Abschnitt 2 VV-ROG/NROG-RVP - Gegenstand, Prüfauftrag und Rechtscharakter der Raumverträglichkeitsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum ROG und NROG für die Raumverträglichkeitsprüfung von Vorhaben (VV-ROG/NROG-RVP)
- Amtliche Abkürzung
- VV-ROG/NROG-RVP
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23100
2.1 Prüfgegenstand
Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung können gemäß § 15 Abs. 1 ROG i. V. m. § 1 RoV nur raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit überörtlicher Bedeutung sein. Fällt eine Planung oder Maßnahme unter eine in der RoV aufgeführte Vorhabenkategorie, ist zunächst im Einzelfall zu beurteilen, ob sie diese Voraussetzungen erfüllt und damit Gegenstand einer förmlichen Raumverträglichkeitsprüfung sein könnte.
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG dadurch gekennzeichnet, dass durch sie Raum in Anspruch genommen wird (i. S. einer nicht nur unwesentlichen, raumwirksamen Flächeninanspruchnahme) oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird. Von überörtlicher Bedeutung sind Vorhaben, deren Rauminanspruchnahme oder deren unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen über den Bereich der Standortgemeinde hinausreichen und dadurch einer raumordnerischen Prüfung unter überörtlichen Gesichtspunkten bedürfen.
Im Regelfall ist Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfungen eine raumbedeutsame Maßnahme, z. B. ein konkretes Bauprojekt oder ein Bodenabbauvorhaben, meist in einem frühen Planungsstadium vor dem Zulassungsverfahren.
Raumbedeutsame Planungen, z. B. geplante Festsetzungen eines Bebauungsplans, können Gegenstand eines RVP-Verfahrens sein, wenn sie sich im Einzelfall auf ein schon hinreichend konkretisiertes, raumbedeutsames Vorhaben beziehen, das überörtliche Auswirkungen erwarten lässt (insbesondere vorhabenbezogene Bebauungspläne zugunsten eines in § 1 RoV genannten Vorhabens). Eine der Bauleitplanung vorgelagerte Raumverträglichkeitsprüfung ist vor allem von Bedeutung, wenn die räumlichen Auswirkungen eines konkreten Bauprojektes bereits auf der Planungsebene vorbestimmt werden und auf der späteren Zulassungsebene durch § 4 ROG keine rechtliche Möglichkeit mehr zur Prüfung der Erfordernisse der Raumordnung eröffnet ist. In aller Regel sind in Genehmigungsverfahren für Maßnahmen von Personen des Privatrechts (z. B. Baugenehmigungsverfahren) die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nur dann zu beachten oder zu berücksichtigen, wenn die Genehmigungsvorschriften dies ausdrücklich vorsehen (sog. Raumordnungsklausel, § 4 Abs. 2 ROG).
Die Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen ist gemäß § 9 Abs. 1 NROG auch für andere als in der RoV genannten Planungen und Maßnahmen zulässig, wenn diese raumbedeutsam und von überörtlicher Bedeutung sind, beispielsweise:
- a)
Bau von Bundesfernstraßen, die nicht unter § 1 Satz 1 Nr. 8 RoV fallen (Ortsumgehungen),
- b)
Bau von Landes- und Kreisstraßen,
- c)
Errichtung von unterirdischen Speichern, die nicht unter § 1 Satz 1 Nr. 1 RoV fallen,
- d)
Güterverkehrszentren,
- e)
Bioenergieanlagen, die nicht unter § 1 Satz 1 Nr. 1 RoV fallen,
- f)
Hochspannungsleitungen ab 110 kV, soweit sie nicht unter § 1 Satz 1 Nr. 14 RoV fallen (z. B. Hochspannungsleitungen ab 110 kV, die nicht als Freileitungen, sondern als Erdkabel geführt werden),
- g)
Leitungen, soweit sie nicht unter § 1 Satz 1 Nrn. 1, 6 und 14 RoV fallen (z. B. Leitungen, die dem Ferntransport von Stoffen, Wasser, Gas oder Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der Telekommunikation oder dem Rundfunk dienen) und soweit sie einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen.
Sind die Tatbestandsmerkmale der Raumbedeutsamkeit und der überörtlichen Bedeutung einer Planung oder Maßnahme erfüllt, ist das Erfordernis einer Raumverträglichkeitsprüfung in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen (siehe dazu Nummer 4).
2.2 Prüfung der Raumverträglichkeit, räumliche Alternativen
In der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 Abs. 1 ROG ist insbesondere zu klären, ob eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme mit den Erfordernissen der Raumordnung, insbesondere Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, übereinstimmt und wie sie mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abgestimmt werden kann, um z. B. Störungen und Umweltbelastungen zu vermeiden oder zu reduzieren.
Gibt es ernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen, sind auch deren raumbedeutsame Auswirkungen zu prüfen. Dieser großräumige Alternativenvergleich zur Findung eines möglichst raumverträglichen Standortes oder einer möglichst raumverträglichen Trasse ist allein - dem Zulassungsverfahren vorgelagert - im RVP-Verfahren möglich. Die sog. Nullvariante (Verzicht auf das Vorhaben) ist keine zu untersuchende räumliche Alternative.
2.3 Überschlägige Prüfung der Umweltauswirkungen
Zum Prüfauftrag gehört eine der raumordnerischen Maßstabsebene angemessene Prüfung raumbedeutsamer Umweltauswirkungen. Die Raumverträglichkeitsprüfung ist infolge der Änderung des UVPG durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) seit dem 23.09.2023 kein vorgelagertes Verfahren i. S. des § 2 Abs. 6 Nr. 2 UVPG mehr, das den Zulassungsverfahren gleichgestellt wäre und den dafür geltenden UVP-rechtlichen Bestimmungen unterliegt. Selbst in Bezug auf UVP-pflichtige Vorhaben müssen in der Raumverträglichkeitsprüfung die förmlichen Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG daher nicht eingehalten werden. Vielmehr erfolgt gemäß § 49 Satz 1 UVPG die Prüfung der Umweltauswirkungen nur nach Maßgabe des ROG.
2.3.1 Auswirkungen auf Schutzgüter
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ROG sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 UVPG benannten Schutzgüter nur überschlägig zu prüfen. Dabei sollen die Kriterien nach Anlage 3 des UVPG berücksichtigt werden, die sonst für Vorprüfungen zur Feststellung einer UVP-Pflicht dienen. Diese Kriterien beziehen sich auf Merkmale des Vorhabens, dessen Standort sowie Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen des Vorhabens. Inhaltliche Grundlage für die Prüfung der Landesplanungsbehörde sind die dazu vom Vorhabenträger vorzulegenden Angaben. Die Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen ergeben sich aus raumordnungsfachlichen Maßstäben sowie raumordnerisch relevantem Fachrecht (z. B. Immissionsschutz-, Naturschutz-, Wasser- oder Energiewirtschaftsrecht).
Eine vertiefte Prüfung der Umweltauswirkungen ist nachfolgenden Zulassungsverfahren vorbehalten (§ 49 Satz 2 UVPG).
2.3.2 Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung (Vorprüfung)
Zu den standortbezogenen Kriterien, die bei der überschlägigen Prüfung von Umweltauswirkungen zu berücksichtigen sind, gehören solche zur Beurteilung der ökologischen Empfindlichkeit des betroffenen Raums. Der Prüfauftrag schließt deshalb eine überschlägige Ermittlung möglicher Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG ein, soweit solche nach dem Planungsstand des Vorhabens und auf Maßstabsebene der Raumordnung erkennbar sind. Da § 34 Abs. 3 BNatSchG lediglich unter eng gefassten Voraussetzungen Vorhaben auch in Natura 2000-Gebieten zulässt, soll bereits die Landesplanungsbehörde soweit wie möglich prüfen, ob eine Verwirklichung des Vorhabens an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen für die Erhaltungsziele und die für den Schutzzweck relevanten Bestandteile von Natura 2000-Gebieten in Betracht kommt. So sind beispielsweise bei Ersatzbauvorhaben für Strom- oder Rohrfernleitungen regelmäßig räumliche Alternativen zu prüfen, die eine Vermeidung oder Verminderung der Betroffenheit dieser Gebiete erlauben.
Die vollständige Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG (einschließlich vollständiger Prüfung etwaiger Ausnahmegründe bei fehlender Natura 2000-Verträglichkeit und erforderlichenfalls Einbindung der EU-Kommission gemäß § 34 Abs. 4 BNatSchG) erfolgt jedoch erst im Zulassungsverfahren.
2.3.3 Prüfung artenschutzrechtlicher Belange
Die überschlägige Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens umfasst eine Abschätzung der Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen. Vorhaben sollen so geplant und umgesetzt werden, dass mögliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten vermieden werden. Auch für die artenschutzrechtliche Prüfung gilt, dass eine vollständige Prüfung i. S. des § 44 BNatSchG im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung in der Regel maßstabsbedingt noch nicht möglich ist und weil noch keine abschließend ausgearbeitete Vorhabensplanung vorliegt. Soweit möglich, sollen als Ergebnis des RVP-Verfahrens Vermeidungsmöglichkeiten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände festgestellt oder solche Standorte, Trassen oder Trassenabschnitte ausgeschlossen werden, bei denen selbst unter Heranziehung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu erwarten sind.
2.4 Charakter und Rechtswirkung des Ergebnisses des RVP-Verfahrens
Das Ergebnis des RVP-Verfahrens, das in der Landesplanerischen Feststellung nach § 11 Abs. 1 NROG dokumentiert wird, hat gutachterlichen Charakter und dient dem Vorhabenträger als Entscheidungshilfe für weitere Schritte zur Realisierung seines Vorhabens. Es stellt keinen Verwaltungsakt dar und entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Träger des Vorhabens und anderen Personen. Es ersetzt keine Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens. Rechtsschutz ist erst im nachfolgenden Zulassungsverfahren gegeben (§ 15 Abs. 6 ROG).
Nach Maßgabe des § 4 ROG ist das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung als sonstiges Erfordernis der Raumordnung i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG in nachfolgenden Verfahren öffentlicher Stellen sowie bei anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die das in der Raumverträglichkeitsprüfung untersuchte Vorhaben betreffen, zu berücksichtigen. Die Pflicht zur "Berücksichtigung" umschließt die Befugnis, Feststellungen aus dem RVP-Verfahren in einer Abwägungs- oder Ermessensentscheidung hinter anderen Belangen zurücktreten zu lassen, soweit dies gerechtfertigt ist. Diese Abwägungsbefugnis erstreckt sich auf landesplanerische Bewertungen dazu, ob die geprüfte raumbedeutsame Planung oder Maßnahme mit den Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt und wie diese Planung oder Maßnahme unter den Gesichtspunkten der Raumordnung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Einklang gebracht werden kann.
Die Abwägungsbefugnis gilt inhaltlich hingegen nicht, soweit es um die (Un-)Vereinbarkeit eines Vorhabens mit Zielen der Raumordnung geht. Die gesetzliche Pflicht zur Beachtung von Zielen der Raumordnung gemäß § 4 ROG wird nicht relativiert. Gesetzlich bindende Ziele stehen einer unveränderten Weiterverfolgung der Planung oder der späteren Vorhabenszulassung stets entgegen, sofern das Vorhaben nicht mit ihnen vereinbar ist. Werden Konflikte mit Zielen der Raumordnung erkannt, soll die Landesplanungsbehörde daher darauf hinwirken, dass das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung in Einklang gebracht wird (z. B. Umplanung des Vorhabens). Erwägungen zur Option späterer Zielabweichungsverfahren gemäß § 6 Abs. 2 ROG und § 8 NROG kommen nur in besonders gelagerten Einzelfällen unter Beachtung verfahrensrechtlicher und materiell-rechtlicher Grenzen dieses Instruments in Betracht.
Im Zulassungsverfahren soll die Prüfung grundsätzlich auf Belange beschränkt werden, die nicht oder nicht vollständig Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung waren (§ 15 Abs. 5 Satz 3 ROG, § 49 Satz 2 UVPG). Der Vorhabenträger kann insoweit in einem anschließenden Zulassungsverfahren in der Regel auf die Ergebnisse des RVP-Verfahrens Bezug nehmen. Besondere praktische Relevanz hat z. B. das Ergebnis einer Alternativenprüfung, wenn im Zulassungsverfahren Ausnahmeregelungen des Artenschutzes und/oder des europäischen Gebietsschutzes in Anspruch genommen werden sollen und daher die räumliche Alternativenlosigkeit des beantragten Vorhabenstandorts oder der beantragten Vorhabentrasse darzulegen ist.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 13 des RdErl. vom 2. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 466)