Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.04.2025, Az.: 6 W 28/25
Vergütungsanspruch eines Verfahrenspflegers für das Tätigwerden im Genehmigungsverfahren betreffend die Veräußerung einer Nachlassimmobilie durch den Nachlasspfleger auf Veranlassung des Nachlassgerichts; Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 07.04.2025
- Aktenzeichen
- 6 W 28/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2025:0407.6W28.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Walsrode - AZ: 9 VI 380/23
Rechtsgrundlagen
- § 1888 Abs. 1 BGB
- § 1850 BGB
Amtlicher Leitsatz
Zum Vergütungsanspruch eines Verfahrenspflegers, der im Genehmigungsverfahren betreffend die Veräußerung einer Nachlassimmobilie durch den Nachlasspfleger auf Veranlassung des Nachlassgerichts tätig geworden ist
- 1.
In einem Genehmigungsverfahren betreffend die Veräußerung einer Nachlassimmobilie durch den Nachlasspfleger bedarf es nicht ohne Weiteres der Bestellung eines Verfahrenspflegers für die unbekannten Erben (dann nicht, wenn - wie hier - der Nachlasspfleger Rechtsanwalt ist).
- 2.
Ein Verfahrenspfleger kann im Falle einer Bestellung in einem Genehmigungsverfahren betreffend die Veräußerung einer Nachlassimmobilie durch den Nachlasspfleger seine Vergütung nur dann nach dem RVG abrechnen, wenn auch ein Verfahrenspfleger, der über berufliche Qualifikationen der höchsten Vergütungsstufe nach dem VBVG verfügt, in dieser Situation berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. August 2024 - XII ZB 478/22, Rn.14).
In der Nachlasssache
betreffend den zwischen dem ... verstorbenen J. S., mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in A.,
Beteiligte:
1. Rechtsanwalt T., ...,
Nachlasspfleger,
2. Rechtsanwältin K., ...,
Verfahrenspflegerin und Beschwerdeführerin,
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 vom 17. Februar 2025 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Walsrode vom 7. Februar 2025 am 7. April 2025 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis zu 3.000 €.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2023 für die unbekannten Erben des Erblassers Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beteiligten zu 1 zum Nachlasspfleger mit den Aufgabenkreisen Ermittlung der Erben, Sicherung des Nachlasses und Verwaltung des Nachlasses bestellt (Bl. 4 d. A.).
Der Beteiligte zu 1 teilte dem Nachlassgericht mit Schreiben vom 21. Juli 2024 (Bl. 47 d. A.) mit, dass er mangels weiterer ausreichender Vermögensmittel auf dem Konto des Erblassers das Hausgrundstück ... Dorfstraße ..., A., zu einem Kaufpreis von 85.000 € verkauft habe. Die Beurkundung des Kaufvertrages sei am 17. Juli 2024 bei dem Notar A. S. in W. erfolgt. Dem Schriftsatz beigefügt war ein Verkehrswertgutachten über das Hausgrundstück des Erblassers, das einen Verkehrswert von 70.000 € ausweist (Bl. 48 f. d. A.). Der Beteiligte zu 1 kündigte an, dass die nachlassgerichtliche Genehmigung vom Notar noch gesondert beantragt werde.
Am 29. Juli 2024 ging, übersandt von dem Notar A. S., eine beglaubigte Abschrift des notariellen Kaufvertrags vom 17. Juli 2024 als elektronisches Dokument beim Nachlassgericht ein (Bl. 105 f. d. A.). In § 11 des vorgenannten notariellen Vertrages ist unter Nr. 3 aufgeführt, dass der Nachlasspfleger die Genehmigung des Vertrages und einer gemäß § 10 eventuell zu bestellenden Grundschuld durch das Nachlassgericht beantragt (Bl. 114 d. A.).
Das Nachlassgericht fragte mit am 14. August 2024 versandtem Schreiben die Beteiligte zu 2, von Beruf Rechtsanwältin, ob sie die Verfahrenspflegschaft "für die Anhörung zum Grundstückskaufvertrag" übernehme, was die Beteiligte zu 2 mit Schreiben vom 20. August 2024 (Bl. 119 d. A.) bejahte. Daraufhin bestellte das Nachlassgericht die Beteiligte zu 2 mit Beschluss vom 22. August 2024 (Bl. 120 d. A.) "gemäß §§ 340, 276 FamFG" zur Verfahrenspflegerin mit dem Aufgabenkreis "Vertretung der unbekannten Erben innerhalb des Genehmigungsverfahrens betreffend den Kaufvertrag vom 17.07.2024 vor dem Notar S. in W. zu UR-Nummer ...". Des Weiteren stellte das Nachlassgericht fest, dass die Beteiligte zu 2 das Amt der Verfahrenspflegerin berufsmäßig ausübt. Die Beteiligte zu 2 erhielt Akteneinsicht und teilte mit Schreiben vom 6. September 2024 (Bl. 126 d. A.) mit, dass nach Prüfung des Sachverständigengutachtens sowie des Kaufvertrages die Genehmigung des Kaufvertrages erteilt werden könne.
Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2025 (Bl. 173 d. A.) hat die Beteiligte zu 2 eine Vergütung für die Verfahrenspflegschaft im Leistungszeitraum 16.08.2024 bis 11.10.2024 in Höhe von 2.438,67 € verlangt. Diesen Betrag hat sie gemäß § 2 RVG wie folgt berechnet:
"Gegenstandswert: 85.000,00 € (umfassende Prüfung des notariellen Vertrags)
1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VVRVG 2.029,30 € Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 70002 VVRVG 20,00 € Zwischensumme netto 2.049,30 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VVRVG 389,37 € 2.438,67 €"
Nach Hinweis des Nachlassgerichts (Bl. 172 d. A.), dass die Beteiligte zu 2 als Verfahrenspflegerin lediglich eine Gebühr in Höhe von 39 € pro Stunde abrechnen könne (§ 277 FamFG) und um Einreichung eines berichtigten Antrags gebeten werde, teilte die Beteiligte zu 2 mit Schreiben vom 5. Februar 2025 (Bl. 175 d. A.) mit, dass eine Berichtigung nicht beabsichtigt sei. Zwar sei grundsätzlich die Tätigkeit als Verfahrenspfleger mit einer Gebühr von 39 € pro Stunde zu vergüten. Die Überprüfung des notariellen Kaufvertrags mit eventuellen Nachteilen für die unbekannten Erben stelle hingegen eine anwaltsspezifische Tätigkeit dar. In diesen Fällen bemesse sich der Vergütungsanspruch nach dem RVG.
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 7. Februar 2025 (Bl. 176 d. A.) den Vergütungsantrag der Beteiligten zu 2 vom 21. Januar 2025 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Nachlassgericht ausgeführt, dass eine Abrechnung nach dem RVG nur dann möglich sei, wenn im Bestellungsbeschluss die Feststellung der Erforderlichkeit der anwaltsspezifischen Tätigkeiten getroffen worden sei. Da bei der Prüfung eines üblichen notariellen Grundstückskaufvertrages keine berufsspezifischen Dienste zu erbringen seien, sei auch keine Feststellung im Bestellungsbeschluss erfolgt.
Dagegen wendet die Beteiligte zu 2 sich mit ihrer Beschwerde. Sie verweist mit ihrer Beschwerdeschrift darauf, dass in den Fällen, in denen bei Bestellung des Verfahrenspflegers die Ausübung einer anwaltsspezifischen Tätigkeit nicht festgestellt sei, anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen sei, ob dieser im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (so BGH, Beschluss vom 24. September 2014 - VII ZB 444/13 und Beschluss vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14, Rn. 10 bei juris). Das sei bei der rechtlichen Überprüfung eines Grundstückskaufvertrages der Fall, weil sie besondere Rechtskenntnisse voraussetze, über die ein Laie in der Regel nicht verfüge. Ein juristischer Laie könne nicht wissen, wie sich die einzelnen Regelungen eines komplexen notariellen Grundstückskaufvertrages auf die jeweilige Vertragspartei auswirkten und ob einer Partei nicht hierdurch ein vermeidbarer Nachteil entstehe. Daher erbringe der Verfahrenspfleger in einem solchen Fall anwaltsspezifische Tätigkeiten. Die Beteiligte zu 2 verweist auf weitere obergerichtliche Entscheidungen zu dieser Problematik.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, das Vorbringen rechtfertige eine anderweitige Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Beteiligte zu 2 hat keinen Anspruch auf eine nach § 2 RVG berechnete Vergütung für ihre Tätigkeit als Verfahrenspflegerin.
1.
Der Senat hat bereits Zweifel, ob die Bestellung einer Verfahrenspflegerin in Fällen wie dem vorliegenden, nämlich im Genehmigungsverfahren betreffend den vom Nachlasspfleger initiierten Verkauf einer Nachlassimmobilie (§ 1888 Abs. 1 i.V.m. § 1850 Nrn. 1 u. 5 BGB) veranlasst ist.
a) Die Funktion des Verfahrenspflegers ist im dritten Buch des FamFG "Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen" in § 276 FamFG geregelt. Danach hat das Gericht einem Betroffenen (Betreuten) einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 FamFG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 FamFG abgesehen werden soll oder die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll (§ 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Gemäß § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann von der Bestellung in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht.
Der Verfahrenspfleger hat die geäußerten Interessen des Betroffenen zu beachten, ferner, sofern der Betroffene zu aktiver Teilhabe am Verfahren fähig ist, über den Verfahrensverlauf zu informieren und hat den Betroffenen im Verfahren zu begleiten und den Verlauf des Verfahrens kritisch zu beobachten (BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder 53. Edition Stand 1.3.2025 § 276 FamFG Rn. 3-6). Er hat den tatsächlichen und mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen, § 276 Abs. 3 FamFG n. F. Der Verfahrenspfleger ist gemäß § 274 Abs. 2 ein selbständiger Verfahrensbeteiligter, dem sämtliche Verfahrensrechte selbstständig neben dem Betroffenen zustehen. Dem Verfahrenspfleger gebührt auch in Ansehung der Verfahrensrechte des Betroffenen keine gesetzliche Vertretungsmacht. In Vertretung des Betroffenen kann er Verfahrenshandlungen nicht wirksam vornehmen (Sternal, FamFG (vormals Keidel) 21. Aufl. 2023 § 276, Rn. 26, zitiert nach beck-online). Rechtsmittelfristen laufen für den Betroffenen und den Verfahrenspfleger jeweils gesondert. Eine an den Verfahrenspfleger erfolgte Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung ist dem Betroffenen nicht zuzurechnen; Rechtsmittel kann der Verfahrenspfleger nur für sich persönlich einlegen (Sternal, ebenda).
b) Die Wahrung der persönlichen Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren durch einen Verfahrenspfleger ist nicht vergleichbar mit der Wahrung verfahrensrechtlicher Interessen der unbekannten Erben im Verfahren über die Veräußerung einer Nachlassimmobilie durch den Nachlasspfleger. Es ist schon nicht eindeutig, ob die Verweisungsvorschrift in § 1888 Abs. 1 BGB n. F., die bestimmt, dass die Vorschriften des Betreuungsrechts auf sonstige Pflegschaften entsprechend anwendbar sind, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, sich auch auf verfahrensrechtliche Vorschriften des Betreuungsrechts im FamFG erstreckt. Denn für die Nachlasssachen enthält das FamFG im vierten Buch ab § 342 FamFG eigenständige Regelungen für das Verfahren. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist hier nicht vorgesehen.
c) Selbst wenn man eine Anwendbarkeit auch der betreuungsrechtlichen Verfahrensvorschriften des FamFG auf die Nachlasspflegschaft bejaht, war im Streitfall die Bestellung eines Verfahrenspflegers dennoch nicht erforderlich. Der Nachlasspfleger vertritt im Rahmen seines Aufgabenkreises "Sicherung des Nachlasses" die Rechte und Interessen der unbekannten Erben. Demgemäß muss sein Handeln darauf ausgerichtet sein zu prüfen, ob die Veräußerung einer Nachlassimmobilie zur Sicherung des Nachlasses, insbesondere Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile für die Erben, geboten ist. Kennt er wie vorliegend keinen der Erben, hat sich sein Handeln am mutmaßlichen Willen der Erben zu orientieren. Die Ermittlung des tatsächlichen Willens der unbekannten Erben scheidet von vornherein aus. Der mutmaßliche Wille der unbekannten Erben findet nach Ansicht des Senats aufgrund der Pflichten des Nachlasspflegers, im Interesse der Erben zu handeln, und einer weiteren Prüfung der Angemessenheit des Handelns des Nachlasspflegers innerhalb des Genehmigungsverfahrens durch das Nachlassgericht ausreichend Berücksichtigung.
aa) Soweit das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 18. Januar 2000 -1 BvR 321/96, BVerfGE 101, 397, zitiert nach juris, dort Rn. 29 ff.) ausgeführt hat, das Recht auf ein faires Verfahren gebiete es, den Einzelnen vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen zu lassen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können, besagt dies nach dem Verständnis des Senats nicht, dass in einem Genehmigungsverfahren über die Veräußerung einer Nachlassimmobilie durch den Nachlasspfleger in jedem Fall ein Verfahrenspfleger für die unbekannten Erben zu bestellen ist. In dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall waren zum Zeitpunkt eines genehmigungsbedürftigen Handelns des Nachlasspflegers bereits Erben bekannt, denen auch schon ein Teilerbschein erteilt worden war. Dennoch war die Nachlasspflegschaft nicht teilweise aufgehoben worden, sondern in vollem Umfang bestehen geblieben, sodass der Nachlasspfleger als allein Handelnder bei Abschluss eines genehmigungsbedürftigen Grundstücksgeschäfts tätig geworden war. Das Bundesverfassungsgericht (ebenda) hat gerügt, dass vor Erlass über die Entscheidung der Genehmigung die bereits ermittelten Erben vom Nachlassgericht nicht angehört worden sind. Die unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens gebotene Anhörung sei nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil der Nachlasspfleger, der gesetzlicher Vertreter der Erben ist, am Genehmigungsverfahren selbst beteiligt war. Im Regelfall könne das rechtliche Gehör nicht durch denjenigen vermittelt werden, dessen Handeln, wie hier, im Genehmigungsverfahren überprüft werden soll (BVerfG, ebenda, Rn. 31 f.). Daraus lässt sich nach Ansicht des Senats jedoch nicht schlussfolgern, dass bei einem Handeln des Nachlasspflegers für unbekannte Erben eine Verdopplung ihrer Interessenvertretung stattfinden müsse (so auch Leipold, Anmerkung zu OLG Hamm, Beschluss vom 7.9.2010 - 15 W 111/10, ZEV 2011,191; MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 1960 Rn. 128, 129, jew. zitiert nach beck-online; a. A. OLG Hamm, ebenda; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 3 W 64/23, zitiert nach juris).
bb) Da der Verfahrenspfleger gerade nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen ist (§ 276 Abs. 3 Satz 3 FamFG), also in einem Genehmigungsverfahren für ein Rechtsgeschäft, das der Nachlasspfleger für die unbekannten Erben vornimmt, auch keine verfahrensrechtlichen Erklärungen für die unbekannten Erben abgeben kann, bedarf es der Bestellung eines Verfahrenspflegers auch nicht zur Herbeiführung der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses. Durch die Zustellung des Beschlusses des Nachlassgerichts im Genehmigungsverfahren würden die Rechtsmittelfristen für die unbekannten Erben nicht in Gang gesetzt. Rechtsmittel könnte der Verfahrenspfleger nur für sich persönlich einlegen (Sternal, ebenda, Rn. 26). Im Fall unbekannter Erben genügt nach § 41 Abs. 1 FamFG die Bekanntgabe des Beschlusses an den Nachlasspfleger, der die unbekannten Erben vertritt und deren Interessen zu wahren hat. Dies gilt auch für die Frage, ob gegen die Entscheidung etwa ein Rechtsmittel einzulegen ist (vgl. Leipold, a. a. O.).
2.
Da im vorliegenden Fall das Nachlassgericht die Beteiligte zu 2 indessen wirksam zur Verfahrenspflegerin bestellt hat, steht der Beteiligten zu 2 dem Grunde nach auch ein Anspruch auf eine Vergütung zu.
Jedoch hat das Nachlassgericht mit zutreffender Begründung die Festsetzung einer nach § 2 RVG berechneten Vergütung abgelehnt.
a) Im Bestellungsbeschluss hat das Nachlassgericht nicht bestimmt, dass es sich bei der Tätigkeit der Verfahrenspflegerin um eine anwaltsspezifische Tätigkeit handelt.
b) Wie die Beteiligte zu 2 unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt hat, kommt auch in Fällen fehlender Feststellung einer anwaltsspezifischen Tätigkeit im Bestellungsbeschluss eine Vergütung nach RVG als Aufwendungsersatz gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG i.V.m. § 4 Abs. 2 VBVG und § 1877 Abs. 3 BGB n. F. in Betracht, wenn das Gericht im Vergütungsfestsetzungsverfahren feststellt, dass die Tätigkeit des Verfahrenspflegers die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gerechtfertigt hätte (BGH, Beschluss vom 14. August 2024 - XII ZB 478/22, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 104/22, Rn. 8; jeweils zitiert nach juris).
Für den Streitfall kann der Senat nicht feststellen, dass die Tätigkeit eines nicht anwaltlichen Verfahrenspflegers die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gerechtfertigt hätte.
aa) Über die Funktion des Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren hat der BGH (Beschluss vom 14. August 2024 - XII ZB 478/22, Rn. 13 f., zitiert nach juris) Folgendes ausgeführt:
aa) Zutreffend ist zwar die grundsätzliche Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass ein Verfahrenspfleger nicht - neben dem Gericht und anstelle des Gegenbetreuers nach früherem Recht (vgl. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 1792 Abs. 1 Satz 1 BGB aF) - die Interessen des Betreuten gegenüber dem Betreuer schützen und über dessen Amtsführung wachen soll. Er ist kein gesetzlicher Vertreter des Betreuten (vgl. nunmehr § 276 Abs. 3 Satz 3 FamFG). Vielmehr ist seine Aufgabe primär darin zu sehen, die verfahrensmäßigen Rechte des Betreuten zur Geltung zu bringen, wozu insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör zu zählen ist. Insoweit gehört es zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers, die tatsächlichen Wünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erforschen und in das Verfahren einzubringen (vgl. nunmehr § 276 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Eine Pflicht zur Aufklärung von Umständen, die für die Würdigung des Betreuerhandelns, insbesondere für die Wirtschaftlichkeit des von ihm beabsichtigten Rechtsgeschäfts, von Bedeutung sein könnten, trifft den Verfahrenspfleger hingegen nicht; auch hat er nicht zu prüfen, ob sämtliche für das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft relevanten Umstände in die Willensbildung des Betreuers eingeflossen sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656 Rn. 43 ff. zu § 67 FGG). Der Verfahrenspfleger ist auch - worauf das Beschwerdegericht mit Recht hingewiesen hat - keine Hilfsperson des Gerichts, der es obliegen könnte, eine Art materiell-rechtlicher Vorprüfung des beabsichtigten Rechtsgeschäfts vorzunehmen (vgl. Harm RPflStud 2013, 113, 114; vgl. auch Weber BtPrax 2023, 157, 160). Vor diesem Hintergrund wird die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Genehmigungsverfahren nur in solchen Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen ohne Bestellung eines Verfahrenspflegers die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht sichergestellt ist, weil der Betreute seinen Willen nicht mehr in ausreichender Weise kundtun kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656 Rn. 51 zu § 67 FGG).
bb) Mit der grundsätzlichen Beschränkung des Verfahrenspflegers auf seine verfahrensrechtliche Funktion steht aber noch nicht ohne weiteres fest, dass ein anwaltlicher Verfahrenspfleger keine Vergütung nach anwaltlichem Gebührenrecht verlangen könnte, wenn er gleichwohl - wie hier - von dem Betreuungsgericht in einem Genehmigungsverfahren zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist. Als Wahrer der objektiven Interessen des Betreuten (§ 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG) hat er zwar den geäußerten Wunsch des Betroffenen zu beachten, muss diesem jedoch nicht entgegen dem erkennbaren Wohl des Betreuten entsprechen (vgl. BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. August 2024] § 276 Rn. 4). Geht es deshalb um die Genehmigung eines von dem Betreuer abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages, ist der Verfahrenspfleger dazu gehalten, die in diesem Vertrag enthaltenen Regelungen eingehend auf ihre Auswirkungen für den Betreuten zu untersuchen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 444/13 - FamRZ 2015, 137 Rn. 14). Bei dieser Konstellation hat der Senat in einem Einzelfall bereits die tatrichterliche Würdigung gebilligt, dass die eingehende Prüfung des Grundstückskaufvertrages, insbesondere im Hinblick auf kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche, besondere Rechtskenntnisse voraussetzt und auch ein Verfahrenspfleger, der über berufliche Qualifikationen der höchsten Vergütungsstufe verfügt, in dieser Situation berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 444/13 - FamRZ 2015, 137 Rn. 13 f.).
bb) Im hier zu entscheidenden Fall bestand nach Ansicht des Senats keine Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, wenn ein juristischer Laie mit Hochschul- oder vergleichbarem Abschluss (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG) zum Verfahrenspfleger bestellt worden wäre. Dieser hätte sich im Genehmigungsverfahren mit etwaigen Nachfragen zur Gestaltung des Kaufvertrages an den Notar und insbesondere den Nachlasspfleger, hier ein Rechtsanwalt, wenden können. Es ging nicht um ein besonders wertvolles Grundstück und die Regelungen im Kaufvertrag waren hinsichtlich etwaiger Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen die Erben klar formuliert. Weil - wie üblich - Gewährleistungsansprüche bis auf etwaige Beschaffenheitsvereinbarungen und Garantien sowie im Fall der Arglist ausgeschlossen waren, entsprachen sie den Interessen der Erben, was auch für einen juristischen Laien zu verstehen war. Die Auswirkung der Genehmigung auf persönliche Interessen der einzelnen (unbekannten) Erben konnte die Verfahrenspflegerin, anders als im Betreuungsverfahren, nicht prüfen. Im Übrigen besteht für nachträglich ermittelte Erben immer noch die Möglichkeit einer Ausschlagung der Erbschaft, um sich etwaigen vom Nachlasspfleger eingegangenen Verpflichtungen zu entziehen, während der Betreute diese Möglichkeit nicht hat und den Wirkungen des vom Betreuer geschlossenen Vertrages unmittelbar ausgesetzt ist.
3.
Die Beteiligte zu 2 könnte eine Vergütung nach dem VBVG erhalten. Mangels Stundennachweises sieht der Senat sich nicht zur Festsetzung eines konkreten Betrages in der Lage. Es bleibt der Beteiligten zu 2 unbenommen, einen neuen, auf Zeitaufwand gestützten Vergütungsantrag bei dem Nachlassgericht zu stellen.
III.
Einer Entscheidung über die Kosten bedarf es nicht. Die Pflicht, die Gerichtsgebühren des erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen, folgt aus dem Gesetz (§ 25 Abs. 1, § 22 Abs. 1 GNotKG). Die Erstattung notwendiger Aufwendungen kommt nicht in Betracht, weil sich niemand in einem der Beschwerde entgegengesetzten Sinn am Beschwerdeverfahren beteiligt hat.