Abschnitt 8 GefGeldAV - Buchung
Bibliographie
- Titel
- Behandlung der Gefangenengelder und der Gelder der Sicherungsverwahrten
- Redaktionelle Abkürzung
- GefGeldAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34404
8.1 Die Gefangenengelder und die Gelder der Sicherungsverwahrten sind im HVS von der Anstaltszahlstelle als Sammelverwahrungen (Kapitel 93 33) zu buchen. Da die in BASIS-Web und im HVS ausgewiesenen Zahlstellenbestände übereinstimmen müssen, ist nach jedem Monatsabschluss festzustellen, ob der Jahresbestand der Personenkonten in BASIS-Web einschließlich des in BASIS-Web geführten Verwahrkontos dem Bestand des Sammelverwahrkontos für Gefangenengelder oder der Sammelverwahrkonten, sofern zusätzliche Konten für die angeschlossenen Abteilungen der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung geführt werden, entspricht. Festgestellte Differenzen sind unverzüglich aufzuklären.
8.2 Die Gelder der Arrestantinnen und Arrestanten in der Jugendarrestanstalt und den angeschlossenen Abteilungen sind wie die sonstigen ihnen abgenommenen Gegenstände zu behandeln und buchmäßig nachzuweisen. Nummer 7.3 gilt entsprechend.
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 9 der AV vom 15. September 2025 (Nds. Rpfl. S. 347)