Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 12.03.2025, Az.: 3 B 581/25

Integrationsplatz; Kindertagesstätte; Anspruch auf Integrationsplatz in einer Kindertagesstätte / Platz in einer heilpädagogischen Kindertagesstätte

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
12.03.2025
Aktenzeichen
3 B 581/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 12862
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0312.3B581.25.00

Fundstellen

  • JAmt 2025, 592-593
  • KiTa aktuell Recht 2025, 5

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch auf Bereitstellung eines bedarfsgerechten Platzes in einer Kindertageseinrichtung aus § 24 Abs. 3 SGB VIII umfasst auch die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen. Je nach dem individuellen Bedarf des Kindes kann sich der Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII auf die Bereitstellung eines Integrationsplatzes in einer Regeleinrichtung oder auf einen Platz in einer heilpädagogischen Kindertagesstätte konkretisieren. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes steht der Bejahung eines Anordnungsgrundes nicht entgegen, dass die Betreuung des Kindes durch einen Elternteil oder einen Dritten sichergestellt ist (entgegen VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.7.2018 - 12 S 643/18 -, juris und Beschl. v. 27.9.2024 - 12 S 883/24 -, juris Rn. 5).

Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller innerhalb von 2 Wochen ab Verkündung dieses Beschlusses einen seinem individuellen Bedarf entsprechenden Platz in einer Kindertageseinrichtung anzubieten.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Bereitstellung eines Platzes in einem ortsnahen heilpädagogischen Kindergarten oder einer integrativen Gruppe in einem Regelkindergarten.

Der Antragsteller ist am G. 10.2020 geboren und lebt mit seinen gemeinsam sorgeberechtigten Eltern und einem zweijährigen Geschwisterkind in H..

Mit Bescheid vom 26.10.2023 gewährte die Antragsgegnerin (Fachbereich Eingliederungshilfe) dem Antragsteller Eingliederungshilfe nach dem SGB IX als Leistung zur Sozialen Teilhabe in Form einer Hausfrühförderung im Umfang von zwei Fachleistungsstunden wöchentlich. Unter dem 16.11.2023 erhöhte die Antragsgegnerin diese Förderung auf vier Fachleistungsstunden pro Woche.

Das Sozialpädiatrische Zentrum B-Stadt (SPZ) stellte für den Antragsteller am 21.12.2023 die Diagnose Frühkindlicher Autismus (ICD-10: F84.0) und empfahl die Betreuung in einer geeigneten Kindertagesstätte, vorrangig in einer kleinen Gruppe mit gut strukturierter und intensiver heilpädagogischer Förderung oder auf einem Integrationsplatz einer "Regel"-KiTa. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht verwiesen.

Mit E-Mail vom 23.5.2024 beantragten die Eltern des Antragstellers bei dem Fachbereich Eingliederungshilfe der Antragsgegnerin eine integrative Hilfe nach dem SGB IX in Ausgestaltung der Betreuung in einer Kindertagesstätte (Integrationsplatz oder heilpädagogischer Kindergarten) als Leistung der Eingliederungshilfe. Dem Antrag war u.a. der Befundbericht des SPZ beigefügt.

Am 3.7.2024 stellte der Fachbereich Eingliederungshilfe der Antragsgegnerin in einem internen Vermerk eine bestehende Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers fest und führte darin aus, dass aus sozialpädagogischer Sicht ein integrativer oder heilpädagogischer Kindergartenplatz für den Antragsteller sinnvoll und notwendig sei.

Mit Schreiben vom 5.7.2024 teilte der Fachbereich Eingliederungshilfe der Antragsgegnerin den Eltern des Antragstellers mit, dass eine Leistung zur Sozialen Teilhabe in einer integrativen Gruppe im Regelkindergarten empfohlen werde. Hierfür müsse noch ein "Gesamtplan" aufgestellt werden. Dafür sei erforderlich, dass die Eltern des Antragstellers mitteilen, wer die Leistung für den Antragsteller erbringen solle. Es handele sich daher bei dem Schreiben nicht um eine Bewilligung von Leistungen oder Zahlungen.

Den Eltern des Antragstellers gelang es in der Folgezeit nicht, selbst einen aus ihrer Sicht bedarfsgerechten Betreuungsplatz zu finden. Sie ersuchten im August 2024 zunächst mehrfach telefonisch wie schriftlich - auch mit anwaltlicher Hilfe und unter Hinweis auf eine aus ihrer Sicht gegebene sachliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin als Jugendhilfeträger - die Stadt H. als von der Antragsgegnerin für ihr Stadtgebiet mit der Wahrnehmung der jugendhilferechtlichen Angelegenheiten der Kindertagesbetreuung betraute Gemeinde um den Nachweis eines bedarfsgerechten Platzes. Von dort erhielten sie noch im August 2024 die Mitteilung, dass ein bedarfsgerechter Platz aktuell nicht zur Verfügung gestellt werden könne.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.9.2024 an den Fachbereich Jugend (Tagesbetreuung für Kinder) der Antragsgegnerin baten die Eltern des Antragstellers um die sofortige Zuweisung eines bedarfsgerechten Platzes in einer Tageseinrichtung und wiesen darauf hin, dass sie selbst bisher keinen Platz hätten finden und ihnen auch seitens der Stadt H. nicht habe geholfen werden können. Nachdem offenbar darauf innerhalb der gesetzten Frist von einer Woche seitens der Antragsgegnerin nicht reagiert worden war, erinnerten die Eltern des Antragstellers mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 24.9.2024 an den Fachbereich Jugend der Antragsgegnerin an ihr Anliegen. Eine Antwort seitens der Antragsgegnerin erfolgte zunächst nicht.

Am 24.10.2024 wandte sich die Mutter des Antragstellers telefonisch an das Büro des Regionspräsidenten, um sich darüber zu beschweren, dass ihrem Sohn weiterhin kein bedarfsgerechter Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt worden sei. Diese Beschwerde wurde in den Fachbereich Eingliederungshilfe der Antragsgegnerin weitergeleitet. Am 25.10.2024 teilte der sodann intern bei der Antragsgegnerin einbezogene Fachbereich Jugend (Fachberatung für die Fachplanung Integration) dem Fachbereich Eingliederungshilfe mit, dass ein Anspruch auf einen Integrationskindergartenplatz nicht bestehe.

Jedenfalls ab dem 29.10.2024 fragte der Fachbereich Eingliederungshilfe bei einer Vielzahl von Leistungserbringern (Einrichtungen und Dienstleistern) ab, ob freie integrative Betreuungsplätze bzw. die Bereitschaft und Kapazitäten zur Übernahme einer KiTa-Assistenz in 1:1-Betreuung bestünden.

Die Mutter des Antragstellers forderte den Fachbereich Eingliederungshilfe der Antragsgegnerin am 4.11.2024 telefonisch auf, für ihren Sohn für jede denkbare Ausgestaltung einer einrichtungsgebundenen Tagesbetreuung (KiTa I-Platz, HPK-Platz, 1:1-Assistenz in einer Regelgruppe) einen förmlichen Bewilligungsbescheid zu erlassen unter Angabe des zeitlichen Betreuungsumfangs.

Nachfolgend bewilligte der Fachbereich Eingliederungshilfe der Antragsgegnerin dem Antragsteller mit parallelen Bescheiden vom 14.11.2024 jeweils ohne Festlegung eines konkreten zeitlichen Umfangs Eingliederungshilfe als Leistung zur Sozialen Teilhabe in Form von Kostenanerkenntnissen für eine qualifizierte Assistenz, eine nicht qualifizierte Assistenz mit einem Betreuungsanteil von 1:1 in einer Regelgruppe einer KiTa, für den Besuch einer integrativen Gruppe eines Regelkindergartens sowie für den Besuch eines heilpädagogischen Kindergartens. Eine konkrete Einrichtung, in der die Betreuung stattfinden soll, ist in allen Bescheiden nicht benannt.

In der vorausgehenden internen Prüfung der Teilhabebeeinträchtigung ist ausgeführt:

"Ein I-Platz, alternativ ein HPK, wurden seitens der Eingliederungshilfe im Juli 2024 bewilligt. Eine Einrichtung, die den Jungen aufnimmt, konnte nicht gefunden werden. Seit Januar 2024 erhält 4 FLS/ HFF. Diese Förderung (allein) ist für den behinderungsbedingten Bedarf des Jungen nicht ausreichend. Darüber hinaus fehlt der Kontakt zu Gleichaltrigen."

Mit Schreiben vom 19.12.2024 an die Antragsgegnerin teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit, dass dessen Eltern es nicht schaffen würden, einen Betreuungsplatz in Eigenregie zu organisieren. Es sei aus Sicht des Antragstellers zudem unerheblich, ob die Betreuung in einem heilpädagogischen Kindergarten oder einer integrativen Gruppe in einem Regelkindergarten erfolge oder ob eine qualifizierte Betreuung in einer Einrichtung durch eine 1:1 Assistenz gewährleistet werde. Wichtig und dringend sei vor allem, dass kurzfristig ein konkreter Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werde. Der Antragsteller habe aus § 20 Abs. 1, 2 NKiTaG, § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, § 99 SGB IX einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihm einen konkreten bedarfsgerechten Platz beschaffe bzw. einen entsprechenden freien und von ihm belegbaren Platz nachweise. Der Verweis auf eine Selbstbeschaffung in Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts sei unzureichend.

Mit Schreiben ebenfalls vom 19.12.2024 benannte der Fachbereich Eingliederungshilfe der Antragsgegnerin den Eltern des Antragstellers - soweit ersichtlich erstmals - freie Betreuungsplätze in Integrationsgruppen von Regelkindertagesstätten bzw. in heilpädagogischen Kindergärten in relativer Wohnortnähe ab August 2025.

Am 10.01.2025 hat der Antragsteller bei dem beschließenden Gericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

Mit E-Mail vom 15.1.2025 benannte die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen freien Integrationsplatz in einer Kindertagesstätte in I. und mit Schriftsatz vom 6.2.2025 einen weiteren derartigen Platz in J..

Am 24.2.2025 wurde der Antragsteller vom Fachbereich Medizinische Leistungen der Antragsgegnerin ärztlich untersucht. Die Stellungnahme vom gleichen Tag enthält u.a. folgende Passage:

"Aus ärztlicher Sicht wäre ein heilpädagogischer Kindergarten oder der Kindergarten des AZH zu empfehlen. Ich befürchte, dass die Gruppengröße in einem integrativen Kindergarten überfordern könnte."

Unter dem 6.3.2025 berichtete das SPZ über eine weitere Untersuchung des Antragstellers, aus der sich ergebe, dass bei ihm eine deutliche motorische Unruhe und eine Verhaltensstörung mit selbst verletzendem Verhalten vorliege. Er habe wenig Möglichkeiten, sich ruhig sitzend mit sich selbst zu beschäftigen und einen ausgeprägten Bewegungsdrang. Daher seien längere Autofahrten (über 20 Minuten) nur schwer oder nicht möglich.

Die Eltern des Antragstellers nahmen zwischenzeitlich, nach vorheriger Hospitation, ein Platzangebot in einer integrativen Gruppe einer Kindertagesstätte in K. ab August 2025 an.

Am 10.3.2025 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller weitere Leistungen der Eingliederungshilfe (einfache Assistenzleistungen).

Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller vor: Er gehöre unstreitig zum Kreis der leistungsberechtigten Personen nach § 99 SGB IX i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und bedürfe der Betreuung in einer Integrationskindergartengruppe oder einem heilpädagogischen Kindergarten. Ein dahingehender Anspruch gegen die Antragsgegnerin ergebe sich für ihn aus § 24 Abs. 3 SGB VIII ggf. i.V.m. § 20 Abs. 2 NKiTaG. Der Anspruch sei nicht von freien Betreuungskapazitäten abhängig. Obwohl der Anspruch von Gesetzes wegen seit über einem Jahr bestehe und von ihm im Mai 2024 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden sei, sei er gleichwohl bisher nicht erfüllt. Die im November 2024 seitens des Fachbereichs Eingliederungshilfe der Antragsgegnerin erteilten formalen Kostenanerkenntnisse für eine Betreuung in verschiedener Ausgestaltung seien dafür nicht ausreichend, weil sie ein konkretes Betreuungsplatzangebot nicht enthielten und deshalb den Betreuungsbedarf nicht deckten. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen angebotenen konkreten bedarfsgerechten Betreuungsplatz abgelehnt und würde jeden örtlich zumutbaren Platz annehmen. Der Verweis auf ab August 2025 freiwerdende Plätze sei demgegenüber nicht anspruchserfüllend. Seine Mutter habe sich zudem bei einem Träger um eine KiTa-Assistenz bemüht. Eine ursprünglich zugesagte Assistentin sei aber anderweitig vermittelt worden, weil die Antragsgegnerin ihr keinen konkreten Betreuungsplatz zugewiesen habe. Auch der erforderliche Anordnungsgrund liege vor. Eine Entscheidung in der Hauptsache käme zu spät, um seinen Anspruch rechtzeitig durchzusetzen.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einen seinem individuellen Bedarf entsprechenden Platz in einer Kindertageseinrichtung zu sofort, jedenfalls innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Verkündung der gerichtlichen Entscheidung, anzubieten.

Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag.

Sie trägt vor: Sie bestreite nicht, dass der Antragsteller grundsätzlich einen Anspruch auf Bereitstellung eines Kindergartenplatzes habe, wie auch durch die von ihr bereits erteilten Kostenanerkenntnisse belegt sei. Ein Anordnungsgrund liege jedoch nicht vor, denn ab Sommer 2025 stünden auch in H. mehrere freie geeignete Betreuungsplätze zur Verfügung. Der Antragsteller müsse deshalb eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache gar nicht abwarten, vielmehr drohe eine Anspruchsvereitelung bis zum Beginn eines Schulbesuchs, der frühestens ab 2026 in Betracht komme, nicht. Zudem habe sie, die Antragsgegnerin, sich weitreichend um die Beschaffung eines geeigneten Kindergartenplatzes bemüht. Während des laufenden Kindergartenjahres ließen sich Plätze in heilpädagogischen Kindergärten oder integrativen Gruppen jedoch nur schwer finden, zumal die Eltern des Antragstellers den Suchradius anfangs stark eingegrenzt hätten. Ein Platzangebot in einer heilpädagogischen KiTa in L. hätten die Eltern abgelehnt. Aktuell sei jeweils ein Integrationsplatz in einer Kindertagesstätte in I. und in J. frei. Diese Plätze seien wegen der Entfernung zwar nicht optimal, jedoch könne eine Übernahme der Fahrtkosten erfolgen.

Die Kammer hat über den Antrag des Antragstellers am 11.2.2025 und am 12.3.2025 mündlich verhandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1.

Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig.

Insbesondere ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, denn der Antragsteller macht ausdrücklich (auch) einen Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII geltend, für den der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist. Dem steht nicht entgegen, dass dem Antragsteller bezüglich des von ihm geltend gemachten Bedarfs an integrativer, einrichtungsgebundener Tagesbetreuung möglicherweise (auch) ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin als Eingliederungshilfeträgerin nach dem SGB IX zusteht, für dessen Geltendmachung nach § 51 Nr. 6a SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet wäre. Denn die Frage, ob der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch, bezüglich dessen der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet ist, tatsächlich besteht oder er von einem inhaltlich gleichartigen Anspruch aus einer anderen Rechtsnorm verdrängt wird, hinsichtlich dessen der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist, betrifft grundsätzlich nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit des zur gerichtlichen Prüfung gestellten Antrags (vgl. zur Rechtswegfrage auch VG Hannover, Beschl. v. 17.7.2020 - 3 B 2818/20 -, juris Rn. 50 ff.). Zudem ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller sein Begehren auf Zuweisung bzw. Nachweis eines für ihn bedarfsgerechten einrichtungsgebundenen Tagesbetreuungsplatzes trotz seiner unstreitigen Zuordnung zum von § 99 SGB IX erfassten Personenkreis auf den von ihm dafür herangezogenen § 24 Abs. 3 SGB VIII stützen kann (die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs in gleichgelagerten Fällen impliziert bejahend z.B. VG Oldenburg, Beschl. v. 10.2.2021 - 13 B 847/21 -, n. v.; VG Stade, Beschl. v. 14.6.2022 - 4 B 527/22 -, n. v. und nachfolgend Nds. OVG, Beschl. v. 19.7.2022 - 14 ME 277/22 -, juris; VG Oldenburg, Beschl. v. 18.7.2024 - 13 B 1564/24 -, n. v.).

2.

Der Antrag ist auch begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu muss der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch besteht (Anordnungsanspruch).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund (dazu a)) und einen Anordnungsanspruch (dazu b)) glaubhaft gemacht.

a)

Ein Anordnungsgrund ist gleichzusetzen mit einem spezifischen Interesse gerade an der begehrten vorläufigen Regelung. Dieses Interesse ergibt sich regelmäßig aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 19.10.2010 - 8 ME 221/10 -, juris Rn. 4; Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 123 Rn. 81). Dabei ist einem die Hauptsache vorwegnehmenden Antrag im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise (vgl. zum grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes: BVerwG, Beschl. v. 27.5.2004 - 1 WDS-VR 2.04 -, juris Rn. 3) dann stattzugeben, wenn durch das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes ist Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.2008 - 2 BvR 338/08 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschl. v. 10.2.2011 - 7 VR 6.11 -, juris Rn. 6; Nds. OVG. v. 23.6.2022 - 4 ME 243/22 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Beschl. v. 12.5.2010 - 8 ME 109/10 -, juris Rn. 14; zum Vorstehenden: Nds. OVG, Beschl. v. 14.2.2024 - 14 ME 128/23 -, juris Rn. 23). Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG deshalb dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, B. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13, juris Rn. 5 ff. m. w. N.).

Eine solche besondere Eilbedürftigkeit für eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung liegt im vorliegenden Fall - entgegen der von der Antragsgegnerin jedenfalls schriftsätzlich vertretenen Auffassung - vor, weil dem Antragsteller anderenfalls die ihm dem Grunde nach unstreitig zustehende Förderung in einer Kindertagesstätte für die bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren ablaufende Zeit, jedenfalls aber für den Zeitraum bis August 2025 unwiederbringlich verloren ginge (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.4.2019 - 6 S 13.19 -, juris Rn. 6; Sächs. OVG Beschl. v. 7.6.2017 - 4 B 100/17 -, juris Rn 18; vgl. auch VG Hannover, Beschl. v. 17.7.2020 - 3 B 2818/20 -, juris Rn. 58). Eine solche - weitere - Verzögerung der Anspruchserfüllung ist dem Antragsteller nicht zumutbar. Denn ihm drohte dann eine weitere Verstetigung der infolge der bisher unterbliebenen Bedarfsdeckung möglicherweise bereits eingetretenen Nachteile für seine seelische Entwicklung. Auch die Antragsgegnerin selbst erkennt ausweislich ihrer Hilfeplanung an, dass dem Antragsteller in seiner Entwicklung der Kontakt zu Gleichaltrigen fehlt und die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung dringend notwendig ist. Zu berücksichtigen ist unabhängig davon aber gerade im Bereich der vorschulischen Tagesbetreuung auch, dass die kindliche Entwicklung in dieser Lebensphase (3 - 6 Jahre) sehr dynamisch verläuft und die besondere Bedeutung einer qualifizierten einrichtungsgebundenen Tagesbetreuung in dieser Lebensphase für einen möglichst gut gelingenden Einstieg in die schulische Ausbildung fachlich allgemein anerkannt ist und hervorgehoben wird. In Anbetracht dessen und des zeitlich von vornherein absolut begrenzten Anspruchs auf eine vorschulische einrichtungsgebundene Tagesbetreuung können an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in Fällen der vorliegenden Art gerade nicht gleichsam schematisch auf Grund allgemeiner rechtssystematischer Überlegungen zur Bedeutung dieses Kriteriums im System des vorläufigen Rechtsschutzes erhöhte Anforderungen gestellt werden (so aber im Ansatz VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.7.2018 - 12 S 643/18 -, juris Rn. 20 und Beschl. v. 27.9.2024 - 12 S 883/24 -, juris Rn. 5). Insbesondere könnte eine Dringlichkeit in derartigen Fällen nach Auffassung der Kammer gerade nicht bereits dann verneint werden, wenn eine familiäre oder anderweitige private Betreuung des betroffenen Kindes weiterhin möglich wäre. Diese Sichtweise missachtet neben der begrenzten zeitlichen Dimension des materiellen Anspruchs insbesondere den Umstand, dass der - inhaltlich dadurch bewusst qualifizierte - Anspruch auf eine einrichtungsgebundene Kindertagesbetreuung ab dem 3. Lebensjahr insbesondere dazu dienen soll, die Ziele aus § 1 Abs. 1 SGB VIII zu verwirklichen und auch gerade deshalb ganz bewusst gesetzlich nicht den Eltern oder Erziehungsverantwortlichen, sondern den Kindern selbst zugeordnet ist. Mit der Schaffung dieses Individualanspruchs des Kindes hat der Gesetzgeber dementsprechend u.a. auch das Ziel verfolgt, Kindern von Geburt an eine realistische Chance auf eine optimale Förderung ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zukommen zu lassen (BT-Drs. 16/9299, S. 1). Folglich kann bei der Prüfung eines Anordnungsgrundes nicht allein auf die Belange der Eltern abgestellt werden, sondern es sind maßgeblich die Belange des Kindes in den Vordergrund zu rücken. Diese führen in aller Regel zur Bejahung des Anordnungsgrundes. Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als der Antragsteller durch seine Behinderung besondere (soziale) Bedarfe hat, die die Wichtigkeit einer rechtzeitigen und schnellstmöglich einsetzenden einrichtungsgebundenen Förderung unterstreichen.

b)

Die Begründetheit des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt neben dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus, dass ein Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. seine materielle Anspruchsberechtigung, glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO. Auch insoweit ist das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zu beachten, d.h., das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend regelmäßig nur vorläufige Entscheidungen treffen und einem Antragsteller grundsätzlich noch nicht in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erstreiten könnte. Im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch nicht, wenn ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg in der Hauptsache spricht, der Antragsteller dort also schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 30.4.2009 - 2 BvR 338/08 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, juris Rn. 5, 7; Beschl. v. 10.2.2011 - 7 VR 6.11 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.1.2024 - OVG 6 S 60/23 -, Rn. 16, juris; Nds. OVG, Beschl. v. 24.8.2022 - 14 ME 288/22 -, juris Rn. 8).

Der Antragsteller hat unter Berücksichtigung dieses erhöhten Maßstabes einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Anspruchsgrundlage dafür ist - jedenfalls auch - § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Danach hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich vor, da der Kläger das dritte Lebensjahr seit Oktober 2023 vollendet hat und er im Mai 2024 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Bereitstellung eines bedarfsgerechten Platzes in einer Kindertageseinrichtung gestellt hat.

Der Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfasst dabei auch die besonderen Bedarfe von Kindern mit Beeinträchtigungen (siehe dazu aa)). Zudem wird dieser Anspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass Maßnahmen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung in Niedersachsen vorrangig vom Eingliederungshilfeträger zu erbringen sind (dazu bb)). Im Fall des Antragstellers richtet sich der Anspruch auf Bereitstellung eines Integrationsplatzes in einem Regelkindergarten oder eines Platzes in einem heilpädagogischen Kindergarten (dazu cc)). Ein Kapazitätsvorbehalt besteht auch für diese Einrichtungsart nicht (dazu dd)). Schließlich kann die Antragsgegnerin dem Antragsteller keinen Erfüllungseinwand entgegenhalten (dazu ee)).

aa)

Der gegen die Antragsgegnerin als örtlicher Jugendhilfeträger geltend gemachte Anspruch des Antragstellers auf die Zuweisung bzw. den Nachweis eines konkreten Integrationsplatzes in einem Regelkindergarten oder alternativ auf einen konkreten Betreuungsplatz in einer heilpädagogischen Betreuungseinrichtung folgt unmittelbar aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 20 NKiTaG (im Ergebnis auch VG Oldenburg, Beschl. v. 10.2.2021 - 13 B 847/21 -, V. n. b., BA S. 5 ff.; Beschl. v. 18.7.2024 - 13 B 1564/24 -, V. n. b., BA S. 6; VG Stade, Beschl. v. 14.6.2022 - 4 B 527/22 -, V. n. b., BA S. 3 f. bestätigt durch Nds. OVG, Beschl. v. 19.7.2022 - 14 ME 277/22 -, juris).

Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Diese Regelung erfasst auch Kinder mit Beeinträchtigungen, die einen daraus resultierenden besonderen Förderbedarf haben (ebenso: Kaiser in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 24 Rn. 11, 31; Etzold in: BeckOGK, 1.6.2023, SGB VIII § 24 Rn. 47, 90). Soweit das vereinzelt in der Fachliteratur bezweifelt bzw. verneint wird (z. B. Schweigler in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 24 Rn. 43) überzeugt das nicht. Gegenteiliges ergibt sich in teleologischer und systematischer Hinsicht bereits aus § 22a Abs. 4 SGB VIII. Danach sollen Kinder mit Beeinträchtigungen im Rahmen der Tagesbetreuung grundsätzlich zusammen mit Kindern ohne Beeinträchtigungen gefördert werden und die besonderen Bedürfnisse der Kinder mit Beeinträchtigungen sind im Rahmen der Tagesbetreuung zu berücksichtigen. Eine Verankerung dieser Regelung im dritten Abschnitt des zweiten Kapitels des SGB VIII, d.h. innerhalb der Regelungen zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen, wäre sinn- und rechtsfolgenlos, wenn Kinder mit Beeinträchtigungen gar nicht vom Regelungsprogramm der §§ 22 ff. SGB VIII erfasst sein sollten. Zudem liefe diese Auslegung dem erklärten Ziel des Gesetzgebers zuwider. In der Begründung zum Entwurf des § 22a Abs. 4 SGB VIII in der Fassung vom 10.6.2021 heißt es:

"Zur inklusiven Gestaltung der Kinder- und Jugendhilfe wird die objektiv-rechtliche Verpflichtung zur regelhaften gemeinsamen Förderung von Kindern mit und ohne Behinderungen in Kindertageseinrichtungen weiterentwickelt. Kinder mit Behinderungen sollen grundsätzlich an allen Aktivitäten und Angeboten für Kinder ohne Behinderungen partizipieren. Es geht um inklusive Formen der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen."

Vor diesem Hintergrund geht auch der Hinweis auf die vermeintliche Vorrangigkeit des § 35a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII fehl, der die Anwendbarkeit von §§ 22 ff. SGB VIII gerade nicht als lex specialis ausschließt (so aber Beckmann in: FK-SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 22a Rn. 14; § 35a Rn. 59), sondern lediglich ergänzt.

Zwar unterliegt im Weiteren der durch § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII unmittelbar bundesrechtlich eingeräumte Anspruch auf Bereitstellung oder Verschaffung eines einrichtungsgebundenen Betreuungsplatzes nach § 26 Satz 1 SGB VIII bezüglich Inhalt und Umfang der näheren Ausgestaltung durch Landesrecht. Diese landesrechtliche Ausgestaltungsbefugnis eröffnet dem Landesgesetzgeber allerdings bereits nicht die Rechtsmacht, Kinder, die von Behinderungen betroffen sind, vom personalen Anwendungsbereich des § 24 Abs. 3 SGB VIII dem Grunde nach auszuschließen. Im Übrigen ist ein solcher Ausschluss im niedersächsischen Landesrecht aber auch nicht geregelt (siehe sogleich und unter cc)).

Soweit das Verwaltungsgericht München (vgl. etwa Beschl. v. 17.12.2024 - M 18 E 24.6808 -, juris Rn. 24 ff.) vertritt, dass der Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII nur den "Regelbedarf" und keine behinderungsspezifischen Bedarfe abdeckt, überzeugt dies mit Hinblick auf den klaren Wortlaut von § 22a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht. Die hierfür herangezogene Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 15.10.2013 - 4 ME 238/13 -, juris) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 10.2.2006 - 1 BvR 91/06 -, juris) trägt diese Begründung aus Sicht der Kammer ebenfalls nicht - abgesehen davon, dass diese Entscheidungen vor der Einführung des § 22a Abs. 4 SGB VIII in der jetzigen Form ergangen sind. Denn die vorgenannten Gerichte haben lediglich entschieden, dass ein im Sinne des SGB IX wesentlich behindertes Kind, das aus fachlicher Sicht der Förderung in einer Gruppe bedarf, in der sich ausschließlich Kinder befinden, die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX erhalten, keinen Anspruch darauf hat, gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung in einer Regeleinrichtung betreut zu werden. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Kinder überhaupt keinen Anspruch auf einrichtungsgebundene Betreuung nach dem SGB VIII hätten oder dass der jugendhilferechtliche Betreuungsanspruch nur Regeleinrichtungen erfasse. Im Gegenteil sieht jedenfalls das niedersächsische Landesrecht (§ 20 Abs. 2 NKiTaG) einen solchen Anspruch von Menschen mit wesentlicher Behinderung explizit als Konkretisierung des Jugendhilferechts vor (§ 1 Abs. 1 Satz 2 NKiTaG; vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 9.12.2005 - 12 ME 422/05 -, juris Rn. 7 zur Vorgängerregelung in § 12 Abs. 2 NKiTaG a.F.; VG Hannover, Beschl. v. 17.7.2020 - 3 B 2818/20 -, juris Rn. 52 f.).

bb)

Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Antragsteller zumindest auch einen Anspruch auf (eingliederungshilferechtliche) Frühförderung aus § 99 Abs. 1 SGB IX i. V. m. §§ 113, 79 SGB IX geltend machen kann, wovon allerdings anscheinend das Jugendamt der Antragsgegnerin ausgeht.

Zwar regelt das Landesrecht gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII i.V.m. § 17 Abs. 2 Nds. AG SGB VIII eine Vorrangigkeit der Eingliederungshilfe für Maßnahmen der Frühförderung. Daraus folgt aber bereits materiell-rechtlich kein Ausschluss des Jugendhilferechts für Maßnahmen der Frühförderung, sondern nur dessen Nachrangigkeit. Das heißt, selbst ein bestehender materiell eingliederungshilferechtlicher Frühförderungsbedarf kann - nachrangig - dem Antragsteller gegenüber auch jugendhilferechtlich rechtmäßig erfüllt werden. Erfüllt ein vorrangig verpflichteter (Sozialleistungs-)Träger seine Pflichten nicht, aus welchen Gründen auch immer, so greift dieser Nachrang der Jugendhilfeleistungen. Der angegangene Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss leisten und ist insoweit "Ausfallbürge" für die ausbleibenden Leistungen des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers. Der eigentlich bestehende Nachrang muss in diesem Fall über die Geltendmachung möglicher Erstattungsansprüche z.B. nach § 16 SGB IX, §§ 102 ff. SGB X wiederhergestellt werden (zum Vorstehenden: Schönecker/Meysen in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 10 Rn. 2 m.w.N.; vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, juris Rn. 14; Kepert, in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 10 Rn. 1).

Die Antragsgegnerin hat allerdings als Trägerin der Eingliederungshilfe bisher gerade keine bedarfsdeckende Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX erbracht, die einen subsidiären Rückgriff auf ihre Zuständigkeit als Jugendhilfeträger ausschließen würde. Insbesondere reichen allein die zwischenzeitlich förmlich erteilten Kostenanerkenntnisse vom 14.11.2024 für eine Betreuung des Antragstellers in einer Integrationsgruppe eines Regelkindergartens bzw. in einer heilpädagogischen Einrichtung dafür nicht aus. Dabei kann offenbleiben, ob ein solches Kostenanerkenntnis zur Erfüllung des im SGB IX eingeräumten Anspruchs des Antragstellers überhaupt dem Grunde nach ausreichend sein könnte, auch wenn das zweifelhaft ist (vgl. bereits VG Hannover, Beschl. v. 17.7.2020 - 3 B 2818/20 -, juris). Voraussetzung der Vorrangregelung nach § 10 Abs. 4 SGB VIII ist, dass beide miteinander konkurrierenden Ansprüche "gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich" sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 -, juris Rn. 16; Bieritz-Harder in: Hauck/Noftz SGB VIII, 2. EL 2024, § 10 SGB VIII Rn. 8 m.w.N.). Daraus folgt, dass auch eine Anspruchserfüllung entsprechend gleichartig zur Deckung des bestehenden Bedarfs führen muss, was bei einem bloßen abstrakten Anerkenntnis einer Kostenübernahme im Verhältnis zur Beschaffung oder den Nachweis eines konkret belegbaren Platzes, worauf der Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII gesetzlich gerichtet ist, ersichtlich nicht der Fall ist. Insofern fehlt es im vorliegenden Fall entweder an der Erfüllung eines vorrangigen, weil deckungsgleichen Anspruchs oder die Ansprüche stehen bereits von vornherein nicht in einem von § 10 Abs. 4 SGB VIII geregelten Konkurrenzverhältnis.

cc)

Der Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII richtet sich im Fall des Antragstellers auf die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Integrationsplatzes in einem Regelkindergarten oder in einem heilpädagogischen Kindergarten.

Der Inhalt des Anspruchs nach § 24 Abs. 3 SGB VIII richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Kindes (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris). Dies beinhaltet zum einen die notwendigen Betreuungszeiten und die Erreichbarkeit der Kindertageseinrichtung (vgl. Struck/Schweigler in: Wiesner/Wapler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 24 Rn. 28, 40), zum anderen aber auch die Art der Betreuungseinrichtung. Scheidet eine Betreuung in einer Regelgruppe eines Regelkindergartens wegen der behinderungsbedingten Bedürfnisse des Kindes aus, richtet sich der Anspruch gemäß § 22a Abs. 4 SGB VIII auf Bereitstellung eines Integrationsplatzes. Sieht das Landesrecht weitere Formen der Betreuung von Kindern mit besonderen Bedarfen vor - in Niedersachsen in der Form eines heilpädagogischen Kindergartens bzw. zumindest einer heilpädagogischen Gruppe in einer Einrichtung nach § 20 Abs. 2 NKiTaG -, kann sich der Anspruch nach § 24 Abs. 6 und § 26 SGB VIII auch auf solche Betreuungsformen richten, wenn eine solche Betreuungsform dem individuellen Bedarf des Kindes entspricht.

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf einen Integrationsplatz in einem Regelkindergarten oder einen Platz in einem heilpädagogischen Kindergarten zu haben. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass ein Platz in einer Regelgruppe eines Regelkindergartens - auch bei einer ergänzenden individuellen 1:1 Betreuung - für den Antragsteller nicht bedarfsgerecht ist. Dies ergibt sich für die Kammer bereits aus der Stellungnahme des SPZ vom 21.12.2023 und aktuell auch aus dem von der Antragsgegnerin veranlassten Untersuchungsbericht vom 24.2.2025. Zudem hat die Antragsgegnerin die Betreuung auf einem Integrationsplatz oder einem heilpädagogischen Kindergarten sowohl als Ergebnis ihrer bisherigen Teilhabeüberprüfung empfohlen als auch für diese Betreuungsformen Kostenanerkenntnisse ausgesprochen.

Dem Anspruch des Antragstellers auf einen Integrationsplatz in einem Regelkindergarten steht auf der Basis des in diesem Verfahren zu Grunde zu legenden Sachstands auch die Vorschrift des § 20 Abs. 2 NKiTaG nicht entgegen. Danach gilt Folgendes: Bedürfen Kinder, die nach § 99 SGB IX in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative SGB XII in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung leistungsberechtigt sind, von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung infolge ihrer Behinderung der Förderung in einer Gruppe, in der sich ausschließlich Kinder befinden, die Leistungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs erhalten, so haben sie einen Anspruch auf einen Platz in einer solchen Gruppe. Diese Vorschrift ist so zu verstehen und verfassungskonform auszulegen, dass sie nur den Anspruch von wesentlich behinderten Kindern, deren Behinderung ihrer Eigenart nach einer Aufnahme in einem Regelkindergarten entgegensteht, auf ebensolche Einrichtungen beschränkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.2.2006 - 1 BvR 91/06 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschl. v. 9.12.2005 - 12 ME 422/05 -, juris Rn. 8 ff.). Daraus folgt aber weder im Umkehrschluss, dass nur wesentlich behinderte Kinder in diesem Sinne einen Anspruch auf einen Platz in einem heilpädagogischen Kindergarten haben können, noch folgt daraus, dass (alle) Kinder, die dem Regelungsregime des § 99 SGB IX unterfallen, keinen Anspruch auf einen Integrationsplatz in einem Regelkindergarten haben.

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er der Vorschrift des § 20 Abs. 2 NKiTaG nicht unterfällt. Bei ihm liegt nach dem derzeitigen Sachstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine "wesentliche Behinderung" vor, die seinen Betreuungsanspruch auf einen Platz in einem heilpädagogischen Kindergarten beschränken würde. Zwar werden diesbezüglich im Untersuchungsbericht vom 24.2.2025 Zweifel an der Geeignetheit eines Integrationsplatzes geäußert. Diese Zweifel widerlegen aus Sicht der Kammer aber nicht die in der Stellungnahme vom SPZ vom 21.12.2023 und in der Teilhabeüberprüfung der Antragsgegnerin festgestellte grundsätzliche Eignung eines Integrationsplatzes. Zudem hält jedenfalls eine Einrichtung, bei der der Antragsteller jüngst auf einem Integrationsplatz hospitiert hat, diesen für geeignet.

dd)

Der Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes aus § 24 Abs. 3 SGB VIII steht nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt und wird durch eine Kapazitätserschöpfung nicht berührt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, Nds. OVG, Beschl. v. 20.6.2019 - 10 ME 134/19 -, jeweils juris). Dies gilt nicht nur für einen regulären Kinderbetreuungsplatz, sondern auch für einen Integrationsplatz (VG Oldenburg, Beschl. v. 10.2.2021 - 13 B 847/21 -, V. n. b., BA S. 8; vgl. VG Hannover, Beschl. v. 17.7.2020 - 3 B 2818/20 -, juris Rn. 77). Nichts Anderes gilt für Plätze in heilpädagogischen Kindergärten. Die Wahl eines Integrationsplatzes eines Regelkindergartens oder eines heilpädagogischen Kindergartens ist im Regelfall - so auch hier - nicht allein Ausdruck des kapazitätsgebundenen Wunsch- und Wahlrechts der Eltern zwischen verschiedenen Einrichtungen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), weil der Anspruch auf bedarfsgerechte Betreuung nicht alternativ in einem Regelkindergarten erfüllt werden kann. Vielmehr haben die Jugendhilfeträger eine ausreichende Anzahl an bedarfsgerechten Angeboten für Kinder mit Beeinträchtigungen vorzuhalten bzw. auf deren Bereitstellung hinzuwirken.

ee)

Die Antragsgegnerin kann dem Anspruch des Antragstellers schließlich nicht den Einwand der Erfüllung entgegenhalten, denn bisher hat sie dem Antragsteller keinen bedarfsgerechten Platz bereitgestellt. Soweit sie sich auf Platzangebote für Integrationsplätze in I. und J. beruft, so hat der Antragsgegner durch Vorlage der Stellungnahme des SPZ vom 6.3.2025 glaubhaft gemacht, dass diese nicht seinem persönlichen Bedarf entsprechen. Nach der Stellungnahme scheidet eine KiTa in einer Entfernung von mehr als 20 Autominuten aus. Die Fahrtzeit vom Wohnort des Antragstellers zur KiTa in I. beträgt aber mindestens 30 Minuten, die nach J. mindestens 25 Minuten.

Auch der vom Antragsteller mittlerweile angenommene Platz in K. erfüllt den Anspruch nicht, da dieser erst in einem halben Jahr (ab August 2025) angetreten werden kann. Allein durch die Annahme dieses Platzes hat der Antragsteller auch nicht ausgedrückt, auf einen früheren Betreuungsbeginn verzichten zu wollen.

Sofern sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass die Mutter des Antragstellers ihn im Frühjahr 2024 von der Warteliste eines heilpädagogischen Kindergartens in Wunstorf genommen habe, ist bereits nicht ersichtlich, dass dort zu diesem Zeitpunkt auch ein freier Platz zur Verfügung gestanden hätte. Dem steht bereits entgegen, dass der Antragsteller auch nach der Darstellung der Antragsgegnerin nur auf einer Warteliste geführt worden war. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Antragsteller dort bereits zu Beginn des KiTa-Jahres 2024/25 oder nachfolgend bis zur Anrufung des Gerichts ein konkret belegbarer Platz zur Verfügung gestanden hätte. In der E-Mail vom 5.3.2025 dieser Einrichtung an die Antragsgegnerin wird lediglich auf ein Platzangebot für den August 2025 Bezug genommen, was aber - wie ausgeführt - den Bedarf zu sofort nicht decken kann.

3.

Die Kammer räumt der Antragsgegnerin im Rahmen des ihr gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessens für die Verschaffung eines Betreuungsplatzes eine Frist von zwei Wochen ein. Dabei verkennt sie nicht, dass die Antragsgegnerin bereits vergeblich versucht hat, einen entsprechenden Betreuungsplatz zu organisieren. Die Kammer berücksichtigt aber auch, dass dem Antragsteller bereits spätestens seit der Antragstellung im Mai 2024 ein entsprechender Betreuungsplatz zusteht, dieser Bedarf seit fast einem Jahr auch an die Antragsgegnerin konkret herangetragen ist und die Antragsgegnerin erst nach der Beschwerde beim Regionspräsidenten und der Androhung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht - soweit aus ihrem Verwaltungsvorgang ersichtlich - konkret Bemühungen unternommen hat, dem Antragsteller einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz zu organisieren. Sollte es der Antragsgegnerin in der ihr nunmehr noch eingeräumten Frist nicht gelingen, dem Antragsteller einen nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen bedarfsgerechten Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, obliegt es der Entscheidung des Antragstellers, ob er diesbezüglich das Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO einleitet.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2 VwGO.