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Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)
Amtliche Abkürzung
NPGHarzNI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Vom 19. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 446 - VORIS 28100 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Präambel

Um die Einzigartigkeit des Naturraumes Harz durch einen einheitlichen Schutz auf Dauer zu gewährleisten, die Einheitlichkeit und Zusammengehörigkeit des Harzes für die ortsansässige Bevölkerung, die Besucher und die Allgemeinheit erkennbar zu machen und Anstöße für ein gemeinsames regionales Handeln zu geben, werden der Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" und der Nationalpark "Harz (Sachsen-Anhalt)" in ihrer der Anlage 1 dargestellten Gesamtheit als "Nationalpark Harz" bezeichnet und unter einer einheitlichen Verwaltung zusammengeführt.

Inhaltsübersicht§§
Präambel
Erster Abschnitt
Gebiet, Gliederung, Schutzzweck
Nationalpark "Harz (Niedersachsen)"1
Gebietsgliederung2
Schutzzweck3
Weiterer Zweck4
Regionale Belange, Nationalparkgemeinde5
Zweiter Abschnitt
Schutzvorschriften
Betreten6
Allgemeine Schutzbestimmungen7
Ermächtigungen8
Befreiungen9
Entschädigung und Ausgleich10
Dritter Abschnitt
Planung, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Nationalparkplan11
Wegeplan12
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen13
Vierter Abschnitt
Forschung, Information und Bildung
Forschung14
Dokumentation15
Information und Bildung16
Fünfter Abschnitt
Verwaltung
Nationalparkverwaltung17
Nationalparkbeirat18
Wissenschaftlicher Beirat19
Nationalparkwacht20
Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten21
Geltung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes22
Übergangsregelungen23
In-Kraft-Treten24
Anlagen
Übersichtskarte für den "Nationalpark Harz" (zur Präambel und zu § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 18 Abs. 1 sowie § 19 Abs. 1)Anlage 1
Gebietskarte für den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (zu § 1 Abs. 1)Anlage 2
Lebensräume, Arten sowie Erhaltungsziele im Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (zu § 3 Nr. 2)Anlage 3
Vogelarten sowie Erhaltungsziele im Europäischen Vogelschutzgebiet (zu § Nr. 3)Anlage 4
Weitere Freistellungen für teilflächenbezogene Maßnahmen und Nutzungen (zu § 7 Abs. 3 Satz 2)Anlage 5