§ 1 Nds. FwVO - Aufbau
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Feuerwehrverordnung (Nds. FwVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. FwVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
(1) Die Ortsfeuerwehren (§ 11 Abs. 4 NBrandSchG) gliedern sich in
- 1.
Grundausstattungsfeuerwehren,
- 2.
Stützpunktfeuerwehren und
- 3.
Schwerpunktfeuerwehren.
(2) 1In einer Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr mit bis zu zehn Ortsfeuerwehren sind zur Sicherstellung des überörtlichen Brandschutzes mindestens zwei Ortsfeuerwehren als Stützpunktfeuerwehren einzurichten. 2Bei mehr als zehn Ortsfeuerwehren soll von jeweils fünf Ortsfeuerwehren eine als Stützpunktfeuerwehr eingerichtet werden.
(3) 1In einer Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern soll zur Sicherstellung des überörtlichen Brandschutzes mindestens eine Schwerpunktfeuerwehr eingerichtet werden. 2Eingerichtete Schwerpunktfeuerwehren sind auf die Zahl der nach Absatz 2 erforderlichen Stützpunktfeuerwehren anzurechnen.
(4) Ist die in einer Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr aufgestellte Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr nicht in Ortsfeuerwehren gegliedert, so ist
- 1.
im Fall einer aufgestellten Freiwilligen Feuerwehr diese Feuerwehr und
- 2.
im Fall einer aufgestellten Pflichtfeuerwehr diese Feuerwehr
mindestens als Stützpunktfeuerwehr einzurichten; Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.