Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.03.2025, Az.: 5 ME 12/25

Untersagung der Beauftragung eines Kandidaten mit einer Professurverwaltung im Wege der einstweiligen Anordnung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.03.2025
Aktenzeichen
5 ME 12/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 12065
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:0311.5ME12.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 08.01.2025 - AZ: 3 B 272/24

Fundstellen

  • IÖD 2025, 156
  • NVwZ-RR 2025, 5
  • NVwZ-RR 2025, 1036-1041

Amtlicher Leitsatz

Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Leistungsgrundsatz (mit seinem verfahrensrechlichen und materiell-rechtlichen Inhalt) gilt auch bei der Beauftragung mit einer Professurverwaltung Zu den Anforderungen an die Dokumentation strukturierter Auswahlgespräche

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 3. Kammer - vom 8. Januar 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird unter Änderung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug auf 19.063,23 EUR festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren wird der Streitwert auf 19.663,23 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller verfolgt mit der vorliegenden Beschwerde sein Ziel weiter, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladene mit der Verwaltung der Professur für F. G. und H. mit dem Lehrstuhl für I. und J. G. am F. n Seminar für F. K. ihrer L. Fakultät zu beauftragen.

Die Inhaberin des (nach Besoldungsgruppe W 2 bewerteten) o. g. Lehrstuhls, Frau Prof. Dr. M., erhielt von der N. für ein Publikationsvorhaben mit einer Laufzeit von 18 Monaten (entspricht 3 Semestern) ein Stipendium. Gegenstand der Stipendiumsbewilligung sind u. a. Personalmittel in Höhe von 160.400,00 EUR, die zweckgebunden für die Vergütung einer entsprechenden Professurverwaltung bestimmt sind. Diese sollte ab dem Zeitpunkt des Beginns der Vakanz des Lehrstuhls (Wintersemester 2024/2025) eingerichtet werden.

Entsprechend der in der L. Fakultät der Antragsgegnerin bestehenden Praxis, wonach der zu vertretende Professor zunächst selbst nach Kandidaten für die Professurverwaltung sucht, wandte sich die bisherige Lehrstuhlinhaberin insoweit sowohl an den Antragsteller als auch an die Beigeladene. Beide bekundeten ihr Interesse an der Wahrnehmung der - nicht ausgeschriebenen - Tätigkeit der Professurverwaltung.

Der im Jahr 1977 geborene, seit dem Jahr 2017 habilitierte Antragsteller ist seit dem Jahr 2019 als Oberassistent am Lehrstuhl des Prof. Dr. O. F. Seminar der Universität P. -Stadt, tätig. Derzeit ist er zur Wahrnehmung der Verwaltung eines Lehrstuhls (W 3-Professur) für F. G., insbesondere I. und J., am F. Seminar Q. -Universität B-Stadt beurlaubt und erhält Bezüge nach TV-L 13. Er gehört zur Gruppe der schwerbehinderten Personen (Grad der Behinderung von 60).

Die im Jahr 1978 geborene, seit dem Jahr 2019 habilitierte Beigeladene hat seit dem Jahr 2019 eine halbe Stelle, befristet bis zum 31. Dezember 2025, als Leiterin des Projekts "R." am Exzellenzcluster "S." an der Universität D-Stadt inne und koordiniert seit dem Jahr 2023 das Forschungsfeld "T." des Exzellenzclusters; außerdem ist sie seit dem Jahr 2019 im Rahmen einer halben Stelle (unbefristet) als Lehrkraft für besondere Aufgaben am Institut für U. G. des F. Seminars der Universität D-Stadt tätig. Auch ihre aktuellen Tätigkeiten werden nach TV-L 13 vergütet.

Gegen eine erste Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen vom 12. Juni 2024 (Bl. 28 f./Beiakte 002) suchte der Antragsteller am 26. Juni 2024 bei dem Verwaltungsgericht Göttingen um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach (Aktenzeichen 3 B 210/24) und machte zur Begründung im Wesentlichen geltend (Bl. 3 ff. Beiakte 002), die Auswahlentscheidung sei nicht anhand des Grundsatzes der Bestenauslese erfolgt, sondern nach dem unzulässigen Kriterium der Bevorzugung der Beigeladenen aufgrund ihres Geschlechts; außerdem liege ein Verstoß gegen das Schwerbehindertenrecht vor, weil er entgegen § 165 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Weiterhin fehle es an einer Dokumentation der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Kriterien. Mit Beschluss vom 22. Juli 2024 (- 3 B 210/24 -) untersagte das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin bis zum Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, die Beigeladende mit der Professurverwaltung zu beauftragen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, die Auswahlentscheidung sei "willkürlich rechtswidrig", weil die Antragsgegnerin die für die Auswahl tragenden Erwägungen nicht dokumentiert und damit eine wirksame Rechtskontrolle unmöglich gemacht habe. Zudem bestehe der Verdacht einer willkürlichen Bevorzugung der Beigeladenen aufgrund ihres Geschlechts. Dies verstieße sowohl gegen Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) als auch gegen § 21 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG), der eine Bevorzugung von Frauen erst bei gleicher Qualifikation zulasse. Ferner liege ein Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 165 Satz 3 SGB IX zum Schutz schwerbehinderter Bewerber vor. Auf ein Vorstellungsgespräch mit dem schwerbehinderten Antragsteller hätte die Antragsgegnerin nicht verzichten dürfen.

Die Antragsgegnerin führte das Auswahlverfahren in Bezug auf die streitgegenständliche Professurverwaltung fort. Hierzu erstellte die Lehrstuhlinhaberin, Frau Prof. Dr. M., einen (undatierten) Vermerk mit dem Titel "Begründung für die Auswahl der Kandidat*innen" (Bl. 1 bis 7/Beiakte 001), der auszugsweise wie folgt lautet (Bl. 1 f./Beiakte 001):

"Gesucht wird für die im Rahmen des V. -Programms finanzierte Stelle einer Vertretung eine Kandidatin oder ein Kandidat, die/der die Professur für I. und J. G. en für drei Semester voll vertritt, das heißt: alle Verpflichtungen in Lehre und Forschung sowie Selbstverwaltung übernimmt.

In Frage kommen hierbei Nachwuchsforscher*innen [...], die sowohl in de[n] I. n als auch in de[n] J. n G. en durch Publikationen und Lehre ausgewiesen sind. Erforderlich ist eine überdurchschnittliche Promotion sowie weitere wissenschaftliche Leistungen, die in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur oder einer Habilitation, im Übrigen auch im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer anderen wissenschaftlichen Tätigkeit im In- oder Ausland erbracht worden sind, im Fach F. K. (I. und J. G.). Für die Lehre ist eine durch praktische Erfahrungen bestätigte pädagogisch-didaktische Eignung für die Hochschullehre erforderlich.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Profil der zu vertretenden Professur, oder genauer: den Verpflichtungen, die diese im Rahmen verschiedener B.A. und M.A.Curriculae zu erfüllen hat, dass der oder die Kandidat*in in der Lehre, was das J. betrifft, einen besonderen Schwerpunkt auf den 'W. ', sprich: auf dem Werk X., Y. o und Z., haben muss, sowie, was das I. angeht, eine Kompetenz in der modernen und namentlich der AA. n Literatur vorweisen muss.

Aufgrund der oben dargelegten Kriterien ist eine aktive Marktrecherche unternommen worden, um sich ein Bild von geeigneten Kandidat*innen zu machen. Dabei hat es sich nahegelegt, sich an den Bewerber*innen zu orientieren, die innerhalb eines Berufungsverfahrens an der Universität AB. -Stadt zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurden. Die Beschreibung des Profils der Nachfolge Prof. Dr. AC. 1 passt sehr gut zu den oben beschriebenen Voraussetzungen und Anforderungen der Vertretung in C-Stadt. Aufgrund der Situation am Seminar für F. K. in C-Stadt wären nur folgende Modifikationen anzubringen. [...]; in C-Stadt liegt dagegen aufgrund der Verpflichtungen in de[n] sehr gut frequentierten B.A.- AD. en ein Akzent auf den J. 'W. ', die jedes Semester angeboten werden müssen und deshalb ein Muss-Kriterium bilden."

Ferner führte Prof. Dr. M. in jenem Vermerk aus (Bl. 6 f./Beiakte 001), dass im Zuge des bezeichneten Berufungsverfahrens für die Besetzung der W 3-Professur für I. und J. G. (m/w/d) an der Universität AB. -Stadt insgesamt 5 Bewerber zur dortigen Vorstellung geladen worden seien; wenn man die eingangs formulierten Kriterien für die Besetzung der streitgegenständlichen Verwaltungsprofessur auf diese 5 Nachwuchsforscher anwende, so ergebe sich, dass lediglich zwei nicht zu dem gesuchten Profil passten und ein dritter nach Rückfrage nicht zur Verfügung stehe. Es verblieben daher der Antragsteller und die Beigeladene, die zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden sollten.

Am 6. September 2024 führte eine Auswahlkommission der Antragsgegnerin - bestehend aus Frau Prof. Dr. M., zwei Professoren der G. (wie Prof. Dr. M. vom Seminar für F. K.), der Gleichstellungsbeauftragten, der Vertrauensperson der Schwerbehinderten und einer Mitarbeiterin der Personalabteilung - mit dem Antragsteller und der Beigeladenen strukturierte Auswahlgespräche (Bl. 50 bis 54/Beiakte 001; Bl. 55 bis 59/Beiakte 001).

Ausweislich eines weiteren (undatierten) Aktenvermerks (Bl. 60/Beiakte 001) sprach sich die Auswahlkommission dafür aus, die Beigeladene mit der Professurverwaltung zu beauftragen. Es heißt insoweit wörtlich:

"Nach sorgfältiger Abwägung und Diskussion der Eindrücke und gehörten Antworten kam die Kommission einstimmig zu der Ansicht, dass das Forschungs- und Lehrprofil [der Beigeladenen] sehr viel besser zu den an die Vertretung über drei Semester geknüpften Anforderungen passt.

1) Die aktuellen Forschungsarbeiten machten zwar bei beiden KandidatInnen einen sehr guten und interessanten Eindruck, aber die Kommission war verwundert, dass es sich bei den drei angeführten aktuellen Projekten von [dem Antragsteller] letztlich um die Früchte aus früheren Forschungen handelt und er kein aktuelles Forschungsprojekt darlegte, das er an der und innerhalb der Universität C-Stadt ausarbeiten wollte.

2) Beide KandidatInnen führten ihre Lehrkonzepte und ihre Erfahrungen mit barrierefreier Lehre sowie mit der Förderung des Nachwuchses überzeugend aus. Die Kommission hielt die Antworten von [der Beigeladenen] gleichwohl für prägnanter. [Der Antragsteller] kam zum Teil erst nach längeren Ausschweifungen auf die eigentlich gestellten Fragen zu sprechen. Die Frage nach der Förderung des Nachwuchses war bei ihm nicht befriedigend, auf konkrete Maßnahmen zur Frauenförderung ging er nicht ein.

3) Was die Frankophonie angeht, ist [die Beigeladene] eindeutig stärker wissenschaftlich ausgewiesen als [der Antragsteller]. Was die Frage nach der Einführung in die F. G. angeht, hielt die Kommission die Antworten beider KandidatInnen dagegen für gleichwertig.

4) Die Frage zur Lehre bei den W. konnte nur von [der Beigeladenen] sehr befriedigend beantwortet werden. [Der Antragsteller] ging mit keinem Wort auf eine - in C-Stadt verlangte - F. Lektüre der alten Texte ein, sondern legte nur Themen aus der Rezeption der W. im 16. Jahrhundert und in der Moderne dar.

Insgesamt bestachen die Antworten von [der Beigeladenen] durch Prägnanz und Fundiertheit. [Der Antragsteller] neigte dagegen zu einer allzu großen Ausführlichkeit, mehrmals verfiel er auch ins Belehren der Kommission, statt auf die Frage zu antworten. Entsprechend dauerte das Gespräch mit ihm deutlich länger, ohne darum den Eindruck beseitigen zu können, dass [der Antragsteller] den Anforderungen an die Vertretung nicht so genügt wie [die Beigeladene] und dass er sehr viel weniger anschlussfähig in C-Stadt ist.

Aus diesen Gründen schlägt die Kommission folgendes Ranking vor:

1. [die Beigeladene],

2. [der Antragsteller]".

Unter dem 9. September 2024 schlug die L. Fakultät der Antragsgegnerin dem Präsidium vor, die Beigeladene gemäß § 26 Abs. 7 NHG mit der Professurverwaltung für die gesamte Laufzeit der drittmittelfinanzierten Forschungssemester von Prof. Dr. M., also für den Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis zum 31. März 2026, zu beauftragen (Bl. 63 bis 65/Beiakte 001).

Diesem Vorschlag stimmte das Präsidium der Antragsgegnerin am 18. September 2024 (Bl. 66/Beiakte 001) zu. Es nahm in das entsprechende Beschlussprotokoll einen Zusatz auf, wonach es sich die Auswahlbegründung der L. Fakultät zu eigen mache (vgl. Bl. 120/Beiakte 001).

Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 20. September 2024 (Bl. 111/Beiakte 001) teilte Prof. Dr. M. dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können. Das letztlich ausschlaggebende Kriterium bei der Entscheidungsfindung der Kommission sei die "wissenschaftliche Anschlussfähigkeit der Forschungstätigkeit an unserer Universität (die ausgewählte Bewerberin passt in mehrere unserer Forschungsverbünde)" und "vor allem die erforderliche F. Forschung und Lehre der 'W. ', also weniger die Rezeptionsgeschichte", gewesen.

Der Antragsteller hat am 2. Oktober 2024 bei dem Verwaltungsgericht Göttingen einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel gestellt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladene mit der streitgegenständlichen Professurverwaltung zu beauftragen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht:

Die Antworten der Bewerber in den Vorstellungsgesprächen seien nur sehr rudimentär dokumentiert worden, weshalb sich den Gesprächsprotokollen nicht entnehmen lasse, was er auf die ihm gestellten Fragen im Detail geantwortet habe.

Die Antragsgegnerin habe die Auswahlentscheidung ausweislich ihres Schreibens vom 20. September 2024 auf die "wissenschaftliche Anschlussfähigkeit der Forschungstätigkeit an unserer Universität" gestützt. Die "wissenschaftliche Anschlussfähigkeit" sei indes in dem Anforderungsprofil, das in der Verfahrensakte niedergelegt sei, nicht enthalten. Zudem erscheine es "nicht sachgerecht", bei einer lediglich dreisemestrigen Vertretungsprofessur der "wissenschaftlichen Anschlussfähigkeit der Forschungstätigkeit an unserer Universität" ein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Im Übrigen bleibe die Behauptung, die Beigeladene weise eine bessere Anschlussfähigkeit auf als er, formelhaft.

Soweit in der Auswahlentscheidung auf "aktuelle Forschungsprojekte" der Bewerber abgestellt werde, sei dies ebenfalls nicht im Anforderungsprofil dokumentiert worden und damit ungeeignet, die Auswahlentscheidung zu tragen. Die Darstellung, wonach er im Vorstellungsgespräch nur Forschungsprojekte genannt habe, bei denen es sich um "die Früchte aus früheren Forschungen" handle, sei "falsch"; jedenfalls werde damit der "Rahmen des Vertretbaren [...] überschritten". Namentlich das Projekt zur AE. sei "eindeutig ein neues Forschungsprojekt".

Die in den dokumentierten Erwägungen der Auswahlkommission enthaltene Aussage, die Ausführungen der Beigeladenen zu den Lehrkonzepten und zur Erfahrung mit barrierefreier Lehre und der Förderung des Nachwuchses seien "prägnanter", bleibe formelhaft. Die weiteren Erwägungen der Kommission seien "offenkundig selbstwidersprüchlich", wenn es dort einerseits heiße, er - der Antragsteller - habe zu seinen Lehrkonzepten und Erfahrungen mit barrierefreier Lehre "überzeugend" ausgeführt, andererseits aber festgestellt werde, er sei erst "nach längeren Ausschweifungen" auf die eigentlich gestellten Fragen zu sprechen gekommen und habe die Frage nach der Nachwuchsförderung "nicht befriedigend" beantwortet. Zwischen den Formulierungen "überzeugend" und "nicht befriedigend" bestehe ein Widerspruch. Den Protokollen über die Vorstellungsgespräche lasse sich zudem mitnichten entnehmen, dass die Beigeladene ihr Lehrkonzept präziser oder detaillierter dargelegt hätte als er.

Zudem sei zu rügen, dass das im Anforderungsprofil aufgestellte Auswahlkriterium "Publikationen und Lehre sowohl in der I. n als auch der J. n G." in der dokumentierten Auswahlentscheidung nicht "abgearbeitet" worden sei. Ferner finde sich zu den "weiteren wissenschaftlichen Leistungen im Fach F. K. (I. und J. G.)" in den Erwägungen der Auswahlkommission keine vergleichende Darstellung. Er - der Antragsteller - sei im Bereich der Publikationen und der weiteren wissenschaftlichen Leistungen wie beispielsweise der Drittmittelforschung stärker ausgewiesen als die Beigeladene. Auch habe seine bisherige Beteiligung an der Hochschulverwaltung im Rahmen des Leistungsvergleichs offenbar keine Rolle gespielt.

Das Auswahlkriterium "durch praktische Erfahrungen bestätigte pädagogisch-didaktische Eignung für die Hochschullehre" werde in der Auswahlentscheidung "verkürzt ausschließlich auf die 'W. ' betrachtet" und im Übrigen nur anhand der im Auswahlgespräch gestellten Fragen beantwortet, nicht aber anhand der nachgewiesenen Lehrkompetenzen. Damit seien weite Teile und Aspekte der Lehrkompetenz außer Betracht geblieben. Für die Abhaltung der Lehre zu den "W." bedürfe es im Übrigen keines Forschungsschwerpunktes hierzu. Außerdem seien seine Kompetenzen im Bereich der "W." zu Unrecht kleiner gemacht worden, als sie seien, während die der Beigeladenen zu Unrecht größer gemacht worden seien.

Ungeachtet dessen werfe das Anforderungsprofil bereits deshalb Fragen auf, weil es erst zeitlich nach der ersten Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen - und damit "in Ansehung der Bewerber und in Kenntnis von deren Qualifikation" - erstellt worden sei. Es bestehe somit die Gefahr, dass die Auswahlkriterien so bestimmt worden seien, dass der Beigeladenen im Wege der Bestenauslese der Vorzug zu geben sei. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die gewählten Schwerpunkte im Bereich der "W. " und der "AA.". In dem (undatierten) Vermerk der Prof. Dr. M. werde zwar ausgeführt, dass jedes Semester eine Veranstaltung zu den "W." angeboten werden müsse; das Modulhandbuch des Studiengangs AD. halte für den Lehrveranstaltungstyp "W." jedoch eine Angebotshäufigkeit von mindestens einmal jährlich fest. Auch im Übrigen zeige der Blick in die vergangenen Vorlesungsverzeichnisse, dass den "W." mitnichten die Bedeutung zukomme, die ihnen im Auswahlverfahren gegeben worden sei. Auch der Schwerpunkt auf der Frankophonie sei unter diesem Blickwinkel nicht nachvollziehbar. Die Amtsinhaberin der Professur habe im Zeitraum Wintersemester 2022 bis Wintersemester 2024 insgesamt 16 Lehrveranstaltungen, verteilt auf drei Semester, abgehalten, von denen nur eine die AA. Literatur zum Gegenstand gehabt und nur eine explizit den "W." gegolten sowie eine weitere Berührungspunkte hierzu gehabt habe.

Letztlich würden die Leistungen der Beigeladenen im Leistungsvergleich "überbetont", während seine Leistungen "heruntergespielt" würden. Insgesamt bestehe der Eindruck, dass die bereits zuvor ohne Auswahlkriterien gefällte erste Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen nunmehr nur in einem scheinbar rationalen Verfahren aufrechterhalten worden sei. Tatsächlich erfülle er das Anforderungsprofil besser als die Beigeladene. Er habe mit seinen Tätigkeitsschwerpunkten Überschneidungen mit denen von Prof. Dr. M., während deren Tätigkeitsschwerpunkte keinerlei Überschneidungen mit den Tätigkeitsschwerpunkten der Beigeladenen aufwiesen. So habe die Beigeladene im Bereich der J. G. en 15 Publikationen veröffentlicht und 4 Vorträge gehalten, er selbst hingegen habe 34 Publikationen veröffentlicht und 10 Vorträge gehalten. Die Beigeladene habe nur zum 14., 15. und 20. Jahrhundert publiziert, er selbst hingegen zum 13. bis zum 20. Jahrhundert. Auch im Hinblick auf die "W." sei er keineswegs schlechter ausgewiesen als die Beigeladene. Seine Befassung mit den "W." gelte zudem weder ausschließlich noch vornehmlich der Rezeptionsgeschichte, sondern sein diesbezüglicher Arbeitsschwerpunkt sei F. Art. Die diesbezügliche Bewertung der Antragsgegnerin überschreite somit ebenfalls den "Rahmen des Vertretbaren". Im Bereich der I. G. en habe die Beigeladene 10 Publikationen veröffentlicht und 4 Vorträge gehalten, er selbst hingegen habe 39 Publikationen veröffentlicht und 12 Vorträge gehalten. Die Beigeladene habe nur zum 15., 17., 19. und 20. Jahrhundert publiziert, er selbst hingegen zum 14., 16., 17., 18. 19., 20. und 21. Jahrhundert. Was die Frankophonie angehe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Auswahlkommission davon ausgegangen sei, die Beigeladene sei insoweit "eindeutig stärker wissenschaftlich ausgewiesen". Aus der Auswertung der Lebensläufe und der Gesprächsprotokolle ergebe sich dies jedenfalls nicht. Dementsprechend überschreite auch diese Bewertung den "Rahmen des Vertretbaren". Hinsichtlich der praktischen Erfahrung in der Hochschullehre habe er bereits mehrere Gast- und Vertretungsprofessuren ausgeübt, die Beigeladene hingegen noch keine. Anhand der Dokumentation der Vorstellungsgespräche sei auch nicht nachvollziehbar, warum seine Antwort auf die Frage nach der Frauenförderung nicht befriedigend gewesen sein solle, die der Beigeladenen hingegen schon. Wenn die Antragsgegnerin auf ihren Bewertungsspielraum verweise, dann übersehe sie, dass einer Bewertung Tatsachen zugrunde lägen, deren Vorliegen bzw. Nicht-Vorliegen gerichtlicherseits sehr wohl überprüft werden könne. In Bezug auf die erforderliche Prüfung, ob der Bewertung ein zutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei, werde gerade kritisiert, dass die Lebensläufe nebst Publikationsverzeichnissen der Bewerber nicht vertieft ausgewertet worden seien. Die "nachweislichen Leistungsdaten", die sich aus den Lebensläufen beider Bewerber ergäben, seinen vielmehr zum Teil "schlichtweg ignoriert" worden.

Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Für die Beauftragung einer Professurverwaltung gebe es keine gesetzlichen Vorgaben zum Auswahlverfahren; eine diesbezügliche Ausschreibung sei nicht erforderlich. Für den Streitfall seien zunächst sachlich begründete Auswahlkriterien aufgestellt worden. Diese spiegelten die Schwerpunkte der Professur wider, die vertreten werden solle und seien dementsprechend keineswegs willkürlich aufgestellt bzw. auf die Beigeladene zugeschnitten worden. Um dem Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG gerecht zu werden, sei vom Seminar für F. K. eine aktive Marktrecherche betrieben worden, die zu dem Ergebnis (Vorauswahl) gekommen sei, dass letztlich allein der Antragsteller und die Beigeladene als passende Kandidaten in Betracht kämen. Mit beiden seien sodann Vorstellungsgespräche geführt worden. Der Auswahlkommission hätten die Synopse in Bezug auf die Auswahlkriterien sowie die Lebensläufe beider Bewerber vorgelegen. Über jedes Vorstellungsgespräch sei in Bezug auf den zuvor festgelegten Ablauf ein ausführliches Protokoll gefertigt worden; die Erstellung eines Wortlautprotokolls sei hingegen nicht erforderlich. Die Auswahlkommission habe die ordnungsgemäß protokollierten Auswahlgespräche auswertend diskutiert und sei zu der entsprechend dokumentierten Entscheidung gelangt, die Beigeladene auszuwählen. Das Präsidium, dem die endgültige Entscheidung oblegen habe, habe eine eigenständige Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen getroffen.

Unter Berücksichtigung der lediglich eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung sei diese rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller setze letztlich seine eigene Wertung der Lebensläufe und Publikationslisten an die Stelle der Wertung der Auswahlkommission. Damit zeige er jedoch einen Auswahlfehler nicht aus. Die fachliche Einordnung seiner Leistungen sei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gerade entzogen.

Mit Beschluss vom 8. Januar 2025 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt und dies darauf gestützt, der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, nicht jedoch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde des Antragsstellers bleibt ohne Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschränkt ist, rechtfertigen die begehrte Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung nicht.

1. Vorab sieht sich der Senat zu folgenden Ausführungen veranlasst: Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (Beschwerdeerwiderung vom 20.2.2025 - BE -, S. 2) ergibt sich die Erfolglosigkeit der Beschwerde allerdings nicht bereits daraus, dass ein Anordnungsgrund nicht vorläge. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.

Der Anordnungsgrund ist gleichzusetzen mit dem spezifischen Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, welches sich regelmäßig aus einer besonderen Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung ergibt (Nds. OVG, Beschluss vom 10.4.2012 - 5 ME 44/12 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 3.1.2017 - 5 ME 157/16 -, juris Rn. 18; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 123 Rn. 53), also aus der besonderen Eilbedürftigkeit im Hinblick auf eine ansonsten drohende Rechtsschutzverletzung oder Rechtsschutzerschwerung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats besteht für eine einstweilige Anordnung gegen die Besetzung einer Beförderungsstelle mit einem Konkurrenten regelmäßig ein Anordnungsgrund, weil die Ernennung des Konkurrenten im Falle der Feststellung, dass dieser sich auf der Beförderungsstelle bewährt hat, (grundsätzlich) unumkehrbar wäre und der Konkurrent selbst im Falle der zeitnahen Übertragung lediglich des umstrittenen höherwertigen Dienstpostens - also nicht bereits des höheren Statusamtes - noch immer die Möglichkeit hätte, auf der streitigen Stelle einen Bewährungsvorsprung vor dem unterlegenen Bewerber zu erlangen (Nds. OVG, Beschluss vom 3.1.2017 - 5 ME 157/16 -, juris Rn. 17 m. w. Nw.). In diesem Zusammenhang folgt der Senat insbesondere nicht der sogenannten "Ausblendungsrechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts (zu dieser etwa: BVerwG, Beschluss vom 10.5.2016 - BVerwG 2 VR 2.15 -, juris Rn. 23 ff.; Beschluss vom 12.12.2017 - BVerwG 2 VR 2.16 - , juris Rn. 21 ff.), wonach die Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens im Falle einer "rechtswidrigen Dienstposteninhaberschaft" in einem späteren Auswahlverfahren unter Berücksichtigung neu zu erstellender bzw. fiktiv fortzuschreibender dienstlicher Beurteilungen "ausgeblendet" werden könne mit der Folge, dass die "Freihaltung" eines höherwertigen Dienstpostens während des Laufes eines Stellenbesetzungsverfahrens zum Schutz des unterlegenen Bewerbers nicht (mehr) erforderlich sei. Die Auffassung, das Rechtsinstitut der fiktiven Fortschreibung einer Beurteilung ermögliche es, einen (etwaigen) Bewährungsvorsprung des Konkurrenten durch die fiktive "Ausblendung" der aus der Höherwertigkeit des Dienstpostens folgenden Tätigkeit auszuschließen und stelle damit die Chancengleichheit zwischen den Bewerbern wieder her, überzeugt den Senat mit Blick auf die damit verbundenen unklaren Folgewirkungen nicht (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 3.11.2021 - 5 ME 80/21 -, juris Rn. 40 m. w. Nw.). Denn selbst wenn ein Bewährungs- und Erfahrungsvorsprung des Ausgewählten in einem erneut durchzuführenden Auswahlverfahren mittels fiktiver Beurteilungsfortschreibung "ausgeblendet" würde, bestünde gleichwohl die Problematik, dass sich dieser Bewährungs- und Erfahrungsvorsprung faktisch zulasten des unterlegenen Mitbewerbers auswirken könnte. So wird mit der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens bzw. der Übertragung der diesem Dienstposten zugewiesenen Aufgaben regelmäßig auch eine Verbesserung der Fachkenntnisse und Fähigkeiten wie Souveränität, Arbeitseffizienz, rhetorisches Geschick etc. sowie eine Erhöhung der Verwendungsbreite verbunden sein, welche sich im Rahmen eines erneuten Auswahlverfahrens letztlich nicht vollständig "ausblenden" lassen und damit faktisch die Auswahlchancen des Bewerbers erhöhen, dem der höherwertige Dienstposten bzw. dessen Aufgaben bereits übertragen wurde.

Dass Kenntnisse und Erfahrungen, die bei der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens erworben wurden, zwar rechtlich, letztlich aber faktisch nicht vollständig "ausblendbar" sind, zeigt sich insbesondere, wenn der Dienstherr bei Vorliegen wesentlich gleicher Beurteilungen der Bewerber als unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium die Ergebnisse strukturierter Auswahlgespräche heranziehen wollte. Denn im Rahmen dieser Gespräche ließe sich der Erfahrungsvorsprung des kommissarischen Dienstposteninhabers nur dann (wenn auch nicht vollständig, s. u.) "ausblenden", wenn der Dienstherr keinerlei Fragen in Bezug auf den konkret zu besetzenden Dienstposten und die mit diesem einhergehenden Aufgaben stellte, was indes gerade zulässiger Gegenstand strukturierter Auswahlgespräche ist (Nds. OVG, Beschluss vom 3.1.2017 - 5 ME 157/16 - , juris Rn. 22 m. w. Nw.). Jedenfalls aber wäre auch bei Stellung allgemeiner Fragen bzw. bei der Stellung von Fragen nach den Vorerfahrungen (auch, wenn hierbei die kommissarisch ausgeübte, letzte Tätigkeit nicht abgefragt würde) nicht sicher ausschließbar, dass sich der Betreffende gerade aufgrund der bisherigen kommissarischen Wahrnehmung des höherwertigen Dienstpostens insgesamt sichererer und überzeugender präsentiert und gerade mit dieser Darstellung den Dienstherrn von sich überzeugt.

Aus diesen Gründen geht der beschließende Senat schon bei einer vom Dienstherrn beabsichtigten Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens als solchem - ohne dass es entscheidend darauf ankommt, ob bei Bewährung auf diesem Dienstposten ohne weiteres Auswahlverfahren eine Beförderung erfolgen soll oder nicht - unter dem Gesichtspunkt des nicht sicher ausschließbaren Erlangens eines Bewährungsvorsprungs durch den ausgewählten Bewerber vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes aus.

Etwas anderes ergibt sich für den Streitfall insbesondere nicht aus dem Umstand, dass vorliegend die Beauftragung mit einer Professurverwaltung in Rede steht. Nach § 26 Abs. 7 Satz 1 NHG kann das Präsidium einer Hochschule ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens eine geeignete Person beauftragen, eine Professur übergangsweise in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art zu verwalten. Die Vorschrift des § 26 Abs. 7 Satz 1 NHG trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einer vorübergehenden Vakanz einer Professur bis zu deren Besetzung eine Vertretung oftmals kurzfristig gefunden werden muss, um insbesondere das Lehrprogramm abzudecken; aus diesem Grunde bedarf es keines Berufungsverfahrens, d. h. auch keiner Ausschreibung (Epping/Nölle, in Epping, NHG, 2. Auflage 2023, § 26 NHG Rn. 224). An Hochschulen können neben Beamtenverhältnissen und privatrechtlichen Dienstverhältnissen öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse eigener Art begründet werden (BVerwG, Urteil vom 29.8.1975 - BVerwG VII C 60.72 -, juris Rn. 23 ff.; BAG, Urteil vom 13.7.2005 - 5 AZR 435/04 -, juris Rn. 19; Brem. OVG, Beschluss vom 12.9.2018 - 2 B 227/18 - juris Rn. 13). Ein öffentliches-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art im Sinne des § 26 Abs. 7 Satz 1 NHG wird einseitig durch Verwaltungsakt - hier: in Form der Beauftragung - begründet; es ist im Hinblick auf die Pflichtenstellung des Betreffenden an das Beamtenrecht angelehnt (vgl. § 26 Abs. 7 Satz 2, 3 NHG; Epping/Nölle, a. a. O., § 26 NHG Rn. 230) und gehört zum Bereich des öffentlichen Dienstrechts.

Soweit die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 18. April 2018 (- 2 EO 152/18 -, juris) das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für den Fall der Besetzung einer "Vertretungsprofessur" verneint, wenn - wie hier - nur eine Übergangsmaßnahme zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs erfolgen solle, folgt der beschließende Senat dieser Argumentation nicht. Denn zum einen berücksichtigt die Antragsgegnerin damit nicht, dass sich der Streitfall von demjenigen, über den das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu befinden hatte, maßgeblich unterscheidet. In jener Entscheidung hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht die "Ausblendungsrechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts zwar auf eine Fallkonstellation angewendet, in der die "Vertretungsprofessur" - wie hier - nicht der Erprobung eines potentiellen Bewerbers, sondern der Deckung eines kurzfristigen Bedarfs dienen sollte. In der der Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fallkonstellation hatte die dort verfahrensbeteiligte Universität jedoch zugesagt, einen etwaigen Erfahrungs- und Bewährungsvorsprung der für die "Vertretungsprofessur" ausgewählten Bewerberin bei einer zukünftigen Auswahlentscheidung in Gestalt eines Berufungsverfahrens zur Besetzung dieser Professur unberücksichtigt zu lassen (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 18.4.2018 - 2 EO 152/18 -, juris Rn. 12); allein aufgrund dieser Zusage des "Ausblendens eines Vorsprungs [...] durch die Vertretungsprofessur" hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht festgestellt, ein Anordnungsgrund für den dortigen Eilantrag sei entfallen (Thür. OVG, Beschluss vom 18.4.2018 - 2 EO 152/18 -, juris Rn. 12). Da die Antragsgegnerin eine entsprechende Zusage im vorliegenden Fall nicht getätigt hat - und diese im Übrigen auch nicht tätigen kann, weil die streitgegenständliche Professur nicht dauerhaft vakant ist und sich dementsprechend, anders als in der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, auch kein Berufungsverfahren in Bezug auf diese Professur anschließen kann -, kann der Antragsteller hier gerade nicht auf die Möglichkeit des (seine Rechte hinreichend wahrenden) späteren Berufungsverfahrens zur endgültigen Besetzung der Professur verwiesen werden. Die Verneinung eines Anordnungsgrundes im Streitfall unter Verweis auf die "Ausblendungsrechtsprechung" liefe somit darauf hinaus, den Antragsteller in Bezug auf die Beauftragung mit der Professurverwaltung auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen, in dem aber - weil die Professurverwaltung lediglich drei Semester umfassen soll, von denen eines bereits fast beendet ist - ein rechtzeitiger und effektiver Rechtsschutz aller Voraussicht nach nicht mehr zu erlangen sein würde. Zum anderen aber hält der beschließende Senat gerade auch mit Blick auf den Streitfall seine grundsätzliche Kritik an der "Ausblendungsrechtsprechung" aufrecht, dass eine tatsächliche Ausblendung von Bewährungsvorsprüngen, insbesondere in Auswahlgesprächen zur Ermittlung eines Leistungsvorsprungs, faktisch nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

2. Der Antragsteller hat indes die Feststellung des Verwaltungsgerichts, ihm stehe kein Anordnungsanspruch zur Seite (Beschlussabdruck - BA -, S. 10), mit seinem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend infrage gestellt.

a) Auswahlentscheidungen im Bereich des öffentlichen Dienstrechts als Akt wertender Erkenntnis unterliegen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 - , juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2010 - 5 ME 244/10 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 6.10.2011 - 5 ME 296/11 - , juris Rn. 3). Erweist sich die Auswahlentscheidung anhand dieses Maßstabs als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 - , juris Rn. 27; Beschluss vom 10.10.2023 - 5 ME 72/23 -, juris Rn. 36), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg. Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 - , juris Rn. 32). Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen.

Der im Streitfall zu beachtende rechtliche Rahmen ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat (Beschlussabdruck - BA -, S. 11) -, aus Art. 33 Abs. 2 GG, wonach öffentliche Ämter nur nach Kriterien vergeben werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Bewerber den Anforderungen des Amtes genügen wird. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19). Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 10). Der Leistungsgrundsatz eröffnet dem Einzelnen regelmäßig keinen Anspruch auf Beförderung bzw. auf Übertragung des begehrten Amtes oder höherwertigen Dienstpostens, sondern gibt ihm lediglich einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes entschieden wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Um eine Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte sicherzustellen, erfordert der Bewerbungsverfahrensanspruch zudem eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens (Nds. OVG, Beschluss vom 2.5.2019 - 5 ME 68/19 -, juris Rn. 21). Nach Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG kann der unterlegene Bewerber in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden ist. Hierzu gehört sowohl die Überprüfung der verfahrensrechtlichen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs als auch dessen materiell-rechtliche Komponente.

Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Leistungsgrundsatz (mit seinem verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Inhalt) gilt auch für eine mit der Ernennung zum Professor verbundenen Besetzung von Lehrstühlen an Universitäten (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 1.8.2006 - 2 BvR 2364/03 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 10.6.2022 - 5 ME 4/22 -, juris Rn. 21). Er gilt ebenso, wenn - wie im vorliegenden Streifall - die Beauftragung mit einer Professurverwaltung (bzw. "Vertretungsprofessur") in Rede steht. Der Umstand, dass insoweit weder ein Berufungsverfahren noch eine Ausschreibung erforderlich ist, enthebt die Hochschule nicht von der Beachtung des Leistungsgrundsatzes.

Der Leistungsvergleich bei Beamtenbewebern ist regelmäßig auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 11.5.2022 - 5 ME 161/21 -, juris Rn. 18), wobei hierbei zu beachten ist, dass dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbar sind mit der Folge, dass sich die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf beschränken muss, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat; die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann hingegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2024 - 5 ME 121/23 -, juris Rn. 19 m. w. Nw.).

Abweichend hiervon erfolgt die Auswahl zwischen zwei Bewerbern um eine Professur nicht anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen, weil das Beurteilungserfordernis (vgl. § 19a Abs. 1 Satz 1 NBG) für das wissenschaftliche Personal an Hochschulen nicht gilt (vgl. § 19a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NBG) und Professoren zum wissenschaftlichen Personal an Hochschulen gehören (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NHG). Das Auswahlverfahren der Hochschullehrer bestimmt die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität und ist deshalb mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft (BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - BVerwG 2 C 30.15 -, juris Rn. 20 m. w. Nw.). Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, der Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei erklärt, ist eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Zugleich gewährt sie jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht. Vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) kommt der Hochschule im Berufungsverfahren um die Besetzung einer Professorenstelle die Entscheidung über die Bestenauslese zu (Nds. OVG, Beschluss vom 2.5.2019 - 5 ME 68/19 -, juris Rn. 28). Hierbei haben die beteiligten Hochschulorgane eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Qualifikation der Bewerber (BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - BVerwG 2 C 30.15 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 2.5.2019 - 5 ME 68/19 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 10.6.2022 - 5 ME 4/22 -, juris Rn. 22; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 27.7.2022 - 4 S 713/22 -, juris Rn. 36; Sächs. OVG, Beschluss vom 26.4.2024 - 2 B 36/24 -, juris Rn. 14). Dies gilt insbesondere für die Feststellung und Beurteilung der wissenschaftlichen Eignung und der notwendigen Lehrbefähigung (Nds. OVG, Beschluss vom 2.5.2019 - 5 ME 68/19 -, juris Rn. 28; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 27.7.2022 - 4 S 713/22 - , juris Rn. 36). Hiermit korrespondiert eine eingeschränkte verwaltungsgerichtliche Kontrollbefugnis. Die Auswahlentscheidung der Hochschule kann gerichtlicherseits nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa, weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - BVerwG 2 C 30.15 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 2.5.2019 - 5 ME 68/19 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 10.6.2022 - 5 ME 4/22 -, juris Rn. 22; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 27.7.2022 - 4 S 713/22 -, juris Rn. 36; Sächs. OVG, Beschluss vom 26.4.2024 - 2 B 36/24 -, juris Rn. 14).

Diese Grundsätze gelten ebenso in einem Auswahlverfahren im Hinblick auf die Beauftragung mit einer Professurverwaltung. Für diese Fallkonstellation eine noch weiter zurückgenommene Überprüfungskompetenz anzunehmen - in diesem Sinne ließe sich zwar die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Beschluss vom 11. September 2006 deuten, wonach der Hochschule vor dem Hintergrund der zeitlichen Zwänge, die bei der Beauftragung eines Kandidaten mit der Verwaltung einer Professur einhergingen, "die Befugnis zugebilligt werden [müsse], das Verfahren [...] in den Grenzen des Willkürverbots frei zu bestimmen" (- 6 B 1739/06 -, juris Rn. 33), obwohl die weiteren Ausführungen des Gerichts darauf hinweisen, dass es der Sache nach letztlich ebenfalls den oben dargestellten Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat (a. a. O., Rn. 35 bis 38) -, stellte eine nicht gerechtfertigte Verkürzung des verfassungsrechtlich garantierten Bewerbungsverfahrensanspruchs dar. "Zeitliche Zwänge" können zwar mit Blick auf das aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgende Selbstorganisationsrecht der Hochschule ein im Vergleich zum Berufungsverfahren beschleunigtes Verfahren rechtfertigen, nicht aber die - aufgrund der Wissenschaftsfreiheit ohnehin eingeschränkte - verwaltungsgerichtliche Kontrollbefugnis noch weiter zurückdrängen, weil ansonsten dem verfassungsrechtlich geschützten Bewerbungsverfahrensanspruch nicht hinreichend Rechnung getragen würde.

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller die verwaltungsgerichtliche Feststellung, unter Berücksichtigung des aus der Wissenschaftsfreiheit folgenden Selbstorganisationsrechts der Hochschule sowie der ebenfalls aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgenden Einschätzungsprärogative der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Bestenauslese begegne die streitgegenständliche Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen keinen rechtlichen Bedenken, mit seinem Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Seine diesbezüglichen Ausführungen genügen in weiten Teilen bereits den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht und greifen im Übrigen nicht durch.

aa) Die Rüge des Antragstellers (Beschwerdebegründung vom 10.2.2024 - BB -, S. 8 bis 10),

das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht die unzutreffende Feststellung zugrunde gelegt, Prof. Dr. M. habe von Anfang an die Beigeladene präferiert; tatsächlich aber habe Frau Dr. M. zunächst ihn, den Antragsteller, präferiert,

ist unter keinem möglichen Gesichtspunkt geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung herbeizuführen.

(1) Nach dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten rechtlichen Maßstab für die Überprüfung der Auswahlentscheidung haben die Gerichte zu überprüfen, ob die Verwaltung, also der Dienstherr, hier: die Hochschule, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist (so Beschlussabdruck - BA -, S. 11, 12). Diesen Maßstab hat der Antragsteller nicht angegriffen; er begegnet im Übrigen auch keinen Bedenken (s. o.). Die Frage, ob das Verwaltungsgericht selbst von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ist somit für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ohne Relevanz.

(2) Ungeachtet dessen genügt der Einwand des Antragstellers, Frau Prof. Dr. M. habe zunächst ihn präferiert, nicht aber die Beigeladene, nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

Der Begriff des "Darlegens" im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist durch das Darlegungserfordernis im (Berufungs-)Zulassungsrecht (§ 124a Abs. 4 VwGO) vorgeprägt (vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 1.7.2002 - 11 S 1293/02 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 55). Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Erforderlich ist, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss (OVG M.-V., Beschluss vom 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013 - 5 ME 220/13 -, juris Rn. 14). Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (Nds. OVG, Beschluss vom 31.5.2012 - 5 ME 86/12 -; Beschluss vom 29.10.2013 - 5 ME 220/13 -, juris Rn. 14), an denen es hier fehlt.

Das Verwaltungsgericht ist in der umfänglichen Begründung seiner Entscheidung auf eine Vielzahl unterschiedlicher Gesichtspunkte eingegangen und hat sich insbesondere mit den zahlreichen, vom Antragsteller erhobenen Einwänden auseinandergesetzt. Vor dem Hintergrund der ausführlichen und differenzierenden Erwägungen der Vorinstanz gebietet das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass der Beschwerdeführer klar bezeichnet, gegen welchen Teil der verwaltungsgerichtlichen Argumentation er sich mit seinem Beschwerdevorbringen wenden will. Es ist nicht Aufgabe des Senats, einen Beschwerdevortrag daraufhin durchzusehen, welchem Teil der vorinstanzlichen Ausführungen er sich sinnvoll als "Gegenargument" zuordnen lässt.

(3) Selbst, wenn man indes eine solche Zuordnung versuchte, führte der Einwand des Antragstellers (BB, S. 8 f.),

Frau Prof. Dr. M. habe noch bis Februar 2024 geplant, dass er mit der Verwaltung ihrer Professur beauftragt werden solle, sei dann aber durch die Gleichstellungsbeauftragte dazu gedrängt worden, die Beigeladene zu präferieren,

nicht zum Erfolg seiner Beschwerde. Denn der hierin liegende Vorhalt, die Beigeladene sei in unzulässiger Weise aufgrund ihres Geschlechts bevorzugt worden, stellt lediglich eine Wiederholung der bereits im ersten Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zum Aktenzeichen 3 B 210/24 geäußerten Rechtsauffassung des Antragtellers dar, ohne zu berücksichtigen, dass sich das Verwaltungsgericht hiermit in der angegriffenen Entscheidung befasst und dazu ausgeführt hat (BA, S. 16):

"Schließlich ergeben sich - anders als im Verfahren 3 [B] 210/24 (vgl. den dortigen Beschluss vom 22.07.2024, juris Rn. 38 am Ende) - keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene infolge des dort genannten Hinweispapiers aufgrund ihres Geschlechts willkürlich bevorzugt wurde."

In der Passage der in Bezug genommen Entscheidung vom 22. Juli 2024 (- 3 B 210/24 - , juris Rn. 38 am Ende) heißt es:

"Es bleibt zudem in Ansehung der Regelung in Abschnitt 3 b.) des Hinweispapiers zur Verwaltung/Vertretung von Professuren aus dem Juli 2023, auf die sich die Antragsgegnerin jedenfalls vorprozessual berufen hat, der Verdacht einer willkürlichen Bevorzugung der Beigeladenen allein aufgrund ihres Geschlechts. Eine solche Vorgehensweise verstieße sowohl gegen Art. 33 Abs. 2 GG als auch § 21 Abs. 3 Satz 2 NHG, die eine Bevorzugung von Frauen erst bei gleicher Qualifikation zulassen."

Das Verwaltungsgericht hat also unter Verweis auf die den Beteiligten bekannte Entscheidung zum Aktenzeichen 3 B 210/24 hervorhoben, dass sich die Situation im nunmehr streitgegenständlichen Verfahren maßgeblich anders darstelle als diejenige, die zu der - im Verfahren zum Aktenzeichen 3 B 210/24 angegriffenen - ersten Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen geführt hat. Diese Feststellung ist am Ende des Beschlusses getroffen worden (BA, S. 16), nachdem das Verwaltungsgericht zuvor festgestellt hatte,

  • die Antragsgegnerin habe die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren hinreichend dokumentiert, so dass insbesondere nachvollzogen werden könne, wie es zu der Einladung des Antragstellers und der Beigeladenen zu den Auswahlgesprächen gekommen sei (BA, S. 13);

  • die Auswahlgespräche seien geführt worden, weil die Antragsgegnerin von einer im Wesentlichen gleichen Eignung beider Bewerber ausgegangen sei (BA, S. 16);

  • aufgrund der Ergebnisse dieser Auswahlgespräche sei die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der insoweit eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte hinsichtlich der Schwerpunktsetzung sowie hinsichtlich der Auswertung der Gesprächsverläufe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zur Annahme eines Leistungsvorsprungs zugunsten der Beigeladenen gelangt (BA, S. 16).

Diesen differenzierenden Ausführungen mit der erfolgten Abgrenzung zu den tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen im vorangegangenen Verfahren zum Aktenzeichen 3 B 210/24 ist der Antragsteller mit der bloßen Wiederholung seines Kritikpunktes, die Beigeladene sei allein aufgrund ihres Geschlechts ausgewählt worden (in diesem Sinne auch BB, S. 9), nicht substantiiert im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entgegengetreten. Dies gilt ebenso, soweit er den - seinerzeit erfolgreich gewesenen - Einwand aus dem Verfahren zum Aktenzeichen 3 B 210/24 wiederholt, er sei als Schwerbehinderter benachteiligt worden (so BB, S. 10). Denn das Verwaltungsgericht hat - wie ausgeführt - im Streitfall gerade festgestellt, der Antragsteller sei von der Antragsgegnerin zum Vorstellungsgespräch geladen worden, weil diese sowohl ihn als auch die Beigeladene aufgrund der vorliegenden Unterlagen (Lebensläufe, Publikationslisten etc.) für im Wesentlichen gleich geeignet gehalten habe.

bb) Die weitere Rüge des Antragstellers (BB, S. 11),

"nur nebenbei sei erwähnt, dass die Formulierung des Anforderungsprofils in Ansehung der Bewerbungen und der Geltendmachung von Bewerberansprüchen durch [ihn] erfolgte"

lässt ebenfalls die von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte hinreichende Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes vermissen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Einwand befasst und hierzu ausgeführt (BA, S. 13):

"Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin - wie vom Antragsteller angedeutet - bei der Erstellung des Anforderungsprofils die beiden aller Wahrscheinlichkeit nach in Betracht kommenden Bewerbenden bereits kannte und deshalb möglicherweise das Anforderungsprofil auf die im vorherigen Verfahren bereits ausgewählte Beigeladene 'abgestimmt' hat, sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch ersichtlich."

Das hiergegen gerichtete, oben wiedergegebene Beschwerdevorbringen des Antragstellers erschöpft sich darin, die "Andeutungen" zu wiederholen, ohne konkrete Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass das Anforderungsprofil nur "vorgeschoben" bzw. auf die Beigeladene "abgestimmt" worden sein könnte.

cc) Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand des Antragstellers (so BB, S. 11 bis 16), die Vorinstanz habe verkannt, dass die Auswahlentscheidung nicht im Einklang mit dem Anforderungsprofil stehe.

(1) Der Dienstherr kann über die Eignung des Bewerberfeldes in einem "gestuften Auswahlverfahren" befinden. Bewerber, welche die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Eignungs- und Leistungsvergleich einbezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 6.4.2006 - BVerwG 2 VR 2.05 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 23). Dies gilt auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 23; ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 21.4.2015 - 5 ME 64/15 -; Beschluss vom 1.3.2016 - 5 ME 10/16 -; Beschluss vom 1.12.2016 - 5 ME 153/16 -; Beschluss vom 6.8.2019 - 5 ME 116/19 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 30.8.2023 - 5 ME 35/23 -). Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Dienstherr im Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens zwischen Kriterien, die zwingend erfüllt sein müssen (= konstitutives/zwingendes Anforderungsprofil), und solchen Kriterien, deren Erfüllung wünschenswert ist (= beschreibendes/fakultatives/nicht-konstitutives Anforderungsprofil), differenziert, und dass er Bewerber schon dann ablehnt, wenn sie bestimmte zwingende Merkmale des Anforderungsprofils nicht erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - BVerwG 2 C 22.09 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 26.10.2012 - 5 ME 220/12 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 5.9.2014 - 5 ME 135/14 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 6.8.2019 - 5 ME 116/19 -, juris Rn. 16). Das Anforderungsprofil muss jedoch den jeweils maßgeblichen rechtlichen Vorgaben entsprechen.

(2) Von diesen Kriterien ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen (BA, S. 11 f.). Es hat für den Streitfall nicht festgestellt, die Antragsgegnerin habe den Antragsteller wegen des Nichterfüllens eines konstitutiven Anforderungsmerkmals von vornherein aus dem Bewerberkreis ausgeschlossen, sondern hat dem Auswahlvorgang entnommen, dass die Antragsgegnerin beide Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet angesehen (vgl. BA, S. 16) und deshalb mit ihnen strukturierte Auswahlgespräche geführt habe, im Rahmen derer die Auswahlkommission zu der Einschätzung gelangt sei, dass die Beigeladene an die erste Stelle der Rangliste zu setzen sei (BA, S. 16). Die Bewertung der Auswahlkommission, die Beigeladene sei mit Blick auf die (fakultativen) Auswahlkriterien die besser geeignete, sei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung entzogen (BA, S. 16).

Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren weiterhin geltend macht (so BB, S. 11, 13, 14, 19, 20),

die Auswahlkriterien "Anschlussfähigkeit" und "Aktualität der Forschungsprojekte" seien nicht Teil des im Verwaltungsvorgang dokumentierten Anforderungsprofils,

dringt er hiermit nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat sich in der angegriffenen Entscheidung mit dem Einwand, die "Anschlussfähigkeit" finde sich im Anforderungsprofil nicht wieder, auseinandergesetzt und hat hierzu das Folgende ausgeführt (BA S. 14):

"In diesem Zusammenhang kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die 'Anschlussfähigkeit', auf welche die Kommission bei ihrer Empfehlung für die Beigeladene[...] entscheidend abstellt, als solche gar nicht im ursprünglichen Anforderungsprofil genannt wird. Es liegt auf der Hand, dass für die Besetzung einer Vertretungsprofessur gleichsam sämtliche individuellen, insbesondere fachlichen Kompetenzen der Bewerbenden sowohl im Einzelnen betrachtet werden [...] als auch in einer Gesamtschau auf die Vereinbarkeit mit den örtlichen Gegebenheiten im Hinblick auf die Kompatibilität ihrer persönlichen Eignung, fachlichen Leistung und individuellen Befähigung einer vergleichenden Betrachtung unterzogen werden. In das Ergebnis dieser Betrachtung fließen notwendigerweise die Eindrücke und Wertungen der Kommissionsmitglieder ein, die sie von den Bewerbenden aufgrund der schriftlich vorliegenden Unterlagen und nicht zuletzt und insbesondere auch aufgrund deren Darstellung im Vorstellungsgespräch gewonnen haben. Da die Kommissionsmitglieder die örtlichen Gegebenheiten in fachlicher Hinsicht und nicht zuletzt auch im Hinblick auf das kollegiale und studentische Umfeld im Blick haben, müssen notwendigerweise auch die individuelle Eignung beeinflussende Faktoren wie die soziale Kompatibilität und das voraussichtliche Einfügen der Bewerbenden in die gegebenen Strukturen in den Blick genommen werden. Dies gilt insbesondere für die zeitlich begrenzte Vertretung, bei der in deutlich geringerem Umfang als bei dauerhafter Ernennung zum Professor eigene Schwerpunkte etabliert werden können."

Damit hat die Vorinstanz bei verständiger Würdigung darauf abgehoben, dass der Begriff der "Anschlussfähigkeit" im Anforderungsprofil nicht habe genannt zu werden brauchen, weil er als ein Synonym dafür zu verstehen sei, dass die Beigeladene nach Ansicht der Auswahlkommission aufgrund einer Gesamtschau aller insoweit maßgeblicher Umstände in fachlicher Hinsicht besser in das bestehende Gefüge passe als der Antragsteller und diese bewertende Einschätzung sei der inhaltlichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen.

Wenn der Antragsteller dem entgegenhält (so BB, S. 15),

der Verwalter einer Professur bleibe mit Blick auf die wissenschaftliche Gemeinschaft vor Ort lediglich ein Zaungast, ein kurzer Besucher, mit dem langfristige Planungen ohnehin nicht möglich seien,

wendet er sich der Sache nach gegen die Bewertung der Auswahlkommission, er habe eine geringere "Anschlussfähigkeit" als die Beigeladene, füge sich also in fachlicher Hinsicht nicht so gut in das bestehende Gefüge ein wie sie, sowie gegen die Gewichtung dieses Gesichtspunktes. Damit wird indes angesichts der - vom Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellten - eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis ein Auswahlfehler nicht aufgezeigt. Der weitere Vorhalt des Antragstellers (BB, S. 11, 16),

die Vorinstanz habe für die Feststellung der Antragsgegnerin, er selbst sei "sehr viel weniger anschlussfähig in C-Stadt" als die Beigeladene, eine eigenständige und neue Erwägung herangezogen,

lässt unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht - wie ausgeführt - die "wissenschaftliche Anschlussfähigkeit" als ein Synonym für die (nicht justiziable) Bewertung der Auswahlkommission verstanden hat, aufgrund einer Gesamtschau aller insoweit maßgeblicher Umstände passe der Antragsteller in fachlicher Hinsicht weniger gut in das bestehende Gefüge als die Beigeladene. Mit dem Verweis darauf (BB, S. 14),

die Aussagen zur wissenschaftlichen Anschlussfähigkeit der Auswahlkommission und des Verwaltungsgerichts seien "formelhaft und ohne Substanz",

versucht der Antragsteller ohne Erfolg, die verfassungsrechtlich geschützte Wertungsentscheidung inhaltlich anzugreifen. Dies ist aber - wie dargestellt - nicht Gegenstand seines Bewerbungsverfahrensanspruchs.

Soweit er weiterhin einwendet, das Vorhandensein "(aktueller) Forschungsprojekte" sei nicht Teil des Anforderungsprofils (so BB, S. 11, 13, 14), übersieht er, dass Frau Prof. Dr. M. in ihrem (undatierten) Vermerk (Bl. 1/Beiakte 001) ausgeführt hat, erforderlich seien neben einer überdurchschnittlichen Promotion "weitere wissenschaftliche Leistungen". Dass hierzu Forschungsprojekte gehören, liegt angesichts dessen, dass Forschung Teil der Wissenschaft ist (vgl. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), auf der Hand.

Die Frage der Aktualität eines Forschungsprojekts ist hingegen eine Bewertung, die aufgrund des verfassungsrechtlich geschützten Beurteilungsspielraums der Hochschule den hierzu berufenen Hochschulorgangen obliegt und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Dies hat auch das Verwaltungsgericht so gesehen und hierzu ausgeführt (BA, S. 15):

"Die Kammer vermag in der Empfehlung der Kommission auch im Übrigen keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums[,] etwa in Gestalt der Verkennung von Tatsachen oder aufgrund sachfremder Erwägungen[,] zu erkennen. Notwendigerweise ist angesichts des Fehlens miteinander vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen der Bewerbenden zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche der von ihnen typischerweise in unterschiedlichem Maß verwirklichten Kriterien des Anforderungsprofils bei der Abwägung ausschlaggebend gewichtet oder gleichwertig bzw. kompensatorisch gewertet werden sollen. Dabei ist vorliegend entscheidend der Eindruck, den die Bewerbenden in den Auswahlgesprächen auf die Mitglieder der Kommission gemacht haben. Im Nachhinein kann es durchaus sein, dass der Antragsteller meint, den Kommissionsmitgliedern zum Beispiel ein aus seiner Sicht aktuelles Forschungsprojekt beschrieben und vorgestellt zu haben, während die Kommissionsmitglieder letztlich aufgrund der Ausführungen des Antragstellers jedoch zu dem Ergebnis kommen, dass es sich dabei lediglich um die Früchte aus früheren Forschungen handele. Dieser Beurteilungsspielraum der Kommissionsmitglieder entzieht sich letztlich in den vorgenannten Grenzen einer gerichtlichen Überprüfbarkeit."

Der Vorhalt des Antragstellers (BB, S. 14, 16),

es sei "schlichtweg falsch", dass er keine neuen Forschungsprojekte habe,

setzt sich daher bereits nicht in der von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderten Weise hinreichend substantiiert mit den - zutreffenden - vorinstanzlichen Ausführungen zur eingeschränkten Überprüfbarkeit von Bewertungsentscheidungen im Hochschulbereich auseinander. Soweit der Antragsteller im Folgenden geltend macht (BB, S. 16 f.),

die Frage der Aktualität eines Forschungsprojekts sei "nicht gänzlich der gerichtlichen Überprüfbarkeit entzogen" und hierzu darauf verweist, er habe die Aktualität des von ihm angeführten Forschungsprojekts zur AE. dadurch "untermauert", dass er in diesem Kontext im akademischen Jahr 2025/2026 zur Mitarbeit an einem Projekt an der Ohio State University eingeladen sei,

stellt er damit der Sache nach seine eigene Bewertung der Aktualität seiner Forschung und den für ihn insoweit maßgeblichen Wertungsgesichtspunkt ("untermauert") an die Stelle der Bewertung seiner Forschungsprojekte durch das hierzu berufene Auswahlgremium. Mit einem solchen Vorbringen wird jedoch ein Auswahlfehler nicht aufgezeigt.

dd) Der Antragsteller rügt ferner in seiner Beschwerdebegründung erneut, die Erwägungen der Auswahlkommission zu den Äußerungen beider Bewerber zu ihren Lehrkonzepten und der barrierefreien Lehre sowie zu Maßnahmen der Frauenförderung blieben "formelhaft" (BB, S. 17 f.).

Die entsprechenden Ausführungen der Auswahlkommission lauten - wie ausgeführt - folgendermaßen:

"2) Beide KandidatInnen führten ihre Lehrkonzepte und ihre Erfahrungen mit barrierefreier Lehre sowie mit der Förderung des Nachwuchses überzeugend aus. Die Kommission hielt die Antworten von [der Beigeladenen] gleichwohl für prägnanter. [Der Antragsteller] kam zum Teil erst nach längeren Ausschweifungen auf die eigentlich gestellten Fragen zu sprechen. Die Frage nach der Förderung des Nachwuchses war bei ihm nicht befriedigend, auf konkrete Maßnahmen zur Frauenförderung ging er nicht ein."

Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem - bereits erstinstanzlich in Bezug auf diese Auswahlerwägungen vom Antragsteller geltend gemachten - Einwand der "Formelhaftigkeit" sowie "Widersprüchlichkeit" auseinandergesetzt und hierzu das Folgende ausgeführt (BA, S. 14 f.):

"Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es keineswegs widersprüchlich, wenn in der Empfehlung der Kommission zu den Lehrkonzepten und den Erfahrungen mit barrierefreier Lehre und mit der Förderung des Nachwuchses jeweils überzeugende Leistungen attestiert wurden, die Kommission die Antworten der Beigeladenen jedoch für prägnanter gehalten hat. So konnten beide Bewerbenden die Kommission offensichtlich mit ihren jeweiligen Ausführungen überzeugen, jedoch befand die Kommission ganz offensichtlich die Ausführungen des Antragstellers zur Förderung des Nachwuchses und zu konkreten Maßnahmen zur Frauenförderung als nicht ausreichend. Damit wird deutlich, dass der Antragsteller die Kommission mit den Ausführungen, soweit er sie getätigt hat, durchaus hat überzeugen können; insgesamt jedoch waren diese Ausführungen aus Sicht der Kommission nicht vollständig."

Soweit der Antragsteller diesen Erwägungen entgegenhält (so BB, S. 17),

Wertungen setzten Anknüpfungstatsachen voraus; würden diese indes nicht mitgeteilt, könnten die Wertungen nicht nachvollzogen werden,

rügt er der Sache nach (erneut) eine nicht hinreichende Dokumentation des Inhalts der Auswahlgespräche als Grundlage der Wertungsentscheidung der Auswahlkommission. Mit diesem Einwand dringt er indes nicht durch.

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 18. August 2011 (- 5 ME 212/11 -, juris Rn. 12 f.) zur Dokumentation von Ergebnissen strukturierter Auswahlgespräche ausgeführt:

"Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit um eine Beförderungsstelle die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Da der unterlegene Bewerber in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen hat, obliegt ihm die Darlegungslast für die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Grundlage hierfür können allein die in den Akten niedergelegten Auswahlerwägungen sein. Zudem eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Im Übrigen stellt nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind. Durch eine unzureichende Dokumentation wird daher gerichtlicher Rechtsschutz in unzumutbarer Weise erschwert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 -, DÖD 2007, 279, 280 f. m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 19.5.2009 - 5 ME 59/09 -).

Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist die Bewertung eines Auswahlgesprächs nur in einem eingeschränkten Maße plausibel und nachvollziehbar zu machen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 4.4.2008 - 5 ME 480/07 -, juris; Beschluss vom 2.7.2008 - 5 ME 49/08 -, juris). Ebenso wie bei einer dienstlichen Beurteilung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.3.1993 - 2 B 25.93 -, DÖD 1993, 179 m. w. N.) ist es für eine Auswahlentscheidung - und auch für ein Auswahlgespräch als ein Gesichtspunkt für die Auswahlentscheidung - so, dass die zugrunde liegenden Tatsachen nur insoweit einer konkreten Darlegung bedürfen, als der Dienstherr entweder historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten ausdrücklich in der Auswahlentscheidung erwähnt oder die Auswahlentscheidung oder einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen erkennbar auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtsachverhalt herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt. Dagegen ist es hinsichtlich der in einer Auswahlentscheidung enthaltenen (reinen) Werturteile nicht erforderlich, die zugrundeliegenden Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungen) darzulegen und zu beweisen. Solche Werturteile sind lediglich so weit plausibel zu machen, dass das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der genannten, für Akte wertender Erkenntnis geltenden Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann. In diesem Sinne hat der Dienstherr die wesentlichen schriftlichen Auswahlerwägungen zu dokumentieren (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 4.4.2008 und 2.7.2008, a. a. O.; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 9.7.2007, a. a. O.; OVG Bautzen, Beschluss vom 3.9.2004 - 3 BS 167/04 -, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 28.10.1996 - 3 M 89/96 -, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 2.12.1994 - 4 S 2152/94 -, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 26.10.1993 - 1 TG 1585/93 -, juris)."

Mit Blick auf diese Maßstäbe, an denen der Senat weiterhin festhält (so etwa Nds. OVG, Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 -; Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 58 bis 61; Beschluss vom 13.6.2018 - 5 ME 75/18), ist die Dokumentation der Auswahlgespräche rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Auswahlgespräche sind anhand eines von der Antragsgegnerin vorab erstellten, im Verwaltungsvorgang befindlichen "Ablaufplan Auswahlgespräche für eine Vertretungsprofessur in I. und J. G. (drei Semester; V.)" (Bl. 50 bis 59/Beiakte 001) geführt worden, in dem die jeweiligen Fragen benannt sind. Diese Bögen sind sodann von der Auswahlkommission in Bezug auf den Antragsteller und die Beigeladene stichwortartig ausgefüllt worden (Bl. 50 bis 59/Beiakte 001), vgl. Bl. 37 ff. und Bl. 47 ff./GA), woraus sich ergibt, wie die Auswahlkommission die jeweiligen Antworten auf die gestellten Fragen wahrgenommen und jeweils bewertet hat. So findet sich etwa in Bezug auf die dem Antragsteller gestellte Frage 2b) - "Bitte schildern Sie kurz Ihr aktuelles Forschungsprojekt und inwieweit Sie das in C-Stadt weiterbetreiben können" - die Notiz der Auswahlkommission (Bl. 51/Beiakte 001):

"Er habe sehr viele 'Bälle'. Aktuell seien drei Bücher in Vorbereitung: Eine Aufsatzsammlung zur AE., den er mit Fr. AF. herausgibt und der in dem DFG-Netzwerk entstanden ist. Für einen J. n Verlag zu AG. eine Übersetzung/Ergänzung/ Erweiterung seiner deutschsprachigen Aufsätze. Bei AH. bringt er einen Band mit Aufsätzen (in der Langfassung) zu den AI. heraus."

In Bezug auf die der Beigeladenen gestellte Frage 2b) hat die Auswahlkommission das Folgende notiert (Bl. 56/Beiakte 001):

"Recht und Literatur, jetzt neues Thema: AJ.. Dazu liegt schon ein Aufsatz zu AK. und AL. vor. Gut vernetzt mit C.-Stadt AM. (AN. / AO.), mit AP. (AQ. u.a.). Sie forscht auch zum Thema AR.."

Ferner hat die Auswahlkommission in Bezug auf die dem Antragsteller gestellte Frage 4c - "Eine zentrale Verpflichtung in der AS. gegenüber dem Studiengang AD. besteht in Lehrveranstaltungen zu den W.. Erläutern Sie Ihre wissenschaftliche Qualfizierung dafür und Ihr Konzept" - notiert (Bl. 53/Beiakte 001):

"Schlägt vor, Seminare/ Vorlesungen in Form von Überblicken oder Rezeptionsgeschichten zu den W. zu halten. Forschung beschränkt sich auf AT.."

Demgegenüber ist im Hinblick auf die der Beigeladenen gestellte Frage 4c notiert (Bl. 58/Beiakte 001):

"Aufgrund ihrer Habilforschung zu AU. mehrere Seminare zu AU. und zur J. AV. gegeben, etwa Sammlungen von AW. und AX. Analyse der Texte mit komparatistisch-kulturwissenschaftlichen Themen verbinden, z.B. ein Seminar zum Thema AY. . Seminare auch zum Thema Exil bei AZ. angeboten, sowie zum Verhältnis W. untereinander."

Vor dem Hintergrund dieser Gegenüberstellung, insbesondere des Verweises auf die gute Vernetzung der Beigeladenen mit der C.-Städter BA. und BB. sowie darauf, dass der Antragsteller zu den W. u. a. Seminare in Form von Rezeptionsgeschichten vorgeschlagen habe und sich seine Forschung auf die Aspekte der Rezeption BC. und BD. beschränke, ist die Einschätzung der Auswahlkommission in deren Empfehlung (Bl. 60/Beiakte 001), die Beigeladene habe die Frage zur Lehre bei den W. "sehr befriedigend" beantworten können, während der Antragsteller nicht auf die in C-Stadt verlangte F. Lektüre der alten Texte eingegangen sei, sondern nur Themen aus der Rezeption der W. dargelegt habe und die Gesamt-Schlussfolgerung, der Antragsteller sei "sehr viel weniger anschlussfähig in C-Stadt" als die Beigeladene, für den Senat plausibel. Mehr als diese Plausibilitätsprüfung im Sinne einer Korrespondenz zwischen der Schlussfolgerung der Auswahlkommission und den dokumentierten Erwägungen der Auswahlgespräche ist nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (s. o.).

Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg geltend machen (so BB, S. 17),

unerfindlich bleibe, inwiefern sich aus der Länge der Ausführungen der Bewerber zu ihren Lehrkonzepten Rückschlüsse auf deren Qualität ziehen ließen.

Ausweislich der Frage 3a) sind die Bewerber darum gebeten worden, kurz ihr Lehrkonzept vorzustellen (Bl. 51, 56/Beiakte 001; Hervorhebung durch den beschließenden Senat). In der Empfehlung der Auswahlkommission (Bl. 60/Beiakte 001) heißt es hierzu:

"2) Beide KandidatInnen führten ihre Lehrkonzepte und ihre Erfahrungen mit barrierefreier Lehre sowie mit der Förderung des Nachwuchses überzeugend aus. Die Kommission hielt die Antworten von [der Beigeladenen] gleichwohl für prägnanter. [Der Antragsteller] kam zum Teil erst nach längeren Ausschweifungen auf die eigentlich gestellten Fragen zu sprechen."

Dass bei einer gewollt kurzen Antwort Ausführungen, auf die ein Bewerber Ausführungen tätigt, die als "längere Ausschweifungen" bewertet werden, die Ausführungen des weiteren Bewerbers im Vergleich hierzu als "prägnanter" eingeschätzt werden, hält der - hier allein anzustellenden - Plausibilitätskontrolle stand.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers (BB, S. 17 f.) enthält die Verfahrensdokumentation in Gestalt der Notizen zu den Auswahlfragen und den Erwägungen der Auswahlkommission auch keinen "inneren Widerspruch" bzw. "Selbstwiderspruch". Soweit der Antragsteller geltend macht (BB, S. 18),

es sei "selbstwidersprüchlich", wenn die Auswahlkommission seine Ausführungen zur Förderung des Nachwuchses einerseits als "überzeugend" und andererseits als "nicht befriedigend" ansehe,

übersieht er, dass die Auswahlkommission zur Frage 3c) - "Wie fördern Sie Studentinnen/Nachwuchswissenschaftlerinnen" - im Hinblick auf die Antwort der Beigeladenen notiert hat (Bl. 57/Beiakte 001):

"Hat damit schon praktische Erfahrungen gesammelt, auch aufgrund ihrer eigenen Mutterschaft für die Probleme sensibilisiert. Sie sieht ihre Aufgabe darin, Studentinnen, die oft zaghaft sind, zu ermutigen, sie konkret auf die Fördermöglichkeiten aufmerksam zu machen, die auf Frauen zugeschnitten sind. Macht es sich zur Aufgabe, konkret aufzufordern, zu Summer Schools oder Kolloquien, auch im Ausland[,] zu gehen."

Im Hinblick auf die Antwort des Antragtellers auf die Frage 3c) ist hingegen folgende Notiz dokumentiert (Bl. 51 f./Beiakte 001):

"Beratung von DoktorandInnen, Informationen zu Promotionsprogrammen. Proaktives Ansprechen. Vermittlung von Beziehungen zu Netzwerken, auch im Ausland. Internationalisierung des Nachwuchses. Pragmatische Tipps zu Dissertationen, damit sie auch fertig werden."

Dass die Auswahlkommission aufgrund der - in der dargestellten Weise dokumentierten - Gesprächseindrücke die Einschätzung gewonnen hat, der Antragsteller sei auf konkrete Maßnahmen zur Förderung des Nachwuchses nicht "befriedigend" eingegangen, erweist sich vor dem Hintergrund des dokumentierten Verweises auf "praktische Erfahrungen" der Beigeladenen und einer "Sensibilisierung" für die entsprechende Problematik aufgrund ihrer eigenen Mutterschaft plausibel. Eine weitergehende gerichtliche Kontrolle ist dem Senat - wie ausgeführt - verwehrt.

ee) Soweit der Antragsteller rügt,

  • die Antragsgegnerin habe das von Prof. Dr. M. aufgestellte Auswahlkriterium "Publikationen und Lehre sowohl in der I. n als auch in der J. n G." nicht "aufgegriffen/ abgearbeitet"; auf die Qualität der (bisherigen) wissenschaftlichen Leistungen und Publikationen der beiden Bewerber gehe die Auswahlkommission "gar nicht ein"; soweit sich Qualität bemessen lasse, sei er "sehr gut ausgewiesen" (BB, S. 18, 20, 22),

  • er selbst habe sich mit den Bereichen, die in das fachliche Profil der Professur fielen, "intensiver befasst" als die Beigeladene; insbesondre habe sich die Beigeladene nur mit einer der "W. " beschäftigt (BB, S. 18, 19, 20),

  • im Verwaltungsvorgang fänden sich "überhaupt keine Erwägungen" zu den "weiteren wissenschaftlichen Leistungen im Fach Romanistische K. der beiden Bewerber"; hier sei er "stärker ausgewiesen" (BB, S. 18),

  • das Auswahlkriterium "durch praktische Erfahrungen bestätigte pädagogisch-didaktische Eignung für die Hochschullehre" sei "verkürzt ausschließlich im Hinblick auf die 'W. ' betrachtet" worden; zudem sei dieses Erfordernis "ausschließlich anhand der Antworten im Auswahlgespräch bewertet" worden; dies greife indes zu kurz; über die pädagogisch-didaktische Eignung der Bewerber lasse sich nicht nur anhand des Auswahlgesprächs rückschließen; vielmehr müssten weitere Informationsquellen, wie beispielsweise Lehrevaluationen, herangezogen werden (BB, S. 19),

  • es habe auch kein Leistungsvergleich im Bereich der I. n G. und insbesondere der Frankophonie stattgefunden; es sei "schlichtweg nicht vertretbar, die Beigeladene hier als leistungsstärker zu bewerten" (BB, S. 19),

  • in den Auswahlerwägungen komme schließlich "der nach dem Anforderungsprofil gleichgewichtige Teil des J. n [...] zu kurz" bzw. werde auf die "W." reduziert, obwohl diese nur in der Lehre eine Rolle spielten (BB, S. 19),

  • letztlich müsse die Antragsgegnerin also "das ganze Anforderungsprofil auswerten" und können nicht einzelne "Aspekte des Anforderungsprofils komplett ausblenden", zumal in dem Auswahlvorgang "an keiner Stelle [...] dokumentiert" sei, wie sie die verschiedenen Kriterien gewichtet habe (BB, S. 18 f.),

bleibt dieses Beschwerdevorbringen schon deshalb ohne Erfolg, weil es den grundsätzlichen Ausgangspunkt der vorinstanzlichen Entscheidungsbegründung außer Acht lässt und damit den maßgeblichen gesetzlichen Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt.

Das Verwaltungsgericht ist - wie ausgeführt - davon ausgegangen, die Antragsgegnerin habe beide Bewerber aufgrund der von diesen vorgelegten Unterlagen (Lebensläufe, Veröffentlichungslisten etc.) als im Wesentlichen gleich geeignet angesehen und sich sodann dafür entschieden, die Bewerber zu einem Auswahlgespräch einzuladen. Es ist dem Auswahlgespräch immanent, dass dieses nur eine "Momentanaufnahme" des Leistungsbildes der Bewerber abbilden kann. Deshalb entspricht es der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats zur Besetzung von Beförderungsstellen bzw. höherwertigen Dienstposten außerhalb der Hochschule, dass der Dienstherr zur Leistungsauswahl zwar die Ergebnisse von strukturierten Auswahlgesprächen heranziehen darf, dies aber nur dann rechtsfehlerfrei möglich ist, wenn von im Wesentlichen gleichen Beurteilungen auszugehen ist (Nds. OVG, Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 3.1.2017 - 5 ME 157/16 -, juris Rn. 67; Beschluss vom 21.2.2025 - 5 ME 99/24 -, juris Rn. 33); das strukturierte Auswahlgespräch kann damit nicht dazu dienen, Leistungsunterschiede aufgrund aktueller dienstlicher Beurteilungen in unterschiedlichen Statusämtern "einzuebnen", weil diese Gespräche in Bezug auf Leistung, Eignung und Befähigung eines Beamten nur eine Momentanaufnahme liefern, die schon deshalb nicht geeignet ist, an die Stelle einer Beurteilung zu treten, welche regelmäßig einen längeren Leistungszeitraum abbildet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014 - 5 ME 177/14 -, juris Rn. 34; Beschluss vom 29.9.2015 - 5 ME 167/15 -). Diese Grundsätze stehen der Berücksichtigung der Ergebnisse des Auswahlgesprächs als ausschlaggebendes Auswahlkriterium im Streitfall indes nicht entgegen, weil wissenschaftliches Personal im Bereich der Hochschule nicht dienstlich beurteilt wird (s. o.). Die Antragsgegnerin hätte sich zwar mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dafür entscheiden können, die Auswahlentscheidung im Sinne der Ausführungen des Antragstellers im Wege der "Auswertung" der Publikationslisten oder Lebensläufe vorzunehmen. Sie hat vorliegend jedoch die Entscheidung getroffen, ihre Auswahlentscheidung auf die Ergebnisse strukturierter Auswahlgespräche zu stützen. Wenn der Antragssteller eine andere Verfahrensweise für besser geeignet hält, um Leistungsunterschiede zwischen den Bewerbern zu ermitteln und festzustellen, welcher Bewerber der besser geeignet ist, setzt er damit letztlich seine Einschätzung von einem zielführenden Auswahlverfahren an die Stelle der Einschätzung der hierzu gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufenen Antragsgegnerin. Damit zeigt er indes angesichts der bestehenden eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrollbefugnis einen Auswahlfehler nicht auf.

ff) Der allgemeine Hinweis des Antragstellers auf sein erstinstanzliches Vorbringen (so BB, S. 20, 22) genügt den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8.6.2011 - 5 ME 91/11 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 28.5.2025 - 5 ME 10/25 -, juris Rn. 76).

gg) Nach alledem ist das Beschwerdevorbringen dadurch gekennzeichnet, dass es "im Gewande" vorgeblicher Auswahlfehler im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung und die Dokumentation der Sache letztlich eine eigene, abweichende Bestenauswahl enthält. Die zusammenfassende Kritik des Antragstellers,

  • die Auswahlentscheidung sei lediglich "formelhaft" begründet und auch die Begründung der angegriffenen vorinstanzlichen Entscheidung sei aufgrund von "leeren Worthülsen" "formelhaft" bzw. "schleierhaft" bzw. "floskelhaft" (BB, S. 16, 17, 22),

  • das Verwaltungsgericht betone die Entscheidungsspielräume der Antragsgegnerin, die damit "nahezu zu einem Raum freier Willkür werden" (BB, S. 11),

  • die Vorinstanz sei "dem sehr konkreten Vorbringen des Antragstellers durch Verweis auf Beurteilungsspielräume ausgewichen",

zeigt bei verständiger Würdigung, dass er die - aufgrund der Ergebnisse der strukturierten Auswahlgespräche getroffene - Wertung der Auswahlkommission, die Beigeladene passe in fachlicher Hinsicht besser in das bei der Antragsgegnerin bestehende Gefüge, sei also "anschlussfähiger", inhaltlich nicht teilt. Insofern muss er sich aber entgegenhalten lassen, dass eine inhaltliche Überprüfung der "Richtigkeit" der Auswahlentscheidung vor dem Hintergrund der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Einschätzungsprärogative der Antragsgegnerin nicht erfolgt.

hh) Soweit der Antragsteller geltend macht (so BB, S. 20 f.),

bei - wie hier - festgestellter "gleicher Eignung" hätte ihm als dem schwerbehinderten Bewerber der Vorzug gegeben werden müssen,

genügt auch dieser Vortrag den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht. Denn das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, die Antragsgegnerin habe lediglich aufgrund eines ersten Prüfungsschritts - nämlich nach Auswertung der Lebensläufe nebst Publikationslisten etc. der Bewerber - eine im Wesentlichen gleiche Eignung festgestellt, in einem zweiten Schritt aber - nämlich aufgrund der Ergebnisse der strukturierten Auswahlgespräche - die Beigeladene für besser geeignet gehalten.

ii) Aus der schließlich vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BB, S. 21 f.) kann er schon deshalb nichts für sich Günstiges ableiten, weil auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen, die der Antragsteller nicht durchgreifend infrage gestellt hat, ein "nachgeholtes Auswahlgespräch" nicht vorliegt. Denn die Vorinstanz ist - wie dargestellt - davon ausgegangen, die Antragsgegnerin habe beide Bewerber für im Wesentlichen gleich geeignet angesehen und daher mit beiden strukturierte Auswahlgespräche geführt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt die Entscheidung aus § 163 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie im Beschwerdeverfahren keinen eigenen Antrag gestellt und sich insofern keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, 1. Fall VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), bemisst sich also nach einem Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit also von den Bezügen der Besoldungsgruppe W 2 im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (24. Januar 2025) in Höhe von 6.554,41 EUR. Dementsprechend ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 19.663,23 EUR.

Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren hat ihre Grundlage in §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 2 GKG. Ausgehend von den Bezügen der Besoldungsgruppe W 2 im Zeitpunkt der Einleitung des ersten Rechtszugs (2. Oktober 2024) in Höhe von 6.354,41 EUR errechnet sich ein Streitwert in Höhe von 19.063,23 EUR. Der erstinstanzliche Streitwert von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GGG) entsprechend zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).