Versionsverlauf


Abschnitt 3 AVNot - Stellenbesetzung

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370

3.1 Über die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört; die Bestellungsurkunde (§ 12 BNotO) ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter zu unterschreiben.

3.2 Das Oberlandesgericht legt bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 5b Abs. 1 Nr. 4 BNotO den Kriterienkatalog aus der Anlage zugrunde.

3.3 Die für die Auswahl zwischen mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern maßgebliche Punktzahl (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO) ist anhand der Ergebnisse der notariellen Fachprüfung und der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung mit den nach §§ 1 und 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 03.12.1981 (BGBl. I S. 1243), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.04.2006 (BGBl. I S. 866), in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Punktzahlen zu ermitteln. Eine nicht nach der in Satz 1 bezeichneten Verordnung festgesetzte Punktzahl wird auf die in der Verordnung für ein vergleichbares Ergebnis vorgesehene Punktzahl umgerechnet. Weist ein Prüfungszeugnis eine Note ohne Punktzahl aus und liegt der Notenfestsetzung keine Punktberechnung zugrunde, wird die Punktzahl in Ansatz gebracht, die nach der in Satz 1 genannten Verordnung dem Mittelwert der Notenstufe entspricht. Liegt der Prüfungsnote eine Punktberechnung zugrunde, ist die niedrigste Punktzahl der Notenstufe in Ansatz zu bringen, es sei denn, durch eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, bei dem die Prüfung abgelegt worden ist, wird eine höhere Punktzahl nachgewiesen. Sind im Prüfungszeugnis weder eine Punktzahl noch eine Note ausgewiesen, werden vorbehaltlich eines Satz 4 entsprechenden Nachweises vier Punkte in Ansatz gebracht. Die Ermittlung von Punktzahlen erfolgt nur bis auf zwei Dezimalstellen.

3.4 Das Oberlandesgericht leitet die Bewerbung ohne Anlagen der Rechtsanwaltskammer zu, sofern das Einverständnis der Bewerberin oder des Bewerbers hierfür vorliegt. Es zieht die bei der Rechtsanwaltskammer geführte Mitgliederakte bei und bittet die Rechtsanwaltskammer um Stellungnahme (§ 64d Abs. 1 Nr. 1 BNotO). Es zieht ferner die weiteren Personalakten und die sonstigen für die Entscheidung bedeutsamen Vorgänge bei. Daneben hört das Oberlandesgericht das für den erstrebten Amtssitz zuständige Landgericht oder das zuständige Präsidialamtsgericht sowie die Generalstaatsanwaltschaft. Das zuständige Landgericht soll das Amtsgericht, in dessen Bezirk der erstrebte Amtssitz liegt, beteiligen. Zur Beurteilung der persönlichen Eignung können eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) eingeholt und der Bewerberin oder dem Bewerber aufgegeben werden, ein ärztliches Gutachten über ihren oder seinen Gesundheitszustand vorzulegen (§ 5 Abs. 3 BNotO).

3.5 Nach Prüfung der Angaben leitet das Oberlandesgericht die Bewerbung mit den Vorgängen der Notarkammer zu, sofern das schriftliche Einverständnis der Bewerberin oder des Bewerbers hierfür vorliegt. Die Notarkammer reicht die Vorgänge mit einer gutachtlichen Stellungnahme, insbesondere zur Eignung und zur Reihenfolge, in der Bewerbungen berücksichtigt werden sollen, zurück.

3.6 Bewerberinnen und Bewerber, die zu Notarinnen und Notaren ernannt werden sollen, aber im Besetzungsverfahren noch keinen Nachweis vorgelegt haben, dass sie mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut sind, werden von dem Oberlandesgericht über die vorgesehene Ernennung benachrichtigt und aufgefordert, diesen Nachweis zu erbringen (§ 5b Abs. 4 BNotO).

3.7 Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden sollen, werden mit einem begründeten Ablehnungsbescheid benachrichtigt, dass beabsichtigt sei, die Stelle einer Mitbewerberin oder einem Mitbewerber zu übertragen, wenn diese oder dieser nachgewiesen hat, dass sie oder er mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut ist, und dass das Besetzungsverfahren nicht vor Ablauf eines in der Benachrichtigung zu bezeichnenden Tages fortgesetzt werde, der mindestens einen Monat nach dem zu erwartenden Zugang der Benachrichtigung liegen soll.

3.8 Das Oberlandesgericht unterrichtet die Notarkammer über seine Auswahlentscheidung.

3.9 Gerichtliche Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung über Besetzungsverfahren sind dem MJ und den anderen Oberlandesgerichten pseudonymisiert (Artikel 4 Nr. 5 DSGVO) zu übersenden.