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Abschnitt 4 WHKBRdErl

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräften
Redaktionelle Abkürzung
WHKBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Den Hilfskräften wird eine außertarifliche Jahressonderzahlung in sinngemäßer Anwendung des § 20 TV-L gewährt. Dabei entsprechen die in Absatz 2 Buchst. a fallenden wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte den Tarifbeschäftigten der EntgeltGr. 12 und 13 und die in Absatz 2 Buchstabe b und c fallenden wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräfte den Tarifbeschäftigten der EntgeltGr. 9 bis 11. Als Basis für die Bemessungsgrundlagen gilt das am 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis. In sinngemäßer Anwendung von § 20 TV-L sind Zeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber zum Bemessungszeitraum hinzuzurechnen.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 9. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 469)