Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.11.2025, Az.: 13 ME 251/25
Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration eines Ausländers
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.11.2025
- Aktenzeichen
- 13 ME 251/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 26579
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:1114.13ME251.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 26.09.2025 - AZ: 7 B 34/25
Rechtsgrundlage
- § 25b Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 AufenthG
Fundstelle
- NordÖR 2026, 59
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Von der Regelanforderung für eine nachhaltige Integration aus § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG ("Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet") kann weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 25b Abs. 3 AufenthG abgesehen werden.
- 2.
Tritt die Regelvermutung des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht ein, können die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG in Ausnahmefällen gleichwohl erfüllt sein, wenn der Ausländer nachweist, dass er sich trotz Nichterfüllung der vom Gesetzgeber in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG geforderten Integrationsleistungen im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Hierzu muss der Ausländer besondere Integrationsleistungen erbracht haben, die von vergleichbarem Gewicht wie die in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG genannten Integrationsleistungen sind. Erforderlich ist eine Gesamtschau aller Umstände des konkreten Einzelfalls.
- 3.
Dem Nachweis von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG kommt für das Vorliegen einer nachhaltigen Integration ein erhebliches Gewicht zu.
Tenor:
- I.
13 ME 251/25
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 7. Kammer - vom 26. September 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
- II.
13 PA 252/25
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 7. Kammer - vom 26. September 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. 13 ME 251/25
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 7. Kammer - vom 26. September 2025 bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde unverändert weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Juli 2025 (Blatt 5 ff. der E-Gerichtsakte VG) über die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen, zutreffend abgelehnt. Die hiergegen von der Antragstellerin mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat, gebieten eine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht.
a) Die Antragstellerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG unzutreffend verneint. Sei leide ausweislich aktueller fachärztlicher Bescheinigungen unter psychischen Erkrankungen, die zu einer erheblichen Minderung ihrer kognitiven Fähigkeiten (fehlende Konzentrationsfähigkeit, mangelndes Erinnerungsvermögen, Verminderung der Lernleistungsfähigkeit) führten und die es ihr unmöglich machten, einem Sprachunterricht oder einem Integrationskurs zu folgen. Auch die tatbestandliche Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG (Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet) könne sie daher wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit im Sinne des § 25b Abs. 3 AufenthG nicht erfüllen. § 25b Abs. 3 AufenthG gestatte nach seinem Wortlaut zwar nur ein Absehen von den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (überwiegende Lebensunterhaltssicherung) und Nr. 4 (hinreichende Deutschkenntnisse) AufenthG. Die Absehensvorschrift müsse zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen aber analog angewendet werden. Jedenfalls seien atypische Umstände gegeben, denen durch ein Absehen von den Regelvoraussetzungen für eine nachhaltige Integration im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG Rechnung getragen werden müsse. Dies sei zum einen ihr krankheitsbedingtes Unvermögen, die gesetzlich geforderten Integrationsvoraussetzungen zu erwerben. Zum anderen übe sie eine ehrenamtliche Tätigkeit bei der Diakonie aus, die eine besondere gesellschaftliche Verbundenheit und die praktische Integration in die örtlichen Lebensverhältnisse belege. Ihr Wille zur Integration sei gegeben, wie auch die wiederholte Anmeldung zum Integrationstest zeige (vgl. im Einzelnen die Beschwerdebegründungsschrift v. 29.10.2025, S. 2 ff. = Blatt 57 ff. der E-Gerichtsakte OVG).
Diese Einwände verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG nicht beanspruchen kann (Beschl. v. 26.9.2025, S. 5 ff.).
(1) Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht (vgl. zum Glaubhaftmachungserfordernis im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO: Senatsbeschl. v. 4.9.2019 - 13 ME 282/19 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.5.1999 - 10 S 2766/98 -, NVwZ 1999, 1243, 1244 - juris Rn. 12; Hessischer VGH, Beschl. v. 1.8.1991 - 4 TG 1244/91 -, NVwZ 1993, 491, 492 [VGH Hessen 01.08.1991 - 4 TH 1244/91] - juris Rn. 34; Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 80 Rn. 125 m.w.N.), dass sie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG verfügt (vgl. zu den insoweit bestehenden Nachweismöglichkeiten: Senatsurt. v. 8.2.2018 - 13 LB 43/17 -, juris Rn. 52 f.).
(2) Vom Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzung ist auch nicht nach § 25b Abs. 3 AufenthG abzusehen. Nach dieser Vorschrift wird von den Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AufenthG abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann. Von der Regelanforderung für eine nachhaltige Integration aus § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG kann nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 13.7.2018 - 13 ME 373/17 -, juris Rn. 10 ff.) hingegen weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 25b Abs. 3 AufenthG abgesehen werden (vgl. dahingehend auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.12.2020 - 18 B 1843/20 -, juris Rn. 3 ff.; Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 25b AufenthG Rn. 16 f.; Kluth, in: BeckOK Ausländerrecht, § 25b AufenthG Rn. 18a (Stand: 1.10.2024); kritisch und mit Anregungen de lege ferenda: Hammes/Hottner, Die ausländerrechtliche Praxis zum Absehen von einzelnen Anforderungen des § 25 b I 2 AufenthG, in: ZAR 2025, 272, 273 ff.; Röder, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, § 25b AufenthG Rn. 38 (Stand: 1.10.2025); Wittmann, in: GK-AufenthG, § 25b Rn. 157 ff. (Stand: Juli 2022)). Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin bietet dem Senat keinen Anlass, seine Rechtsprechung zu ändern.
(3) Der Senat hält es nach dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht für überwiegend wahrscheinlich und damit nicht für glaubhaft gemacht (vgl. zu dieser Herabsetzung des Beweismaßes bei der nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung: BVerfG, Beschl. v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95, 96 - juris Rn. 14 ff.; BVerwG, Beschl. v. 26.2.2014 - BVerwG 6 C 3.13 -, NVwZ 2014, 1229, 1231 - juris Rn. 27; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, § 123 Rn. 94 f. (Stand: Februar 2022) m.w.N.), dass sie sich im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat, ohne die hierfür in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannten Regelvoraussetzungen zu erfüllen.
Tritt, wie im hier zu beurteilenden Fall, die Regelvermutung des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht ein, können die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG in Ausnahmefällen gleichwohl erfüllt sein, wenn der Ausländer nachweist, dass er sich trotz Nichterfüllung der vom Gesetzgeber in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG geforderten Integrationsleistungen im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Hierzu muss der Ausländer besondere Integrationsleistungen erbracht haben, die von vergleichbarem Gewicht wie die in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG genannten Integrationsleistungen sind. Dies kann etwa ein herausgehobenes soziales Engagement sein. Erforderlich ist eine Gesamtschau aller Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 42; Senatsurt. v. 8.2.2018 - 13 LB 43/17 -, juris Rn. 56). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Ausländer einzelne benannte Integrationsvoraussetzungen "übererfüllt" und dadurch ein nicht vollständig erfülltes "Regel-Merkmal" kompensiert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.2019 - BVerwG 1 C 34.18 -, BVerwGE 167, 211 - juris Rn. 32).
Die Antragstellerin hat geltend gemacht, in der E. der ev.-luth. Christuskirche in A-Stadt tätig gewesen zu sein, ab 2018 zunächst in Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG als hauswirtschaftliche Aushilfe (vgl. das Arbeitszeugnis v. 22.10.2019 und die Bescheide der Stadt A-Stadt v. 25.10.2018 und v. 5.12.2018, Blatt 15 und 17 ff. der E-Gerichtsakte VG) und ab Juli 2023 bis Anfang 2024 im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Anlaufstelle des Vereins, bei der sie zur Begrüßung und Begleitung der auf Beratung Wartenden zur Verfügung steht und eine monatliche Ehrenamtspauschale von 70 EUR erhält (vgl. die Vereinbarung über die ehrenamtliche Tätigkeit v. 22.8.2023, Blatt 16 der E-Gerichtsakte VG, und die Antragsschrift v. 7.8.2025, S. 2 = Blatt 2 der E-Gerichtsakte VG).
Die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit ist schon keine besondere Integrationsleistung; sie bleibt vielmehr ersichtlich hinter der Regelvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG (überwiegende Lebensunterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit) zurück. Ein ehrenamtliches Engagement kann hingegen durchaus eine besondere Integrationsleistung sein. Auch das von der Antragstellerin ausgeübte Ehrenamt ist nicht gering zu schätzen. Angesichts des Inhalts und der Dauer der ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit kommt der damit verbundenen Integrationsleistung aber ersichtlich kein vergleichbares Gewicht wie den in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG genannten Integrationsleistungen zu. Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass dem Fehlen eines Nachweises über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG ein erhebliches Gewicht zukommt, weil mit ihm gerade die für eine erfolgreiche Integration in Gesellschaft und Rechtsordnung maßgebliche Kenntnis zentraler Grundprinzipien - vgl. zu den Zielen gesellschaftlicher Integration etwa die Regelungen in § 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AufenthG sowie § 3 Abs. 1 Nr. 2 IntV - nachgewiesen wird. Fehlt einem Ausländer ein solches (nachgewiesenes) Wissen, wird ihm nach dem gesetzlichen Leitbild die erfolgreiche Integration in die Gesellschaft regelmäßig deutlich schwerer gelingen. Dem steht es nach der gesetzlichen Konzeption auch nicht gleich, dass ein Ausländer etwa einer Beschäftigung nachgeht oder sich sozial engagiert; eine Integration in den Arbeitsmarkt oder ein gesellschaftliches Engagement ersetzen grundlegende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, wie z. B. des Staatsaufbaus und der Grundrechte, für sich genommen im Regelfall nicht (so ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.4.2025 - 18 B 1172/23 -, juris Rn. 17 f.).
Die von der Antragstellerin geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen (vgl. die fachärztliche Stellungnahme der psychiatrischen Institutsambulanz des F. B-Stadt v. 17.10.2025, Blatt 61 der E-Gerichtsakte OVG: "erhebliche Minderung ihrer kognitiven Fähigkeiten. Diese äußern sich durch fehlende Konzentrationsfähigkeit, mangelndes Erinnerungsvermögen und Verminderung der Lernleistungsfähigkeit. Aufgrund der oben genannten Symptome konnte sie dem Sprachunterricht nicht folgen und dem Lernen im Rahmen des Integrationskurses nicht gerecht werden.") sind von vorneherein nicht geeignet, bei der vorzunehmenden Gesamtschau aller Umstände des konkreten Einzelfalls eine hinreichende Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse zu belegen. Der fachärztlichen Stellungnahme ist für den Senat zudem nicht nachvollziehbar zu entnehmen, seit wann die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen bestehen und warum von 2021 bis 2024 keine Therapie für erforderlich erachtet oder tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Zudem steht der gezogene Schluss von gesundheitlichen Einschränkungen auf das Unvermögen zum Spracherwerb und Lernen im Integrationskurs im klaren Widerspruch zu ihren Schilderungen über die Ausübung des Ehrenamts und zu den Angaben im Arbeitszeugnis vom 22. Oktober 2019 (Blatt 15 der E-Gerichtsakte VG: "Während der Arbeit in der Beratungsstelle lehrt und verbessert Sie Ihre Deutschkenntnisse. Sie verfügt über ein hervorragendes und äußert umfassendes Fachwissen, das sie zur Bewältigung Ihrer Arbeitsaufgaben stets sehr erfolgreich und sicher einsetzt. ... Sie verfolgt die vereinbarten Ziele mit höchstem Erfolg und nachhaltig. Erhöhtem Arbeitsaufwand und Termindruck sind Sie jeder Zeit gewachsen."), auch wenn man deren wohlmeinende Tendenz berücksichtigt.
b) Die Antragstellerin macht mit ihrer Beschwerde weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unzutreffend verneint. Nach den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten sei eine deutliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Fall einer Abschiebung zu befürchten. In einer Gesamtschau mit den bereits aktenkundigen ärztlichen Bescheinigungen ergebe sich das schlüssige Bild eines dauerhaften krankheitsbedingten Ausreisehindernisses (vgl. im Einzelnen die Beschwerdebegründungsschrift v. 29.10.2025, S. 2 f. und 5 = Blatt 57 f. und 60 der E-Gerichtsakte OVG).
Auch dieser Einwand verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Antragstellerin hat mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht, dass wegen bestehender Erkrankungen ihre Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen auf absehbare Zeit unmöglich ist (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen bspw. Senatsbeschl. v. 13.2.2020 - 13 ME 387/19 -, juris Rn. 13 f. m.w.N.).
Die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigebrachten ärztlichen Atteste vom 21. November 2024 (Blatt 215 der E-Beiakte 1) und vom 17. Februar 2025 (Blatt 224 der E-Beiakte 1) verhalten sich zur Frage einer krankheitsbedingten (Aus-)Reiseunfähigkeit gar nicht. Gleiches gilt für das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin G. aus B-Stadt vom 9. Oktober 2025, das (Blatt 63 der E-Gerichtsakte) nur - und nicht ansatzweise nachvollziehbar - feststellt, der Antragstellerin sei "aus gesundheitlichen Gründen in der vergangenen zwei Jahren" eine Teilnahme "an Kursen (Integration oder Sprachkursen)" nicht möglich gewesen. Die weitere im Beschwerdeverfahren vorgelegte fachärztliche Stellungnahme der psychiatrischen Institutsambulanz des F. B-Stadt vom 17. Oktober 2025 (Blatt 61 f. der E-Gerichtsakte OVG) führt aus, die Antragstellerin habe in ihrem Heimatland "keine Möglichkeit ... sich sozial oder beruflich zu integrieren, aufgrund der oben beschriebenen Krankheitssymptomatik, sowie ihrem Alter. Diese Perspektive belastet die Patientin sehr. Im Falle einer Abschiebung ist eine massive Verschlechterung der Krankheitssymptomatik zu erwarten." Abgesehen davon, dass diese Stellungnahme sich nur zur erzwungenen Ausreise (Abschiebung) verhält, § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aber auch eine Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise erfordert, haben die attestierenden Fachärzte ersichtlich einen anderen rechtlichen Maßstab angewendet, als er bei der Beurteilung einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit als einem inlandsbezogenen Ausreisehindernis anzuwenden ist. Die Stellungnahme bezieht sich maßgeblich auf eine gedachte Situation nach Rückkehr der Antragstellerin in ihr Heimatland. Zudem wird nicht ansatzweise erkennbar, auf welche belastbaren tatsächlichen Annahmen die attestierenden Fachärzte ihre Aussagen zur voraussichtlichen Lebenssituation der Antragstellerin nach Rückkehr in ihrem Heimatland stützen.
2. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen. Der Beschwerde kommt auch nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362 - juris Rn. 11) unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.). Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen in diesem Beschluss zu I.1.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens ergibt sich aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
4. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG sowie Nrn. 8.1.2 und 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471).
II. 13 PA 252/25
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 7. Kammer - vom 26. September 2025 bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Denn dem erstinstanzlichen Rechtsschutzbegehren kommt auch nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu (vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab oben I.2.). Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen in diesem Beschluss zu I. und auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, die er sich zu Eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen. Für die Höhe der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gilt der streitwertunabhängige Kostentatbestand in Nr. 5502 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz (vgl. zur Entstehung von Gerichtskosten bei Zurückweisung einer PKH-Beschwerde: Senatsbeschl. v. 28.3.2019 - 13 PA 65/19 -, juris Rn. 3).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).