Sozialgericht Osnabrück
v. 19.04.2024, Az.: S 22 AS 63/20

Klage gegen das Jobcenter wegen Verletzung der Auskunfts- und Informationspflichten im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach demSGB II

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
19.04.2024
Aktenzeichen
S 22 AS 63/20
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2024, 29441
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOSNAB:2024:0419.22AS63.20.00

In dem Rechtsstreit
C.,
C-Straße, C-Stadt
- Kläger -
gegen
Landkreis A. - Jobcenter Leistungsbereich SGB II B.,
vertreten durch K,
D.,E. F.
- Beklagter -
hat die 22. Kammer des Sozialgerichts Osnabrück am 19. April 2024 gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch die Richterin am Sozialgericht N. für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich wohl wegen mangelhafter Auskunfts- und Informationspflichten des Beklagten als zuständiger Leistungsträger für Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen Mehrbedarfen an das Sozialgericht.

Der Kläger stand seit dem 01.07.2005 bis zum 30.06.2018 in Bezug von Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten.

Unter dem 14.02.2020 mit Eingang bei Gericht am 19.02.2020 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Osnabrück erhoben wegen "Untätigkeit". Zur Begründung führt er aus, dass wegen Mangels einer seit Jahren begehrten Auskunftspflicht für den Bereich Teilhabe am Arbeitsleben Betroffene je nach Sachverhalt entsprechende Mehrbedarfe zustehen würden. Für den eigenen Fall würde regelmäßig eine Anfrage zu Mehrbedarfen wegen Behinderung nicht beantwortet. Die Leistungsträger würden regelmäßig behaupten und mitteilen, dass die Auskunfts- und Informationspflichten erfüllt würden, der Kläger behaupte hingegen Gegenteiliges, und zwar seit Beginn von Hartz IV. Das vorgeschlagene Projekt des Herrn Peter Hartz sei nicht identisch mit nachfolgenden Verlaufsformen, entsprechende Hartzvorschläge seien vom Kläger seit 2002 regelmäßig mit stetigen Kontakten und Konsultationen bearbeitet und geführt worden. Unabhängig von dieser Angelegenheit seien bis jetzt sechs Sachverhalte des Leistungsträgers bekannt, die für den Betroffenen nachteilig und aufwendig seien, also nutzlos, daher seien regelmäßig schriftliche Bestätigungen nachweislich notwendig, In zwei Fällen stehe zur Debatte, dass schriftliche Mitteilung nicht eingegangen seien, der Nachweis sei schwer zu beweisen, allerdings eine postalische Zustellung immer gesichert, da die Mitarbeiter der Filialen weitgehend persönlich bekannt und zuverlässig seien und eine gesicherte Zustellung bestätigt würde. Das eigene Leistungsvermögen sei seit Jahren erheblich begrenzt mit Rückzug aus der Gesellschaft. Nach den dem Kläger bekannten Information stünden nach dem SGB II bei Behinderung mit Merkzeichen G ein Mehrbedarf in Höhe von 17 % zu. Diese Angelegenheit sei im Jahr 2004 aus dem SGB III wegen Überleitung zum SGB II ausreichend diskutiert worden. Im Wechsel im Zeitraum 2004/2005 seien bereits AE.eimtheiten zwischen dem Arbeitsamt und der Maßarbeit bis heute nicht zu neutralisieren gewesen trotz Bereitschaft zur Klärung. Trotz zahlreicher Versuche, eine Verbindung zwischen den Leistungsträger herzustellen, habe ein Kontakt nicht hergeleitet werden können. Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien weder durchgeführt noch vorgeschlagen worden, was einzig und allein dem Leistungsträger obliege. Dieser hätte eigenständig die gesundheitlichen Voraussetzungen überprüfen lassen müssen. Es sei davon auszugehen, dass vor Eintritt des Hartz IV-Gesetzes eine Erwerbsminderung vorgelegen habe, ab 2005 habe in diesem Fall der Leistungsträger dies bereits medizinisch überprüfen müssen. Von 2005 bis 2020 handele es sich um unredliches Verhalten mit Kosten und Aufwendungen, unsinnigen Zeitverlusten bei einem vorliegenden hohen persönlichen Gefahrenpotenzial. Es stehe zur Beantwortung offen, wer überhaupt in der Leistungsabteilung eine entsprechende Ausbildung vorweisen könne. Es werde in der Zuständigkeit verlangt, dass in diesem Fall der Leistungsträger die Anfragen des Klägers explizit und nachweislich beantworte und niemals mehr mündlich. Soweit der Leistungsträger sich nicht für zuständig erkläre, habe er die Weiterleitung an die zuständige Stelle einzuleiten. Es sei weder eine Zahlung des Mehrbedarfs, Fahrtkostenübernahme von Kosten für medizinische Versorgung und dergleichen feststellbar, lediglich die Verrechnung der derzeitigen Einkünfte der Ehefrau des Klägers für Aushilfstätigkeiten und das Einbehalten eigener Rentenzahlungen. Die Leistungsträger mögen sich in der jeweiligen Zuständigkeit selber verständigen. Es sei im November 2020 ein schriftliches Darlehen beantragt worden. Auf mehrmalige Nachfrage sei erklärt worden, dass die Zuständigkeit beim Grundsicherungsamt liege. Der Antrag sei bis heute unbeantwortet. Das Amt zu Grundsicherung habe eigenständig eine Grundsicherungsberechnung, die nicht beantragt wurde, zugestellt, wo aus der Berechnungsgrundlage zur Kenntnis des Klägers fraglich erstmalig ein Mehrbedarf in die Berechnung einbezogen worden sei. Es ergebe im Schluss, dass seit Jahren kein Mehrbedarf unabhängig des Darlehensantrags berücksichtigt worden sei. Nach SGB I seien Auskunfts- und Beratungsverpflichtungen vorgeschrieben. Es würde beantragt, dass nunmehr nur ein Verantwortlicher kompetent ein Statement erörtere oder prädestiniert sei.

Einen konkreten Antrag stellt der Kläger nicht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass unklar sei, worauf sich die Klage beziehe, da der Grund nach dortiger Auffassung nicht aus der Klagebegründung entnehmbar sei. Gem. § 21 Abs. 4 i.V.m. § 23 Nr. 2 und Nr. 3 SGB II würde bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, bei denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, ein Mehrbedarf von 35 % des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfes anerkannt. Satz 1 könne auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden. Auf Nachfrage im Bereich Eingliederung sei mitgeteilt worden, dass der Kläger seit Anfang des Leistungsbezuges an keiner Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilgenommen habe bzw. es lägen in der Akte keinerlei Nachweise diesbezüglich vor. Ein Mehrbedarf komme daher nicht in Betracht. In dem klägerischen Vortrag würde das ein oder andere Mal ein Antrag auf mögliche Mehrbedarfe erwähnt. Handele es sich um einen Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs z.B. wegen Behinderung und ziehe man in Erwägung, dass es sich um einen Überprüfungsantrag nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB X handele, schließe dies alle Entscheidung ab dem 01.01.2019 ein, der Leistungsfall sei jedoch zum 30.06.2018 bereits eingestellt worden. Es könne möglicherweise ein Verweis auf Leistungen nach dem SGB XII erfolgen. Auf Nachfrage beim Sozialamt der Stadt C-Stadt habe der Leistungsfall dort ebenfalls zum 30.06.2018 geendet. Ein aktuelles Klageverfahren laufe dort nicht. Es seien auch keine unbearbeiteten Anträge oder Widersprüche offen. Das Sozialamt habe zuletzt mit Bescheid vom 11.03.2020 einen Antrag auf Grundsicherung wegen übersteigenden Einkommens abgelehnt.

Die Kammer hat die Beteiligten vor Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegeben (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 105 SGG konnte das Gericht im vorliegenden Fall ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vor Erlass ordnungsgemäß gehört wurden.

Die Klage ist bereits unzulässig und deshalb abzuweisen.

Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist eine Klage - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - nur dann zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein. Gem. § 92 Abs. 1 SGG muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

Schon diese Mindestanforderungen sind hier nicht erfüllt. Trotz gerichtlicher Aufforderung, den Klagegegenstand zu konkretisieren, bleibt unklar, über welchen Sachverhalt der Kläger eine gerichtliche Entscheidung begehrt. Das Vorbringen des Klägers, welcher sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits seit fast zwei Jahren nicht mehr im Leistungsbezug befand, rund um behinderungsbedingte Mehrbedarfe und Auskunfts- und Informationspflichten des Beklagten, erweist sich in seiner Pauschalität schon deshalb als zu unbestimmt, weil sich nicht näher eingrenzen lässt, auf welche Verwaltungsakte und welches konkrete Verwaltungshandeln im Einzelnen sich das Klagebegehren bezieht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 193 Abs. 1 SGG.