Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 31.07.2025, Az.: 3 B 5114/25
Akteneinsicht Verwaltungsvorgänge; Akteneinsicht, einstweilie Anordnung; Akteneinsicht, Jugendamt; Akteneinsicht Jugendamtsakten; Anspruch auf umfassende Einsicht in Akten des jugendamtes
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 31.07.2025
- Aktenzeichen
- 3 B 5114/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 21076
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2025:0731.3B5114.25.00
Rechtsgrundlagen
- VwGO § 123
- SGB X § 25
- SGB VIII § 65
Amtlicher Leitsatz
Soweit nach Ermessen entsprechend § 25 Abs. 1 SGB X außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens über einen Anspruch von Eltern auf Einsicht in die beim Jugendamt zu ihrem Kind geführten Akten zu entscheiden ist, ist es grundsätzlich sachgerecht, dem Schutzbedürfnis des Kindes bezüglich der von ihm dem JA gegenüber gemachten Angaben gemäß § 65 Abs. 1 SGB VIII den Vorrang einzuräumen. Wird die Einwilligungsfähigkeit gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII des Kindes von den Eltern bestritten, führt das grundsätzlich nicht dazu, eine Einwilligung als entbehrlich anzusehen.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind die Eltern der als weibliche Person am x.x.2007 geborenen E.. Die jugendliche Person hat eine Geschlechtsidentitätsthematik, möchte F. genannt werden und strebt eine Geschlechtsumwandlung an. Im Folgenden wird die jugendliche Person in diesem Beschluss als "F." und mit männlichem Pronomen benannt, wie es auch die Beteiligten handhaben.
Die Geschlechtsidentitätsthematik bei F. führte bereits seit einigen Jahren zu Problemen. F. war u.a. im schulischen Kontext Ausgrenzungen und Anfeindungen in einem Ausmaß ausgesetzt, die ihm einen regulären Schulbesuch nicht ermöglichten. Die Antragsteller organisierten u. a. eine psychotherapeutische Behandlung und wandten sich im Weiteren auch aktiv an die Schulverwaltung und an das Jugendamt des Antragsgegners, um die Lebenssituation für F. zu verbessern und u. a. auch eine weitere Beschulung mittels Fernschulunterricht zu ermöglichen. Weiterhin stimmten sie einer medikamentösen hormonblockenden Behandlung von F. zu. Seit dem Jahr 2023 nahm F. zudem u. a. regelmäßig eine vom Jugendamt angebotene psychologische Beratung bei Herrn G. wahr. Die Antragsteller erteilten in diesem Zusammenhang den in die Hilfemaßnahmen involvierten Personen wechselseitige Schweigepflichtentbindungen, um ihnen einen gegenseitigen Informationsaustausch zu ermöglichen.
Innerfamiliär gab es zwischen den Antragstellern und F. wiederkehrende Diskussionen über den Prozess der von F. gewünschten Geschlechtsumwandlung und die dafür notwendigen medizinischen und psychiatrisch-psychologischen Voraussetzungen. Ob, wann und ggf. inwieweit diese Diskussionen nach Ablauf und Inhalt im Rahmen der regelmäßigen Gespräche zwischen F. und Herrn G. thematisiert worden sind, ist den Antragstellern nicht bekannt. Kenntnis darüber zu erlangen, gehört zu ihren mit dem vorliegenden Antrag auf Eilrechtsschutz verfolgten Zielen.
Ende Oktober 2024 wandte sich F. an das Jugendamt des Antragsgegners und trug vor, über seinen Wunsch nach einer möglichst zeitnahen Verwirklichung der von ihm angestrebten Geschlechtsumwandlung mit den Antragstellern in einen derart tiefgreifenden Konflikt geraten zu sein, dass er nicht mehr im familiären Haushalt verbleiben, sondern in eine Wohngruppe ziehen wolle, um diesen Konflikt zu entschärfen. In einem daraufhin vom Jugendamt angesetzten Gespräch am 05.11.2024 äußerten die Antragsteller u.a., einer stationären Fremdunterbringung von F. im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme nicht unmittelbar zustimmen zu wollen. Auf die dem nachfolgende Bitte von F. hin nahm das Jugendamt des Antragsgegners ihn noch am 05.11.2024 in Obhut und brachte ihn zunächst in einer Bereitschaftspflegestelle unter. Die Antragsteller widersprachen dieser Maßnahme im Folgenden nicht, sondern stimmten ihr schriftlich am 06.11.2024 zunächst zu. Klage gegen die Inobhutnahmeverfügung erhoben sie nicht.
Unter dem 15.11.2024 teilten die Antragsteller dem Jugendamt des Antragsgegners per EMail mit, dass sie eine vollständige Übernahme bzw. eine Übertragung des Sorgerechts für F. seitens des bzw. auf das Jugendamt beantragen wollten. Angesichts des aus ihrer Sicht mit der selbstinitiierten Inobhutnahme seitens ihres Kindes verbundenen Vertrauensbruchs sei nun ihrerseits zum Schutz ihrer innerfamiliären Stabilität eine weitestmögliche Schaffung von Distanz sinnvoll. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im vorliegenden Verfahren von den Antragstellern selbst vorgelegte E-Mail verwiesen. Nachdem über das weitere Vorgehen keine Einigkeit zwischen den Beteiligten erzielt werden konnte, wandte sich das Jugendamt am 26.11.2024 an das zuständige Familiengericht mit der Anregung, den Antragstellern gemäß § 1666 BGB das Sorgerecht für F. zu entziehen. Das Familiengericht eröffnete dazu zunächst unter dem Az. 61 F 178/24 SO ein Hauptsacheverfahren, in dem es sodann einen Bericht des bestellten Verfahrensbeistands einholte, am 14.01.2025 einen Erörterungstermin durchführte und am 22.01.2025 F. getrennt persönlich anhörte. In dem Erörterungstermin bestand nach dem darüber gefertigten, im vorliegenden Verfahren von den Antragstellern vorgelegten Protokoll zwischen den dort Beteiligten zunächst Einigkeit darüber, dass eine Aufnahme von F. in einer Wohngruppe als Jugendhilfemaßnahme kindeswohldienlich sei. Mit E-Mail vom 25.01.2025 an das Jugendamt des Antragsgegners wandten sich die Antragsteller demgegenüber u.a. auch aus finanziellen Gründen im Sinne einer Gleichbehandlung mit den Geschwisterkindern gegen eine stationäre Jugendhilfemaßnahme. Davon unterrichtete das Jugendamt das Familiengericht am 27.01.2025 und regte den Erlass einer einstweiligen Anordnung an. Unter dem 29.01.2025 nahmen die Antragsteller direkt gegenüber dem Familiengericht - auch zum Inhalt der protokollierten Anhörung von F. am 22.01.2025 - umfassend Stellung und trugen dabei u. a. ausführlich Bedenken bezüglich dessen psychischer Verfassung vor.
Das Familiengericht eröffnete in der Folge ein zusätzliches Eilverfahren mit dem Az. 61 F 12/25 EASO. Mit Beschluss vom 05.02.2025 entzog es in diesem Verfahren den Antragstellern ohne vorherige Anhörung bezogen auf F. das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht auf Beantragung von Jugendhilfeleistungen und übertrug sie auf das Jugendamt des Antragsgegners als Ergänzungspfleger. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss verwiesen.
Auf Antrag der Ergänzungspflegschaft bewilligte das Jugendamt des Antragsgegners nachfolgend für F. eine stationäre Hilfe zur Erziehung, die offenbar ab dem 10.02.2025 als betreutes Einzelwohnen über einen freien Jugendhilfeträger implementiert worden ist. Die Antragsteller halten diese Ausgestaltung der Hilfe mit Blick auf eine von ihnen befürchtete krankhaft beeinträchtigte psychische Verfassung von F. und seine dahingehende Krankheitsgeschichte für akut kindeswohlgefährdend bzw. kindeswohlschädlich und sehen ihre insoweit gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht intensiv vorgetragenen Bedenken nicht sachgerecht wahrgenommen und bewertet.
Auf Antrag der Antragsteller fand bezogen auf den familiengerichtlichen Beschluss vom 05.02.2025 am 11.03.2025 eine mündliche Erörterung vor dem Familiengericht statt, die offenbar - ein entsprechender Beschluss und das Protokoll dieses Termins liegen dem erkennenden Gericht allerdings nicht vor - nicht zu einer Abänderung des Beschlusses vom 05.02.2025 geführt hat.
Im parallelen Hauptsacheverfahren 61 F 178/24 SO erließ das Familiengericht am 25.03.2025 einen Beweisbeschluss über eine psychiatrische Untersuchung von F. namentlich zu der Frage, ob er zu einer eigenverantwortlichen Willensbildung in Bezug auf seinen Wunsch, nicht mehr im elterlichen Haushalt leben zu wollen, in der Lage sei, und zur Beurteilung der Kindeswohldienlichkeit bzw. -erforderlichkeit weiterer im Einzelnen benannter möglicher Maßnahmen zur zukünftigen Gestaltung der Lebenssituation von F.. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen. Welchen Stand die angeordnete Beweisaufnahme hat, ist dem erkennenden Gericht nicht bekannt.
Bereits unter dem 17.03.2025 hatten die Antragsteller bei dem Antragsgegner u. a. einen Antrag auf Gewährung von umfassender Einsicht über die bei seinem Jugendamt in Bezug auf F. geführten Akten gestellt. Als Reaktion auf die mit Anhörungsschreiben vom 31.03.2025 avisierte beabsichtigte Ablehnung machten sie geltend, es gehe ihnen prioritär um die verantwortungsvolle Wahrnehmung der ihnen weiterhin obliegenden gesundheitlichen Fürsorgepflicht für F. insbesondere im Zusammenhang mit seiner durch das Jugendamt bewirkten Einzelunterbringung. Das Verhalten ihres Kindes in den letzten Monaten, u. a. seine offenkundig irrational übersteigerte Reizbarkeit in Bezug auf die innerfamiliären Beziehungen, ließen sie befürchten, dass F. insoweit an einer verzerrten Realitätswahrnehmung leide, die - bei bestehender familiärer Vorbelastung - ihre Ursache in einer dringend behandlungsbedürftigen schizophrenen Erkrankung haben könne. Dafür sprächen auch die für F. in der Vergangenheit bereits gestellten psychiatrischen Diagnosen und seine teils zwanghafte Versteifung auf eine Mastektomie. Von der Akteneinsicht versprächen sie sich, ein nur so und nur ihnen als Familie mögliches, weitestgehend umfassendes Bild darüber zu erhalten, wie weit eine mögliche Störung von F.' Realitätswahrnehmung gehe und welche sonstigen Symptome sich bestätigen ließen, um im Sinne des Wohls ihres Sohnes möglichst genau Auskunft im Rahmen einer Elternbefragung im Zusammenhang mit einer Anamnese geben zu können, die aufgrund des Beweisbeschlusses des Familiengerichts vom 26.03.2025 früher oder später in jedem Fall stattfinden werde. Auch seien die Informationen unverzichtbar, weil sie im Rahmen einer im Zusammenhang mit F. attestierter Geschlechtsdysphorie in Übereinstimmung mit der Richtlinie "Geschlechtsinkongruenz und Geschlechtsdysphorie im Kindes- und Jugendalter - Diagnostik und Behandlung (S2k) - AWMF-Register-Nr. 028 - 014" bestätigt indizierten und nach ihrer Ansicht nicht mehr aufschiebbaren, ausstehenden Differentialdiagnostik insoweit von entscheidender Bedeutung sein könnten, als mögliche Fehldiagnosen den entscheidenden Unterschied machen könnten, ob die laufende Hormonbehandlung und die von F. angestrebte Mastektomie als eine indizierte Behandlung oder als Selbstschädigung oder -verstümmelung zu beurteilen seien. Auch im Rahmen eines von ihnen beim Familiengericht veranlassten Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zwangseinweisung von F. in eine Kinder- und Jugendpsychiatrieeinrichtung wollten sie sich mittels der begehrten Akteneinsicht weitestgehende Gewissheit darüber verschaffen, ob ihr Kind, wie von ihnen befürchtet, an einer gestörten Realitätswahrnehmung leide.
Den Antrag auf Akteneinsicht lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 25.04.2025 ab. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen.
Die Antragsteller haben am 15.05.2025 Klage erhoben (Az. 3 A 5113/25) und zugleich einen Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gestellt.
Sie machen geltend, einen Anspruch auf vollständige Akteneinsicht aus § 25 Abs. 1 SGB X zu haben, da weiterhin ein noch nicht endgültig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Sinne des § 8 SGB X vorliege, an dem sie als Eltern im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB X beteiligt seien. F. nehme bereits seit längerem und auch aktuell auf ihre ursprüngliche Initiative hin vom Jugendamt verantwortete psychologische Beratungsgespräche bei Herrn G. wahr. Dabei handele es sich um eine auf einem dies bewilligenden Dauerverwaltungsakt basierende ambulante Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 28 SGB VIII, die fortgeführt werde, mithin das entsprechende Verwaltungsverfahren nicht endgültig abgeschlossen sei. Unabhängig davon stehe ihnen ein Anspruch auf Akteneinsicht zumindest in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 1 SGB X zu, da sie diese zur sachgerechten Wahrnehmung der ihnen auch aktuell weiterhin zustehenden Elternrechte - namentlich der Gesundheitsfürsorge - benötigten. Hierzu wiederholen und vertiefen sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Kenntnis vom Inhalt sämtlicher Jugendhilfeakten benötigten sie auch zur Vorbereitung der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen. Es sei anzunehmen, dass der benannte Herr G. im Rahmen der mit F. geführten Gespräche seine fachlichen und rechtlichen Grenzen massiv und kindeswohlgefährdend überschritten habe. Gleiches gelte für die im ASD des Antragsgegners mit dem Fall ihres Kindes befasste Fachkraft, die zudem wahrheitswidrige bzw. realitätswahrnehmungsverzerrte Behauptungen von F. zur familiären Situation wiederholt unkritisch in die laufenden familiengerichtlichen Verfahren eingebracht und damit die dortige Wahrheitsfindung und sachgerechte Beurteilung erschwert bzw. verhindert habe. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass die Grenzen der von ihnen den benannten Personen erteilten Schweigepflichtentbindungen verletzt und dadurch rechtswidrig wechselseitig Informationen ausgetauscht und weiterverarbeitet worden seien. Die besondere Eilbedürftigkeit ergebe sich zum einen daraus, dass sie die in den Akten des Jugendamtes enthaltenen Informationen bräuchten, um in den laufenden familiengerichtlichen und sonstigen Verfahren auch unter dem Blickwinkel der "Waffengleichheit" ihre Rechte sachgerecht wahrnehmen zu können. Es bestehe aufgrund der fehlenden differentialdiagnostischen Abklärung einer grundlegenden psychischen Erkrankung eine akute, fachlich belegte Kindeswohlgefährdung (laut AWMFLeitlinie irreversible körperliche Veränderungen durch die Hormonbehandlung) fort, die ohne ihre Einbeziehung als Eltern nicht abgewendet werden könne, für die sie wiederum auf die vollständige Kenntnis der Inhalte der Jugendamtsakten angewiesen seien. Die akute Gefahr für das Wohl ihres Sohnes sei aufgrund seiner nahenden Volljährigkeit auch nicht mehr anderweitig abwehrbar und drohe ansonsten weit über die Volljährigkeit hinaus zu wirken. Der zeitnah bevorstehende Eintritt der Volljährigkeit ihres Kindes, mit dem ihr elterliches Sorgerecht und ihre daraus ableitbaren Auskunfts-, Mitwirkungs- und Akteneinsichtsrechte untergingen, führe für sie ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu einem endgültigen und deshalb unzumutbaren Rechtsverlust. Eine etwaige fehlende bzw. verweigerte Einwilligung von F. gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII stehe ihrem Anspruch auf Akteneinsicht nicht entgegen. Denn es sei gerade, wie auch die vom Familiengericht angeordnete Beweisaufnahme zeige, nicht geklärt, ob F. überhaupt einwilligungsfähig sei. Damit sei auch eine verweigerte Einwilligung unbeachtlich. Solange die Einsichtsfähigkeit nicht eindeutig und ärztlich bestätigt sei, müsse ihr Elternrecht gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII maßgeblich bleiben - anderenfalls würde ihrem Kind im Ergebnis ein Recht auf Selbstgefährdung eingeräumt. Die Akteneinsicht sei daher zur Klärung der Einwilligungsfähigkeit und zur Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht unverzichtbar.
Die Antragsteller beantragen zuletzt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen unverzüglich vollständige Einsicht in die über ihr Kind F. bei seinem Jugendamt geführten Akten zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er verneint einen Anspruch der Antragsteller auf Akteneinsicht in direkter oder in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 1 SGB X bereits dem Grunde nach. Jedenfalls stünde einer Einsicht in diejenigen Aktenbestandteile, die von F. seinem Jugendamt anvertraute Daten oder darauf bezogene Verarbeitungsmaßnahmen enthielten, § 65 SGB VIII entgegen. F. habe in eine Einsicht der Antragsteller in diese Aktenbestandteile nicht eingewilligt. Auch einer Einsicht in die sonstigen Aktenbestandteile stehe entgegen, dass damit das für F.' weitere Unterstützung im Rahmen jugendhilferechtlicher Maßnahmen notwendige Vertrauensverhältnis zwischen diesem und seinem Jugendamt erheblich beeinträchtigt und ein Erfolg der erforderlichen Maßnahmen dadurch in Frage gestellt würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze im vorliegenden Verfahren sowie im parallel geführten Klageverfahren 3 A 5113/25, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten beider Verfahren sowie den Inhalt des vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
1.
Gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 ff. ZPO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Sowohl ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (überwiegende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) sind hierzu glaubhaft zu machen.
Dabei entspricht es dem Wesen der einstweiligen Anordnung, dass es sich um eine vorläufige Regelung handelt und der jeweilige Antragsteller grundsätzlich nicht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das erhalten soll, worauf sein Anspruch in einem Hauptsacheverfahren gerichtet ist; das Verfahren der einstweiligen Anordnung soll also nicht die Hauptsache vorwegnehmen. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes notwendig ist, d. h., wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 26.11.2013 - 6 VR 3.13, juris Rn. 5 ff. m. w. N.).
2.
Ausgehend davon haben die Antragsteller bereits einen Anordnungsanspruch nicht in dem für die von ihnen begehrte Vorwegnahme der Hauptsache qualifizierten Maß glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragsteller im Hauptsacheverfahren spricht.
a)
Zu Unrecht reklamieren die Antragsteller einen Anspruch auf Akteneinsicht in sämtliche beim Jugendamt des Antragsgegners in Bezug auf ihren Sohn F. geführten Akten unmittelbar aus § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach dieser Norm hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Ein "Verfahren" im Sinne dieser Regelung ist dabei ein Verwaltungsverfahren im Sinne von § 8 SGB X, also ein solches, das auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist.
aa)
Ausgehend davon erfasst diese Regelung bereits dem Grunde nach nicht diejenigen Akten, die das Jugendamt des Antragsgegners in seiner Eigenschaft als vom Familiengericht bestellter Ergänzungspfleger in Bezug auf F. führt. Denn als Ergänzungspfleger wird das Jugendamt materiell auf dem Gebiet des Zivilrechts tätig, indem es die ihm insoweit vom Familiengericht übertragenen Teile des Sorgerechts wahrnimmt.
Entsprechendes gilt für diejenigen Akten des Jugendamtes, die es im Rahmen seiner Mitwirkung gemäß § 50 Abs. 1 und 2 SGB VIII in den in Bezug auf F. geführten familiengerichtlichen Verfahren angelegt hat. Auch diese Aufgabenwahrnehmung des Jugendamtes vollzieht sich außerhalb eines Verwaltungsverfahrens im Sinne von §§ 8, 25 Abs. 1 SGB X (VG Hannover, Beschluss vom 10.03.2015 - 10 B 1268/15 -, juris Rn. 5).
bb)
Aber auch, soweit das Jugendamt des Antragsgegners in Bezug auf F. als Jugendhilfebehörde tätig geworden bzw. noch tätig ist und darüber Akten angelegt hat und führt, besteht für die Antragsteller kein Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
(1)
Das gilt zunächst für die derzeit nach dem Erkenntnisstand des erkennenden Gerichts weiterhin laufende stationäre Hilfe zur Erziehung aber auch für die - nach der Darstellung der Antragsteller ebenfalls weiterhin von F. in Anspruch genommene - ambulanten Beratungsgespräche bei Herrn G.. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob in Bezug auf die stationäre Hilfe zur Erziehung das Verfahren im Sinne des § 25 Abs. 1 SGB X mit dem Erlass des dahingehenden Bewilligungsbescheides abgeschlossen worden ist oder es infolge der weiterhin laufenden Hilfeleistung, die vom Jugendamt mittels fortschreibender Hilfeplanung jugendhilferechtlich "unter Kontrolle" zu halten ist, als weiterhin laufendes Verfahren anzusehen sein sollte. Denn es ist auf der Basis des dem erkennenden Gericht bekannten Sachverhalts nicht ersichtlich, dass die Antragsteller insoweit als Beteiligte im Sinne des § 12 Abs. 1 oder 2 SGB X anzusehen wären. Da den Antragstellern für F. u.a. das Recht zur Beantragung - und damit auch zur "Entgegennahme" von Hilfen zur Erziehung als Leistungsadressaten - entzogen ist, sind sie in Bezug auf die stationäre Jugendhilfeleistung nicht Beteiligte im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB X. Das war oder ist vielmehr das Jugendamt des Antragsgegners als Ergänzungspfleger. Dass die Antragsteller in Bezug auf die Hilfeplanung für die stationäre Leistung, die für sich genommen kein Verfahren im Sinne von § 25 Abs. 1 SGB X ist, vom Antragsgegner als "Beteiligte" gemäß § 12 Abs. 2 SGB X hinzugezogen worden wären, ist nicht dargelegt.
Selbst wenn man aber teilsorgeberechtigten Eltern, wie vorliegend den Antragstellern, im Hinblick auf ihre gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII grundsätzlich rechtlich zwingende Einbeziehung in die Hilfeplanung insoweit eine Beteiligtenstellung im Sinne von § 12 SGB X zubilligen wollte (dahingehend wohl implizit Bay. VGH, Beschluss vom 25.01.2023 - 12 CE 22.2526 -, juris, und als Vorinstanz VG München, Beschluss vom 22.11.2022, M 18 E 22.5593; kritisch dazu Kepert in: ZKJ 2023, 150, 152) und in Bezug auf die stationäre Jugendhilfeleistung ein weiterhin laufendes Verwaltungsverfahren annähme, scheiterte der geltend gemachte Anspruch auf umfassende Akteneinsicht diesbezüglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Es liegt auf der Hand, dass die auf diese Hilfeleistung bezogenen Akten des Jugendamtes Sozialdaten im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII enthalten, die F. den Mitarbeitenden des Jugendamtes im Sinne dieser Norm "anvertraut" hat. Dabei wird es sich namentlich um Angaben von F. zu seinem Verhältnis zu den Antragstellern und zu den innerfamiliären Beziehungen insgesamt und seine persönliche Sichtweise und Bewertungen dazu handeln, die unmittelbar mit der vom Jugendamt getroffenen Feststellung eines stationären erzieherischen Bedarfs bei F. zusammenhängen. In die Preisgabe dieser Angaben gegenüber den Antragstellern, soweit sei ihnen nicht sowieso bereits im Rahmen der familiengerichtlichen Verfahren und in der Hilfeplanung mitgeteilt oder offenbar geworden sind, hat F. nach dem Kenntnisstand des erkennenden Gerichts nicht eingewilligt, was insoweit die Sperrwirkung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII auslöst.
Die dagegen gerichtete Argumentation der Antragsteller greift nicht durch. Selbst wenn man sich auf ihren Standpunkt stellte, dass die Einwilligungsfähigkeit von F. wegen einer möglichen psychischen Erkrankung zweifelhaft sei, folgte daraus gerade nicht im Umkehrschluss, dass es auf seine fehlende Einwilligung nicht ankäme. Vielmehr wäre dann - zumal angesichts des Alters von F. - zur effektiven Sicherung des mit dem Einwilligungsvorbehalt des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII verfolgten Regelungszwecks diese Frage zwingend vorab zu klären. Denn würde sich im Nachhinein die Einwilligungsfähigkeit ergeben, würde der Schutzzweck des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII nicht mehr erreichbar sein, wenn die Daten bereits trotz verweigerter Einwilligung offenbart worden wären. Würde sich dagegen eine Einwilligungsunfähigkeit ergeben, wäre zunächst weiter zu klären, ob dann nicht auch für diesen Rechtskreis für F. eine unabhängige rechtliche Vertretung zu bestellen wäre, die für ihn den Einwilligungsvorbehalt aus § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII gerade gegenüber den Antragstellern als Eltern auszuüben berechtigt wäre. Die von den Antragstellern aufgestellte These, diese Sichtweise führe im Ergebnis zu einem "Recht auf Eigengefährdung" für F., ist unschlüssig. Sie geht nämlich in ihrem logischen Kern davon aus, dass bei F. eine psychisch bedingte Einwilligungsunfähigkeit vorliegt, was aber gerade nicht feststeht.
(2)
Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend für die bereits abgeschlossene Jugendhilfemaßnahme der Inobhutnahme von F., wobei insoweit hinzukommt, dass diesbezüglich offenkundig kein laufendes Verwaltungsverfahren mehr besteht.
(3)
Soweit die Antragsteller meinen, die von F. weiterhin wahrgenommene psychologische Beratung bei Herrn G. impliziere ein insoweit auch aktuell "offenes" Verwaltungsverfahren im Sinne von §§ 8, 25 Abs. 1 SGB VIII, weil diese Hilfe auf einem Dauerverwaltungsakt beruhe, ist das falsch. Diese Hilfeleistung stellt schlichtes Verwaltungshandeln auf der Grundlage von § 28 SGB VIII dar; ihr liegt ein - konkludenter - Dauerverwaltungsakt nicht zu Grunde. Abgesehen davon wären Beteiligte in einem darauf bezogenen Verwaltungsverfahren, wenn man vom Standpunkt der Antragsteller aus ein solches unterstellen wollte, nicht die Antragsteller, da ihnen das Recht auf Beantragung und Empfang von Jugendhilfeleistungen für F. in Form einer Hilfe zur Entziehung entzogen ist.
b)
Den Antragstellern steht auch nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Akteneinsicht außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 1 SGB X in pflichtgemäßer Ermessensausübung des Jugendamtes zu. Abgesehen davon, dass schon dem Grunde nach nicht dargelegt ist, warum insoweit das Ermessen des Jugendamtes auf die Gewährung von Akteneinsicht verdichtet sein sollte, erscheint die vom Jugendamt des Antragsgegners insoweit tatsächlich im Laufe des Verfahrens ausgeübte Ermessensbetätigung, wonach dem Vertrauensverhältnis zwischen ihm und F. mit Blick auf den laufenden Hilfeprozess gegenüber den Offenbarungsinteressen der Antragsteller der Vorrang einzuräumen sei, nicht offenkundig falsch. Denn erkennbar besteht derzeit ein erheblicher Konflikt zwischen den Antragstellern und F. gipfelnd in einem Antrag der Antragsteller bei dem Familiengericht auf Anordnung einer Zwangseinweisung ihres Kindes in eine psychiatrische Klinik. Es liegt auf der Hand, dass bei dieser Sachlage dem Interesse von F., mit dem Jugendamt des Antragsgegners Gespräche führen zu können, deren Inhalt und jugendhilfefachliche interne Verarbeitung den Antragstellern nicht unmittelbar bekannt wird, ein besonders hoher jugendhilfefachlicher Stellenwert zukommt. Insofern verletzt es nicht offenkundig den dem Jugendamt bei der Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch entsprechend § 25 Abs. 1 SGB X eingeräumten Ermessensspielraum, wenn es diesem jugendhilfefachlichen Aspekt gegenüber dem Offenbarungsinteresse der Antragsteller den Vorrang einräumt.
3.
Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen zum Anordnungsanspruch und damit den Beschlusstenor vollumfänglich selbständig tragend haben die Antragsteller auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Sie haben nicht konkret dargelegt, welche konkreten Rechtshandlungen, die sie in Ausübung der ihnen bis zum bevorstehenden Eintritt der Volljährigkeit ihres Kindes noch zustehenden Teile des Sorgerechts vorzunehmen beabsichtigten, von einer vorherigen Kenntnisnahme des Inhalts der vom Jugendamt zu F. geführten Akten abhängig sein soll. Ihre Ausführungen dazu beschränken sich auf eine abstrakt gehaltene Behauptung einer aus ihrer Sicht bestehenden akuten Kindeswohlgefährdung aufgrund bisher unzureichender psychiatrischer Differenzialdiagnostik bei fortlaufender Hormonbehandlung und ggf. weitergehenden medizinischen Maßnahmen in Bezug auf die von F. angestrebte Geschlechtsumwandlung.
Dem ist entgegenzuhalten: Nach dem Kenntnisstand des erkennenden Gerichts obliegt den Antragstellern weiterhin die Gesundheitsfürsorge für F.. Davon ausgehend sind sie auch ohne Einsicht in die Akten des Jugendamtes rechtlich derzeit in der Lage, die medikamentöse Behandlung von F. zu steuern. Dass in Bezug auf den Wunsch zur Geschlechtsumwandlung eine vorherige differenzial-diagnostische Begutachtung von F. erfolgen müsse, haben die Antragsteller bereits sehr umfangreich in den anhängigen familiengerichtlichen Verfahren vorgetragen und können sie auch im Rahmen einer Elternbefragung im Zusammenhang mit der familiengerichtlich angeordneten psychiatrischen Untersuchung von F. vorbringen. Inwieweit die unverzügliche Kenntnis der Jugendamtsakten diesbezüglich für die Antragsteller erforderlich wäre, um zu dem Punkt (rechts-)erhebliche weitere Gesichtspunkte vortragen zu können, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Im Übrigen bleibt es den Antragstellern unbenommen, gegenüber dem Familiengericht in dem Zusammenhang anzuregen, in den dortigen Verfahren im Hinblick auf die angeordnete Beweisaufnahme Akten des Jugendamtes beizuziehen. Solange den Antragstellern das Recht der Gesundheitsfürsorge für ihr Kind noch zusteht, können weitergehende medizinische Maßnahmen im Hinblick auf die von F. angestrebte Geschlechtsumwandlung ohne ihr Einverständnis nicht ergriffen werden. Dass sie (auch) insoweit mit dem Eintritt der Volljährigkeit von F. ihre rechtlichen Einflussmöglichkeiten verlieren werden, ist in der deutschen Rechtsordnung als begrenzender Inhalt des ihnen aus Art. 6 GG zustehenden Elternrechts angelegt und von ihnen hinzunehmen. Angesichts dessen begründet auch der bevorstehende Eintritt der Volljährigkeit von F. eine besondere Eilbedürftigkeit nicht.
Schließlich begründet auch eine beabsichtigte Vorbereitung etwaiger Schadensersatzforderungen aus Amtshaftung eine besondere Dringlichkeit der erstrebten Akteneinsicht nicht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.