§ 9 AVO-GOBAK - Schriftliche Abiturprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-GOBAK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Die Aufgaben für die schriftlichen Abiturprüfungen sind aus den Lehrplänen für die Qualifikationsphase zu entwickeln und dürfen sich nicht nur auf ein Schulhalbjahr beziehen.
(2) 1Die Leistung in der schriftlichen Prüfung wird von der Referentin oder dem Referenten und der Korreferentin oder dem Korreferenten bewertet. 2Die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter bewertet die Leistung ebenfalls, indem sie oder er den vorliegenden Bewertungen zustimmt oder eine abweichende Auffassung vermerkt. 3Das Vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission setzt die endgültige Bewertung fest, wenn die Beurteilungen voneinander abweichen oder wenn dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe erforderlich ist.
(3) 1Verstößt der Prüfling in schriftlichen Prüfungsleistungen schwerwiegend und gehäuft gegen
- 1.
die sprachliche Richtigkeit bei Anwendung der deutschen Sprache oder
- 2.
die äußere Form,
so sind von der Punktzahl der Prüfungsleistung ein Punkt oder zwei Punkte in einfacher Wertung abzuziehen. 2Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit sind Rechtschreibfehler, Zeichensetzungsfehler und Grammatikfehler. 3Verstöße gegen die äußere Form sind insbesondere unsaubere Streichungen sowie unübersichtliche Querverweise. 4Ein Punktabzug nach Satz 1 Nr. 1 erfolgt nicht, wenn die Verstöße nach fachspezifischen Bewertungsvorgaben, die im Internet durch das Kultusministerium unter https://bildungsportal-niedersachsen.de/allgemeinbildung/zentrale-arbeiten/zentralabitur/zentralabitur und dort unter dem jeweiligen Jahr der Abiturprüfung und der Überschrift "Hinweise" für das jeweilige Fach bereitgestellt sind, in die Bewertung einzubeziehen sind. 5Das Nähere zu den Sätzen 1 bis 4 bestimmt das Kultusministerium durch Verwaltungsvorschrift.
(4) Der praktische Prüfungsteil im Fach Sport wird wie eine mündliche Prüfung durchgeführt.