Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 06.01.2026, Az.: 1 ORs 24/25

Aufhebung des Ausspruchs der Einzelstrafe und Aufhebung des Einziehungsanspruchs aufgrund teilerfolgreicher Revision ; Zurückweisung an kleine Strafkammer; Kein Freispruch des Angeklagten trotz Aufhebung des Urteils hinsichtlich seiner Taten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
06.01.2026
Aktenzeichen
1 ORs 24/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10087
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 31.07.2025 - AZ: 900 NBs 1/25

Redaktioneller Leitsatz

Die Eintragung der Fahrerlaubniserweiterung im Führerschein entfaltet keine Beweiswirkung für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen und fällt daher nicht unter den § 271 StGB.

Tenor:

  1. 1.

    Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil der 9. kleinen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 31. Juli 2025 gewährt.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil

    1. a)

      Im Fall 1 der Anklage im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte allein der Urkundenfälschung schuldig ist, und im Ausspruch über die Einzelstrafe aufgehoben,

    2. b)

      in den Fällen 2 - 4 der Anklage und im Einziehungsausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Amtsgericht Tostedt - Strafrichter - hatte den Angeklagten am 23. Oktober 2024 wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung in zwei Fällen und zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 892,50 Euro angeordnet. Die dagegen eingelegte Berufung des Angeklagten hat die 9. kleine Strafkammer des Landgerichts Stade mit Urteil vom 31. Juli 2025 verworfen.

Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 6. August 2025 form- und fristgerecht Revision eingelegt. Nach Zustellung des Urteils am 8. September 2025 hat der Verteidiger mit am 9. Oktober 2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz unter Erhebung der allgemeinen Sachrüge die Revision begründet und die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts beantragt. Zugleich hat er Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der am 8. Oktober 2025 abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen, er habe im Vertrauen auf eine antragsgemäße Entscheidung über seinen Entpflichtungsantrag versäumt, die fristwahrend eingelegte Revision fristgerecht zu begründen, was ein dem Angeklagten nicht zuzurechnender Verteidigerfehler sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, dem Angeklagten Wiedereinsetzung zu gewähren, auf seine Revision den Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in vier Fällen, davon in einem Fall in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, schuldig ist und im Übrigen die Revision gemäß § 349 Abs, 2 StPO zu verwerfen.

Die Revision ist, nachdem dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren war, zulässig und hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Stade beschaffte sich der Angeklagte im Jahr 2023 Vordrucke verschiedener Fachverlage für Teilnahmebescheinigungen an Fahrerschulungen zur Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B um die Schlüsselzahlen 196 bzw. 96 gemäß § 6a Abs. 3 FeV bzw. § 6b Abs. 4 FeV. Bei den Schlüsselzahlen 196 und 96 handelt es sich um Erweiterungen für den Pkw-Führerschein (Klasse B). Sie erfordern eine spezielle Fahrerschulung in einer Fahrschule, aber keine praktische oder theoretische Prüfung. Nach Vorlage einer Schulungsbescheinigung nach Anlage 7a bzw. 7b FeV werden sie von der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde erteilt.

Der Angeklagte, der weder Fahrlehrer noch Inhaber einer Fahrschule ist, ließ zudem zwei Stempel mit den Daten der tatsächlich nicht existierenden Fahrschulen "Fahrschule S." und "Fahrschule Z." herstellen. Während es sich bei den Stempelangaben der "Fahrschule S." mit Ausnahme der Mobilfunknummer, die die Nummer des Angeklagten war, um reine Phantasieprodukte handelte, benutzte der Angeklagte für den Stempel der "Fahrschule Z." nicht nur seinen eigenen Namen, sondern auch seine eigene Adresse und Mobilfunknummer.

Spätestens Anfang August 2023 richtete der Angeklagte die Internetseite "..." ein. Darauf bewarb er eine nicht existierende Fahrschule unter der Bezeichnung "Fahrschule ... ehemals Fahrschule Z.". Dabei verwendete er ein Bild fremder Geschäftsräume und gab im Impressum seine Privatanschrift sowie seine Mobilfunknummer an. Zudem legte er für seine Wohnanschrift einen Eintrag bei Google Maps an. Ziel des Angeklagten war es, auf diese Weise mit Interessenten für B196- und B96-Fahrerschulungen in Kontakt zu kommen und ihnen gegen Entgelt selbst hergestellte Teilnahmebescheinigungen unter Verwendung des Stempels "Fahrschule Z." zu verkaufen.

In der Zeit von August 2023 bis Januar 2024 stellte der Angeklagte unter Verwendung der Stempel in vier Fällen Bescheinigungen über angebliche Fahrerschulungen aus:

Tat 1 der Anklage:

Im September 2023 stellte der Angeklagte für sich selbst jeweils eine Teilnahmebescheinigung über eine angeblich absolvierte B196- und B96-Fahrerschulung aus. Hierzu füllte er die entsprechenden Formulare aus, brachte den Stempel der nicht existierenden Fahrschule "S." an und unterzeichnete jeweils mit dem Namen "S.". Tatsächlich hatte er an keiner Fahrerschulung teilgenommen. Am 16. Oktober 2023 legte er die Bescheinigungen dem Landkreis H. vor, um eine Erweiterung seiner Fahrerlaubnis zu erlangen. Die Behörde erkannte die Fälschung nicht und trug die Klassen B196 und B96 in seinen Führerschein sowie in das Zentrale Fahrerlaubnisregister ein.

Tat 2 der Anklage:

In der zweiten Jahreshälfte 2023 beauftragte der Zeuge W. den Angeklagten mit der Beschaffung einer B196-Teilnahmebescheinigung. Der Angeklagte stellte eine entsprechende Bescheinigung aus, verwendete dabei eines der von ihm beschafften Formulare, stempelte es mit dem Stempel der "Fahrschule Z." und unterzeichnete mit seinem Namen. Hierfür erhielt er mindestens 297,50 Euro. Der Zeuge reichte die Bescheinigung anschließend bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde der StädteRegion A. ein, die daraufhin die Erweiterung um die Klasse B196 eintrug. Erst im Januar 2024 wurde der StädteRegion A. bekannt, dass die Fahrschule nicht existierte.

Tat 3 der Anklage:

In einem weiteren Fall stellte der Angeklagte dem Zeugen H. gegen Entgelt in Höhe von 297,50 Euro eine Teilnahmebescheinigung für eine angeblich absolvierte B196-Fahrerschulung aus. Auch hierbei verwendete er einen der von ihm beschafften Vordrucke und den Stempel der fiktiven "Fahrschule Z.". Auch diese Schulungsbescheinigung unterschrieb er mit seinem eigenen Namen. Der Zeuge legte die Bescheinigung bei der Fahrerlaubnisbehörde der StädteRegion A. vor, die ihm daraufhin die Fahrerlaubnisklasse B196 erteilte, obwohl er die Schulung nie besucht hatte.

Tat 4 der Anklage:

Im Herbst 2023 nahm der Zeuge S. Kontakt zum Angeklagten auf, nachdem er über dessen Internetauftritt auf die vermeintliche Fahrschule aufmerksam geworden war. Am 3. November 2023 erschien er an der angegebenen Anschrift und erkannte dort, dass die "Fahrschule Z." nicht existierte, der Angeklagte keine Fahrerschulung durchführen würde und eine Teilnahmebescheinigung rechtmäßig nicht ausstellen durfte. Trotzdem nahm er die vom Angeklagten bereits vorbereitete und mit dessen Namen unterzeichnete Teilnahmebescheinigung für eine B96-Fahrerschulung entgegen. Dem Angeklagten war klar, dass der Zeuge erkannt hatte, dass die Fahrschule Z. nicht existierte und die Bescheinigung unrechtmäßig ausgestellt war, aber gleichwohl die Bescheinigung bei der Fahrerlaubnisbehörde einreichen würde. So geschah es auch. Anders als in den anderen Fällen wurde die Täuschung allerdings von der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises H. erkannt, sodass keine Erweiterung der Fahrerlaubnis erfolgte.

In sämtlichen Fällen handelte der Angeklagte mit dem Wissen und Wollen, die zuständigen Fahrerlaubnisbehörden durch die Herstellung der falschen Teilnahmebescheinigungen über nicht absolvierte Fahrerschulungen zu täuschen, um entweder sich selbst oder Dritten unter Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Fahrerlaubniserweiterung zu verschaffen. In den Fällen des Verkaufs der Bescheinigungen (Fälle 2. - 4.) ging es ihm zudem darum, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen.

II.

1. Dem Angeklagten war auf seinen Antrag und seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) gemäß § 44 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren.

2. Die Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

a) Soweit das Landgericht den Angeklagten hinsichtlich der Tat zu Ziffer 1 der Urkundenfälschung für schuldig befunden hat, hat die Überprüfung durch den Senat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, so dass das Rechtsmittel insoweit auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs 2 StPO zu verwerfen war.

b) Im Übrigen konnte das angefochtene Urteil indes keinen Bestand haben, weil es sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.

aa) Im Fall 1.) tragen die getroffenen Feststellungen die tateinheitliche Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung gemäß § 271 Abs. 1 u. 3 StGB nicht. Denn Fahrerlaubnisregister und Führerschein beweisen nicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der eingetragenen Fahrerlaubnisklassen vorlagen, sondern lediglich dass die entsprechende Fahrerlaubnis erteilt ist.

Sinn der Strafvorschrift des § 271 StGB ist der umfassende Schutz der Wahrheit öffentlicher Urkunden, deren inhaltliche Richtigkeit gewährleistet sein soll (Zieschang in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 271 StGB Rn. 1). Im Gegensatz zu § 267 wird dabei nicht die formelle Echtheit, sondern die inhaltliche Richtigkeit und damit die besondere Beweiskraft öffentlicher Urkunden geschützt (BeckOK StGB/Weidemann, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 271 Rn. 2, beck-online). Die Tatbestandsmäßigkeit einer mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 StGB hängt davon ab, ob wahrheitswidrige Angaben in einer öffentlichen Urkunde bewirkt wurden. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn bewirkt wird, dass Tatsachen, die für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Bedeutung sind, in einer öffentlichen Urkunde als abgegeben oder geschehen beurkundet werden, obwohl sie überhaupt nicht geschehen sind.

§ 271 Abs. 1 StGB bezieht sich dabei nur auf solche Tatsachen, die in einer öffentlichen Urkunde mit Beweiswirkung für und gegen jedermann beurkundet werden. Das heißt, die unrichtig festgehaltene Tatsache muss an dieser erhöhten Beweiskraft teilhaben. Ob dies der Fall ist und auf welche Teile einer Beurkundung sich die besondere Beweiskraft erstreckt, ist im Einzelfall unter Heranziehung der einschlägigen Vorschriften und, wenn solche fehlen, unter Beachtung der Anschauung des Rechtsverkehrs durch Auslegung zu ermitteln (BeckOK StGB/Weidemann, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 271 Rn. 6, beck-online m. w. N.). Bei der Prüfung, ob es gerechtfertigt ist, die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde auf eine darin angeführte Tatsache zu beziehen, muss ein strenger Maßstab angelegt werden. Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur angenommen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 1968 - GSSt 1/68 -, BGHSt 22, 201-206, Rn. 9).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich beim Führerschein zwar um eine öffentliche Urkunde (Zieschang in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 271 StGB m.w.N.), er dient im Wesentlichen aber nur dem Nachweis der Fahrerlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 StVG, § 4 Abs. 2 StVZO (BGH, BeckRS 1990, 116531), nicht indes dem Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs der Fahrerlaubnis (MüKoStGB/Erb, 5. Aufl. 2025, StGB § 271 Rn. 32, beck-online) oder des Bestehens der vorausgegangenen Fahrprüfung (OLG Hamm NStZ 1988, 26). Entsprechendes gilt für vorliegenden Eintragungen über die Erweiterungen um die Schlüsselzahlungen B196 und B96.

Die Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B um die Schlüsselzahlen 196 bzw. 96 gemäß § 6a Abs. 3 bzw. § 6b Abs. 4 FeV erfolgt nach Maßgabe einer in den Anlagen 7a bzw. 7b FeV (zu den §§ 6a Abs. 3 und 4 bzw. 6b Abs. 3 und 4 FeV) näher konkretisierten Fahrerschulung. Die Zuteilung der Schlüsselzahl zu einer bereits vorhandenen Fahrerlaubnis der Klasse B ist ein Verwaltungsakt (Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage, § 6a FeV (Stand: 03.02.2025), Rn. 61). Infolgedessen wird die Erweiterung der Fahrerlaubnis durch die Aushändigung des neuen Führerscheins nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 Satz 6 FeV rechtswirksam. (Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage, § 6a FeV (Stand: 03.02.2025), Rn. 58). Anders liegen die Dinge allein im Falle einer Nichtigkeit der Fahrerlaubniserteilung gemäß § 44 VwVfG (MüKoStGB/Erb, 5. Aufl. 2025, StGB § 271 Rn. 32, beck-online; offengelassen in BGH NStZ 1991, 129 [BGH 24.10.1990 - 3 StR 196/90]), wofür sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils indes mangels Offenkundigkeit eines schwerwiegenden Fehlers keine Anhaltspunkte ergeben.

Nach den Feststellungen erfolgte die Erweiterung der Fahrerlaubnis um die vorbezeichneten Schlüsselzahlen durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde mit Eintragung und Aushändigung des Führerscheins - wenn auch zu Unrecht aufgrund einer Täuschung - und ist damit wirksam geworden, so dass folgerichtig die entsprechende Eintragung im Führerschein auch nicht inhaltlich unrichtig ist. Dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erweiterung bei Erteilung vorgelegen haben, was mangels erfolgter Schulung vorliegend nicht der Fall war, ist nicht von der qualifizierten Beweiswirkung erfasst, die dem Schutz des § 271 StGB unterliegt. (vgl. LG Heilbronn, Beschluss vom 8. September 2025 - 2 Qs 13/25 -, juris; für den Fall einer fehlenden Fahrprüfung OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 1987 - 4 Ss 240/87 -, juris).

Demgemäß hatte der Schuldspruch wegen tateinheitlicher mittelbarer Falschbeurkundung zu entfallen.

Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Einzelstrafe nach sich, da das Landgericht die Strafe dem Strafrahmen des § 271 Abs. 3 StGB entnommen hat und nicht auszuschließen ist, dass bei zutreffender rechtlicher Wertung diese geringer bemessen hätte. Die zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2 StPO).

bb) Hinsichtlich der Verurteilung wegen der Taten 2.) bis 4.) hat die Revision des Angeklagten auf die Sachrüge hin ebenfalls Erfolg.

(I) Die Verurteilungen wegen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung bzw. zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung konnten aufgrund der vorstehenden Erwägungen unter aa) keinen Bestand haben. Denn eine Beihilfestrafbarkeit kam schon mangels Vorliegens einer Haupttat nicht in Betracht. Insofern fehlt es - wie bei Tat 1 - an der Verwirklichung des Straftatbestandes der mittelbaren Falschbeurkundung, weil das Ergebnis des Verwaltungsvorgangs - die Erweiterung der jeweiligen Fahrerlaubnisse um die entsprechenden Schlüsselzahlen - in den Führerscheinen zutreffend beurkundet wurde.

(II) Entgegen der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft kam nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils auch eine Verurteilung wegen Herstellens einer unechten Urkunde nach § 267 Abs. 1 Alt 1 StGB nicht in Betracht. Denn der Angeklagte hat, soweit er Schulungsbescheinigungen der "Fahrschule Z." mit seinem Namen unterzeichnet hat, keine unechten Urkunden hergestellt.

Urkunden im Sinne des Strafrechts sind verkörperte Erklärungen, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lassen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH Urt. v. 10.11.2022 - 5 StR 283/22, BeckRS 2022, 31209 Rn. 36, beck-online; BeckOK StGB/Weidemann, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 267 Rn. 3, beck-online). Eine Urkunde ist unecht, wenn über die Identität des Ausstellers getäuscht wird, d.h. der Rechtsverkehr auf einen Aussteller hingewiesen wird, der in Wahrheit nicht hinter der urkundlichen Erklärung steht (vgl. (BeckOK StGB/Weidemann, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 267 Rn. 21, beck-online). Wenn jemand mit seinem eigenen Namen unterzeichnet, liegt regelmäßig nur eine schriftliche Lüge vor, wenn der Inhalt falsch ist, aber aus der Urkunde klar erkennbar ist, dass der Unterzeichner selbst der Aussteller ist (BGH, Beschluss vom 23. März 2010 - 5 StR 7/10 -, Rn. 4, juris).

Zwar kann auch die Unterzeichnung mit dem richtigen Namen zu einer Identitätstäuschung führen, sofern dadurch der Anschein erweckt wird, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie tatsächlich stammt (BGH, Urteil vom 29. Juni 1994 - 2 StR 160/94 -, BGHSt 40, 203-208, Rn. 17). Gleiches gilt, wenn bei der Verwendung des richtigen Namens in der vorgetäuschten Eigenschaft als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft oder als angeblicher Sachbearbeiter einer Behörde oder eines Unternehmens eine für diese verkörperte Erklärung abgegeben wird, obwohl keine entsprechende Zeichnungsbefugnis besteht (BeckOK StGB/Weidemann, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 267 Rn. 24, beck-online, m.w.N.; MüKoStGB/Erb, 5. Aufl. 2025, StGB § 267 Rn. 132, beck-online; Wolter, SK-StGB, 9. Aufl. 2019, § 267 Rn. 61).

Anders als im Fall 1 der Anklage nutzte der Angeklagte bei den in den Taten 2 bis 4 hergestellten Teilnahmebescheinigungen seinen eigenen Namen für die Erstellung der Dokumente. Zwar enthielt der von ihm genutzte Stempel neben seinem Namen und seiner Privatanschrift auch den Zusatz "Fahrschule". Als Inhaber dieser Fahrschule ging jedoch ebenfalls der Angeklagte hervor. Durch diese Handlungen wird daher kein Hinweis auf einen von der Person des Angeklagten abweichenden Aussteller erkennbar, vielmehr bleibt der Aussteller wegen der Vielzahl der eindeutig auf ihn verweisenden Angaben (Name, Anschrift, Telefon-Nr.) ohne Weiteres erkennbar. Der Fahrschulzusatz begründet deshalb keine Täuschung über die Ausstelleridentität, sondern stellt eine Lüge hinsichtlich des Betriebs einer Fahrschule durch den Aussteller dar.

Die Grundsätze, nach denen Unternehmen oder Behörden durch die Vorspiegelung einer nicht bestehenden Vertretungsbefugnis den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen können, lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Denn der Fahrschule kam keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist zur Überzeugung des Senats vorliegend auch kein Fall gegeben, in dem das Unternehmen bzw. die Behörde als solche als Aussteller anzusehen ist (vergl. etwa OLG Düsseldorf, B. v. 04.02.1999 - 2 SS 411/98 - juris). Dem steht schon entgegen, dass es sich auch nach dem Stempelinhalt bei der "Fahrschule" Zielinski um ein Einzelunternehmen des Inhabers handelte.

(III) Die Aufhebung des Urteils hinsichtlich dieser Taten konnte jedoch nicht zur Freisprechung des Angeklagten führen. Die Sache war vielmehr an eine andere (kleine) Strafkammer zurückzuweisen. Denn nach den Gründen des angefochtenen Urteils kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte die jeweiligen Zeugen der Taten 2 bis 4 darüber täuschte, tatsächlich Inhaber einer Fahrschule und Fahrlehrer zu sein bzw. dies im Fall 4 jedenfalls versucht zu haben. Dies erscheint nach den Feststellungen der Kammer zum Internetauftritt des Angeklagten, um mit Interessenten in Kontakt zu treten, nicht ausgeschlossen. Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte insoweit möglicherweise des Betruges bzw. versuchten Betruges zum Nachteil der jeweiligen Abnehmer der inhaltlich unzutreffenden Bescheinigungen über die Ableistung von Fahrerschulungen strafbar gemacht hat.

Dem stände nicht entgegen, dass die jeweiligen Abnehmer mit dem Angeklagten kollusiv zusammenwirkten, um gegenüber der Straßenverkehrsbehörde eine unrechtmäßige Erweiterung der Fahrerlaubnis zu erwirken. Denn nach dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen wirtschaftlichen Vermögensbegriff (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2018 - 5 StR 595/17, Rn. 21, juris) wird eine normative Einschränkung des Betrugstatbestandes bei Einsatz von Vermögenswerten, insbesondere Geld, zu sitten- oder rechtswidrigen Zwecken abgelehnt (vgl. Matt/Renzikowski/Saliger, 2. Auflage 2020, StGB § 263, Rn. 177, Beck-Online m. w. N.). Die Verfolgung verbotener Zwecke durch den Getäuschten soll nach dieser Auffassung kein Freibrief für den Schädiger sein, sich die Vermögenswerte, die der Getäuschte zu unerlaubten Zwecken riskiert hat, zu eigenem Nutzen zu verschaffen. Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte grundsätzlich kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2018 - 5 StR 595/17, Rn. 21, juris).

Auch ein Vermögensschaden erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar haben die jeweiligen Abnehmer im Ergebnis die gewünschte Bescheinigung zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde erhalten. Im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Entdeckungsrisiko könnte dem Umstand, ob diese Bescheinigung wirklich von einem Fahrlehrer bzw. einer tatsächlich existierenden Fahrschule stammt, wertbildende Bedeutung zukommen.