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Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels
(Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
Amtliche Abkürzung
NKlimaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

Vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464 - VORIS 28010 -) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 87)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweck des Gesetzes1
Begriffsbestimmungen2
Zweiter Abschnitt
Niedersächsische Klimaziele, Strategien des Landes, Klimarat
Niedersächsische Klimaziele, Hinwirkungsverpflichtung, Vorbildfunktion, Berücksichtigungsgebot3
Planung von Freiflächenanlagen3a
Strategie zum Klimaschutz4
Maßnahmen zum Klimaschutz4a
Strategie für eine treibhausgasneutrale Landesverwaltung5
Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels6
Monitoring7
Klimarat7a
Dritter Abschnitt
Aufgaben des Landes
Gesetz- und Verordnungsentwürfe, Zuwendungen8
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Investitionen und Beschaffungen9
Beauftragte für den Klimaschutz9a
Nutzung landeseigener Flächen10
Zusätzliche Anforderungen an die Gebäude der Landesverwaltung11
Maßnahmen zum Klimaschutz im Verkehrssektor12
Information über Ziele und Zwecke dieses Gesetzes13
Klimakompetenzzentrum14
Zuführungen an den Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen15
Vierter Abschnitt
Aufgaben der Kommunen
Aufgabenwahrnehmung und Kostenausgleich16
Energieberichte17
Klimaschutzkonzepte, Fördermittelberatung, Klimaschutzmanagement18
Entsiegelungskataster19
Wärmeplanung, planungsverantwortliche Stellen, Zieljahr20
Vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung21
Übergangsregelungen für die Erstellung und Veröffentlichung von Wärmeplänen für die Gebiete mit Ober- und Mittelzentren22
Elektronische Übermittlung von Wärmeplänen, Mitteilung eines Fortschreibungsbedarfs23
Kostenausgleich, Bonus für freiwillige Wärmeplanung24
Mitteilung von Entscheidungen über die Ausweisung eines Gebietes zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet25
Klimaanpassungskonzepte26
Fünfter Abschnitt
Weitere Bestimmungen zur Ausführung des Wärmeplanungsgesetzes
Datenübermittlungen nach § 11 WPG27
Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen28
Zuständigkeiten29

Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung und zur Einführung eines Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464)