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§ 8 ARD-StV - Gremienvertreterkonferenz

Bibliographie

Titel
ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)
Amtliche Abkürzung
ARD-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Die Konferenz der Vertreter der Rundfunk- und Verwaltungsräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten (Gremienvertreterkonferenz) koordiniert unbeschadet ihrer Aufgaben nach § 9 Abs. 1 die Gremienkontrolle der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten. Hierzu berät sie zur Unterstützung der Aufgabenwahrnehmung der Gremien übergreifende Themen betreffend

  1. 1.

    die gemeinschaftlichen Angebote, Einrichtungen und Aufgaben,

  2. 2.

    die Erstellung programmlicher Leitlinien, der Satzungen, Richtlinien und Berichte,

  3. 3.

    Fragen der Haushalts- und Finanzplanung, der Rechnungslegung der Gemeinschaftseinrichtungen und gemeinschaftlichen Beteiligungen sowie in Bezug auf Maßstäbe nach § 35 des Medienstaatsvertrages,

  4. 4.

    die Entwicklung des Kodex zu Standards für Leitung und Aufsicht nach § 31f des Medienstaatsvertrages,

  5. 5.

    die Befassung der Gremien mit dem Auftragsbericht nach § 26b Abs. 5 des Medienstaatsvertrages, und

  6. 6.

    Fragen der Zusammenarbeit der ARD mit dem ZDF und dem Deutschlandradio sowie mit Dritten.

Die gesetzlichen Zuständigkeiten der Rundfunkräte und Verwaltungsräte der einzelnen Rundfunkanstalten bleiben unberührt.

(2) Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 kann die Gremienvertreterkonferenz Stellungnahmen und Empfehlungen an die Gremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten abgeben.

(3) Die Gremienvertreterkonferenz kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen von den in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten verlangen.

(4) In die Gremienvertreterkonferenz ist durch jedes Aufsichtsgremium der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten jeweils eines seiner Mitglieder zu entsenden. Eine Stellvertretungsregelung ist vorzusehen. Näheres kann durch landesrechtliche Regelungen vorgesehen werden. Der Anteil der staatsnahen und staatlichen Mitglieder darf ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder nicht übersteigen.

(5) Die Gremienvertreterkonferenz ist in ihren Sitzungen beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder teilnehmen. Ist die Gremienvertreterkonferenz beschlussunfähig, so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist die Gremienvertreterkonferenz ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der von staatlichen Stellen entsandten Mitglieder gefasst werden.

(6) Beschlüsse der Gremienvertreterkonferenz kommen durch Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. In innerorganisatorischen Angelegenheiten hat jedes Mitglied eine Stimme. In allen anderen Fällen haben die aus einer Anstalt entsandten Vertreter eine gemeinsame Stimme. Bei Programmfragen, insbesondere bei Ausübung der Aufsicht nach § 9 Abs. 1 übt allein der jeweils entsandte Vertreter des Rundfunkrates das Stimmrecht aus; eine Vertretung durch von den Verwaltungsräten entsandte Mitglieder ist nicht möglich. Die Rundfunk- und Verwaltungsräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sind über Beschlüsse der Gremienvertreterkonferenz unverzüglich zu unterrichten.

(7) Die Gremienvertreterkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.