Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.10.2025, Az.: 12 KS 93/25

Festsetzung des Streitwerts bei Verfahrenseinstellung aufgrund der Rücknahmeerklärung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.10.2025
Aktenzeichen
12 KS 93/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 25628
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:1028.12KS93.25.00

Fundstelle

  • BauR 2026, 55-56

Amtlicher Leitsatz

Stellen sich tatsächliche Angaben eines Klägers über nicht allein wertbestimmende, sondern zugleich (vermeintlich) aktivlegitimierende und anspruchsbegründende Tatsachen nach dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt als von vornherein unrichtig heraus, muss ihre Unrichtigkeit bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht bleiben.

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.062.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt den Windpark "H." (vgl. die Karte Bl. 185 der Gerichtsakte zu 12 KS 94/25). Sie hatte gegen einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für ein Vorhaben der Beigeladenen zur Errichtung und zum Betrieb benachbarter Windenergieanlagen (WEA) Klage erhoben, weil dieses Vorhaben aus Gründen der Standsicherheit mit dem konkurrierenden Vorhaben "I." unvereinbar sei. Das Konkurrenzvorhaben "I." hat die Errichtung und den Betrieb weiterer WEA in Ergänzung des Windparks "H." zum Gegenstand. Die Klägerin hat ihre Klage zurückgenommen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe sich irrtümlich für die Trägerin des Konkurrenzvorhabens "I." gehalten, das in Wahrheit von der Klägerin des unter dem Aktenzeichen 12 KS 94/25 geführten Parallelprozesses getragen werde, der ebenfalls den hier angefochtenen Vorbescheid zum Streitgegenstand hat. Aufgrund ihres Irrtums begehre sie nun eine im Verhältnis zur vorläufigen Streitwertfestsetzung erheblich geringere Festsetzung des endgültigen Streitwerts.

II.

Das Verfahren ist aufgrund der Rücknahmeerklärung der Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2025 gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Klägerin auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, weil diese unter dem 11. August 2025 einen Sachantrag gestellt hatte und dadurch ein sich aus § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO ergebendes eigenes Kostenrisiko eingegangen war. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Klage noch vor dem Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG zurückgenommen hat. Denn sie hatte ihren Rechtsbehelf nicht nur zur Wahrung der Klagefrist erhoben, sondern bereits in der Klageschrift einen Sachantrag gestellt und eine kurze Klagebegründung vorgetragen. Durch die Zustellung der Klageschrift an die Beigeladene ist dieser deshalb hinreichend Gelegenheit und Veranlassung gegeben worden, mit der Mandatierung eines Rechtsanwalts und der eigenen Sachantragstellung zu reagieren.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40 und 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in ihrer Höhe der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss vom 4. September 2025 und orientiert sich dabei an dem "Genehmigungswert" des zur Genehmigung gestellten, aber womöglich von der Vereitelung bedrohten Konkurrenzvorhabens "I.", dessen Trägerin zu sein, die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer den Rechtszug einleitenden Antragstellung (§ 40 GKG) behauptet hatte. Entsprechend heranzuziehen ist deshalb der Bemessungsvorschlag unter Nr. 3 Buchst. k) der Streitwertannahmen der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassten Senate des angerufenen Gerichts (NdsVBl. 2021, S. 247 ff.). Auszugehen ist dabei von den in dem Schriftsatz der Klägerin vom 29. August 2025 genannten "Gesamtinvestitionskosten" (netto 9.163.660,- EUR) des Konkurrenzvorhabens "I.". Davon werden die in dieser Gesamtsumme zu Unrecht enthaltenen Rückbaukosten (238.000,-EUR) abgezogen. Die verbleibende Differenz (8.925.660,- EUR) wird mit 19% beaufschlagt, um so zu dem Bruttobetrag der Investitionskosten (10.621.535,- EUR) zu gelangen. Hiervon sind dann 10%, d. h. rund 1.062.000,- EUR, als Streitwert festzusetzen.

Zu Unrecht erstrebt die Klägerin stattdessen auf der Grundlage einer ihres Erachtens als Berichtigung (§ 61 Satz 2 GKG) einzuordnenden Änderung ihrer Wertangabe (§ 61 Satz 1 GKG) eine geringere Wertfestsetzung auf nur noch 15.000,- EUR.

Denn die nunmehr von ihr als überhöht betrachtete, aber im Ergebnis aufrecht zu erhaltende vorläufige Wertfestsetzung fußt auf den eigenen - allerdings offenbar entgegen § 138 Abs. 1 ZPO (i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO) nicht wahrheitsgemäßen - tatsächlichen Angaben der Klägerin über nicht allein wertbestimmende, sondern eben zugleich (vermeintlich) auch aktivlegitimierende und anspruchsbegründende Tatsachen (und zwar in Gestalt der bereits in der Klageschrift enthaltenen Behauptung der Klägerin, sie selbst habe den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag für ein eigenes Vorhaben "I." gestellt). Wenn sich derartige Tatsachenbehauptungen nach dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt als von vornherein unrichtig herausstellen, muss aber ihre Unrichtigkeit bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht bleiben, und zwar unabhängig davon, ob diese Unrichtigkeit klägerseitig nachträglich eingeräumt wird, oder sie sich etwa erst aufgrund einer Beweiserhebung ergibt. Ansonsten würde nämlich die Begründetheit einer Klage rechtsfehlerhaft (vgl. LAG München, Beschl. v. 16.2.2007 - 9 Ta 43/07 -, JurBüro 2007, 256 f., hier zitiert nach juris, Rn. 4) zur Vorfrage der richtigen Höhe der Streitwertfestsetzung erhoben werden. Die verspätet gewonnene Einsicht eines Klägers, sich zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs einer ihm selbst nicht zustehenden Rechtsposition berühmt zu haben, geböte hiernach im Grunde, den Streitwert auf die Mindesthöhe festzusetzen. Das wäre absurd. Es ließe sich dann beispielsweise fast ohne Kostenrisiko auf die Herausgabe wertvoller Gegenstände klagen. Denn würde sich im Prozessverlauf beim jeweiligen Kläger die zutreffende Erkenntnis einstellen, an diesen Gegenständen keine Rechte geltend machen zu können, müsste deswegen der Streitwert nachträglich nach unten "berichtigt" werden. Weder die vorwerfbare Unkenntnis noch der Irrtum über die Inhaberschaft an der anspruchsbegründenden Rechtsposition ändern daher etwas daran, dass diese Position der Wertbemessung so zugrunde gelegt werden muss, wie sich der jeweilige Kläger ihrer bei Einleitung der Instanz berühmt hatte. Das gilt im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin auch für die Geltendmachung von Abwehransprüchen mithilfe der Anfechtungsklage, deren Streitwert sich - wie hier - nach dem Interesse an der verteidigten Rechtsposition bestimmt.

Zu Unrecht meint die Klägerin, Gegenteiliges daraus schließen zu können, dass in dem unter dem Aktenzeichen 12 KS 94/25 geführten Parallelprozess den Beteiligten die Heraufsetzung der vorläufigen Streitwertfestsetzung um den Betrag der hiesigen Wertfestsetzung angekündigt worden ist. Denn das beruht keineswegs darauf, dass auf diese Weise dort "neue Erkenntnisse" über die "wahre" Höhe des klägerischen Interesses im Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung "berichtigend" berücksichtigt werden sollen, die erst "nachträglich zu Tage getreten" sind. Es hat vielmehr darin seine Ursache, dass sich die dortige Klägerin zur Begründung des mit ihrer dortigen Anfechtungsklage bereits in Anknüpfung an ein anderes eigenes Projekt geltend gemachten Abwehranspruchs gegen den auch im vorliegenden Falle streitgegenständlichen Vorbescheid nun mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2025 ergänzend auf einen weiteren Klagegrund berufen hat, nämlich ihre Rechtsposition als "wahre" Trägerin auch des Vorhabens "J.".

Die hiesige Klägerin erstrebt nach alledem auch deshalb zu Unrecht eine Bemessung des Streitwerts auf der Grundlage ihrer (mangelnden) negativen Betroffenheit als Betreiberin des Windparks "H.", weil sie nicht als dessen Betreiberin, sondern als (vermeintliche) Trägerin des Vorhabens "I." geklagt hat. Die ihrerseits nun favorisierte Streitwertbemessung würde folglich unrichtig an einen anderen Klagegrund anknüpfen als an denjenigen, auf dem ihre hiesige Klage beruht hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tscherning