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Abschnitt 1 RL IAURdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates
Redaktionelle Abkürzung
RL IAURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

1.1 Der Erlass enthält Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1) - im Folgenden: Informationsaustauschrichtlinie - für den angemessenen und raschen Austausch von Informationen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten und der Schengen-assoziierten Staaten sowie derer zentralen Kontaktstellen zum Zwecke der Verhütung von Straftaten.

1.2 Strafverfolgungsbehörde i. S. dieses RdErl. ist jede Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde der EU-Mitgliedstaaten, die nach dem nationalen Recht für die Ausübung von öffentlicher Gewalt und die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen auch zum Zweck der Verhütung von Straftaten zuständig ist, sowie jede Behörde, die an gemeinsamen Einrichtungen beteiligt ist, die von zwei oder mehr EU-Mitgliedstaaten auch zum Zweck der Verhütung von Straftaten eingerichtet wurden, mit Ausnahme von Agenturen oder Einheiten, die auf Angelegenheiten der nationalen Sicherheit spezialisiert sind, sowie nach Artikel 47 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19) entsandte Verbindungsbeamte.

1.3 Benannte Strafverfolgungsbehörde des Landes Niedersachsen i. S. des Artikels 4 Abs. 1 der Informationsaustauschrichtlinie ist das Landeskriminalamt Niedersachsen (LKA NI). Das LKA NI nimmt die Aufgaben der benannten Stelle wahr, insbesondere hinsichtlich der Abwicklung eingehender und ausgehender Informationsersuchen sowie der Koordinierung des nationalen und internationalen polizeilichen Informationsaustauschs.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 20. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 84)