Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.08.2024, Az.: 9 BVL 1/24
Begrenzung einer Tarifzuständigkeit bei Mischbetrieben auf einen Schwerpunkt oder das Gepräge des Betriebes auf Grundlage der Satzung; Auslegung der Satzung der IGBCE
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 27.08.2024
- Aktenzeichen
- 9 BVL 1/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 26870
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2024:0827.9BVL1.24.00
Rechtsgrundlagen
- § 97 ArbGG
- § 4a TVG
Fundstelle
- FA 2025, 56
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ergibt die Auslegung der Satzung der IGBCE, dass die Verarbeitung von Chemikalien in einem Handelsunternehmen auch erfasst ist, liegt ein Mischbetrieb vor, auf den sich die Tarifzuständigkeit erstreckt.
- 2.
Die Begrenzung einer Tarifzuständigkeit bei Mischbetrieben auf einen Schwerpunkt oder das Gepräge des Betriebes muss sich aus der Satzung ergeben.
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Tarifzuständigkeit der D. (Beteiligte zu 2.) für den Betrieb der Beteiligten zu 1. in H.
Die Beteiligte zu 1. ist ein Großhandelsunternehmen für Chemikalien. Unternehmensgegenstand ist der Handel mit chemischen Erzeugnissen aller Art, der Umschlag und die Lagerung derartiger Artikel, die anwendungstechnische Beratung für die gehandelten Produkte sowie alle damit verbundenen Dienstleistungen, die Tätigkeit als Handelsvertreter oder Kommissionär in dem vorgenannten Geschäftsbereich sowie die Vornahme aller Geschäfte, die hiermit in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Auf den Auszug aus dem Handelsregister vom 04.03.2024, Blatt 10 d. A. wird Bezug genommen. Die Beteiligte zu 1. hat ihren Sitz in Duisburg. Sie hat desweiteren eine Niederlassung in Hamburg, bei der rund 60 Mitarbeiter beschäftigt sind. Es besteht ein Betriebsrat. Der Betrieb in Hamburg war im Rahmen der Rechtsnachfolge im Jahr 2003 von der W. E. B. GmbH auf die Antragstellerin übergegangen. Die W. E. B. GmbH war Mitglied im Arbeitgeberband Chemische Industrie. Im Betrieb kamen die Tarifverträge Chemie zur Anwendung, entweder aufgrund Tarifbindung oder durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag.
In dem Betrieb wird ebenfalls Handel mit Chemikalien betrieben. Es werden täglich rund 20 Tankwagen mit Chemikalien angeliefert und in Tanks gepumpt. In 29 Lagertanks werden im anorganischen Bereich Laugen und Säuren gelagert. In dem sogenannten organischen Bereich mit brennbaren Flüssigkeiten gibt es 67 Lagertanks. Für den Weiterverkauf werden die Chemikalien in entsprechende Behälter oder Tanks gepumpt. Zudem lagert die Beteiligte zu 1. in der Hamburger Niederlassung bereits abgepackte Handelsware, wie etwa Streusalz. Außerdem gibt es noch einen Lagerungsbereich für die Firma Shell mit 16 Erdtanks für die Lagerung von Flüssigkeiten. In dem Betrieb werden Chemikalien auch gemischt. Die Beteiligte zu 1. differenziert hierbei zwischen physikalischen Mischungen und solchen mit chemischen Reaktionen. Bei physikalischen Mischungen handelt es sich im Wesentlichen um die Verdünnung von Chemikalien, beispielsweise wird Schwefelsäure von 96 % auf 50 % verdünnt oder es werden Chemikalien vermischt, ohne dass es zu einer solchen Reaktion kommt. Hierzu ist eine behördliche Genehmigung nicht erforderlich. Für das Vermischen von Stoffen, die zu einer chemischen Reaktion führen, ist eine behördliche Genehmigung erforderlich und erteilt. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Säure-Laugen-Reaktionen (Salzbildungsreaktionen). Es finden Mischungen mit Lanthan-III-Oxyd (mit dem Ergebnis Blend Lanthanacetatlösung) statt. Reaktionen mit Carbonat wurden vor mehr als 5 Jahren eingestellt. Bei den Shell-Kraftstoffen werden zumeist Schmierstoffe oder Additive hinzugefügt, ohne dass eine chemische Reaktion stattfindet. Hierbei handelt es sich um sogenannte Umwälzung. Die Niederlassung in Hamburg unterhält keine eigene Vertriebsabteilung. Diese ist auf eine Tochtergesellschaft ausgelagert.
Die Beteiligte zu 1. beschäftigt ihre Mitarbeiter in unterschiedlichen Bereichen: Organik, Anorganik, Food Pharma, Verladung sowie Werkstatt/Instandhaltung. Hinzu kommen Fahrer, Mitarbeiter im Labor und Mitarbeiter in der Administration/Büro.
Die Fahrer sind alle im Besitz eines sogenannten ADR-Scheins für die Beförderung von Gefahrengut. Im Labor werden der Wareneingang beprobt und Reklamationen kontrolliert sowie physikalische und chemische Mischungen kontrolliert. Für jedes Produkt und für jeden Stoff bzw. Stoffmischung wird ein Sicherheitsdatenblatt geführt, aus dem hervorgeht, welche Gefahren von dem Produkt/Stoff ausgehen und was im Umgang zu beachten ist. Eine einschlägige Ausbildung mit einem Bezug zu Chemie (Laborant, Facharbeiter für Chemie, Produktionsfachkraft Chemie oder Chemieingenieur) wird von der Beteiligten zu 1. bei den Fachmitarbeitern nicht vorausgesetzt und ist auch nur zum Teil vorhanden. Für das Ausbildungsjahr 2024 hat die Beteiligte zu 1. eine Stellenausschreibung für zwei freie Ausbildungsplätze zur Produktionsfachkraft Chemie ausgeschrieben sowie eine Stelle für eine Fachkraft für Lagerlogistik mit dem Profil "Abgeschlossene Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik oder zur Produktionsfachkraft Chemie".
Die Beteiligte zu 2. forderte die Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 05.09.2023 zur Aufnahme von Verhandlungen über einen Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag sowie Entgelttarifvertrag für die Niederlassung Hamburg auf, was die Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 08.02.2024 mit dem Hinweis darauf, dass sie ein unabhängiges Großhandelsunternehmen für Chemikalien und nicht Teil der chemischen Industrie sei, ablehnte.
Die Satzung der D., Beteiligte zu 2. mit Stand Oktober 2021 lautet an den maßgeblichen Stellen wie folgt:
" § 1 Name, Sitz, Bereich
...
2.
Das Organisationsgebiet der D. erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.
3.
...
Das Nähere bestimmt der Organisationkatalog (Anhang). Er ist Bestandteil der Satzung. Gesellschaftsrechtliche Veränderungen oder sonstige Umstrukturierungen im Zuständigkeitsbereich der D. führen nicht zur Aufhebung der Zuständigkeit.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied der D. können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamte/Beamtinnen sowie die Auszubildenden der Betriebe, Unternehmen und Konzerne folgender Industriebereiche einschließlich der dazugehörenden Dienstleistungsbereiche sowie ihrer rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, Verwaltungen, Nebenbetriebe, Außenstellen und dazugehörigen Forschungseinrichtungen, Aufsichtsbehörden, Marketing-, Finanz-, Bewachungs-, Verkaufs-, Vertriebs- und Montageorganisationen, Ver- und Entsorgungsbetriebe werden:
I.
Bergbau
II.
Chemie
III.
... . "
Anhang Organisationskatalog
" ...
II.
Chemische Industrie
Erzeugung, Fertigung, Verarbeitung, Veredelung, Vertrieb bzw. Verkauf
1. Anorganische und organische Chemikalien und Grundstoffe.
Zum Beispiel:
Stickstoff-, Sauerstoff-, Azetylen- und Kohlensäurewerke;
Hydrierwerke;
Salinen;
Elektrochemische Betriebe, Affinerien und auf chemischem Weg Metall erzeugende Industrien und die Weiterverarbeitung im Erzeuger-Betrieb;
Karbid, Ferrolegierungen, Siliziumverbindungen und Kohlenfasern;
Mineralfarben, Teerfarbstoffe und Pigmente;
Kohlehydrierung;
Kohlenwertstoffe und andere Rückstände;
Herstellung von Düngemitteln, Ruß, Füllstoffen, Holzkohle, Holzkohlenteer, Säuren aller Art;
Holzverzuckerung;
Erforschung, Entwicklung, Produktion und Nutzung natürlicher oder gentechnisch veränderter biologischer Agenzien im Rahmen biotechnischer Verfahren.
....
IV.
Erdöl und Erdgas
Erzeugung, Fertigung, Verarbeitung, Veredelung, Vertrieb bzw. Verkauf.
Zum Beispiel:
Verarbeitung von Erdgas, Erdöl sowie Erdölprodukten durch Destillation, Raffination, Crackung, Hydrierung, Oxidierung und Weiterverarbeitung der Umwandlungsprodukte einschließlich der Lagerung und des unternehmenseigenen Vertriebs, Pipelines-Betriebsgesellschaften."
Gem. § 3 Nr. 1 und 2 der Satzung ist die D. Mitglied des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und erkennt die satzungsrechtliche Funktion des DGB zur Klärung von Organisationszuständigkeiten zwischen dessen Mitgliedsgewerkschaften an. Für die gesamte Satzung der Beteiligten zu 2. wird auf Bl. 15 ff. d. Akte Bezug genommen.
Die Beteiligte zu 3., nimmt für sich derzeit keine Tarifzuständigkeit für den Betrieb in Hamburg in Anspruch. Sie verweist in ihrer Stellungnahme auf den Beschluss des DGB-Bundesausschusses vom 2. Dezember 1997, nachdem die jeweils in einem Betrieb bzw. einer Verwaltung vertretende Gewerkschaft ihre Zuständigkeit behält. Für den Beschluss wird auf den Auszug aus dem Protokoll, Blatt 240 d. A. verwiesen. Ein Schlichtungsverfahren ist nicht anhängig und soll auch angesichts der verbandsintern geltenden Regeln des DGB nicht eingeleitet werden. Die Beteiligte zu 3. beruft sich für ihre satzungsmäßige Zuständigkeit auf § 4 ihrer Satzung, Stand Oktober 2023 i. V. m. dem Anhang 1 Organisationsbereich zu Ziff. 1.2.1, Ziff. 1.2.1 1/3 und Ziff. 1.2.1.4/5. Sie ist in dem Unternehmen der Beteiligten zu 1. mitgliedschaftlich vertreten.
Die Beteiligte zu 1. ist der Auffassung, ein reines Handelsunternehmen und kein Unternehmen der chemischen Industrie zu sein. Dementsprechend habe die Beteiligte zu 2. nach ihrer Satzung keine Tarifzuständigkeit für den unabhängigen Handel mit Chemikalien. Der unabhängige chemische Handel falle nicht unter die von der Beteiligte zu 2. definierten Industriebereiche. Die Satzung der Beteiligten zu 2. verlange in § 4 Nr. 1 für die dazugehörigen Dienstleistungsbereiche und Vertriebs- bzw. Verkaufsorganisationen einen Bezug zum Vorhandensein eines Industriebereiches. Da es sich bei ihren Unternehmen um ein Handelsunternehmen handele, fehle der Bezug. Darüber hinaus sei bei der Zuordnung eines Betriebes auf den Schwerpunkt des Betriebes abzustellen. Dieser läge auf dem Handel mit Chemikalien und nicht in deren Herstellung. Hierzu bezieht sie sich auf die von ihr dargestellten Umsatz- und Absatzzahlen sowie den Einsatz der Mitarbeiter in den entsprechenden Arbeitsbereichen u. a. gemäß Schriftsatz vom 29.07.2024.
Die Beteiligte zu 1. beantragt,
festzustellen, dass die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2. nicht für den Betrieb der Antragstellerin in der D-Stadtschen Straße, H. tarifzuständig ist.
Die Beteiligte zu 2. beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag angekündigt und ist auch zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Die Beteiligte zu 2. ist der Auffassung, nach ihrer Satzung (auch) tarifzuständig für den Betrieb in Hamburg zu sein. Aktuell bestehe im Betrieb ein Organisationsgrad von über 70 %. Die Verwendung des Begriffs "Industriebereich" in § 4 der Satzung stehe in Abgrenzung zur handwerklichen Herstellung von Produkten. Da die Beteiligte zu 1. unstreitig einen Teil ihrer Stoffe vermische und damit auch verarbeite, stelle sie Produkte her. Zudem sei der Organisationsbereich betriebsbezogen gestaltet. Auch aus dem Vortrag der Beteiligten zu 1. folge, dass sie die von ihr verarbeiteten Chemikalien sowie weitere (nur umgefüllte) vertreibt und verkauft. Das sei von dem Wortlaut der Satzung erfasst. Der Organisationskatalog im Anhang zur Satzung zähle ausdrücklich die Erzeugung, Fertigung, Verarbeitung, Veredelung, Vertrieb bzw. Verkauf anorganischer und organischer Chemikalien und Grundstoffe auf. Auch der Manteltarifvertrag Chemie nenne Chemie-Handelsunternehmen im fachlichen Geltungsbereich. Beim Amt für Arbeitsschutz in Hamburg sei die Antragstellerin in die Kategorie "Chemie" eingestuft. Die Stellenausschreibung der Beteiligten zu 1. zeigten, dass spezielle Fachkenntnisse und Erfahrung im Umgang mit Chemikalien erforderlich seien. Dass die Beteiligte zu 1. dem Verband Groß- und Außenhandel angehöre, sei unerheblich. Nach ihrer Auffassung komme eine Tarifzuständigkeit auch der Gewerkschaft ver.di nicht in Betracht. Allerdings stehe eine Tarifzuständigkeit der eigenen nicht entgegen, weil nach den Satzungen in dem Betrieb auch zwei oder mehr Gewerkschaften zuständig sein können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 27. August 2024 verwiesen.
II.
1.
Der Antrag der Beteiligten zu 1. ist zulässig.
a)
Die Zuständigkeit des Niedersächsischen Landesarbeitsgerichts ist nach § 97 Abs. 2 ArbGG gegeben. Die Beteiligte zu 2. hat ihren Sitz in D-Stadt.
b)
Die Antragsbefugnis der Beteiligten zu 1. folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 1 ArbGG. Sie besteht für den Arbeitgeber, wenn über die Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft zum Abschluss von Tarifverträgen mit diesem Arbeitgeber gestritten wird (vgl. BAG-Beschluss vom 27. September 2005 - 1 ABR 41/04 - Rn. 32).
c)
Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Der Begriff der Tarifzuständigkeit wird in § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG vorausgesetzt und bezeichnet die Fähigkeit eines Verbands, Tarifverträge mit einem bestimmten Geltungsbereich abzuschließen (BAG vom 11. Juni 2013 - 1 ABR 32/12 - Rn. 20).
d)
Ein Feststellungsinteresse der Beteiligten zu 1. gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist ebenfalls zu bejahen, da die Beteiligte zu 2. die Tarifzuständigkeit und Tarifverhandlungen für die Niederlassung in Hamburg für sich einfordert (vgl. BAG vom 13. Mai 2007 - 1 ABR 24/06 -).
e)
Neben der Beteiligten zu 2. war auch ver.di als Beteiligte zu 3. zu beteiligen, § 97 Abs. 2, § 82 Abs. 2 ArbGG. Die Beteiligtenstellung setzt grundsätzlich voraus, dass die anzuhörenden Personen/Stellen von dem Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG in einer durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsposition unmittelbar betroffen werden (BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 20). Nach der Satzung kommt eine Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 3. Grundsätzlich in Betracht. Da keine außergerichtliche Erklärung der Beteiligten vorlag, nach der sie eine Tarifzuständigkeit nicht in Anspruch nehme (vgl. dazu LAG Hessen vom 18. August 2022 - 5 BVL 2/21 Rn. 15), war die Beteiligung zunächst geboten.
2.
Der Antrag ist nicht begründet. Die Beteiligte zu 2. ist nach ihrer Satzung tarifzuständig.
a)
Die Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft richtet sich nach dem in ihrer Satzung autonom festgelegten Organisationsbereich. Das ist Ausdruck der in Art. 9 Abs. 1, Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Vereins- und Koalitionsfreiheit (BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 32/13 - Rn. 29, BAG vom 27. September 2005 - 1 ABR 41/04). Bei der Auslegung der Satzung ist deren normähnlicher Charakter zu berücksichtigen. Demnach sind maßgeblich zunächst der Wortlaut und der durch ihn vermittelte Wortsinn, ferner der Gesamtzusammenhang, der Sinn und Zweck und die Entstehungsgeschichte der Satzung. Umstände außerhalb der Satzung, die sich in ihr nicht niederschlagen, sind nicht berücksichtigungsfähig. Das gebietet die Rechtssicherheit. Unerheblich ist auch der tatsächliche Abschluss von Tarifverträgen oder die Praxis der Aufnahme von Mitgliedern als solche. In Zweifelsfällen gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem gesetzeskonformen und praktikablen Satzungsverständnis führt (BAG vom 27. September 2005 a. a. O. - Rn. 38). Regelbeispiele sind bei der Auslegung eines unbestimmten Oberbegriffs heranzuziehen (BAG vom 27. September 2005 a. a. O. - Rn. 51 und Rn. 52).
b)
Die Satzung der Beteiligten zu 2. erfasst gemäß § 4 Nr. 1 auch einzelne Betriebe. Sie bezieht sich auf Industriebereiche, die im Nachfolgenden definiert werden und nennt unter Ziff. II Chemie nennen. Mit dem Begriff Industrie wird das durch maschinelle, automatische Herstellung produzierende Gewerbe vom Handwerk abgegrenzt (vgl. LAG Hessen vom 18. August 2022 - 5 BVL 2/21 Rn. 51). Es werden nach dem Prinzip der Arbeitsteilung Sachgüter erzeugt und diese auf Märkten abgesetzt (online Gabler, Wirtschaftslexikon). Demgegenüber ist Handel definiert als ein Austausch von Gütern und Dienstleistungen einschließlich Vertrieb, d. h. die Waren werden nicht verändert oder verarbeitet (online Gabler, Wirtschaftslexikon).
aa)
Die Beteiligte zu 1. stellt in dem Betrieb in Hamburg nach ihrer eigenen Darstellung auch Mischungen her, d. h. sie verarbeitet Stoffe, die dann - neben anderen nicht von ihr verarbeiteten Chemikalien - weiterverkauft werden.
Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. handelt es sich bei dem Betrieb in Hamburg nicht allein um einen Handelsbetrieb, da auch eine Verarbeitung und Vermischung von Stoffen entsprechend Ziffer II. 1. des Organisationskatalogs erfolgt. Damit ist der notwendige Bezug zum chemischen Industriebereich gemäß § 4 Nr. 1 der Satzung für dazugehörende Dienstleistungsbereiche und Verkaufs- und Vertriebsorganisation gegeben. Mit dem Wort "dazugehörende" Dienstleistungsbereiche wird auf den vorangegangenen Begriff der Industriebereiche Bezug genommen. Die eingekauften Stoffe werden nicht gänzlich unverändert weitergegeben. Vielmehr ist unstreitig, dass diese vermischt werden. Damit liegt eine Verarbeitung und/oder Veredelung der Stoffe vor, die im Anschluss vertrieben bzw. verkauft werden. Der Begriff der Verarbeitung setzt nicht die exklusive Erzeugung oder Herstellung des Produktes voraus, sondern kann auch ein bereits hergestelltes Produkt verändern. Auch ist unerheblich, wie viele Substanzen einem Produkt hinzugefügt werden und wie aufwändig der Vermischungsprozess ist. Dabei handelt es sich um Chemikalien, die in Ziffer II.1. des Organisationskatalogs beispielhaft aufgeführt werden. Der Organisationskatalog nennt ausdrücklich organische und anorganische Stoffe und Chemikalien und differenziert nicht nach physikalischen oder chemischen Reaktionen. Auf eine Differenzierung im Hinblick auf eine chemische Reaktion kommt es für die Satzungsauslegung daher nicht an. Es kann wegen des vorhandenen Bezugs zu einem Industriebereich dahinstehen, ob der bloße Handel (Verkauf und Vertrieb) ausreicht, um die Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2. zu begründen. Der erforderliche Bezug zum Industriebereich Chemie ist vorhanden.
bb)
Es kommt auch nicht auf die Feststellung eines Schwerpunktes oder Gepräges des Betriebes an. Die Satzung stellt nicht auf ein bestimmtes Verhältnis zwischen Herstellung und Verkauf (auch von nicht hergestellten Stoffen) ab. Sie enthält keine einschränkenden Formulierungen wie "überwiegend" oder "Schwerpunkt". Ohne Anhaltspunkte in dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Satzung kann auch bei Mischbetrieben nicht auf den Schwerpunkt des Betriebes oder das sogenannte Gepräge abgestellt werden.
aaa)
Bislang wurde bei sogenannten Mischunternehmen unter anderem darauf abgestellt wurde, welche Tätigkeiten dem Unternehmen sein Gepräge durch die überwiegende Anzahl der Tätigen gegeben hat (BAG vom 22. November 1988 - 1 ABR 6/87 Rn. 34 ). Dabei wird dann, wenn die Gewerkschaft nach ihrer Satzung betriebsbezogen operiert, auf den Zweck des einzelnen Betriebes und nicht auf das Unternehmen abgestellt (BAG vom 25. September 1996 a. a. O.; Oetker/Wiedemann, TVG § 2 Rn. 83 ff.- anders noch BAG vom 22. November 1988 a. a. O.-;). Die Verbände können die von der Rechtsprechung entwickelte Geprägetheorie aufnehmen, nach der es im Mischunternehmen darauf ankommt, welche Tätigkeiten im Unternehmen sein Gepräge geben. Die Satzung kann bestimmen, ob es maßgeblich auf die Anzahl der einschlägigen Arbeitsverhältnisse oder auf den Anteil einer branchenspezifischen Tätigkeit an Umsatz und Gewinn ankommen soll (so Klumpp/Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd. 3 § 233 Rn. 18 und Rn. 19). Die Rechtsprechung und die aufgeführten Grundsätze zur sogenannten Geprägetheorie wurden unter anderen damit begründet, dass die DGB-Gewerkschaften dem Industrieverbandsprinzip folgen und nach einem der Auslegungsgrundsätze der DGB-Satzung "ein Betrieb - eine Gewerkschaft" regelmäßig nach der Prägung des Betriebes zu fragen sei. Es seien zwar Doppelzuständigkeiten von Gewerkschaften im Unternehmen oder Betrieb möglich, das zeige auch das Vorhandensein eines Schiedsverfahrens in den §§ 15, 16 der DGB-Satzung. Allerdings seien die Gewerkschaften in der Regel aufgrund des von ihm angewandten Industrieverbandsprinzips bestrebt, Doppelzuständigkeiten zu vermeiden. (BAG vom 25. September 1996 - 1 ABR 4/96 - und vom 27. September 2005 - 1 ABR 41/04 - Rn. 53 ff.).
bbb)
Mit der Aufgabe der Rechtsprechung zur Tarifeinheit durch das Bundesarbeitsgericht gemäß Urteil vom 7. Juli 2010 - 4 AZR 536/08 und dem Inkrafttreten des Tarifeinheitsgesetzes mit § 4 a TVG ist die Geprägetheorie ohne Anhaltspunkte in der Satzung nicht anzuwenden. Auch wenn die Beteiligte zu 2. in ihrer Satzung wiederum die Geltung der DGB-Satzung und damit auch die Auslegungsgrundsätze anerkennt, bleibt sie frei darin, ihren Organisationsbereich in der Satzung zu definieren und es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie ihre satzungsmäßige Zuständigkeit auf einen Schwerpunktbetrieb begrenzen will. Schließlich zeigen die Regelungen zur Durchführungen eines Schlichtungsverfahrens, dass dies - auch mit der Konsequenz einer Doppelzuständigkeit - möglich ist. Auf die Frage, ob die Beteiligte zu 3. (auch) tarifzuständig ist, kommt es nicht an, da eine Doppelzuständigkeit von Gewerkschaften in einem Betrieb möglich ist. Den Grundsatz der Tarifeinheit, wonach in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag Anwendung finden soll, hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 7. Juli 2010 - 4 AZR 536/08 - aufgegeben und ausgeführt, dass ein solcher Rechtsgrundsatz nicht bestehe. Die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbare und zwingende Geltung der Rechtsnorm eines Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, wird nicht dadurch verdrängt, dass für den Betrieb kraft Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG mehr als ein Tarifvertrag für Arbeitsverhältnisse derselben Art Anwendung findet. Das Tarifeinheitsgesetz vom 3. Juli 2015 (Bundesgesetzblatt I Seite 1130) geht vielmehr davon aus, dass Tarifpluralität und Tarifkollisionen entstehen können und enthält hierfür Regelungen zur Auflösung der Tarifkollisionen.
cc)
Da ein entsprechendes Gepräge oder ein Schwerpunkt nach der Satzung der Beteiligten zu 2. nicht zu ermitteln ist, kommt es auch auf die abschließenden Feststellungen der Anzahl der Mitarbeiter mit einschlägiger Tätigkeit und die Absatz- und Umsatzzahlen, die von der Beteiligten zu 2. mit Schriftsatz vom 26.08.2024 noch bestritten wurden, nicht an. Wie ausgeführt, differenziert die Satzung im Organisationskatalog ohnehin nicht nach physikalischen und chemischen Reaktionen, so dass immerhin ein Absatzanteil von 18,8 % der im Jahr 2023 hergestellten Mischungen auch nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1. festgestellt werden kann. Die Beteiligte zu 1. hat dazu vorgetragen, dass insgesamt 53.132 Tonnen Chemikalien abgesetzt werden, wovon 10.123 Tonnen erstellt, also durch Mischen hergestellt werden. Hinsichtlich der Personen, die die Mischungen vornehmen, ergeben sich nach ihrem Vorbringen zunächst ca. 6 Arbeitnehmer, die mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit im organischen und anorganischen Bereich tätig sind. Hinzu kommt ein geringer Arbeitskraftanteil von Mitarbeitern, die die Umwälzungen im Bereich Shell vornehmen. Es muss aber weiter berücksichtigt werden, dass Zusammenhangsarbeiten im Labor, Transport, allgemeiner Verwaltung etc. hinzugerechnet werden müssen. Das entspricht in etwa den in der Antragsschrift angegeben Größenordnungen mit einem Anteil von 25% bei einem jährlichen Umschlag von rund 55.000 Tonnen und einem Anteil der gemischten Chemikalien, was der dafür aufgewendeten Arbeitsleistung entspreche. Selbst wenn man wie die Beteiligte zu 1., nach chemischen Reaktionen differenzieren würde, würden nach ihrem Vorbringen immer noch 985 Tonnen durch chemische Reaktionen hergestellt werden. Einzelheiten sind von der Beteiligten zu 2. bestritten. Allerdings stellt die Beteiligte zu 2 bei ihren Erwägungen allein darauf ab, dass mit Chemikalien gearbeitet wird und trennt ihrerseits nicht zwischen Handel und Verarbeiten. Letztlich kann auch offen bleiben nach welchen Grundsätzen festzustellen ist, ob ein bestimmter Arbeitsbereich einem Betrieb das Gepräge ist. Es erscheint nicht zwingend, hierbei stets auf die Mehrheit der einschlägig beschäftigten Facharbeiter sowie Absatz- und Umsatz- einschließlich Gewinnzahlen abzustellen (vgl. BAG vom 22. November 1988 - 1 ABR 6/87 Rn. 34; Oetker/Wiedemann, TVG § 2 Rn. 84.).
Denkbar ist auch, dass ein Anteil unter 50 % einem Betrieb das Gepräge geben kann, wenn ein Arbeitsbereich besondere organisatorische Anforderungen und eine besondere Bedeutung für den Betrieb hat. Insofern könnten auch die von der Beteiligten zu 1. dargelegten 18 bis 25 % Anteile von Verarbeitungen im Betrieb ausreichen. Aus den dargestellten Gründen kommt es hierauf aber nicht an.
III.
Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht.
Die Rechtsbeschwerde ist für die Beteiligte zu 1. wegen der Entscheidung des BAG vom 22. November 1988 - 1 ABR 6/87 (Geprägetheorie) - und den Konsequenzen für die Tarifzuständigkeiten nach Aufgabe der Rechtsprechung zur Tarifeinheit zuzulassen, §§ 92 Abs. 1 Satz, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.