Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.04.2025, Az.: 4 LA 82/23

Nachbarliche Abbwehrrechte gegen die erteilte Genehmigung zum Torfabbau

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.04.2025
Aktenzeichen
4 LA 82/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 14311
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:0429.4LA82.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 23.08.2023 - AZ: 1 A 1181/20

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die gegen eine finanzielle Entschädigung erfolgte Mitwirkung eines Grundstückseigentümers an dem Erwerb eines benachbarten Grundstücks durch ein Torfabbauunternehmen zum Zwecke des Torfabbaus führt nicht zwingend zur Verwirkung nachbarlicher Abbwehrrechte gegen die Durchführung des Vorhabens.

  2. 2.

    Die einer (niedersächsischen) Torfabbaugenehmigung beigegebene Regelung "Die Genehmigung zur Abtorfung wird befristet bis zum ..." stellt sich als Befristung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 NVwVfG) dar, für die die Regelungen über die Verlängerung behördlicher Fristen in § 37 Abs. 7 VwVfG (i.V.m. § 1 NVwVfG) nicht zur Anwendung kommen.

Tenor:

Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt, soweit die Kläger zu 1. bis 3. ihren Zulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 23. August 2023 am 30. Oktober 2023 zurückgenommen haben.

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 23. August 2023 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese vollumfänglich selbst trägt, tragen die Kläger zu 1. bis 3. je zu einem Sechstel und die Beigeladene zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird bis zur Rücknahme des Zulassungsantrags der Kläger zu 1. bis 3. am 30. Oktober 2023 auf 15.000,00 EUR und für die Zeit danach auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger zu 1. bis 3. wenden sich gegen eine der Beigeladenen von dem Beklagten als Verlängerung vorheriger Genehmigungen erteilte Genehmigung zum Torfabbau; die Klägerin zu 2. ist Eigentümerin von im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Flurstücken, auf denen sie zusammen mit dem Kläger zu 1., ihrem Ehemann, und der Klägerin zu 3., der gemeinsamen, bereits erwachsenen Tochter, wohnt.

Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen betrieb ab den 1980er Jahren Torfabbau in der aus einer "Moorkolonie" hervorgegangenen Ortschaft G-Stadt der im Kreisgebiet des Beklagten liegenden Gemeinde A-Stadt.

Erlaubnisgrundlage der Abtorfung im so genannten Abbaugebiet G-Stadt "Nord-Ost" war zunächst eine am 2. August 1977 nach den §§ 4 und 6 des Gesetzes zum Schutz der Landschaft beim Abbau von Steinen und Erden (Bodenabbaugesetz) vom 15. März 1972 (Nds. GVBl. S. 137) erteilte, durch zwischen dem Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen am 30. November 1979 außergerichtlich geschlossenen Vergleich geänderte Genehmigung, die sich auf die Flurstücke .../..., .../... (teilweise), .../... (teilweise) und ... der Flur .. Gemarkung G-Stadt bezog - soweit nachfolgend genannte Flurstücke dieselbe Flur und Gemarkung betreffen, werden allein die Flurstückbezeichnungen angegeben - und auf 25 Jahre ab dem 1. Januar 1980 befristet war. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Bodenabbaugesetz konnte die Bodenabbaugenehmigung befristet erteilt werden, soweit dies erforderlich war, um die Erfüllung der Anforderungen des § 1 des Gesetzes oder die Beachtung sonstigen öffentlichen Rechts zu sichern. Ergänzend bestimmte § 8 Abs. 1 Bodenabbaugesetz für den Fall, dass sich die der Genehmigung zugrundeliegenden Voraussetzungen erheblich änderten, dass die Fristen den geänderten Verhältnissen anzupassen seien.

Am 25. Januar 1990 - mittlerweile wurde der rückwärtig zum Siedlungsbereich an der Gemeindestraße gelegene Bereich der Ortschaft G-Stadt im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) des Beklagten als Gebiet mit besonderer Bedeutung für die Rohstoffgewinnung - Torf - dargestellt - wurde zusätzlich die Abtorfung einer an die bisherige Abbaufläche angrenzenden Fläche auf den Flurstücken .../. (teilweise) und .../.. genehmigt. Diese Genehmigung wurde nach den §§ 17 Abs. 1 und 19 des zum 1. Juli 1981 in Kraft getretenen Niedersächsisches Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31) erteilt. Das Bodenabbaugesetz war gleichzeitig außer Kraft getreten; Genehmigungen nach § 4 Bodenabbaugesetz galten als Genehmigungen nach § 17 Niedersächsisches Naturschutzgesetz fort. Die Genehmigung vom 25. Januar 1990 wurde "analog des" zwischen dem Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen "in einem Genehmigungsverfahren für angrenzende Flächen abgeschlossenen Vergleiches vom 30. November 1979" bis zum 31. Dezember 2004 befristet. Eine ausdrückliche Ermächtigung für eine Befristung der Bodenabbaugenehmigung und/oder eine Regelung über die Verlängerung der Frist bei erheblicher Änderung der der Genehmigung zugrundeliegenden Voraussetzungen wie das Bodenabbaugesetz enthielt das Niedersächsische Naturschutzgesetz nicht. Zur Begründung der Befristung wurde in der Genehmigung ausgeführt, dass diese geboten sei, um die mit der Abtorfung verbundenen Beeinträchtigungen zeitlich zu begrenzen.

Sodann genehmigte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen am 22. Juni 1992 gemäß den §§ 17 und 19 des inzwischen in der Fassung vom 2. Juli 1990 (Nds. GVBl. S. 235) geltenden Niedersächsisches Naturschutzgesetzes die Erweiterung ihres Abbauvorhabens und zwar zum einen in der Tiefe auf der bereits genehmigten Torfabbaufläche, zum anderen durch Einbeziehung des etwa 10,67 ha großen Flurstücks .../... Die Gesamtgröße der zum Abbau freigegebenen Flächen wird in dem Bescheid mit ca. 39 ha angegeben. Auch die Genehmigung vom 22. Juni 1992 wurde befristet erteilt; konkret hieß es: "Diese Genehmigung wird befristet bis zum 31. Dezember 2015".

Das von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit Grundstückskaufvertrag vom 22. August 1989 erworbene Flurstück .../... hatte ursprünglich im Eigentum des Klägers zu 1. gestanden, der seit 1987 auch Eigentümer des von ihm bereits damals bewohnten, an der Gemeindestraße gelegenen, ungefähr 2,1 ha großen Flurstücks .../... sowie des rückwärtig angrenzenden, etwa 1,87 ha großen Flurstücks .../.. war, an das wiederum rückwärtig das Flurstück .../.. anschließt. Aufgrund der früheren Eigentümerstellung des Klägers zu 1. hatte sich die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen ihm gegenüber in einer schriftlichen Vereinbarung vom 12. Juni 1989 zur Zahlung einer Entschädigung von ca. 2.000,- DM je Hektar verpflichtet. Weiter war (u.a.) geregelt, dass die Zahlung der Entschädigung bei Erteilung der Abbaugenehmigung erfolge, wobei von einer Dauer von ca. einem Jahr auszugehen sei, und dass dem Kläger zu 1. für die Fläche nach dem Abbau ein Vorkaufsrecht eingeräumt werde. Im Nachhinein einigte sich der Kläger zu 1., um eine vorzeitige Auszahlung der vereinbarten Entschädigung zu erreichen, mit der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen auf eine Ausgleichszahlung von insgesamt 19.984,44 DM, die diese ihm im Januar 1990 überwies.

Schließlich erweiterte der Beklagte am 20. Februar 1997 die Genehmigung vom 22. Juni 1992 um eine weitere von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erworbene Fläche in einer Größe von ca. 2,18 ha, die sich aus den Flurstücken .../.., .../.., .../.. und .../.. (teilweise) zusammensetzte. Ausdrücklich wurde in dem Bescheid bestimmt, dass die Regelungen und Hinweise aus dem Erstbescheid auch für die Erweiterungsfläche in allen Punkten verbindlich und zu beachten seien. Zum Zeitpunkt der Genehmigungserweiterung galt das Niedersächsische Naturschutzgesetz in der Fassung vom 11. April 1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267). Maßgebliche Änderungen hatten die in dem Vierten Abschnitt des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes enthaltenen besonderen Vorschriften über den Bodenabbau weder durch die Neufassung vom 2. Juli 1990 noch durch die Neufassung vom 11. April 1994 erfahren.

2009 wurde aufgrund von Anwohnerbeschwerden, u.a. des Klägers zu 1., festgestellt, dass die bis dahin bei der Abtorfung genutzte Torfverladestation, die mitten im Ortskern von G-Stadt lag, baurechtlich nie genehmigt worden war. Da sich zunächst keine genehmigungsfähigen Alternativen für den Abtransport finden ließen, wurde zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen die Einstellung des Torfabbaus vereinbart; der Betrieb der Verladestation wurde von dem Beklagten zuletzt bis zum 30. April 2011 gestattet. Schon im September 2011 zeigte die Beigeladene allerdings an, zukünftig die Abbautätigkeit wieder aufnehmen zu wollen, da das Restabbauvolumen noch etwa die Hälfte des genehmigten Gesamtvolumens betrage. Daraufhin stellte der Beklagte ihr in Aussicht, nach Klärung der Erschließungsfrage die Genehmigungen vom 22. Juni 1992 und 20. Februar 1997 über den 31. Dezember 2015 hinaus zu verlängern.

Bereits zum 1. März 2010 war als Folge der im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege erfolgten Gesetzgebungskompetenzänderungen (Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 GG a.F. bzw. Art. 74 Abs. 1 Nr. 29, 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 125b Abs. 1 Satz 3 GG) das Naturschutzrecht in Niedersachsen neu geordnet worden (Gesetz v. 19.2.2010, Nds. GVBl. S. 103). Das Niedersächsische Naturschutzgesetz war außer Kraft getreten; nunmehr galt das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG), das in seinem Vierten Abschnitt Ergänzende Vorschriften über den Bodenabbau enthielt. In den Übergangsvorschriften war bestimmt, dass Genehmigungen nach § 4 des Bodenabbaugesetzes oder nach § 17 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 in der jeweils geltenden Fassung als Genehmigungen nach § 10 NAGBNatSchG fortgalten. Auch das Niedersächsische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) (i.d.F. d. Bek. v. 30.4.2007, Nds. GVBl. S. 179, geänd. d. Art. 2 d. G. v. 24.9.2009, Nds. GVBl. S. 361) war an die Neuordnung mit Wirkung zum 1. März 2010 angepasst worden (Gesetz v. 19.2.2010, Nds. GVBl. S. 122). Nach ihm war bereits damals wie nach heutigen Recht bei einem nicht vom Bergrecht erfassten Abbau von Bodenschätzen mit einer Abbaufläche von mehr als 25 ha, ausgenommen Steinbrüche, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (§ 3 i.V.m. Anl. 1 Nr. 1a) NUVPG in der vom 1. März 2010 bis 27. Dezember 2019 geltenden Fassung).

Explizite Regelungen zur Befristung und Verlängerung von Bodenabbaugenehmigungen waren in das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz nicht aufgenommen worden. Zeitliche Vorgaben enthielt allerdings der durch Runderlass des (Niedersächsischen) Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz vom 3. Januar 2011 (Nds. MBl. S. 41; gemäß Nr. 2 d. RdErl. v. 11.5.2016, Nds. MBl. S. 609, mit Ablauf des 31.12.2018 wieder außer Kraft getreten) zur Verwaltungsvorschrift erklärte Leitfaden zur Zulassung des Abbaus von Bodenschätzen unter besonderer Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Anforderungen (im Folgenden kurz: Leitfaden). Ziffer 6.12 Abs. 2 des Leitfadens legte in seinem Satz 1 fest, dass die Dauer der Zulassung (von Bodenabbauvorhaben) so ausreichend lang zu bemessen sei, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den naturschutzfachlichen und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen und den betriebswirtschaftlich begründeten Belangen des Antragstellers sowie den volkswirtschaftlich begründeten Belangen gewahrt werde, und bestimmte in seinem Satz 2, dass, wenn sich im Laufe des Abbaus zeige, dass die Befristung im Interesse einer sinnvollen und sparsamen Rohstoffnutzung zu eng sei, die Zulassungsbehörde die Zulassung angemessen verlängern solle.

Im April 2015 beantragte die Beigeladene schriftlich die Verlängerung der Genehmigung zur Abtorfung der Flurstücke .../.., .../.., .../.., .../.., .../.., .../.., .../.., ... und .... Dazu teilte sie mit, mit dem Eigentümer der Flurstücke .../.. und .../... eine grundsätzliche Einigung über die Nutzung für einen Erschließungsweg von der Abbaustätte zur Gemeindestraße in G-Stadt erzielt zu haben. Die bis dahin überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flurstücke .../.. und .../.. grenzen nordöstlich an das mit dem Wohnhaus der Kläger zu 1. bis 3. bebaute Flurstück .../... und das rückwärtig daran anschließende, als Grünland bzw. von ihnen zu Freizeitzwecken genutzte Flurstück .../.. an. Die von dem Flurstück .../.. ausgehende Zuwegung zur Gemeindestraße sollte auch entlang der Grenzen zu den Flurstücken .../... und .../.., die beide 2002 in das Eigentum der Klägerin zu 2. übergegangen waren, verlaufen.

In einem internen Vermerk des Beklagten zum zukünftigen Vorgehen bei der Verlängerung von Bodenabbaugenehmigungen vom 15. September 2015 wurde festgehalten, dass bisher Bodenabbaugenehmigungen sowohl nach Naturschutzrecht als auch nach Wasserrecht ohne Beteiligung anderer Stellen auf formlosen Antrag des Genehmigungsinhabers verlängert worden seien, sofern bei einem Ortstermin in den Abbaustätten keine Beanstandungen festgestellt worden seien. Diese Praxis entspreche jedoch in Teilen nicht der aktuellen Rechtslage und solle daher angepasst werden. Auszugehen sei davon, dass für die zwar nicht ausdrücklich im Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz, aber im Leitfaden vorgesehene Verlängerung von Bodenabbaugenehmigungen keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben sei, wenn sich der Abbau auf den bereits genehmigten Bereich beschränke und keine wesentlichen Änderungen der Flora und Fauna im Abbaugebiet ersichtlich seien. Es könne daher ein nichtförmliches Verwaltungsverfahren (§ 10 VwVfG) durchgeführt werden. Sinnvoll erscheine dabei die Beteiligung der betroffenen Gemeinde, des Bauamts, der Wasserbehörde, der Besitzer direkt benachbarter Flächen sowie ggf. weitere Betroffener (z.B. Straßenbaulastträger). In jedem Fall sei vor der Entscheidung über eine Verlängerung § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG zu beachten, nach dem, wenn ein Bodenabbau länger als drei Jahre unterbrochen werde, die Bodenabbaugenehmigung erlösche, sofern nicht vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Verlängerung der Unterbrechungsdauer gestellt werde. Dazu wurde handschriftlich vermerkt, dass die Beigeladene seit 2011 mehrfach mitgeteilt habe, dass sie beabsichtige, den Torfabbau fortzusetzen, sobald die Erschließung wieder gesichert sei. Dies sei durch behördliche Vermerke/Anschreiben dokumentiert und könne als Anträge auf Verlängerung der Drei-Jahres-Frist gewertet werden.

Bis Februar 2016 vervollständigte die Beigeladene ihren Antrag durch Nachreichung sämtlicher von dem Beklagten geforderter Unterlagen. Insbesondere legte sie eine Schalltechnische Untersuchung vom 10. September 2015 vor, die zu dem Ergebnis kam, dass die von dem Abbaubetrieb sowie den damit in Verbindung stehenden Verlade- und Transportvorgängen verursachten Geräuschimmissionen die Immissionswerte gemäß TA Lärm im beurteilungsrelevanten Tagzeitraum an allen maßgeblichen Immissionsorten, u.a. dem Wohnhaus der Kläger zu 1. bis 3., unterschreiten würden und auch hinsichtlich kurzzeitiger Geräuschspitzen keine Konflikte zu erwarten seien.

In dem von dem Beklagten sodann durchgeführten Beteiligungsverfahren wandten sich nicht nur die Kläger zu 1. und 2., die maßgeblich eine besondere Schutzbedürftigkeit der Klägerin zu 3. geltend machten und hierzu eine Nervenärztliche Bescheinigung aus Mai 2016 vorlegten, nach der ihre .... geborene Tochter an einer infantilen Cerebralparese sowie einer schweren Epilepsie leide, die durch aufgrund von Lärmeinflüssen verursachte Schreckreaktionen mit ausgelöst werden könne, sondern auch fast alle anderen Anwohner gegen die Wiederaufnahme des Torfabbaus. Die Beigeladene plante daraufhin eine alternative Erschließung der Abbaustätte ohne Anbindung an die Gemeindestraße, die sich indes nicht realisieren ließ, weil sich nicht sämtliche betroffenen Grundstückseigentümer damit einverstanden erklärten. Daher kehrte die Beigeladene im Frühjahr 2018 zu ihrem ursprünglichen Antrag zurück. Für die Errichtung der Zuwegung zur Torfabbaustätte stellte sie noch einen förmlichen Bauantrag, zu dem der Beklagte eine Behördenbeteiligung durchführte und das gemeindliche Einvernehmen einholte.

Mit Bescheid vom 29. August 2018 verlängerte der Beklagte die Abbaugenehmigung zum Abbau von Torf im Abbaugebiet "G-Stadt Nord-Ost" bis zum 31. Dezember 2033, wobei er (u.a.) die Schalltechnische Untersuchung vom 10. September 2015 zum Bestandteil der Verlängerung machte. Gleichzeitig erteilte er neben wasserrechtlichen Genehmigungen die baurechtliche Genehmigung zur Befestigung der geplanten Zuwegung. Der Bescheid erging unter einer Vielzahl von Nebenbestimmungen; zudem wurde die Fortgeltung sämtlicher Nebenbestimmungen aus der "Ursprungsgenehmigung" vom 22. Juni 1992 und 20. Februar 1997 angeordnet, soweit diese nicht durch die erlassenen Nebenbestimmungen geändert oder ergänzt würden. Weitere - hier nicht relevante - Auflagen wurden durch Ergänzungsbescheid vom 24. Juli 2019 hinzugefügt.

Eine Zustellung des Zulassungsbescheides an die beteiligten Anwohner erfolgte nicht. Am 26. Oktober 2018 übersandte der Beklagte dem Kläger zu 1. auf dessen Nachfrage die Verlängerungsgenehmigung per E-Mail zur Kenntnisnahme. Die Kläger zu 1. und 2. legten am 1. bzw. 2. November 2018 Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. August 2018 ein. Unter der Angabe, gerichtlich bestellter Betreuer für seine Tochter in allen Rechtsangelegenheiten zu sein, erhob der Kläger zu 1. am 28. November 2018 auch für die Klägerin zu 3. Widerspruch. Eine Begründung der Widersprüche erfolgte im August 2019 durch die Kläger zu 1. und 2. persönlich und ergänzend im Januar 2020 durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1. bis 3. (im Folgenden nur: Kläger). Auf Anforderung des Beklagten legte die Beigeladene im Hinblick auf die gegen die Schalltechnische Untersuchung vom 10. September 2015 geltend gemachten Einwände eine Stellungnahme des von ihr beauftragten Instituts vom 13. Februar 2020 vor. Zusätzlich holte der Beklagte eine Bewertung des Schallgutachtens durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven ein. Anschließend wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2020 als teilweise unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurück. Die Widersprüche seien (u.a.) hinsichtlich des Antragsverfahrens unzulässig, weil die angegriffenen Regelungen keinen drittschützenden Charakter aufwiesen. Die Unbegründetheit der Widersprüche ergebe sich daraus, dass das baurechtliche Rücksichtnahmegebot und die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten würden. Die Schalltechnische Untersuchung vom 10. September 2015 sei nicht zu beanstanden, insbesondere stelle sie zu Recht auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit der von Immissionen betroffenen Personen ab. Zudem sei trotz mehrfacher Aufforderung eine fachgutachterliche Stellungnahme mit eindeutigen Aussagen zu dem Umfang der höheren Lärmempfindlichkeit der Klägerin zu 3. nicht beigebracht worden.

Bereits am 26. November 2018 hatte der Beklagte auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der Verlängerungsgenehmigung angeordnet. Durch Beschluss vom 3. Dezember 2020 (1 B 1265/20) stellte das Verwaltungsgericht auf Antrag der Kläger die aufschiebende Wirkung der von ihnen am 21. Juli 2020 gegen den Bescheid des Beklagten vom 29. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2020 erhobenen Klage wieder her. Die Beschwerde der Beigeladenen wies der Senat mit Beschluss vom 11. Juni 2021 (4 ME 267/20, juris) und maßgebend mit der Begründung zurück, dass das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen sei, dass die angefochtene Bodenabbaugenehmigung nach summarischer Prüfung rechtswidrig sei, weil sie an dem absoluten Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) UmwRG einer unterbliebenen und bisher auch nicht nachgeholten Umweltverträglichkeitsprüfung leide. Den Rechtsstandpunkt der Beigeladenen, dass sie aufgrund der Genehmigungen vom 22. Juni 1992 und 20. Februar 1997 über einen rechtlich gesicherten "Genehmigungsbestand" verfüge, der auch im Rahmen der nachträglichen Verlängerung des Genehmigungszeitraum durch den Bescheid vom 29. August 2018 nicht mehr nachträglich einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen werden dürfe, teile der Senat nicht. Das Bestandsschutzargument könnte allenfalls dann beachtlich sein, wenn die früheren Genehmigungen bis zum Zeitpunkt der Erteilung der neuen Bodenabbaugenehmigung wirksam geblieben wären, was aber aufgrund der in ihnen jeweils enthaltenen Befristung bis zum 31. Dezember 2015 nicht der Fall gewesen sei. Eine Unwirksamkeit der bestandskräftig gewordenen Befristungen lasse sich entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht annehmen. Vielmehr sprächen gute Gründe dafür, dass eine Befristung der Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bodenabbaugenehmigung dienlich und deshalb von § 36 Abs. 1 VwVfG gedeckt sei. Demgemäß sei erst recht nicht davon auszugehen, dass die Befristungen der Genehmigungen vom 22. Juni 1992 und 20. Februar 1997 wegen eines besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlers gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig seien. Entsprechend seien beide Genehmigungen mit Ablauf des 31. Dezembers 2015 unwirksam geworden und hätten somit nicht bis zur Erteilung der Bodenabbaugenehmigung am 29. August 2018 fortgegolten. Dies habe zur Folge, dass - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - es sich dabei um die Erteilung einer neuen Genehmigung auf der Grundlage der §§ 8, 10 Abs. 1 NAGBNatSchG und nicht - wie es in dem Tenor des Bescheides heiße - um die "Verlängerung" einer wirksamen Abbaugenehmigung handele (Senatsbeschl. v. 11.6.2021 - 4 ME 267/20 -, juris Leitsatz 1 sowie Rn. 2 bis 8).

Im Nachgang zum Eilverfahren haben die Kläger den Anfechtungsantrag um einen Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Bescheids des Beklagten vom 29. August 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2020 sowie ihre am 1. Oktober 2020 eingereichte Klagebegründung inhaltlich ergänzt.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, dass der vom Senat vorgenommenen Bewertung der Befristung in den Genehmigungen vom 22. Juni 1992 und 20. Februar 1997 als Nebenbestimmung im Sinne von § 36 VwVfG nicht zu folgen sei. Es handele sich hierbei vielmehr um einen wesentlichen Inhalt des Verwaltungsakts, der die Genehmigung in einer zeitlichen Dimension konkretisiere. Daher finde § 31 Abs. 7 VwVfG Anwendung, nach dem Fristen, die von einer Behörde gesetzt seien, - ggf. auch rückwirkend - verlängert werden könnten. Der Bescheid vom 29. August 2018 stelle sich daher nicht als neue Genehmigung, sondern als Verlängerung einer bestehenden, weiterhin wirksamen Genehmigung dar, mit der Folge, dass die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht eingreife.

Die Beigeladene ist der Klage ebenfalls entgegengetreten. Sie hat sich die Rechtsansicht des Beklagten zu eigen gemacht und sich insbesondere auf eine Verwirkung der Abwehrrechte der Kläger wegen widersprüchlichen Verhaltens berufen.

Nachdem ein nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. August 2022 eingeleitetes Güterichterverfahren erfolglos geblieben war, hat das Verwaltungsgericht durch im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren ergangenes Urteil vom 23. August 2023 (1 A 1181/20, juris) den Bescheid des Beklagten vom 29. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2020 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Klage sei im Hinblick auf alle drei Kläger zulässig, aber nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet (Urteilsabdruck, S. 26). Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Umstand, dass der Kläger zu 1. in der Vergangenheit die an das Grundstück der Klägerin zu 2. angrenzende Fläche zum Zwecke des Torfabbaus an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen verkauft habe, einem Erfolg der Klage unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entgegenstehe (Urteilsabdruck, S. 27). Entgegen der Auffassung des Beklagten (Urteilsabdruck, S. 30 und 31) sei auch weiterhin davon auszugehen, dass vor Erlass des Bescheids vom 29. August 2018 eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, so dass ein absoluter Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) UmwRG vorliege (Urteilsabdruck, S. 32). Mit dem Einwand des Fehlens der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung seien die Kläger auch nicht nach § 6 Satz 1 UmwRG wegen Versäumung der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist ausgeschlossen (Urteilsabdruck, S. 33). Der aufgezeigte Verfahrensfehler führe jedoch gemäß § 4 Abs. 1a) Satz 1 Alt. 2 UmwRG nicht zur Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 29. August 2018 und des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2020, weil er durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden könne (Urteilsabdruck, S. 33). Eine Aufhebung der angegriffenen Bescheide könnten die Kläger auch sonst nicht erreichen. Denn eine Verletzung von Rechtsvorschriften, die auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt seien, sei nicht zu erkennen; auch Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 44 VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG seien nicht ersichtlich (Urteilsabdruck, S. 34).

Gegen das den Beteiligten jeweils am 30. August 2023 zugestellte Urteil hat die Beigeladene am 19. September 2023 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den sie am 25. Oktober 2023 begründet hat. Die Kläger haben am 2. Oktober 2023, einem Montag, ebenfalls einen Zulassungsantrag gestellt, den sie bereits am 30. Oktober 2023 wieder zurückgenommen haben.

II.

1.Die Zurücknahme des Zulassungsantrags der Kläger bewirkt in entsprechender Anwendung von § 126 Abs. 3 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124a Rn. 43) den Verlust des eingelegten Rechtsmittels; das Gericht entscheidet zudem durch Beschluss über die Kostenfolge (vgl. hierzu unten unter 3.).

2. Der auf sämtliche Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung der Beigeladenen hat keinen Erfolg. Weder liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor (a)) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (b)) oder kommt ihr eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu (c)). Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (d)) oder eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (e)) zuzulassen.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind nach der Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss mithin nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Nicht erforderlich ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; denn das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen. Dabei erfordert eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 19.12.2024 - 4 LA 81/24 -, juris Rn. 2 m.w.N.).

Nach diesen Maßgaben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts:

aa) Soweit sich die Einwände der Beigeladenen gegen die im erstinstanzlichen Urteil in Bezug auf alle drei Kläger angenommene Zulässigkeit der Klage richten, treffen sie schon die Argumentation des Verwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren nicht.

Das Vorliegen der für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis der Kläger hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung bejaht, dass diese geltend machen könnten, durch die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zum Bodenabbau in ihren Rechten verletzt zu sein. Denn nach ihrem Vortrag sei die Verletzung von öffentlich-rechtlichen Normen, die sie auch als Dritte schützten, zumindest möglich. Ausgehend von der der Genehmigungserteilung zugrundeliegenden Rechtsgrundlage - nach § 10 Abs. 1 NAGBNatSchG (in der wegen der Drittanfechtung im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 29. August 2018 maßgebenden Fassung des Gesetzes, d.h. in der Fassung des Gesetzes vom 19. Februar 2010, Nds. GVBl. S. 103; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998 - 4 B 40.98 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 3; Urt. v. 26.9.2019 - 7 C 5.18 -, juris Rn. 43) war die Genehmigung zu erteilen, wenn gewährleistet war, dass das Abbauvorhaben mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und dem sonstigen Recht vereinbar war, wobei die Genehmigung die Baugenehmigung einschloss - hat das Verwaltungsgericht unter Angabe einschlägiger Rechtsprechung und Literatur als solche Drittschutz vermittelnde Vorschriften zum einen beschränkt auf die Klägerin zu 2. als Grundstückseigentümerin den Nachbarschutz des Bauplanungsrechts - im Hinblick auf die auch vom Verwaltungsgericht festgestellte Außenbereichslage der Flurstücke .../... und .../.. (Urteilsabdruck, S. 37 bis 38) gemeint: das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme - und zum anderen für sämtliche Kläger wegen ihres auf Dauer angelegten Aufenthalts im Einwirkungsbereich des Vorhabens § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG benannt (Urteilsabdruck, S. 26 bis 27). Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern und wird von der Beigeladenen auch nichts geltend gemacht.

Seine sodann getroffene Feststellung, dass der Umstand, dass der Kläger zu 1. in der Vergangenheit die an das Grundstück der Klägerin zu 2. angrenzende Fläche zum Zwecke des Torfabbaus an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen verkauft habe, einem Erfolg der Klage unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entgegenstehe, hat das Verwaltungsgericht nach zunächst allgemeinen Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Verwirkung maßgeblich damit begründet, dass für einen ausdrücklichen Verzicht des Klägers zu 1. auf seine Rechte jegliche Anhaltspunkte fehlten. Auch der mit der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen geschlossenen Vereinbarung vom 12. Juni 1989 und den dazu vorgelegten - die vorzeitige Auszahlung der Entschädigung betreffenden - Vermerken lasse sich hierzu nichts entnehmen. Von einem konkludenten Verzicht könnte nur ausgegangen werden, wenn aus einem Verhalten des Klägers zu 1. unmissverständlich auf einen Verzicht geschlossen werden könnte. Dem Umstand, dass der Kläger zu 1. 1989 an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen eine Fläche zum Torfabbau verkauft habe, komme (aber) nicht der unmissverständliche Erklärungswert zu, dass er künftig gegenüber dem Torfabbau auf seine Nachbarrechte verzichten wolle (Urteilsabdruck, S. 27 bis 28).

Die von der Beigeladenen als "unhaltbar" beanstandete Aussage, dass mindestens die Klägerinnen zu 2. und 3. unberührt von dem Verkauf des Flurstücks .../.. zum Zweck der Abtorfung klagebefugt seien, weil ihnen als ,Nachbarschaft' im Sinne des § 3 BImSchG eine eigenständige und im vorliegenden Fall uneingeschränkte Rechtsposition zukomme (Zulassungsbegründung, S. 3), findet sich daher in dem erstinstanzlichen Urteil nicht. Zwar hatte das Verwaltungsgericht in seinem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 3. Dezember 2020 (1 B 1265/20), allerdings auch nur als zusätzliches Argument ("überdies"), angeführt, dass sich die Klägerinnen zu 2. und 3. das Handeln des Klägers zu 1. nicht zurechnen lassen müssten (Beschlussabdruck, S. 20). Weder in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2020 noch in seiner Hauptsacheentscheidung vom 23. August 2023 ist das Verwaltungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass sich die Klägerinnen zu 2. und 3. ungeachtet eines Verzichts des Klägers zu 1. auf seine Abwehrrechte durch den Verkauf des Flurstücks .../.. zum Zweck der Abtorfung auf die (drittschützenden) Vorschriften des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG berufen können. Das Verwaltungsgericht hat beiden seiner Entscheidungen vielmehr zugrunde gelegt, dass die erfolgte Veräußerung des Grundstücks nicht den Schluss zulasse, dass der Kläger zu 1. auf den Schutz verzichtet habe, der sich aus §§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, 3 Abs. 1 und Abs. 2 BImSchG für die Nachbarn einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage ergebe (Beschlussabdruck, S. 20) bzw. diesem Umstand nicht der unmissverständliche Erklärungswert zukomme, dass er künftig gegenüber dem Torfabbau auf seine Nachbarrechte verzichten möchte (Urteilsabdruck, S. 28). Die Ausführungen der Beigeladenen, dass auch § 3 BImSchG einen Objektbezug der als Nachbar anzusehenden Person zu einem immissionsbeaufschlagten Grundstück erfordere und es nicht Ziel sein könne, den dinglich Nichtberechtigten losgelöst von der grundstücksrechtlichen Lage gegenüber dem Eigentümer zu privilegieren, vielmehr mit dem Verzicht des Eigentümers auf öffentlich-rechtliche Abwehransprüche die betreffende Berechtigung des Grundstücks untergehe (Zulassungsbegründung, S. 4 bis 5), vermögen daher die Richtigkeit der in dem erstinstanzlichen Urteil vorgenommenen Herleitung der Klagebefugnis der Kläger nicht in Frage zu stellen.

Die dafür maßgebliche Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die sich aus der Vereinbarung vom 12. Juni 1989 ergebende Mitwirkung des Klägers zu 1. an dem Erwerb des ursprünglich aus seinem Eigentum stammenden Flurstücks .../.. durch die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen und seiner im Gegenzug erfolgten nicht unerheblichen finanziellen Entschädigung nicht als Verzicht auf Nachbarrechte zu verstehen ist, hat die Beigeladene nicht angegriffen. Einem Verzicht stünde auch entgegen, dass sich den vorgelegten Unterlagen nur entnehmen lässt, dass dem Kläger zu 1. die zukünftige Nutzung des Flurstücks .../.. zum Torfabbau offenkundig sein musste. Abwehrrechte gegen das im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 BauGB privilegierte Vorhaben an sich standen ihm als (damaligen) Eigentümer (und Bewohner) benachbarter Flurstücke aber ohnehin nicht zu; verlangen konnte er nur, dass die Nutzung unter Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme erfolgte, wobei der Schutz vor Immissionen im Bauplanungsrecht über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB kein anderer ist als der Schutz vor Immissionen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2017 - 4 C 3.16 -, juris Rn. 12). Mit dem Verwaltungsgericht ist daher davon auszugehen, dass ein Verzicht auf die Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme einer ausdrücklichen Erwähnung in der am 12. Juni 1989 zwischen der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen und dem Kläger zu 1. geschlossenen Vereinbarung bedurft hätte, an der es jedoch fehlt. Dies hat die Beigeladene jedenfalls in dem vor Erlass des Bescheides vom 29. August 2018 durchgeführten Genehmigungsverfahren auch noch nicht anders gesehen. Die Vorlage der Schalltechnischen Untersuchung vom 10. September 2015 zeigt, dass sie selbst annahm, bei der, zumal unter Änderung des Transportwegs erfolgenden, Wiederaufnahme des Torfabbaubetriebs (u.a.) gegenüber den Klägern zur Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme verpflichtet zu sein.

Hiernach vermag die Beigeladene auch die Richtigkeit der eine Verwirkung wegen Untätigkeit betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. In der erstinstanzlichen Entscheidung wird insoweit dargelegt, dass eine prozessuale Verwirkung bereits deswegen ausscheide, weil die Kläger innerhalb der prozessual vorgesehenen Rechtsbehelfsfristen Widerspruch und Klage erhoben hätten. In materieller Hinsicht setze eine Verwirkung voraus, dass das Recht längere Zeit nicht geltend gemacht worden sei, nachdem dem Rechtsinhaber das möglich gewesen sei. Zudem müssten Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen. Im Weiteren heißt es, dass, selbst wenn sich die Kläger in der Vergangenheit gegenüber dem Torfabbau nicht auf dem Nachbarschutz dienende Rechte aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG berufen hätten, es nicht treuwidrig sei, dass sie das nunmehr täten. Dies folge bereits daraus, dass mit der angefochtenen Genehmigung die Erschließung der Abbaustätte so geändert worden sei, dass der Abtransport des Torfs nun auf einem Weg stattfinde, der parallel zu dem von den Klägern bewohnten Grundstück verlaufe (Urteilsabdruck, S. 27 bis 28). Dem setzt die Beigeladene allein - ausdrücklich nur in Bezug auf die Ablehnung einer materiell-rechtlichen Verwirkung - entgegen, dass das Zeitmoment der Verwirkung angesichts des mehrere Dekaden messenden Zeitraums fraglos gegeben sei und das Umstandsmoment in dem "hinlänglich beschriebenen Grunderwerbsgeschäft" bestehe (Zulassungsbegründung, S. 5). Lässt sich der Vereinbarung vom 12. Juni 1989 und den damit in Zusammenhang stehenden Vorgängen aber gerade kein Verzicht des Klägers zu 1. auf die ihm gegenüber dem Torfabbau zustehenden Nachbarrechte entnehmen, reicht der Verweis auf seine Mitwirkung an dem Erwerb des Flurstücks .../.. durch die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen für die Annahme eines entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu bejahenden treuwidrigen Verhaltens nicht aus.

bb) Mit ihren gegen die vom Verwaltungsgericht in Bezug auf den Hilfsantrag der Kläger angenommene Begründetheit der Klage vorgebrachten Einwänden, die sie unter die Überschriften "Präklusion" sowie "Befristung" gestellt hat, gelingt es der Beigeladenen ebenfalls nicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufzuzeigen.

(1.)§ 6 Satz 1 UmwRG bestimmt, dass (u.a.) eine Person im Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben hat. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nach § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist, wobei gemäß § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen ist. Der Zweck dieser Klagebegründungsfrist besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird. Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen und Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag bereits anzugeben, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt. Über die Klagebegründungsfrist ist nicht nach § 58 VwGO zu belehren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.6.2023 - 10 B 3.23 -, juris Rn. 5). Nach § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO tritt die Präklusion allerdings nicht ein, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln.

Dass die Kläger mit der Einreichung der Begründung ihrer am 21. Juli 2020 erhobenen Klage am 1. Oktober 2020 die Zehn-Wochen-Frist des § 6 Satz 1 UmwRG um zwei Tage überschritten hatten, hatte das Verwaltungsgericht bereits in der von ihm am 24. August 2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hatte dazu erklärt, dass ihm die Frist erst später bewusst geworden sei, weil der Fokus der Begründung nicht auf den Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes oder des (Niedersächsischen) Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelegen habe. Er sei (allerdings) der Meinung, dass alle Argumente der Klage(begründungs)schrift bereits zuvor vorgebracht worden seien (Sitzungsniederschrift, S. 3). Auf dieses Vorbringen nimmt das Verwaltungsgericht offensichtlich Bezug, wenn es zur Begründung seiner Auffassung, die Kläger seien mit dem Einwand, es habe die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht stattgefunden, nicht nach § 6 Satz 1 UmwRG ausgeschlossen, angibt, diese hätten bereits im Widerspruchsverfahren darauf hingewiesen, dass die in der Vergangenheit erteilte Bodenabbaugenehmigung wegen des Ablaufs des Befristungszeitraums erloschen gewesen sei, und hätten das von der Beklagten gewählte Verfahren gerügt (Urteilsabdruck, S. 33).

Der Beigeladenen ist zuzugeben, dass, weil diese Begründung in direktem Anschluss an die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts von § 6 Satz 2 UmwRG erfolgt, es jedenfalls auf den ersten Blick so scheint, als habe das Verwaltungsgericht die Verspätung im Sinne von § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO als genügend entschuldigt angesehen, was tatsächlich, wie von ihr geltend gemacht (Zulassungsbegründung, S. 6), rechtlich bedenklich wäre. Der gesetzgeberische Wille, den Prozessstoff frühzeitig zu fixieren und Ausnahmen nur aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorzusehen, könnte dafür sprechen, dass an den Ausnahmetatbestand der "genügenden Entschuldigung" strenge Anforderungen zu stellen und (atypische) Besonderheiten des Einzelfalls darzulegen bzw. glaubhaft zu machen sind (so. Bayerischer VGH, Urt. v. 1.12.2022 - 8 A 21.40033 -, juris Rn. 37 insb. mit Verweis auf Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 105. EL September 2024, § 6 UmwRG Rn. 78 ff.). Da hinsichtlich des Verschuldens im Sinne des § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO auf die für Wiedereinsetzungsgründe gemäß § 60 Abs. 1 VwGO entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.4.2000 - 9 B 50.00 -, juris Leitsatz 4 und Rn. 8), fehlte es an einer "genügenden Entschuldigung", wenn der Kläger diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften Prozessführenden, der seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnimmt, geboten ist und die ihm nach den Umständen des Einzelfalls zugemutet werden kann (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 1.12.2022 - 8 A 21.40033 -, juris Rn. 37).

Allerdings bezieht sich die Ausführung des Verwaltungsgerichts, die Kläger hätten bereits im Widerspruchsverfahren darauf hingewiesen, dass die in der Vergangenheit erteilte Bodenabbaugenehmigung wegen des Ablaufs des Befristungszeitraums erloschen gewesen sei, und hätten das von der Beklagten gewählte Verfahren gerügt, auf den zweiten Blick auch nicht auf § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Auch wenn die Vorschrift in den Urteilsgründen nicht genannt wird, zielt das Argument von seinem Sinn her ersichtlich auf § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO, nach dem die Präklusion nicht eintritt, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln. Gegen die so verstandene Bewertung des Verwaltungsgerichts ist aber nichts zu erinnern. Die Vorschrift des § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ist eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und betrifft den Fall, dass die gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht des Klägers im Einzelfall ihre Bedeutung verliert, weil sich der Sachverhalt so einfach darstellt, dass er ohne nennenswerten Aufwand von Amts wegen ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.7.2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 17; siehe auch direkt zu § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGONiedersächsisches OVG, Urt. v. 27.8.2019 - 7 KS 24/17 -, juris Rn. 161). Nach dieser Maßgabe konnte das Verwaltungsgericht es als "auf der Hand liegend" ansehen, dass die Kläger entsprechend ihrem Vortrag im Widerspruchsverfahren (Anwaltliche Widerspruchsbegründung v. 15.1.2020, S. 8) ihre Klage (u.a.) auf den Einwand der "unzulässigen Verfahrensart" stützen würden. Der Verweis auf die Klagebegründungsobliegenheit würde sich als bloße Förmlichkeit darstellen und deshalb die strenge Rechtsfolge der Präklusion nicht rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.12.2023 - 10 S 1914/22 -, juris Rn. 103; siehe auch Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht,105. EL September 2024, § 6 UmwRG Rn. 86). Dies gilt umso mehr, als die Kläger auch in ihrer bereits Mitte September 2020 eingereichten Begründung ihres Eilantrags geltend gemacht hatten, dass der im April 2015 gestellte Antrag der Beigeladenen aufgrund des vorherigen Erlöschens der Abbaugenehmigung vom 20. Februar 1997 objektiv als Antrag auf Erteilung einer neuen Abbaugenehmigung auszulegen gewesen sei, über den nicht durch eine Verlängerung einer erloschenen Abbaugenehmigung, sondern - bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 NAGBNatSchG - durch Erlass einer neuen Abbaugenehmigung hätte entschieden werden müssen (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Eilverfahren 1 B 1265/20 v. 15.9.2020, S. 11). Aus dieser Auffassung, der sich zunächst das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2020 (1 B 1265/10) und dann auch der Senat in seinem Beschluss vom 11. Juni 2021 (4 ME 267/20, juris) angeschlossen hat, leitet sich der absolute Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) UmwRG einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung ab.

(2.) Nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG, der gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit des Beklagten gilt, handelt es sich bei einer als Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt in Betracht kommenden Befristung um eine Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt. Auf diese Legaldefinition hat auch das Verwaltungsgericht abgestellt und die in der Abbaugenehmigung vom 22. Juni 1992 enthaltene und für die Abbaugenehmigung vom 20. Februar 1997 wegen der in sie aufgenommenen Bestimmung, dass die Regelungen und Hinweise aus dem Erstbescheid auch für die Erweiterungsfläche in allen Punkten verbindlich und zu beachten seien, ebenfalls geltende Regelung "Diese Genehmigung wird befristet bis zum 31. Dezember 2015" als Befristung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG eingeordnet. Denn es sei eindeutig, dass hiermit die Wirkung erzielt werden sollte, dass nach Fristablauf ein weiterer Abbau nicht mehr genehmigt sein sollte. Für die rechtliche Bewertung der genannten Formulierung in dem Bescheid vom 22. Juni 1992 sei auch unerheblich, an welcher Stelle des Bescheides sie sich befinde (Urteilsabdruck, S. 30). In Auseinandersetzung mit dem von dem Beklagten nach Abschluss des Eilverfahrens erfolgten Vortrag im Klageverfahren wird in dem erstinstanzlichen Urteil weiter ausgeführt, dass, wenn der Beklagte der Auffassung sei, diese Formulierung sei keine Befristung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG, sondern ein ,wesentlicher Inhalt, der die Genehmigung in zeitlicher Hinsicht konkretisiere' bzw. es werde - ohne Befristung - die ,Dauer der Zulassung' nach Ermessen der Behörde bestimmt, eine solche Konstruktion in den maßgebenden gesetzlichen Regelungen rechtlich nicht vorgesehen sei. § 10 NAGBNatSchG enthalte in der hier anwendbaren Fassung eine Regelung zur zeitlichen Begrenzung von Bodenabbaugenehmigungen lediglich in seinem Absatz 5, wonach die Genehmigung erlösche, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbau begonnen worden sei oder wenn der Abbau länger als drei Jahre unterbrochen werde. Diese Dreijahresfrist könne verlängert werden. Ansonsten enthalte die Vorschrift keine Grundlage für eine Verlängerung der Geltungsdauer einer Bodenabbaugenehmigung. Auf Ziffer 6.12 Abs. 2 des Leitfadens könne sich der Beklagte für seine Rechtsauffassung nicht mit Erfolg berufen, weil dies eine Verwaltungsvorschrift mit lediglich interner Bindungswirkung sei. Im Übrigen spreche auch der Leitfaden im Hinblick auf die zeitliche Beschränkung von Bodenabbaugenehmigungen von ,Befristung'. Mit der Bestandskraft der Bescheide vom 22. Juni 1992 und 20. Februar 1997 seien die Befristungen wirksam gewesen, für eine Nichtigkeit im Sinne des § 44 VwVfG gebe es keine Anhaltspunkte, vielmehr sei im Gegenteil - insoweit nimmt das Verwaltungsgericht Bezug auf den Senatsbeschluss vom 11. Juni 2021 (4 ME 267/20, juris) - davon auszugehen, dass die Befristungen rechtmäßig erfolgt seien (Urteilsabdruck, S. 30 bis 31).

Der Richtigkeit dieser Ausführungen ist die Beigeladene nicht entgegengetreten und Bedenken dagegen ergeben sich auch nicht. Vielmehr ist ergänzend noch anzumerken, dass ein von dem Beklagten zusätzlich vorgebrachtes Argument ebenfalls nicht überzeugt. In seiner nach Abschluss des Eilverfahrens abgegebenen Stellungnahme hatte der Beklagte vorgetragen, dass, würde man der Ansicht des Senats folgen, sich alleine aus dieser Befristung ergäbe, dass nach dem Erlöschen der Genehmigung auch die Genehmigungsbehörde aus dieser keine Rechtsfolgen, insbesondere zur Rekultivierung der Abbaustätte, mehr herleiten könnte. Ein Abbauunternehmen könnte somit willentlich die Genehmigung erlöschen lassen und wäre von jeglichen Pflichten der Genehmigung befreit. Dies scheine nicht der Intention des Gesetzgebers zu entsprechen (Schriftsatz v. 22.11.2021, S. 2). Diese Sichtweise übersieht jedoch, dass, was sich aus der Abbaugenehmigung vom 22. Juni 1992 auch ausdrücklich ergibt, nicht der gesamte Bescheid mit all seinen Nebenbestimmungen befristet worden ist, sondern nur "die Genehmigung zur Abtorfung", mithin allein die ihm innewohnende Begünstigung. Darüber hinaus hat der Niedersächsische Gesetzgeber inzwischen klargestellt, dass die Befristung von Bodenabbaugenehmigungen in seinem Willen steht. Bereits mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 wurde das zugleich in Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) umbenannte Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz u.a. dahin geändert, dass ausdrücklich bestimmt wurde, dass eine Bodenabbaugenehmigung befristet werden kann und dass eine Genehmigung zum Abbau von Torf zu befristen ist (§ 10 Abs. 5 Satz 1 und 2 NNatSchG i.d.F. von Art. 2 d. G. v. 22.9.2022, Nds. GVBl. S. 578). Zu den Motiven der Gesetzesänderung zum 1. Oktober 2022 heißt es in den Materialien, dass die Dauer von Rohstoffabbauten sich oftmals über mehrere Jahrzehnte erstrecke. Die Befristung einer Genehmigung ermögliche es der Behörde, im Falle einer Verlängerung der Zulassung oder einer Neuzulassung gegebenenfalls erforderliche Anpassungen der Genehmigung - z.B. aufgrund sich seit dem Zeitpunkt der Ursprungsgenehmigung geänderter Umweltbedingungen - vorzunehmen. Abweichend davon sehe die Neuregelung in (§ 10) Absatz 5 Satz 2 vor, dass die Genehmigung über den Bodenschatz Torf stets zu befristen sei. Hiermit werde der besonderen Bedeutung der Moore für den Klimaschutz Rechnung getragen und gewährleistet, dass zukünftig erforderliche Anpassungen auch im Hinblick auf bereits erteilte Genehmigungen im Rahmen der Entscheidung über eine Fristverlängerung möglich seien (vgl. LT-Drs. 18/10957 S. 19 - zu Art. 2 Nr. 5 [§ 10]). Seit dem 20. Dezember 2023 ist in Niedersachsen der Abbau des Bodenschatzes Torf allerdings (grundsätzlich) verboten (§ 8 Abs. 2 Halbs. 1 NNatSchG i.d.F. von Art. 5 d. G. v. 12.12.2023, Nds. GVBl. S. 289, S. 294).

Ist aber die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung der den Abbaugenehmigungen vom 22. Juni 1992 und 20. Februar 1997 beigegebenen Regelung "Diese Genehmigung wird befristet bis zum 31. Dezember 2015" als Befristung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG nicht zu beanstanden, geht die Rüge der Beigeladenen, der Beklagte und sie hätten dezidiert vorgetragen und ausgeführt, dass die angesprochene Befristung als behördliche Frist nach § 31 Abs. 7 VwVfG der rückwirkenden Fristverlängerung zugänglich sei, das angefochtene Urteil lasse hingegen nicht erkennen, dass sich das Verwaltungsgericht damit befasst hätte, dass § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG ausdrücklich auch die rückwirkende Fristverlängerung ermögliche (Zulassungsbegründung, S. 6), fehl. Dass die zu den allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren gehörende Vorschrift des § 31 VwVfG, nach dessen Absatz 7 Satz 1 und 2 Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, verlängert werden können und in dem Fall, dass solche Fristen bereits abgelaufen sind, sie rückwirkend verlängert werden können, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen, keine Geltung für die in § 36 VwVfG geregelten Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt findet, liegt auf der Hand und war auch von dem Beklagten nicht behauptet worden, der die Anwendbarkeit von § 31 Abs. 7 VwVfG ja gerade aus dem Charakter der Befristung der Abbaugenehmigung "als wesentlicher Inhalt des Verwaltungsakt, der die Genehmigung in einer zeitlichen Dimension konkretisiere" herleiten wollte. Eines Eingehens auf § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG in den Urteilsgründen bedurfte es daher nicht.

Demgemäß können auch die zu § 31 Abs. 7 Satz 1 VwVfG ergangenen Darlegungen des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich sein. Insoweit ist in den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung ausgeführt, dass sich ohne Erfolg der Beklagte zuletzt auf § 31 Abs. 7 VwVfG berufe, wonach Fristen, die von einer Behörde gesetzt seien, verlängert werden könnten. Betrachte man den Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides in materieller Hinsicht, werde dadurch nicht lediglich die Frist verlängert, die in dem Bescheid vom 22. Juni 1992 enthalten gewesen sei, sondern eine weitere Genehmigung erteilt. Dies ergebe sich schon daraus, dass das vorliegend umstrittene Vorhaben der Beigeladenen im Vergleich zu dem mit Bescheid vom 22. Juni 1992 genehmigten Vorhaben im Hinblick auf die Erschließung und das Abbauverfahren geändert worden sei (Urteilsabdruck, S. 31 bis 32). Die Kritik der Beigeladenen daran - geltend gemacht wird, dass das Verwaltungsgericht den Aspekt einer rückwirkenden Verlängerung wohl deswegen als unerheblich angesehen habe, weil der streitgegenständliche Bescheid zugleich eine Änderung des Vorhabens beinhalte, diesbezüglich sei aber im Blick zu behalten, dass der Inhalt des Verwaltungsakts hinsichtlich der zeitlichen Wirksamkeitserstreckung einerseits und der freigegebenen Vorhabengestaltung andererseits teilbar sei und folglich auch eine gesonderte Tenorierung, also die allenfalls teilweise Aufhebung, hätte erfolgen müssen bzw. dürfen (Zulassungsbegründung, S. 7) - vermag daher die Richtigkeit der Unanwendbarkeit von § 31 Abs. 7 VwVfG nicht in Frage zu stellen.

b) Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt voraus, dass die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 15.3.2018 - 4 LA 231/16 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.4.2024 - 13 LA 61/23 -, juris Rn. 26). Hieran gemessen lässt sich das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nicht feststellen:

Dass, wie die Beigeladene zutreffend geltend macht, dem Streitfall ein Torfabbauvorhaben mit einer mehrere Jahrzehnte langen Betriebsgeschichte und einer entsprechenden Genehmigungshistorie zugrunde liegt, auf das zudem Vorschriften verschiedenster Rechtsquellen, teils in früherer Fassung anzuwenden sind (Zulassungsbegründung, S. 8), reicht zur Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nicht aus. Zwar trägt die Beigeladene weiter vor, dass in dem Streitfall verschiedenste Tatsachenfragen Bedeutung erlangt hätten, die im Prozessverlauf erkennbar fehlerhaft beantwortet worden seien. Das einzig von ihr konkret genannte Beispiel eines fälschlichen Begriffsverständnisses der ,Ernte' im abbautechnischen Sinne (Zulassungsbegründung, S. 8 bis 9) bezieht sich aber nicht auf das Klageverfahren, sondern auf das zuvor zwischen den Beteiligten geführte Eilverfahren. Inwiefern der Begriff in dem angestrebten Berufungsverfahren weiter zu klären wäre, legt die Beigeladene nicht dar.

Nach den vorstehend angeführten Anforderungen genügt der Verweis der Beigeladenen "auf die erstinstanzliche Verfahrenslaufzeit von mehr als drei Jahren, die Dauer der mündlichen Verhandlung von fast drei Stunden und den Umfang der Entscheidungsbegründung von 47 Seiten" (Zulassungsbegründung, S. 9) ebenfalls nicht zur Darlegung überdurchschnittlicher Schwierigkeiten. Im Übrigen ist hinsichtlich der monierten Länge des Klageverfahrens zu berücksichtigen, dass die Beigeladene selbst vor Abgabe einer Stellungnahme zur Klage den Ausgang des Eilverfahrens abwarten wollte (Schriftsatz v. 19.5.2021), dass das Verwaltungsgericht eine Terminierung des Verfahrens unmittelbar nach Eingang der ergänzenden Klagebegründung der Kläger mit Schriftsatz vom 1. Februar 2022 im Mai 2022 ins Auge fasste, die jedoch wegen Verhinderung des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen (Schriftsatz v. 9.2.2022) nicht realisiert werden konnte, und dass eine Entscheidung nur deswegen nicht aufgrund der dann am 24. August 2022 stattgefundenen mündlichen Verhandlung erging, weil die Beteiligten sich auf die Durchführung eines Güterichterverfahrens einigten, dessen Scheitern erst im März 2023 festgestellt wurde. Nachdem die Beteiligten im April 2023 übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet hatten, erließ das Verwaltungsgericht nur vier Monate später das hier angegriffene Urteil. Im Übrigen umfasst das Urteil zwar insgesamt 47 Seiten. Von diesen entfallen aber nur 20 Seiten auf die Entscheidungsgründe und nur acht Seiten auf den Teil der Begründung für den zusprechenden Teilausspruch des Urteils, durch den die Beigeladene allein beschwert ist. Deshalb kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass schon der Begründungsaufwand, den das Verwaltungsgericht für den Ausspruch zulasten der Beigeladenen betrieben hat, dafürspricht, dass die Sache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Leitsatz 3b. und Rn. 17).

c) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete rechtliche oder tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. Im Rahmen dieser Darlegung ist eine konkrete und im Einzelnen begründete Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geboten (vgl. z.B. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 5.2.2024 - 14 LA 71/23 -, juris Rn. 17 sowie - zu § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG - Senatsbeschl. v. 29.10.2024 - 4 LA 50/23 -, juris Rn. 5).

Nach diesen Maßgaben ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt und liegt auch nicht vor.

"Ist dem Gericht bei einer Verwaltungsentscheidung mit inhaltlich teilbaren Verfügungen eine entsprechend teilbare gerichtliche Überprüfung und Beurteilung in Anwendung des § 4 UmwRG eine entsprechend gesonderte Entscheidung eröffnet?" (Zulassungsbegründung, S. 9),

die aus sich heraus nur schwer verständlich ist, fehlt es schon an jeglicher Darlegung, inwiefern sie sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde. Ihre Entscheidungserheblichkeit ergibt sich aber auch nicht, wenn sich die Frage, was bei einer Gesamtwürdigung des Zulassungsvorbringens in Betracht kommt, auf die Kritik der Beigeladenen an den mit dem Satz "Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zuletzt auf § 31 Abs. 7 VwVfG...." eingeleiteten, oben (unter II. 2. a) bb) (2)) bereits wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck, S. 31 bis 32), nach der im Blick zu behalten sei, dass der Inhalt des Verwaltungsakts hinsichtlich der zeitlichen Wirksamkeitserstreckung einerseits und der freigegebenen Vorhabengestaltung andererseits teilbar sei und folglich auch eine gesonderte Tenorierung, also die allenfalls teilweise Aufhebung, hätte erfolgen müssen bzw. dürfen (Zulassungsbegründung, S. 7), beziehen soll. Denn, wenn die Vorschrift des § 31 Abs. 7 VwVfG schon nicht zur Anwendung kommen kann, weil es sich bei der den Abbaugenehmigungen vom 22. Juni 1992 und 20. Februar 1997 beigegebenen Regelung "Diese Genehmigung wird befristet bis zum 31. Dezember 2015" um eine Befristung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG und nicht, wie der Beklagte und die Beigeladene es vertreten haben, um eine "Konkretisierung der Abbaugenehmigungen in einer zeitlichen Dimension" handelt, kann es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht relevant sein, welche Konsequenzen es im Rahmen von § 31 Abs. 7 VwVfG haben würde, dass der Bescheid vom 29. August 2018 zugleich eine Änderung des Vorhabens im Hinblick auf die Erschließung und das Abbauverfahren beinhaltet.

Auch für die von der Beigeladenen zudem aufgeworfenen Fragen

"Führt der Verkauf eines Grundstücks in Kenntnis und mit Billigung einer vertraglich bestimmten Nutzung durch den Verkäufer sowie der Vereinbarung eines bei Nutzungsbeginns zusätzlich an ihn zu zahlenden Entgelts zu einem formellen und/oder materiellen Verlust seiner öffentlich-nachbarrechtlichen Rügemöglichkeiten betreffend diese Nutzung? Bejahendenfalls: Umfasst dieser Rügeverlust außer dem Eigentümer des Nachbargrundstücks auch dort regelmäßig aufhältige Personen, die ein Besitzrecht von dem Grundstückseigentümer ableiten?" (Zulassungsbegründung, S. 9)

ist, jedenfalls bei wortgetreuem Verständnis, eine Entscheidungserheblichkeit weder dargelegt noch ersichtlich. Denn, wie bereits oben (unter II. 2. a) aa)) dargelegt, standen dem Kläger zu 1. im Zeitpunkt seiner Mitwirkung an dem Erwerb des Flurstücks .../.. durch die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen wegen der Außenbereichslage der damals in seinem Eigentum stehenden Flurstücke .../... und .../.. gegenüber dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 BauGB privilegierten Torfabbau von vornherein keine öffentlich-nachbarrechtlichen Abwehransprüche gegen die Nutzung an sich zu, die er dadurch hätte verlieren können, dass ihm die zukünftige Nutzung des Flurstücks .../.. zum Torfabbau offenkundig sein musste und er sich seine Mitwirkung an dem Grundstücksverkauf finanziell entschädigen ließ. Sofern die Beigeladene die von ihr verwandte Formulierung "Verlust seiner öffentlich-nachbarrechtlichen Rügemöglichkeiten betreffend diese Nutzung" weiter, nämlich dahin verstanden wissen will, ob das beschriebene Verhalten zu einem Verlust des dem Nachbarn im Außenbereich allein zustehenden Anspruchs auf eine Nutzung unter Einhaltung des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerten Gebots der Rücksichtnahme führt, fehlt es an jeglicher Darlegung, warum diese Frage anders als in dem erstinstanzlichen Urteil zu beantworten sein sollte. Wie schon oben (unter II. 2. a) aa)) ausgeführt, ist das Verwaltungsgericht überzeugend davon ausgegangen, dass ein Verzicht des Klägers zu 1. auf die Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme einer ausdrücklichen Erwähnung in der am 12. Juni 1989 zwischen ihm und der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen geschlossenen Vereinbarung bedurft hätte, an der es jedoch fehlt.

Zudem kann die Fraqe, ob der Verkauf eines Grundstücks in Kenntnis und mit Billigung einer vertraglich bestimmten Nutzung durch den Verkäufer sowie der Vereinbarung eines bei Nutzungsbeginns zusätzlich an ihn zu zahlenden Entgelts zu einem formellen und/oder materiellen Verlust seiner öffentlich-nachbarrechtlichen Rügemöglichkeiten betreffend diese Nutzung führt, im angestrebten Berufungsverfahren nicht rechtsgrundsätzlich geklärt werden.

Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für das Rechtsinstitut der Verwirkung ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Verwirkung ist eine besondere Ausprägung dieses Grundsatzes und der Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens. Der Verwirkung können sowohl materielle wie auch prozessuale Rechte unterliegen. Der Verwirkungstatbestand ist dann erfüllt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen (Zeitmoment) und der Berechtigte untätig geblieben ist, obschon man vernünftigerweise damit hätte rechnen können, dass er etwas zur Wahrung seiner Rechte unternimmt (Umstandsmoment). Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die ein Beteiligter vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (Vertrauensmoment). Die verspätete Geltendmachung des Rechts ist dann als Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehen, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dieser werde das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, das Recht werde nicht mehr ausgeübt (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.6.2024 - 6 C 11.22 -, Rn. 15 f. m.w.N.). Die Beantwortung der von der Beigeladenen aufgeworfenen Frage bedarf folglich einer - vom Verwaltungsgericht auch vorgenommenen - Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, so dass sie sich einer allgemeinen, fallübergreifenden Klärung entzieht.

d) Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich die genaue Angabe des Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht von einem obergerichtlich oder höchstrichterlich gebildeten Rechtssatz abgewichen sein soll, die konkrete Bezeichnung der Entscheidung, die den obergerichtlich oder höchstrichterlich entwickelten Rechtssatz enthalten soll, die Wiedergabe dieses Rechtssatzes und ausreichende Erläuterungen dazu, worin die Abweichung konkret bestehen soll. Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied deutlich werden, weil die bloße unrichtige oder unterbliebene Anwendung eines obergerichtlich oder höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatzes den Zulassungsgrund der Divergenz nicht erfüllt (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 17.2.2023 - 4 LA 212/21 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen der Beigeladenen nicht (siehe auch Rudisile, in: Schoch/Schneider, 46. EL August 2024, VwGO § 124a Rn. 109). Denn es beschränkt sich auf den einen Satz, dass, wenn die permissive Handhabung des § 6 Satz 1 UmwRG, § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO durch das Verwaltungsgericht nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden sollte, mindestens von der wohl allgemein vertretenen Rechtsprechung abgewichen werden würde (Zulassungsbegründung, S. 11). Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht, wie oben im Einzelnen erläutert (unter II. 2. a) bb) (1)), das Nichteingreifen der Präklusionsvorschrift des § 6 Satz 1 UmwRG entgegen der Annahme der Beigeladenen nicht auf § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, dessen laxe Handhabung sie rügt, sondern auf § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO gestützt. Dass das erstinstanzliche Urteil insoweit von einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, hat die Beigeladene nicht geltend gemacht und ergibt sich auch sonst nicht.

e) Schließlich liegt auch nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, vor. Als Verfahrensmangel hat die Beigeladene (unter Bezugnahme auf Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 195) allein angeführt, dass das Verwaltungsgericht die Klagebefugnis der Kläger rechtsfehlerhaft bejaht habe (Zulassungsbegründung, S. 11). Wie oben (unter II. 2. a) aa)) dargelegt, ist es der Beigeladenen aber gerade nicht gelungen, die Richtigkeit der in dem erstinstanzlichen Urteil für die Zuerkennung der Klagebefugnis gegebenen Begründung in Frage zu stellen.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts nunmehr auch insoweit rechtskräftig, als es nach der Rücknahme des Zulassungsantrags der Kläger noch angefochten war (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

3. Die einheitlich für das Zulassungsverfahren zu treffende Kostenentscheidung folgt, soweit die Kläger ihren Zulassungsantrag zurückgenommen haben, aus §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie, soweit der Zulassungsantrag der Beigeladenen abgelehnt worden ist, aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 45 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).