Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 10.04.2025, Az.: 5 U 331/24

Keine Ansprüche der Klägerin erfolgte Videoaufnahmen im Rahmen einer Videoüberwachung wegen Vorliegens eines datenschutzrechtlichen Ausschießungsgrunds; Ausschließungsgrund nach Art. 2 Abs. 2c DSGVO bei auf Bereich der Privatsphäre beschränkte Videoüberwachung; Verstoß gegen zivilrechtliches Wahrheitsgebot

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
10.04.2025
Aktenzeichen
5 U 331/24
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 31159
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 01.10.2024 - AZ: 3 O 224/24

Redaktioneller Leitsatz

Die DSGVO ist gemäß Art. 2 Abs. 2c) nicht anwendbar, da die Videoüberwachung ausschließlich den privaten Bereich betrifft. Auch die behauptete Weiterleitung an die Tochter der Klägerin ist nicht anspruchsbegründend, da der gesamte Vorgang im engsten Familienkreis stattfand und insoweit ein beleidigungsfreier Raum besteht.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Hildesheim vom 1. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit Videoaufnahmen von der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht aus der DSGVO ergeben würden, da diese auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar sei. Auch stünden der Klägerin gegenüber dem Beklagten keine Ansprüche auf Grundlage des BGB zu. Wegen der diesbezüglichen Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt. Sie behauptet in diesem Rahmen, dass sie jederzeit berechtigt gewesen sei, die Küche der Beklagten zu betreten und insgesamt keinerlei Beschränkungen unterlegen habe. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens im Einzelnen wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze der Klägerin Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 1. Oktober 2024, zugestellt am 10. Oktober 2024 zu dem Az. 3 O 224/24 aufzuheben und der Klage vollumfänglich stattzugeben.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug sowie ergänzendem Vortrag. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens im Einzelnen wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze der Beklagten Bezug genommen.

Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die mit der Berufung weiterverfolgten Klageanträge stehen der Klägerin nicht zu.

1. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom 27. Februar 2025 unter Gliederungspunkt B. I. - IV. Folgendes ausgeführt:

"I.

Rein vom Tatsächlichen her wird der Senat seiner Entscheidung das Vorbringen der Klägerin auf Seite 7 ihrer Berufungsbegründung zugrunde legen, wonach sie "jederzeit berechtigt war, die Küche der Beklagten zu betreten". Dieses - erstmals in der Berufungsinstanz gehaltene - Vorbringen haben die Beklagten nicht bestritten, § 138 Abs. 3 ZPO. Als unstreitiges Vorbringen ist dieser neue Tatsachenvortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz in jedem Fall prozessual zu berücksichtigen, ohne dass insoweit die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu prüfen wären (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZR 551/13, juris Rn. 5). Die diesbezügliche gegenteilige Rechtsauffassung der Beklagten unter Ziffer III. ihrer Berufungserwiderung vom 10. Februar 2025 ist rechtsirrig.

II.

Auf Vorschriften der DSGVO kann die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz weiterverfolgten Ansprüche nicht stützen. Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, liegt insoweit der Ausschließungsgrund des Art. 2 Abs. 2c DSGVO vor. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden dann erfüllt, soweit sich die streitgegenständliche Videoüberwachung ausschließlich auf den Bereich der privaten Sphäre desjenigen beschränkt, der die Daten auf diese Weise verarbeitet, und also sich auch nicht nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-212/13, juris Rn. 33, 31 und 35).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend - auch unter Zugrundelegung der vorstehend unter Ziffer I. gemachten Ausführungen - gegeben, da sich die streitgegenständliche Videoüberwachung allein auf die zu der Wohnung der Beklagten gehörige Küche beschränkt hat.

III.

Die mit der Berufung weiterverfolgten Klageansprüche können auch nicht auf die nationalen Vorschriften des BGB gestützt werden.

1. Das gilt zunächst, soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf den Sachvorgang stützt, dass die Beklagten die streitgegenständlichen Videoaufnahmen an die Polizei weitergeleitet haben. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts unter Ziffer I. 1. b) cc) der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sind richtig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen gegenüber Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörden in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis (z.B. BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - VI ZR 207/22, juris Rn. 9, 10; BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86/16, juris Rn. 26). Diese Grundsätze gelten entsprechend für eine - wie hier - Lichtbildvorlage an eine solche (Strafverfolgungs-)Behörde (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86/16, juris Rn. 26 a.E.).

2. Ihre Klageansprüche kann die Klägerin auch nicht auf den Lebenssachverhalt stützen, dass nach dem Vorbringen der Klägerin die Beklagte zu 1 die streitgegenständlichen Videoaufnahmen an die Tochter der Klägerin (und also Schwester der Beklagten zu 1), Frau S. G., weitergeleitet hat.

a) Die Beklagten haben die diesbezügliche Tatsachenbehauptung der Klägerin (vgl. letzter Absatz auf Seite 3 der Klageschrift sowie letzter Absatz auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 30. September 2024) in Abrede genommen (Ziffer III. 3. der Klageerwiderung vom 19. August 2024).

Wie noch nachfolgend ausgeführt werden wird, wird es hierauf im Ergebnis nicht ankommen, weshalb der Senat dem diesbezüglichen Beweisangebot der Klägerin nicht nachgehen wird. Anmerken möchte der Senat aber dennoch, dass insoweit eine der Parteien wahrheitswidrigen Vortrag hält. Angesichts dessen ist darauf hinzuweisen, dass im Zivilprozess gemäß § 138 Abs. 1 ZPO das Wahrheitsgebot gilt und jedenfalls ein bewusster Verstoß hiergegen eine Straftat darstellen kann. Welche der Parteien hier wahrheitswidrig vorträgt, wird die zuständige Staatsanwaltschaft nach Abschluss des hiesigen Berufungsverfahrens zu prüfen haben. Anmerken möchte der Senat, dass nach der derzeitigen Sachlage einiges dafür sprechen dürfte, dass es die Beklagten sind, die hier unwahr vortragen: Sie haben in der Klageerwiderung vom 19. August 2024 durch ihren Prozessbevollmächtigten nur ganz knapp und pauschal diversen Sachvortrag der Klägerin bestritten, damit auch das Vorbringen zur Weiterleitung der Videoaufnahmen. Dies ist nicht im Ansatz in Übereinstimmung zu bringen mit der Anlage, die die Klägerin nunmehr mit ihrer Berufungsbegründung vorgelegt hat (Bl. 96 e-akte), und in der als Absender der dortigen Videoaufnahmen die Beklagte zu 1 erkennbar ist.

b) Auch unter Zugrundelegung des tatsächlichen Vorbringens der Klägerin können auf diesen Lebenssachverhalt die mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht gestützt werden. Das hat mindestens im Ergebnis richtig bereits so das Landgericht entschieden (Ziffer I. b) bb)) der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils), wobei der Senat dieses Ergebnis allerdings anders begründet:

aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei ehrverletzenden Äußerungen über nicht anwesende Dritte in besonders engen Lebenskreisen eine beleidigungsfreie Sphäre zuzugestehen ist. Davon umfasst sind nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (stattgebender Kammerbeschluss vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 33, 34) wie auch des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. November 1992 - VI ZR 352/91, juris Rn. 26) jedenfalls Äußerungen im engsten Familienkreis.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Die (angebliche) Empfängerin der Videonachrichten ist die Schwester der Beklagten zu 1 und Tochter der Klägerin. Der gesamte Vorgang spielte sich also innerhalb des engsten Familienkreises ab. Dass es vorliegend nicht um eine "Äußerung", sondern um die Weitergabe von Videoaufnahmen ging, macht insoweit keinen entscheidungserheblichen Unterschied (vgl. im Übrigen noch einmal die Gleichsetzung von Lichtbildvorlagen mit Äußerungen: BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86/16, juris Rn. 26 a.E.).

bb) Verstärkt wird diese rechtliche Überlegung noch durch die Argumentation, die im Kern bereits das Landgericht an dieser Stelle vorgenommen hat: Denn die (angebliche) Empfängerin der Videoaufnahmen, die Zeugin S. G., war nicht "nur" Tochter der Klägerin (und Schwester der Beklagten zu 1), vielmehr war diese darüber hinaus sogar noch amtlich bestellte Vorsorgebevollmächtigte für die Klägerin, wobei deren Aufgabenkreis auch gerade die Vertretung in Postangelegenheiten betraf. Das bestärkt noch weiter die rechtliche Einschätzung, dass mit der behaupteten Weiterleitung der Videoaufnahmen durch die Beklagte zu 1 an die Zeugin G. keine ehrenschutzrechtliche Verletzungshandlung vorgenommen worden ist, die den "beleidigungsfreien Raum" verlassen hat.

3. Schließlich meint der Senat, dass die mit der Berufung weiterverfolgten Klageansprüche auch nicht auf den Lebenssachverhalt gestützt werden können, dass die Beklagten überhaupt Videoaufnahmen gefertigt haben, auf denen die Klägerin zu sehen ist. Auf der Grundlage des Lebenssachverhalts, den - wie vorstehend unter Ziffer I. ausgeführt - der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, beabsichtigt der Senat allerdings, diesbezüglich die Revision zuzulassen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht, sofern sich eine solche Überwachung nicht allein auf den Grundbesitz des Grundstückseigentümers beschränkt, sondern diese auch den angrenzenden öffentlichen Bereich oder benachbarte Privatgrundstücke erfasst (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2011 - V ZR 265/10, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 16. März 2010 - VI ZR 176/09, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94, juris Rn. 13 ff.).

Gemessen daran wäre "an sich" nicht von einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin durch die streitgegenständlichen Videoaufnahmen auszugehen. Denn die streitgegenständlichen Videoaufnahmen beschränkten sich unstreitig allein auf den Bereich der in deren Eigentum stehenden Wohnküche der Beklagten.

Der Senat meint, dass sich an dieser rechtlichen Beurteilung nichts daran ändert, dass - wovon prozessual auszugehen ist, siehe vorstehend Ziffer I. - die Klägerin berechtigt war, die Küche der Beklagten zu betreten. Soweit nämlich in der höchstrichterlichen und Instanz-Rechtsprechung Ausnahmen von diesem Grundsatz angenommen werden, handelt es sich dabei nach dem Verständnis des Senats immer um Fallkonstellationen, in denen der betroffene Dritte ein eigenes (Mit-)Besitzrecht an dem betroffenen Wegegrundstück bzw. Hausbereich hatte (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2010 - VI ZR 176/09, juris Rn. 11 sowie BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94, juris Rn. 18: "Gemeinsamer Zugangsweg zu Wohngrundstücken"; BGH, Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 220/12, juris Rn. 8 f.: "Teile des Gemeinschaftseigentums"; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. August 1998 - 6 U 64/97, juris Rn. 31: "Zugangsweg als Bestandteil des geschützten befriedeten Besitztums"; OLG Köln, Urteil vom 5. Juni 2005 - 24 U 12/05, juris Rn. 5 i.V.m. Rn. 9: "Gemeinsame Waschküche als Bestandteil des privaten Wohnbereiches"). Derartige Voraussetzungen sind indes nicht gegeben, wenn - wie hier - die Klägerin lediglich berechtigt war, die Küche der Beklagten zu betreten. Diese Fallkonstellation scheint dem Senat vielmehr vergleichbar zu sein mit der eines Postboten oder Paketzustellers, der sich - berechtigt - auf ein Privatgrundstück begibt, auf dem - ausschließlich bezogen auf dieses Grundstück - eine Videokamera in Betrieb ist, weshalb der Postbote/Paketzusteller ab dem Zeitpunkt, ab dem er das Grundstück betritt, auf Video aufgenommen wird. Nach dem Verständnis des Senats von der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung würde auch die Aufnahme eines solchen Briefträgers/Paketzustellers auf Video keinen rechtswidrigen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht darstellen (vgl. auch zu der - natürlich etwas anders gelagerten - Fallkonstellation der Nutzung einer "Dashcam" im öffentlichen Straßenverkehr, wo sich die dortige Argumentation auch darauf bezieht, dass sich derartige Aufnahmen zumindest auch auf den öffentlichen Raum erstrecken und dadurch den Bereich der rein privaten Sphäre verlassen: BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - VI ZR 233/17, juris). Angesichts dessen, dass der Senat zu einer solchen Fallgestaltung bzw. der hiesigen in Rechtsprechung und Literatur keine Fundstellen aufgefunden hat, die sich damit auseinandersetzen, beabsichtigt der Senat, die Revision zuzulassen.

IV.

Angesichts dessen, dass von keiner rechtswidrigen Verletzungshandlung der Beklagten auszugehen ist, kommt keiner der in der Berufung weiterverfolgten Klageansprüche in Betracht. Insbesondere setzt auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch grundsätzlich voraus, dass überhaupt eine rechtswidrige Verletzungshandlung vorliegt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19, juris Rn. 34). Anmerken möchte der Senat in diesem Rahmen noch, dass für ihn nicht ersichtlich ist, woraus sich eine Anspruchsgrundlage für den letzten Teil des Klageantrages zu Ziffer II. ("... und dieses an Eides statt zu versichern") ergeben soll."

2. Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der zeitlich hiernach eingegangenen Ausführungen der Parteien fest:

a) Die Klägerin hat unter Ziffer II ihres Schriftsatzes vom 4. März 2025 vorgetragen, dass die streitgegenständliche Weiterleitung der Videos durch die Beklagten am 7. Mai 2024 erfolgt sei, die Vorsorgevollmacht für ihre Tochter, Frau S. G., indes erst zeitlich später, nämlich am 14. Mai 2024 erstellt worden sei. Diese Vorsorgevollmacht sei im Übrigen auch nur "privat" ausgestellt worden und nicht durch ein Gericht.

Dieses erstmalige Vorbringen in der Berufungsinstanz hat der Senat seiner Entscheidung prozessual zugrunde zu legen, da die Beklagten dies nicht in Abrede genommen haben, § 138 Abs. 3 ZPO (vgl. dazu, dass unstreitiges neues Tatsachenvorbringen in der Berufungsinstanz grundsätzlich zu berücksichtigen ist, unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO: BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZR 551/13, juris Rn. 5).

Im Ergebnis ändert dies an der rechtlichen Beurteilung durch den Senat indes nichts. Zwar fällt hiernach die kumulative Begründung des Senats weg, die er unter Gliederungspunkt B. III. 2. b) bb) seines Hinweisbeschlusses gemacht hat. Indes verbleibt auch hiernach die selbständig tragende Erwägung unter Gliederungspunkt B. III. 2. b) aa).

b) Die Beklagten haben in Reaktion auf den Hinweisbeschluss des Senats in der Sache keine weiteren Ausführungen gemacht.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Der Senat lässt die Revision zu. Er sieht einen Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. ZPO ("Fortbildung des Rechts") dahingehend, dass - soweit ersichtlich - bislang Rechtsprechung zu der vorliegenden Fallkonstellation nicht ergangen ist, wonach der Betroffene in einer Räumlichkeit gefilmt worden ist, an der er zwar kein eigenes Besitzrecht hatte, er aber zumindest berechtigt war, diese Räumlichkeit zu betreten.