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§ 121 NKomVG - Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Amtliche Abkürzung
NKomVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Die Kommunen dürfen keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. 2Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 dürfen die Kommunen zugunsten Dritter Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen übernehmen, wenn dies im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erfolgt und eine Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Dritten durch die Kommune ergeben hat, dass ihre Inanspruchnahme aus dem Rechtsgeschäft nicht zu erwarten ist. 2Ist die Kommune an dem Dritten beteiligt, so darf der Umfang der Bürgschaftsschuld nach Satz 1 im Verhältnis zur Hauptverbindlichkeit nicht höher sein als die Anteile der Kommune an dem Dritten, es sei denn, dass die Kommune ausnahmsweise ein begründetes Interesse an der Übernahme einer höheren Bürgschaftsschuld hat, das über das Interesse an der Aufgabenerfüllung hinausgeht. 3Ist die Kommune an dem Dritten nicht beteiligt, so darf eine Bürgschaft nach Satz 1 ausnahmsweise übernommen werden, wenn aufgrund der Übernahme ein erheblicher finanzieller Vorteil für die Kommune zu erwarten ist. 4Die Sätze 2 und 3 gelten bei Verpflichtungen aus Gewährverträgen entsprechend. 5Wenn die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nicht durch eine Richtlinie gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 16a geregelt ist, bedarf sie eines Beschlusses der Vertretung.

(3) Absatz 2 Sätze 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den darin genannten wirtschaftlich gleichkommen.

(4) 1Entscheidungen über Rechtsgeschäfte nach den Absätzen 2 und 3 sind der Kommunalaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. 2Nicht anzuzeigen sind Entscheidungen über Rechtsgeschäfte, die für den Haushalt der Kommune keine besondere Belastung bedeuten. 3Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 4Das Rechtsgeschäft darf frühestens sechs Wochen nach der Anzeige vollzogen werden. 5Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Frist verkürzen oder aus besonderem Grund verlängern. 6Die Rechtsgeschäfte sind im Anhang zum Jahresabschluss darzustellen.

(5) 1Bei Rechtsgeschäften nach den Absätzen 2 und 3 haben die Kommunen sich das Recht vorzubehalten, dass sie oder ihre Beauftragten jederzeit prüfen können, ob

  1. 1.

    die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben, oder

  2. 2.

    im Fall der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme der Kommune in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben.

2Die Kommunen können mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde davon absehen, sich das Prüfungsrecht vorzubehalten.