Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.06.2025, Az.: 4 LA 56/22
Annahme einer beachtlichen Rückkehrgefährdung für unverfolgt ausgereiste ruandische Asylantragsteller
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.06.2025
- Aktenzeichen
- 4 LA 56/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 17504
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:0624.4LA56.22.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 23.03.2022 - AZ: 1 A 2/22
Rechtsgrundlage
- § 78 Abs. 3 Nr. 1, 3 AsylG
Fundstellen
- AUAS 2025, 191-192
- NordÖR 2025, 592
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Annahme einer beachtlichen Rückkehrgefährdung für unverfolgt ausgereiste ruandische Asylantragsteller, die während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet einer oppositionellen Partei oder Vereinigung wie dem RNC beigetreten sind, setzt voraus, dass die Mitgliedschaft den ruandischen Behörden zur Kenntnis gelangt ist oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Kenntnis gelangen wird. Darüber hinaus können im Einzelfall besondere Gründe dafür vorliegen, dass die Mitgliedschaft in der oppositionellen Partei oder Vereinigung ausnahmsweise von den ruandischen Behörden nicht "als Form der Sichtbarkeit politischer Oppostion" bewertet werden wird (vgl. Senatsurteil vom 14.3.2022 - 4 LB 20/19 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 55 und 62).
- 2.
Ein substantiierter Beweisantrag setzt regelmäßig auch eine Verknüpfung von Beweisthema und Beweismittel voraus (§ 244 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz StPO analog).
- 3.
In prozessrechtlich zulässiger Weise kann ein Beweisantrag unter anderem abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog) oder (zugunsten des Beweisantragstellers) als wahr unterstellt werden kann (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO analog). (Bestätigung und Ergänzung von Senatsbeschluss vom 23.4.2025 - 4 LA 17/23 -, juris Leitsatz 3 und Rn. 3).
- 4.
Bestehen Einwände gegen die für die Ablehnung eines Beweisantrags vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung, besteht Anlass, diese Einwände im Rahmen der im Anschluss eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme direkt vorzubringen und ggf. einen neuen Beweisantrag zu formulieren. Die Verfahrensrüge ist auch insoweit kein Mittel, die Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 4.7.2024 - 4 B 5/24 -, juris Rn. 21 m.w.N.).
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichter der 1. Kammer - vom 23. März 2022 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) sowie des Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind von dem Kläger nicht hinreichend dargelegt worden.
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (Senatsbeschl. v. 25.10.2022 - 4 LA 225/20 -, juris Rn. 3; GK-AsylG, Stand April 2025, § 78 Rn. 88 ff. m.w.N.). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfordert daher, dass eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche (neueren) Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (Senatsbeschl. v. 25.10.2022 - 4 LA 225/20 -, juris Rn. 3; GK-AsylG, Stand April 2025, § 78 Rn. 591 ff. m.w.N.). Im Rahmen dieser Darlegung ist eine konkrete und im Einzelnen begründete Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geboten (BVerwG, Beschl. v. 2.5.2022 - 1 B 39.22 -, juris Rn. 18, 21 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 25.10.2022 - 4 LA 225/20 -, juris Rn. 3).
Diese Anforderungen erfüllt der Zulassungsantrag des Klägers nicht.
Hinsichtlich der von dem Kläger zunächst aufgeworfenen Frage,
"ob es tatsächlich zutrifft, dass ein ruandischer Asylsuchender, der Mitglied der ruandischen Oppositionspartei RNC ist, im Falle der Ablehnung des Asylantrags ohne Gefahr für Leib und Leben nach Ruanda zurückkehren kann",
besteht kein (weiterer) Klärungsbedarf in einem Berufungsverfahren. Denn in der Rechtsprechung des Senats ist durch sein Urteil vom 14. März 2022 (- 4 LB 20/19 -, juris), gegen welches das Bundesverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat (BVerwG, Beschl. v. 8.3.2023 - 1 B 56.22 -, juris), geklärt, dass für ruandische Staatsangehörige, die nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag stellen, bei Rückkehr in ihr Herkunftsland dann eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bzw. tatsächliche Gefahr ("real risk") für Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a AsylG bestehen kann, wenn im Zusammenhang mit dem Asylgesuch weitere Umstände vorliegen, die den ruandischen Behörden zur Kenntnis gelangen und Anknüpfungspunkt für die Unterstellung einer regimekritischen Haltung durch staatliche Stellen Ruandas sein können. Derartige Anhaltspunkte können in einer exilpolitischen Tätigkeit des Asylbewerbers, in der Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder in regimekritischen Äußerungen sowohl im öffentlichen oder privaten Umfeld liegen (Senatsurt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 55). Zur Verfolgungsgefahr wegen der Mitgliedschaft in einer oppositionellen Vereinigung ist nach der Senatsrechtsprechung von Folgendem auszugehen:
"Politisch motivierten Repressionen durch ruandische staatliche Stellen sind insbesondere ruandische Staatsbürger ausgesetzt, die einer oppositionellen Vereinigung wie dem RNC angehören oder nahestehen, sich mit dieser identifizieren oder aktiv und öffentlich Oppositionsarbeit betreiben, sich journalistisch betätigen und öffentlich Kritik an der Regierung oder den Verhältnissen in Ruanda üben (vgl. F., Gutachten vom 9.2.2022, S. 8 ff.). Bereits die Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei wie dem RNC ist insoweit "als Form der Sichtbarkeit politischer Opposition" zu bewerten (Dr. F., Sachverständigenanhörung vom 14.3.2022, S. 17). Ruandische Staatsangehörige, die Ruanda ohne Vorverfolgung legal verlassen haben, die nach einem mehrjährigen Aufenthalt im westlichen Ausland mit dortiger Asylantragstellung nach Ruanda zurückkehren und die im Ausland einer oppositionellen Partei oder Vereinigung wie dem RNC beigetreten sind, haben daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung zu rechnen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an den Senat vom 23. April 2020, S. 2). Insbesondere wenn eine Nähe zur gewaltbereiten Exil-Opposition seitens ruandischer Behörden unterstellt wird, kann dies zu einer noch höheren Verfolgungsgefahr durch die Stigmatisierung des Betroffenen als Sympathisant von Genozid-Verbrechern führen (G. Institut, Stellungnahme vom 30.7.2012, S. 4). Allerdings ist bei der Gefahrenprognose für einen rückkehrenden ruandischen Staatsangehörigen, der Ruanda ohne Vorverfolgung legal verlassen hat und im Ausland einer oppositionellen Partei oder Vereinigung beigetreten ist, auch zu berücksichtigen, ob im Einzelfall besondere Gründe dafür vorliegen, dass der Asylbewerber trotz seiner Mitgliedschaft in einer Partei oder Vereinigung bei einer Rückkehr aufgrund seiner politischen Biografie für die ruandischen Behörden nicht von Interesse sein wird bzw. ihm eine regimekritische Haltung seitens der ruandischen Behörden nicht unterstellt werden wird, weil diese für ruandische Behörden ersichtlich nicht Ausdruck einer regimekritischen Haltung und von diesen auch nicht beachtlich wahrscheinlich "als Form der Sichtbarkeit politischer Opposition" bewertet werden wird."
(Senatsurt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 -, juris Rn. 62)
Dass noch darüber hinaus ein fallübergreifender Klärungsbedarf zur Gefährdung von rückkehrenden ruandischen Staatsangehörigen, die Mitglied einer Oppositionspartei sind, besteht, ist nicht ersichtlich. Der Kläger kann für sein Zulassungsbegehren auch nichts daraus ziehen, dass ihm das Mitte Mai 2022 veröffentlichte Urteil des Senats vom 14. März 2022 (- 4 LB 20/19 -, juris) bis zum Ablauf der durch § 74 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG für die Stellung und Begründung seines Zulassungsantrags bestimmten Monatsfrist nicht bekannt sein konnte. Eine nachträglich eingetretene Divergenz, bei der die als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage in eine Divergenzrüge umgedeutet werden kann (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschl. v. 27.9.2019 - 8 BN 1.19 -, juris Rn. 3; v. 29.10.2015 - 3 B 70.15 -, juris Rn. 9; Senatsbeschl. v. 25.2.2021 - 4 LA 212/19 -, juris Rn. 14), liegt in Bezug auf das Urteil des Senats vom 14. März 2022 (- 4 LB 20/19 -, juris) nicht vor.
Der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG normierte Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgestellten, dieselbe Rechts- oder Tatsachenfrage betreffenden oder einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl. GK-AsylG, Stand Februar 2025, § 78 Rn. 161 ff. m.w.N.). Deutlich werden muss dabei ein prinzipieller Auffassungsunterschied, weil die bloße unrichtige oder unterbliebene Anwendung eines obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtssatzes den Zulassungsgrund der Divergenz nicht erfüllt (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 18.3.2022 - 8 B 49.21 -, juris Rn. 3; GK-AsylG, Stand Februar 2025, § 78 Rn. 179 ff. m.w.N.).
Nach diesen Maßgaben lässt sich eine Divergenz nicht feststellen. Denn der Sache nach ist das Verwaltungsgericht von den im Urteil des Senats vom 14. März 2022 (- 4 LB 20/19 -, juris) aufgestellten Grundsätzen ausgegangen. Unter Bezugnahme auf die in dem vorstehend wiedergegebenen Zitat aus dem Senatsurteil vom 14. März 2022 (- 4 LB 20/19 -, juris Rn. 62) genannte Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Senat vom 23. April 2020 wird in dem angegriffenen Urteil ausdrücklich zugrunde gelegt, dass eine flüchtlingsrelevante Gefährdung dann zu erwarten sei, wenn man im Ausland dem RNC beigetreten sei, unabhängig davon, ob man sich exilpolitisch exponiert habe (Urteilsabdruck, S. 9). Ausreichend sei, dass die Mitgliedschaft im RNC erkennbar sei oder im Falle einer Rückkehrbefragung ermittelt werden könne (Urteilsabdruck, S. 10). Dies hat das Verwaltungsgericht allerdings im Fall des Klägers nicht feststellen können. Insoweit heißt es, dass der Kläger bereits vor der Ausreise, jedenfalls jetzt aber Mitglied des RNC sein möge. Es seien aber Anhaltspunkte, dass dies wahrnehmbar wäre, weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Die Bedeutung des Klägers als Person und seine politische Aktivität seien deshalb nicht geeignet, das Ansehen seines Heimatlandes im Ausland in Zweifel zu ziehen. Das lasse eine flüchtlingsrelevante Befragung bei Rückkehr unwahrscheinlich erscheinen (Urteilsabdruck, S. 10).
Soweit der Kläger dagegen anführt, es bleibe unklar, auf welche der vorhandenen Erkenntnismittel das Verwaltungsgericht diese Auffassung stütze, in allen vorliegenden Auskünften des Auswärtigen Amtes und der Ruanda-Experten gebe es keinen Hinweis darauf, dass die Beurteilung der asylrelevanten Gefährdung von Mitgliedern des RNC im Falle der Rückkehr nach Ruanda danach differenziert werde, ob es sich um eine besonders exponierte oder besonders aktive Person oder um ein "schlichtes" Mitglied handele (Zulassungsantrag, S. 3), missversteht er die Gründe des angegriffenen Urteils. Denn das Verwaltungsgericht geht, wie bereits dargelegt, gerade davon aus, dass die flüchtlingsrelevante Gefährdung durch Mitgliedschaft im RNC unabhängig davon ist, ob sich die betreffende Person exilpolitisch exponiert hat (Urteilsabdruck, S. 9). Mit seiner weiteren Ausführung, ausreichend sei, dass die Mitgliedschaft im RNC erkennbar sei oder im Falle einer Rückkehrbefragung ermittelt werden könne (Urteilsabdruck, S. 10), verlangt das Verwaltungsgericht lediglich, dass die Mitgliedschaft im RNC auch durch den ruandischen Staat wahrnehmbar sein können muss. Dies ist nicht nur eine Selbstverständlichkeit, sondern steht auch explizit in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, nach der die beachtliche Wahrscheinlichkeit bzw. tatsächliche Gefahr (real risk") einer Verfolgung bei Rückkehr zuvörderst voraussetzt, dass die im Zusammenhang mit dem Asylgesuch vorliegenden weiteren Umstände den ruandischen Behörden zur Kenntnis gelangen (Senatsurt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 55). Dass das Verwaltungsgericht im Fall des Klägers für eine Wahrnehmbarkeit seiner Mitgliedschaft im RNC keine Anhaltspunkte gesehen hat (Urteilsabdruck, S. 10), stellt sich als Einzelfallwürdigung dar und lässt keinen prinzipiellen Auffassungsunterschied erkennen. Daran ändert auch die von dem Kläger unter Bezugnahme auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. F. vom 9. Februar 2022 geltend gemachte Überwachung der ruandischen "Diaspora" durch die ruandischen Auslandsvertretungen (Zulassungsantrag, S. 5) nichts. Auch der Senat ist in seinem Urteil vom 14. März 2022 unter Zugrundelegung der Angaben der Sachverständigen Dr. F. in dem genannten Gutachten sowie bei ihrer Anhörung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2022 davon ausgegangen, dass bei der Gefahrenprognose für einen rückkehrenden ruandischen Staatsangehörigen, der Ruanda ohne Vorverfolgung legal verlassen hat und im Ausland einer oppositionellen Partei oder Vereinigung beigetreten ist, zu berücksichtigen ist, ob im Einzelfall besondere Gründe dafür vorliegen, dass der Asylbewerber trotz seiner Mitgliedschaft in einer Partei oder Vereinigung bei einer Rückkehr aufgrund seiner politischen Biografie für die ruandischen Behörden nicht von Interesse sein bzw. ihm eine regimekritische Haltung seitens der ruandischen Behörden nicht unterstellt werden werde, weil diese für ruandische Behörden ersichtlich nicht Ausdruck einer regimekritischen Haltung und von diesen auch nicht beachtlich wahrscheinlich "als Form der Sichtbarkeit politischer Opposition" bewertet werden werde (Senatsurt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 -, juris Rn. 59 bzw. 62). Soweit der Kläger noch anführt, bei ihm komme hinzu, dass er bereits in Ruanda wegen "zweifacher politischer Tätigkeit" verfolgt worden sei (Zulassungsantrag, S. 5), lässt er außer Acht, dass das Verwaltungsgericht - wie schon das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in seinem das Schutzbegehren ablehnenden Bescheid vom 2. Januar 2018 (Bescheidabdruck, S. 4) - das von ihm angegebene Vorfluchtgeschehen einschließlich der Umstände seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat als unglaubhaft (sowie ihn als unglaubwürdig) angesehen hat (Urteilsabdruck, S. 7). An diese Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts ist der Senat im Zulassungsverfahren gebunden, da der Kläger, wie noch darzulegen sein wird (siehe unten Beschlussabdruck, S. 10 bis 12), sie nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen hat.
Die von dem Kläger sodann aufgeworfene Frage,
"ob es für einen Geflüchteten, der in Deutschland vergeblich Asyl begehrt hat, angesichts der politischen Lage in Ruanda tatsächlich möglich ist, unerkannt ohne Gefahr für Leib und Leben auf dem Luft- oder Landweg nach Ruanda zurückzukehren",
ist nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass dem Kläger eine "unerkannte" Rückkehr möglich sei, sondern "dass für eine flüchtlingsrechtlich relevante Auswirkung einer Asylantragstellung in Deutschland vorauszusetzen ist, dass der Asylantrag den ruandischen Sicherheitskräften bekannt wird" (Urteilsabdruck, S. 9).
Soweit der Kläger mit der von ihm formulierten Frage sinngemäß für klärungsbedürftig hält, ob eine Rückkehr nach Ruanda tatsächlich möglich ist, ohne dass der Umstand einer erfolgten Asylantragstellung bekannt wird, bedarf dies keiner weiteren Klärung in einem von dem Kläger angestrebten Berufungsverfahren. In der Rechtsprechung des Senats ist durch sein Urteil vom 14. März 2022 (- 4 LB 20/19 -, juris) geklärt, dass der Umstand einer erfolgten Asylantragstellung für die ruandischen Behörden zur Kenntnis gelangen kann. Danach ist hierzu von folgender Sachlage auszugehen:
"Ein rückkehrender ruandischer Staatsbürger wird nach längerem Aufenthalt im Ausland nach Auffassung des Senats zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in den Fokus ruandischer Behörden geraten, überprüft und hinsichtlich der Gründe seines Auslandsaufenthalts befragt werden. Der Senat geht auch davon aus, dass der Umstand einer erfolgten Asylantragstellung für die ruandischen Behörden zur Kenntnis gelangen kann."
(Senatsurt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 -, juris Rn. 54)
"Angehörige der ruandischen Diaspora geraten bei einer Rückkehr nach Ruanda in den besonderen Fokus der ruandischen Behörden und werden nach den Gründen ihres Auslandsaufenthalts befragt. Für ruandische Behörden ist es grundsätzlich von Interesse, was ein ruandischer Staatsbürger im Exil gemacht hat (Dr. F., Sachverständigenanhörung vom 14.3.2022, S. 20). Ruandische Behörden und Sicherheitskräfte legen daher ein besonderes Augenmerk auf aus dem Exil zurückkehrende, vor allem politisch aktive ruandische Staatsangehörige (Amnesty International, Auskunft vom 29.1.2014 an das VG Hannover, S. 1). Bei der Einreise in das Land erfolgen Kontrollen durch die Grenzbehörden (Dr. F., Sachverständigenanhörung vom 14.3.2022, S. 20; Commissariat Général aux Réfugiés et aux Apatrides (CGRA), COI Focus: RWANDA, Le traitement réservé par les autorités nationales à leurs ressortissants de retour dans le pays, 26 mars 2021, im Folgenden: CGRA, COI Focus: RWANDA 26 mars 2021, p. 11). Ruander werden bei einer Rückkehr regelmäßig Befragungen über ihre Fluchtgründe unterzogen und es können Festnahmen und Inhaftierungen nicht ausgeschlossen werden (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 23.8.2012, S. 2). Zum Teil werden aus den Angaben, die die Asylbewerber gemacht haben, Anschuldigen bis hin zu Anklagen konstruiert (Amnesty International, Auskunft an das VG Hannover vom 29.1.2014, S. 2). Selbst wenn eine Befragung nicht am Flughafen in Kigali oder an anderen Grenzübertritten stattfindet, werden in der Regel entsprechende Nachforschungen bei einer Ansiedlung des Rückkehrers an einem bestimmten Ort erfolgen, da sich jede Person an den Orten, an denen sie sich länger aufhält, bei der dezentralisierten lokalen Verwaltungseinheit melden muss (Dr. F., Sachverständigenanhörung vom 14.3.2022, S. 21)."
(Senatsurt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 -, juris Rn. 60)
Für die vorzunehmende Prognose, ob ein ruandischer Staatsbürger bei einer Rückkehr nach Ruanda als Oppositioneller oder Regimekritiker betrachtet und Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a AsylG ausgesetzt sein wird, kommt es aber nicht entscheidend darauf an, ob der Umstand einer erfolgten Asylantragstellung bekannt wird. Denn dieser Umstand begründet für sich genommen nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit bzw. die tatsächliche Gefahr ("real risk"), dass ein ruandischer Staatsbürger bei einer Rückkehr nach Ruanda allein deshalb als Oppositioneller oder Regimekritiker betrachtet und Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a AsylG ausgesetzt sein wird. Hierfür ist, wie bereits dargelegt, vielmehr erforderlich, dass im Zusammenhang mit dem Asylgesuch weitere Umstände vorliegen, die den ruandischen Behörden zur Kenntnis gelangen und Anknüpfungspunkt für die Unterstellung einer regimekritischen Haltung durch staatliche Stellen Ruandas sein können (Senatsurt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 55). Demnach bedarf es in einem von dem Kläger angestrebten Berufungsverfahren auch keiner weiteren Klärung durch den Senat zu der Frage, ob der Umstand einer erfolgten Asylantragstellung den ruandischen Behörden bei der Einreise nach Ruanda oder später bekannt wird. In einem von dem Kläger angestrebten Berufungsverfahren wäre daher auch nicht entscheidend, ob - wie das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt hat - "im Falle einer freiwilligen Rückreise, die naturgemäß den Fall der zwangsweisen Abschiebung nicht erfasst, (...) eine Verdeckung des Asylantrags im Falle der Rückreise über Uganda oder Tansania möglich" bleibt (Urteilsabdruck, S. 9).
Soweit der Kläger noch die Frage aufgeworfen hat,
"ob es rechtlich zulässig ist, das Asylgesuch eines Geflüchteten mit der Begründung abzulehnen, er könne gefahrlos in sein Heimatland zurückkehren, wenn er unzutreffende Gründe für den Auslandsaufenthalt angebe",
hat er eine Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen bereits nicht auf, aus welchen Gründen es "rechtlich" unzulässig sein soll bzw. welcher Rechtssatz der Annahme des Verwaltungsgerichts entgegenstehen soll, dass einem Asylkläger im Falle einer wahrscheinlichen Befragung bei Rückkehr die Möglichkeit bleibe, sich als dem Teil der ruandischen Diaspora zugehörig zu erklären, der nicht wegen einer oppositionellen Haltung im Ausland gewesen und einen Asylantrag gestellt habe, sondern aus sozio-ökonomischen Gründen in der Hoffnung auf ein für ihn und seine Familie besseres Leben länger im Ausland unter Nutzung der gegebenen Verfahren verblieben sei (Urteilsabdruck, S. 9). Soweit der Kläger stattdessen geltend macht, dass er, wenn er wider Erwarten zunächst einreisen könnte, ohne sofort verhaftet zu werden, danach stets darauf achten müsste, dass niemand erfahre, welche politischen Auffassung er vertrete und dass er tatsächlich ein Gegner des Kagame-Regimes sei, weder im privaten noch im beruflichen oder im öffentlichen Umfeld dürfte er ohne Gefahr für Leib und Leben und seine körperliche Unversehrtheit seine Meinung zur politischen Lage in Ruanda äußern, geschweige denn sich so wie in Deutschland politisch betätigen (Zulassungsantrag, S. 10), bezieht er sich schon nicht auf die Situation einer Befragung durch ruandische Behörden bei der Wiedereinreise in sein Herkunftsland, auf die die Ausführung des Verwaltungsgerichts abstellt. Auch die Angaben des Klägers, dass er Mitglied im RNC und bereits vorverfolgt aus Ruanda ausgereist sei (Zulassungsantrag, S. 10), stehen nicht in direktem Zusammenhang zu der von ihm als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage. Im Übrigen ist erneut darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger das behauptete Vorfluchtgeschehen nicht abgenommen hat (siehe oben Beschlussabdruck, S. 6). Schließlich führt der (sinngemäße) Vortrag des Klägers, im Hinblick auf das Ausmaß der Überwachung ruandischer Staatsangehöriger durch das ruandische Regime selbst im Ausland sei es "nahezu abwegig", es als möglich anzusehen, eine Rückkehrgefährdung durch schlichte Angabe falscher Gründe für den Aufenthalt im Bundesgebiet bei Wiedereinreise ausschließen zu können (Zulassungsantrag, S. 10), nicht auf eine Grundsatzrüge, sondern auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der aber für den Asylprozess nicht in § 78 Abs. 3 AsylG übernommen worden ist. Soweit der Kläger die seiner Ansicht nach zu klärende Rechtsfrage schließlich noch dahin formuliert, "ob die dargestellte gerichtliche Erwartung an das Verhalten des Klägers bei Rückkehr nach Ruanda mit seinen Grundrechten aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar" sei (Zulassungsantrag, S. 11), fehlt es an jeglicher Darlegung der Einschlägigkeit, Reichweite und Betroffenheit der von ihm angeführten Rechte. Zugrunde zu legen ist schon, dass die grundrechtliche Verantwortlichkeit der deutschen öffentlichen Gewalt grundsätzlich dort endet, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einem fremden souveränen Staat nach dessen eigenem, von der Bundesrepublik Deutschland unabhängigen Willen gestaltet wird. Zwar darf die deutsche Hoheitsgewalt nicht die Hand zu Verletzungen der Menschenwürde durch andere Staaten reichen (BVerfG, Beschl. v. 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris Rn. 62). Aus welchen Gründen aber der Kläger in seiner Menschenwürde verletzt sein sollte - unter Angriffen gegen die Menschenwürde sind die Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und andere Verhaltensweisen, die dem Betreffenden seinen Achtungsanspruch als Mensch absprechen, zu verstehen (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 11.3.2003 - 1 BvR 426/02 -, juris Rn. 26) -, wenn er bei seiner Rückkehr nach Ruanda gegenüber den dortigen Behörden angibt, sich aus sozio-ökonomischen Gründen im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, wird nicht erläutert. Insbesondere auch für einen Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit, zu welchem höchstrichterlich geklärt ist, dass es Ausländern kein Aufenthaltsrecht gewährleistet (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.3.1996 - 1 C 34.93 -, juris Rn. 25), und das unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung steht, zu der eben auch das Asylgesetz gehört, ist nichts dargetan. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen des Klägers beschränkt sich auf die Ausführung, das Verwaltungsgericht erwarte in dem angefochtenen Urteil von ihm, "sich anstelle des begehrten Schutzes in Deutschland dem Schutz der Militärdiktatur Ruanda zu unterstellen, eines Landes, das von seinen Bürgerinnen und Bürgern absolute Loyalität der Regierung gegenüber fordert und jede oppositionelle Äußerung hart bestraft" (Zulassungsantrag, S. 11). Bei seinem Vorwurf übersieht der Kläger zudem, dass die von ihm so verstandene "Erwartung" des Verwaltungsgerichts das Ergebnis einer vorangegangenen umfassenden Prüfung seines Schutzbegehrens anhand des in Deutschland geltenden Asylrechts ist.
Die Berufung ist auch nicht wegen einer Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen.
Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und mangelnder Berücksichtigung des Sachvortrags eines Beteiligten haben (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 30.1.2024 - 1 B 50.23 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht seiner diesbezüglichen Verpflichtung nachkommt, ist eine Versagung rechtlichen Gehörs jedoch nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls deutlich machen, dass dies wider Erwarten nicht geschehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2020 - 1 BvR 117/16 -, juris Rn. 12). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich demzufolge nicht bereits daraus herleiten, dass das Gericht sich in den Entscheidungsgründen seines Urteils nicht mit jedem Vortrag der Beteiligten ausdrücklich auseinandergesetzt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.11.2024 - 2 BvR 684/22 -, juris Rn. 52; BVerwG, Beschl. v. 2.5.2022 - 1 B 39.22 -, juris Rn. 4 m.w.N.), da in den Entscheidungsgründen eines Urteils nur die wesentlichen der Rechtsverteidigung und - verfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen verarbeitet werden müssen (BVerwG, Beschl. v. 14.4.2011 - 8 B 84.10 u.a. -, juris Rn. 4; Beschl. v. 26.10.2004 - 3 B 63.04 -, juris Rn. 10).
Nach diesen Maßgaben greift die Verfahrensrüge nicht durch. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht sein Schicksal "und die vorliegenden Auskünfte nur unzureichend geprüft und zur Kenntnis genommen hat" (Zulassungsantrag, S. 12).
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil zunächst den an die Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen anzulegenden rechtlichen Maßstab dargelegt und sodann die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt angesehen. Das Gericht sei im vorliegenden Einzelfall zu der Erkenntnis gelangt, dass dem Kläger im Falle einer freiwilligen oder zwangsweisen Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen aufgrund eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals drohten (Urteilsabdruck, S. 6 bis 7). Weiter wird ausgeführt, dass das - das geltend gemachte Vorfluchtgeschehen betreffende - Vorbringen des Klägers unglaubhaft und der Kläger unglaubwürdig sei. Zuvörderst gelte dies für die auf Nachfrage bestätigte Behauptung, über vier Wochen kein Wasser zu trinken bekommen zu haben. Träfe dies zu, wäre der Kläger tot. Diese maßlose und unhaltbare Tatsachenbehauptung begründe Zweifel an dem gesamten weiteren geschilderten angeblichen Verfolgungsschicksal, die auch durch die erst in der mündlichen Verhandlung nachgeschobene Erläuterung, der Soldat, der ihn unterstützt habe, sei dafür entlohnt worden, (nicht) schlüssig werde. Militärische Begleitung zur Botschaft, Organisation und Bezahlung der Ausreise, die Einladung von nicht bekannten Leuten, der Verlust des Reisepasses bei Behalt des Führerscheins, die Art und Weise, wie Unterschriften gesammelt worden sein wollten, der gering ausgeprägte Kenntnisstand über die Partei, der er seit 2014 angehören wolle, die Unterstützung der Präsidentschaftskandidatin durch den RNC, seien sämtlich Ungereimtheiten, die ausschlössen, dass das gesamte Verfolgungsschicksal auf etwas tatsächlich Erlebtem beruhe (Urteilsabdruck, S. 7).
Welches für die Entscheidung wesentliche Vorbringen bei dieser Würdigung nicht berücksichtigt worden sein soll, ergibt sich nicht. Auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts im Einzelnen geht das Zulassungsvorbringen schon nicht ein. Angeführt wird zunächst lediglich, dass der Kläger die Foltererlebnisse nachvollziehbar und plausibel vorgetragen habe, wodurch er das Verfolgungsgeschehen glaubhaft gemacht habe, dass die Schilderungen des Klägers zu seinen fluchtauslösenden Gründen durchaus glaubhaft seien, dass das geschilderte Vorgehen sowohl aufgrund der Erfahrungen seiner Prozessbevollmächtigten in gleichgelagerten Asylverfahren ruandischer Staatsangehöriger als auch unter Berücksichtigung sämtlicher aktueller Erkenntnismittelberichte überaus plausibel sei, dass die Schilderungen des Klägers in sich konsistent seien sowie dass die vom Kläger vorgetragene Vorgehensweise die übliche und typische Einschüchterungs- und Zermürbungstaktik der ruandischen Militärregierung darstelle, die auch in Einklang mit den aktuellen Erkenntnismitteln stehe (Zulassungsantrag, S. 12 bis 13). Mit solchen, auch noch vollkommen pauschal gehaltenen, eigenen Glaubhaftigkeitsbewertungen lässt sich ein Gehörsverstoß nicht begründen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 28.12.2022 - 5 B 2.22 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
Soweit der Kläger weiter geltend macht, dass er eine Kopie einer schriftlichen Vorladung der staatlichen Ermittlungsbehörde Ruanda Investigation Bureau (RIB) vorgelegt habe, mit der er für den 27. Juli 2018 offiziell zum polizeilichen Verhör vorgeladen werde, was sowohl zeitlich als auch denkgesetzlich zu dem weiter beschriebenen Geschehensablauf seiner kurz darauf erfolgten Gefangennahme im August 2018 passe, als er von zwei Männern aufgegriffen und verschleppt worden sei, da ihm eine Unterstützung des RNC im Ausland vorgeworfen worden sei (Zulassungsantrag, S. 12), liegt offensichtlich ein Versehen bzw. eine Verwechselung mit einem anderen von seiner Prozessbevollmächtigten vertretenen Asylverfahren eines ruandischen Staatsangehörigen vor. Denn nach Aktenlage ergibt sich nicht, dass der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine Vorladung des RIB zum polizeilichen Verhör am 27. Juli 2018 vorgelegt hat. Eine solche Vorladung würde auch mitnichten in Einklang mit dem vom Kläger behaupteten Vorfluchtgeschehen stehen. Abgesehen davon, dass der Kläger, schon fast ein Jahr früher, nämlich, wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Bundesamtsakte festgestellt hat, am 9. August 2017 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und noch im selben Monat einen Asylantrag gestellt hat (Urteilsabdruck, S. 2), will der Kläger nach seinen Angaben bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt, auf die seine Prozessbevollmächtigte im Klageverfahren nur Bezug genommen hat und die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen wiederholt worden sind, am 21. Mai 2017 bei seiner Rückkehr nach Kigali von der Teilnahme an einem Gedenktag für die Verstorbenen des Genozids wegen des Vorwurfes der Unterstützung des Wahlkampfes der Präsidentschaftskandidatin Diane Rwigara verhaftet worden, sodann bis zum 19. Juni 2017 inhaftiert gewesen sein und sich anschließend bis zu seiner Ausreise auf dem Luftweg am 9. August 2017 versteckt gehalten haben (Anhörungsniederschrift, S. 5 bis 6; Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21. März 2022, S. 2; Sitzungsniederschrift, S. 2 bis 3).
Ein Gehörsverstoß lässt sich auch nicht im Zusammenhang mit den von dem Kläger tatsächlich beim Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen feststellen. Die Mitgliedschaft des Klägers im RNC, zu der mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. März 2022 ein Mitgliedsausweis sowie eine "Attestation" des Koordinators des RNC in Deutschland vom 15. Mai 2018 vorgelegt worden sind (VG-Akte, Bl. 76 bzw. 86), hat das Verwaltungsgericht, wie der Kläger selbst einräumt (Zulassungsantrag, S. 13), ausdrücklich als zutreffend unterstellt (Urteilsabdruck, S. 10: "Zwar mag der Kläger vor der Ausreise, jedenfalls jetzt aber, Mitglied des RNC sein."). Dass es aus diesen Umstand nicht die gewünschte Folgerung einer beachtlich wahrscheinlichen Rückkehrgefährdung des Klägers gezogen hat, vermag mangels Verpflichtung der Gerichte, der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 28.12.2022 - 5 B 2.22 -, juris Rn. 6 m.w.N.), einen Gehörsverstoß nicht zu begründen. Der in diesem Zusammenhang erneut erhobene Vorwurf des Klägers, die Würdigung des Verwaltungsgerichts sei mit den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht vereinbar (Zulassungsantrag, S. 14), ist zudem, wie bereits dargelegt (oben Beschlussabdruck, S. 5), nicht berechtigt. Auch die vom Kläger vermisste Auseinandersetzung (Zulassungsantrag, S. 15) mit dem mit demselben Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten zum Beleg der Unterstützung von Diane Rwigara eingereichten Ausweis (VG-Akte, Bl. 77) ist erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat die Unterlage in der mündlichen Verhandlung explizit in Augenschein genommen und von dem anwesenden Dolmetscher übersetzen lassen (Sitzungsniederschrift, S. 2). Dass es das vom Kläger geltend gemachte Vorfluchtgeschehen dennoch nicht als glaubhaft angesehen hat, beruht auf der von ihm unter Aufzeigung verschiedenster Ungereimtheiten vorgenommenen Gesamtwürdigung. Konkret in Bezug auf die behauptete Unterstützung des Wahlkampfes von Diane Rwigara hat das Verwaltungsgericht neben der Art und Weise, wie Unterschriften gesammelt worden sein sollen, den Umstand, dass der RNC die Präsidentschaftskandidatin überhaupt unterstützt haben soll, als unschlüssig bewertet (Urteilsabdruck, S. 7). Hierauf hatte auch bereits das Bundesamt in seinem Bescheid vom 2. Januar 2018 abgestellt (Bescheidabdruck, S. 4).
Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht dadurch verletzt, dass es seinen (ersten) in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, "zum Beweis der Tatsache, dass ruandische Staatsangehörige, die, wie der Kläger, im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, für den Fall der Rückkehr nach Ruanda mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Inhaftierung oder vergleichbare Repressalien zu befürchten haben, eine Auskunft des Sachverständigen Dr. H. des I., J. -Straße 36, K. -Stadt, einzuholen", abgelehnt hat (Sitzungsniederschrift, S. 4).
In der Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags liegt grundsätzlich nur dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn die Ablehnung aus Gründen erfolgt, die im Prozessrecht keine Stütze finden, wenn also ein Beweisantrag aus den angegebenen Gründen schlechthin nicht abgelehnt werden darf (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 26.8.2024 - 1 B 19.24 -, juris Rn. 2; Senatsbeschl. v. 23.4.2025 - 4 LA 17/23 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 3 jeweils m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass "das Beweisthema durch andere Auskünfte und Stellungnahmen hinreichend geklärt ist und es sich auch im Hinblick auf die Beweiserhebung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aufgrund des Beweisbeschlusses vom 23.12.2021 - 4 LB 20/19 - insoweit um eine Zweitbeweiserhebung handelte, die aber nicht erforderlich ist, weil Zweifel an dem Beweisergebnis nicht dargelegt sind und auch sonst nicht erwachsen" (Sitzungsniederschrift, S. 4 bis 5). Diese Begründung des Verwaltungsgerichts für die Ablehnung des Beweisantrags findet im Prozessrecht eine ausreichende Stütze.
Das Tatsachengericht darf einen auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft gerichteten Beweisantrag insbesondere in asylgerichtlichen Verfahren, in denen regelmäßig eine Vielzahl amtlicher Auskünfte und sachverständiger Stellungnahmen über die politischen Verhältnisse im Heimatstaat zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen und die Gefährdungsprognose im Einzelfall auf der Grundlage einer tatrichterlichen Beweiswürdigung eigenständig vornehmen (BVerwG, Beschl. v. 8.3.2023 - 1 B 56.22 -, juris Rn. 15 m.w.N.) Schöpft das Gericht seine besondere Sachkunde aus vorhandenen Gutachten und amtlichen Auskünften, so muss der Verweis hierauf dem Einwand der Beteiligten standhalten, dass in diesen Erkenntnisquellen keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten sind. Ist dies der Fall, steht die Einholung eines (weiteren) Gutachtens bzw. einer (weiteren) Auskunft auch dann im Ermessen des Gerichts (s.a. § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO), wenn die Erkenntnisquellen, aus denen das Gericht seine eigene Sachkunde schöpft, nicht in dem jeweiligen Verfahren eingeholt oder gerade auch nach § 411a ZPO in das Verfahren eingeführt worden sind; die Ablehnung eines hierauf gerichteten Beweisantrages setzt dann auch nicht voraus, dass das im Antrag angebotene Beweismittel schlechterdings untauglich oder völlig ungeeignet sei (BVerwG, Beschl. v. 8.3.2023 - 1 B 56.22 -, juris Rn. 15 und v. 17.9.2019 - 1 B 43.19 -, juris Rn. 46 jeweils m.w.N.).
Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht sein ihm hinsichtlich der Einholung einer (weiteren) sachverständigen Stellungnahme zustehendes Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit der von dem Kläger beantragten Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, sind weder hinreichend dargelegt noch sonst für den Senat ersichtlich. Der Kläger wendet ein, dass die Ablehnung des Beweisantrags unzulässig gewesen sei, da bisher keine hinreichende Klärung der Beweisfrage erfolgt sei, auch nicht durch die Beweiserhebung des Senats in dem Verfahren 4 LB 20/19. Er verweist in diesem Zusammenhang auf das "bisher einzig bekannte Fallbeispiel (...) des Herrn L.", der "sofort nach seiner Ankunft in Ruanda am Flughafen inhaftiert" und "anschließend die im vorherigen Asylverfahren vorgetragene menschenrechtswidrige Behandlung" erlitten habe (Zulassungsantrag, S. 16 f.). Aus dem von dem Kläger angeführten Fallbeispiel lässt sich aber nicht schlussfolgern, dass die vom Verwaltungsgericht zur Ablehnung einer weiteren Beweiserhebung in Bezug genommene Beweiserhebung des Niedersächsisches Oberverwaltungsgerichts aufgrund des Beweisbeschlusses vom 23. Dezember 2021 - 4 LB 20/19 -, mithin das in das erstinstanzliche Verfahren vom Verwaltungsgericht eingeführte Gutachten der Sachverständigen Dr. F. vom 9. Februar 2022 (VG-Akte, Bl. 56, 96), Mängel enthält, da es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare Widersprüche aufweist oder auf nicht ausreichendem Fachwissen basiert. Insbesondere steht der Fall "L." nicht in einem unlösbaren Widerspruch zu den sachverständigen Ausführungen in dem Gutachten vom 9. Februar 2022. Der Fall "L." ist gerade nicht als Referenzfall für politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen seitens des ruandischen Staats allein aufgrund des "formalen" Aspekts der Asylantragstellung, sondern im Zusammenhang mit dem öffentlich auch bekannt gemachten Asylvorbringen im konkreten Einzelfall zu sehen (Senatsurt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 -, juris Rn. 66). Soweit der Kläger noch einwendet, dass den gutachterlichen Stellungnahmen des Ruanda-Experten Dr. M. vom 10. August 2013, der Ergänzung vom 23. Juli 2018 sowie dessen Auskunft vom 11. Juni 2021 zu entnehmen sei, dass aus Sicht der ruandischen Behörden problematische Situationen mit einem justiziellen Verfahren gelöst würden, welches trotz des rechtsstaatlichen Anscheins mit guten Gründen als willkürlich und parteiisch bezeichnet werden könne, und dass die Repression in Ruanda im Jahr 2018 größer sei als im Jahr 2013 (Zulassungsantrag, S. 17/18), steht dieses ebenfalls dem Inhalt des Gutachtens der Sachverständigen Dr. F. vom 9. Februar 2022 nicht entgegen und stellt die in ihm enthaltenen Aussagen nicht in Zweifel.
Nach den oben dargelegten Maßgaben (Beschlussabdruck, S. 13 bis 14) ergibt sich eine Gehörsverletzung des Klägers auch nicht dadurch, dass das Verwaltungsgericht auch seinen zweiten in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, "zum Beweis der Tatsache, dass ruandische Staatsangehörige, die, wie der Kläger, Kandidaten einer ruandischen Oppositionspartei öffentlich im Wahlkampf unterstützt haben, für den Fall der Rückkehr nach Ruanda mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Inhaftierung oder vergleichbare Repressalien zu befürchten haben, eine Auskunft des Sachverständigen Dr. H. des I., J. -Straße 36, K. - Stadt, einzuholen", abgelehnt hat, wobei es zur Begründung ebenfalls darauf abgestellt hat, dass "das Beweisthema durch andere Auskünfte und Stellungnahmen hinreichend geklärt ist und es sich auch im Hinblick auf die Beweiserhebung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aufgrund des Beweisbeschlusses vom 23.12.2021 - 4 LB 20/19 - insoweit um eine Zweitbeweiserhebung handelte, die aber nicht erforderlich ist, weil Zweifel an dem Beweisergebnis nicht dargelegt sind und auch sonst nicht erwachsen" (Sitzungsniederschrift, S. 4 bis 5).
Dabei kommt es vorliegend nicht ausschließlich darauf an, ob die Begründung des Verwaltungsgerichts im Prozessrecht eine ausreichende Stütze findet, d.h. ob es dem Zulassungsvorbringen gelingt, seine Behauptung, dass die Beweisfrage auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen gerade noch nicht hinreichend geklärt war (Zulassungsantrag, S. 20), auch zu untermauern. Ob die Ablehnung eine Stütze im Prozessrecht hat, prüft das Rechtsmittelgericht nicht allein nach Maßgabe der vom Verwaltungsgericht konkret gegebenen Begründung. Vielmehr können auch andere gesetzliche Ablehnungsgründe, soweit sie zwingenden Charakter haben, herangezogen werden, auch wenn sie für das Verwaltungsgericht bei der Ablehnung nicht maßgeblich waren (Senatsbeschl. v. 23.4.2025 - 4 LA 17/23 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Anzumerken zu den Einwänden des Klägers gegen die Ablehnung seines Beweisantrags ist allerdings, dass sein Argument, dem Beweisantrag hätte "angesichts der differenzierten Auffassung des Gerichts laut den auf Seite 11 dargelegten Urteilsgründen zu der Bedeutung der Mitgliedschaft in einer oppositionellen Organisation" zwingend nachgegangen werden müssen (Zulassungsantrag, S. 20), schon nicht nachzuvollziehen ist. Denn auf Seite 11 des Urteilsabdrucks gibt es solche Ausführungen nicht. Soweit die auf Seite 10 des Urteilsabdrucks zu findenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts zur Rückkehrgefährdung wegen der Mitgliedschaft im RNC gemeint sind, beziehen sich diese nicht auf die unter Beweis gestellte Tatsache. Ob ruandische Staatsangehörige, die Kandidaten einer ruandischen Oppositionspartei öffentlich im Wahlkampf unterstützt haben, im Fall ihrer Rückkehr nach Ruanda beachtlich wahrscheinlich Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten haben, wird in dem angegriffenen Urteil nicht thematisiert. Dies brauchte es auch nicht. Denn das Verwaltungsgericht ist von der Glaubhaftigkeit der Angabe des Klägers, er habe vor seiner Ausreise aus Ruanda durch Sammlung von Unterschriften den Wahlkampf der Präsidentschaftskandidatin Diane Rwigara unterstützt, nicht ausgegangen (Urteilsabdruck, S. 7) und entsprechende exilpolitische Aktivitäten waren nicht geltend gemacht worden. Der weitere Vortrag des Klägers, dass dem Gutachten der Sachverständigen Dr. F. vom 9. Februar 2022 und den Äußerungen der Gutachterin (bei ihrer Anhörung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2022) gerade nicht entnommen werden könne, ob eine Rückkehr nach erfolgloser Asylantragstellung im Ausland ohne die Gefahr staatlicher Repressalien möglich sei (Zulassungsantrag, S. 20), trifft wiederum die Beweistatsache nicht. Einer abschließenden Beurteilung seines diesbezüglichen Zulassungsvorbringens bedarf es aber nicht.
Denn unter Zugrundelegung der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Vorfluchtgeschehens durfte der zweite vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag jedenfalls in prozessrechtlich zulässiger Weise mit der Begründung abgelehnt werden, dass die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (vgl. zu diesem Ablehnungsgrund BVerwG, Beschl. v. 20.12.2010 - 5 B 38.10 -, juris Rn. 20 unter Verweis auf § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 StPO in der damals geltenden Fassung, jetzt § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO; Beschl. v. 7.11.2022 - 1 B 64/22 -, juris Rn. 5). Durch das Rechtsmittelgericht ist nämlich nicht - wie bereits ausgeführt - allein nach Maßgabe der vom Verwaltungsgericht konkret gegebenen Begründung zu prüfen, ob die Ablehnung eines Beweisantrags eine Stütze im Prozessrecht findet. Auch andere gesetzliche Ablehnungsgründe, soweit sie - wie die hier eingreifende Unerheblichkeit (Bedeutungslosigkeit) der Beweistatsache (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog) - zwingenden Charakter haben, können herangezogen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 23.4.2025 - 4 LA 17/23 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
Auch die Ablehnung des dritten in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags, "zum Beweis der Tatsache, dass ruandische Staatsangehörige, die, wie der Kläger, Mitglied in der Partei RNC sind, für den Fall der Rückkehr nach Ruanda mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Inhaftierung oder vergleichbare Repressalien zu befürchten haben, eine Auskunft des Sachverständigen Dr. H. des I., J. -Straße 36, K. -Stadt, einzuholen", durch das Verwaltungsgericht, führt nicht auf einen Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. Denn die dafür wiederum gegebene Begründung, dass "das Beweisthema durch andere Auskünfte und Stellungnahmen hinreichend geklärt ist und es sich auch im Hinblick auf die Beweiserhebung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aufgrund des Beweisbeschlusses vom 23.12.2021 - 4 LB 20/19 - insoweit um eine Zweitbeweiserhebung handelte, die aber nicht erforderlich ist, weil Zweifel an dem Beweisergebnis nicht dargelegt sind und auch sonst nicht erwachsen" (Sitzungsniederschrift, S. 4 bis 5), findet, wie gefordert, im Prozessrecht eine hinreichende Stütze.
Dass in den dem Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Verfügung gestandenen Erkenntnisquellen, insbesondere in der von ihm in seinem Urteil in Bezug auf einen Beitritt zum RNC explizit angeführten Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Senat vom 23. April 2020 (Urteilsabdruck, S. 9), keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfrage enthalten waren, legt der Kläger nicht dar und ergibt sich auch sonst nicht. Wie bereits ausgeführt (oben Beschlussabdruck, S. 3/4), hat sich auch der Senat zur Begründung seiner Annahme, dass ruandische Staatsangehörige, die im Ausland einer oppositionellen Partei oder Vereinigung wie dem RNC beigetreten sind, bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen haben, maßgebend auch auf die genannte Auskunft des Auswärtigen Amtes gestützt (Senatsurt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 -, juris Rn. 62). Dass sich dem Verwaltungsgericht die beantragte Beweiserhebung trotzdem hätte aufdrängen müssen, ist ebenfalls nicht dargetan. Zwar macht der Kläger (wiederum) geltend, dass dem Beweisantrag "angesichts der differenzierten Auffassung des Gerichts laut den auf Seite 11 (offenbar gemeint: Seite 10) dargelegten Urteilsgründen zu der Bedeutung der Mitgliedschaft in einer oppositionellen Organisation" zwingend hätte nachgegangen werden müssen (Zulassungsantrag, S. 21). Das Argument der "differenzierten Auffassung" wie auch der weitere Vortrag, dass, hätte das Gericht die beantragte ergänzende Auskunft des Dr. H. eingeholt, es sich davon hätte überzeugen können, dass es nicht darauf ankomme, ob ein RNC-Mitglied exponiert sei bzw. "einfach" oder "unscheinbar", da die schlichte Mitgliedschaft zur politischen Verfolgung führe (Zulassungsantrag, S. 21), zeigen jedoch nur erneut das bereits dargelegte (oben Beschlussabdruck, S. 5) Missverständnis des Klägers hinsichtlich der Gründe des angegriffenen Urteils auf.
Schließlich hat das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht dadurch verletzt, dass es ebenfalls seine letzten beiden in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge, "zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger aktives Mitglied in der Partei RNC Deutschland ist", Herrn N., wohnhaft (...), bzw. Herrn O., wohnhaft (...) jeweils als Zeuge zu vernehmen, abgelehnt hat (Sitzungsniederschrift, S. 5).
Entgegen dem Vorbringen des Klägers (Zulassungsantrag, S. 22) unterscheidet sich die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Ablehnung dieser beiden Beweisanträge schon von der Begründung her hinsichtlich der drei zuvor gestellten. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass diese Anträge abgelehnt würden, zum einen, weil sie keine Anknüpfungspunkte darlegten, die erkennen ließen, warum die benannten und nicht sistierten Zeugen Auskunft über die angebliche Mitgliedschaft des Klägers geben könnten. Insoweit erwiesen sich die Beweisanträge als unsubstantiiert. Im Übrigen könne die Mitgliedschaft des Klägers als wahr unterstellt werden, wenn der Begriff des "aktiven" Mitglieds als "aktuell" verstanden werden solle. Die Beweisanträge wären im Übrigen auch abzuweisen, weil der Kläger in der Eingangsverfügung vom 16. Januar 2018 mit präkludierender Wirkung darauf hingewiesen worden sei, Beweismittel binnen eines Monats zu benennen (§ 73 Abs. 2 AsylG; offensichtlich gemeint: § 74 Abs. 2 AsylG). Der nunmehr zwei Tage vor dem Termin angetretene Zeugenbeweis verzögerte die Entscheidung nur dann nicht, wenn die Zeugen sistiert worden wären. Seien sie am Verhandlungstage nicht präsent, führe dies zur Nichtberücksichtigung. Im Übrigen könnten die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, soweit behauptet werden würde, in Erscheinung getretene Oppositionsangehörige von gewisser Bedeutung wären im Falle der Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet und der Beweisantritt nicht auf die Mitgliedschaft des Klägers ausgedehnt werden würde. Dies ergebe sich aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln (Sitzungsniederschrift, S. 5).
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht, was der Kläger beanstandet (Zulassungsantrag, S. 22), zu Recht von einer fehlenden Substantiierung der Beweisanträge in Form einer fehlenden Verknüpfung von Beweisthema und Beweismittel (vgl. dazu etwa BGH, Beschl. v. 5.2.2002 - 3 StR 482/01 -, juris Rn. 4; siehe auch § 244 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz StPO) ausgegangen ist. Dies könnte, was der Kläger allerdings selbst nicht geltend macht, deswegen zweifelhaft sein, weil sich zwar nicht den Beweisanträgen selbst, aber dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21. März 2022 (VG-Akte, Bl. 64) bzw. der mit diesem Schriftsatz vorgelegten "Attestation" vom 15. Mai 2018 (VG-Akte, Bl. 86) entnehmen ließ, dass Herr N. "aktueller RNC-Koordinator in Deutschland" war und Herr O. diese Funktion im Zeitpunkt der Ausstellung der "Attestation" ausübte.
Jedenfalls durften die Beweisanträge in prozessrechtlich zulässiger Weise mit der Begründung abgelehnt werden, dass die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt werden könne (vgl. zur Anerkennung dieses Ablehnungsgrundes etwa BVerwG, Beschl. v. 4.7.2024 - 4 B 5.24 -, juris Rn. 10; siehe auch § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO). Darauf, dass das Verwaltungsgericht bei der Wahrunterstellung der Beweistatsache den in den Anträgen verwandten Begriffs des "aktiven" Mitglieds durch "aktuelles" Mitglied ersetzt hat, hat es in der zu Protokoll genommenen Begründung der Ablehnung ausdrücklich hingewiesen. Ein solches Verständnis lag auch nahe, da sich die zu den mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21. März 2022 angekündigten Beweisanträgen erfolgten Darlegungen auch nur auf den Umstand der Mitgliedschaft bezogen. So wurde ausgeführt, dass die Vernehmung des Zeugen Herrn N., aktueller RNC-Koordinator in Deutschland, dem Beweis über die vorliegend entscheidungserhebliche Mitgliedschaft des Klägers im RNC Deutschland (sowie daran anknüpfend seiner Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Ruanda) diene. Weiter heißt es, dass der Zeuge O. bezeugen werde, dem Kläger die Mitgliedschaft bescheinigt zu haben, sowie dass der Kläger schon seit Jahren Mitglied des RNC sei (VG-Akte, Bl. 64). Irgendwelche im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in RNC Deutschland erfolgten Aktivitäten hatte der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt in seinem Asylverfahren geltend gemacht. Hätte der Kläger, worauf sein Zulassungsvorbringen, "entgegen der Unterstellung des Gerichts sei er keineswegs ,einfach' oder ,unscheinbar', sondern, wie im Beweisantrag mitgeteilt, ,aktiv'" (Zulassungsantrag, S. 22), wohl abzielt, den Begriff des "aktiven" Mitglieds anders als vom Verwaltungsgericht verstanden wissen wollen, wäre es an ihm gewesen, dies direkt durch die Stellung eines weiteren Beweisantrags klarzustellen. Die Verfahrensrüge ist insoweit kein Mittel, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 4.7.2024 - 4 B 5.24 -, juris Rn. 21).
Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, ob die Ablehnung der Beweisanträge aufgrund der mit der Eingangsbestätigung vom 16. Januar 2018 erfolgten Belehrung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 AsylG auch auf § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG i.V.m. § 87 Abs. 3 VwGO gestützt werden konnte. Der Kläger setzt der Auffassung des Verwaltungsgerichts allerdings mit seinem Zulassungsantrag auch nichts entgegen.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).