Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 05.11.2025, Az.: L 2 BA 27/25

Abgrenzung der nichtselbstständigen von der selbstständigen Tätigkeit eines Rechtsanwalts

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
05.11.2025
Aktenzeichen
L 2 BA 27/25
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 28489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2025:1105.2BA27.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück - 08.04.2025 - AZ: S 28 BA 32/20

Amtlicher Leitsatz

Die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen monatlichen Mindestvergütung von 3.500 € für einen anwaltlichen Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei spricht nachdrücklich für die Begründung eines abhängigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.; im Übrigen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich insbesondere gegen eine auf der Grundlage einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV festgesetzte Beitragsnachforderung für die Tätigkeit der zu 1. beigeladenen Rechtsanwältin (im Folgenden: die Beigeladene) im Jahr 2015.

Der Kläger war bis März 2014 als Gesellschafter Mitglied einer in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Anwaltssozietät, deren Gesellschafter nach den Angaben in dem Vertrag mit der Beigeladenen vom 16. September 2011 die Rechtsanwälte K., L., M. und N. waren. Ausweislich des klägerischen Schriftsatzes vom 31. Oktober 2025 gehörte allerdings auch schon zur "ursprünglichen Kanzlei", also zur damaligen Gesellschaft, als weiterer Gesellschafter Rechtsanwalt O.. Ebenfalls nach Maßgabe des o.g. Schriftsatzes sind die Gesellschafter M., N. und O. zum 31. Oktober 2013 ausgeschieden. Danach ist die Gesellschaft nach Angaben des Klägers von den Gesellschaftern K. und L. in der Zeit vom 1. November 2013 bis 31. März 2014 fortgeführt und nachfolgend beendet worden.

Der Kläger trägt weiter vor, dass er nachfolgend eine Einzelkanzlei am 1. April 2014 eröffnet habe. Der erstinstanzlich als Zeuge gehörte Rechtsanwalt P. hat allerdings von einer Beendigung einer Kanzlei zum 31. März 2014 und der Neueröffnung einer Kanzlei zum 1. April 2014 nichts berichtet; er hat vielmehr angegeben, dass er in der "Kanzlei des Klägers" von etwa 2002 bis Anfang 2025 als freier Mitarbeiter gearbeitet habe.

Mit Vertrag vom 16. September 2011 vereinbarte die Beigeladene mit der damaligen Sozietät, dass sie dort ab Oktober 2011 als freie Mitarbeiterin für eine monatliche Pauschalvergütung in Höhe von (ab dem 6. Monat) 3.000 € tätig werden sollte. Soweit ihr persönlicher "Jahresbasisumsatz" einen Betrag von 50.000 € netto übersteigen sollte, war eine weitere Vergütung in Höhe von 10 % (nach vier Jahren 15 % und nach sechs Jahren 20 %) des diesen Betrag übersteigenden persönlichen Jahresbasisumsatzes vereinbart.

Nach dem Vertrag (vgl. wegen der weiteren Einzelheiten Bl. 20 ff. VV) sollte die Beigeladene in eigener Person entscheiden, wann und wo die übernommenen Arbeiten von ihr erledigt wurden. An feste Arbeitszeiten war sie nicht gebunden. Ihr wurde auch die Möglichkeit zur Verrichtung ihrer Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer oder in Bibliotheken eingeräumt. Soweit sie die Mitarbeiter der Sozietät für die Erledigung übernommener Arbeiten in Anspruch nahm, wurde ihr in dem Vertrag ein Weisungsrecht eingeräumt. Im Falle einer mehr als 30 Tage umfassenden Verhinderung sollte die Sozietät berechtigt sein, eine an einen bestellten Vertreter gezahlte Vergütung mit dem Honoraranspruch der Beigeladenen zu verrechnen.

Nach Ziffer 12. des Vertrages hatten die Beteiligten von der "Möglichkeit des Abschlusses eines Anstellungsvertrages in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bewusst keinen Gebrauch gemacht".

Auch die Beigeladene setzte ihre Tätigkeit nach dem Ausscheiden der weiteren Gesellschafter in der Kanzlei fort, wobei sie sich mit dem Kläger mündlich darüber verständigte, dass sie zusätzlich zu der monatlichen Pauschalvergütung einen Anteil von 20 % des den persönlichen "Jahresbasisumsatz" in Höhe von 50.000 € netto übersteigenden von ihr erarbeiteten Umsatzbetrages erhalten sollte.

Am 10. April 2015 schlossen der Kläger und die Beigeladene eine "Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung" ab. Nach diesem Vertrag (vgl. wegen der weiteren Einzelheiten Bl. 17 ff. VV) sollte das Vertragsverhältnis vom 16. September 2011 rückwirkend ab dem 24. März 2014 von der "Kanzlei Klages und Kollegen" fortgeführt werden. Mit dieser Formulierung haben der Kläger und die Beigeladene in Kenntnis des Umstandes, dass Alleininhaber der Kanzlei jedenfalls seit April 2014 der Kläger war, im Ergebnis zum Ausdruck gebracht, dass das Vertragsverhältnis von da an mit dem Kläger persönlich fortgeführt werden sollte.

Nach diesem Vertrag sollte die monatliche Basisvergütung nunmehr 3.500 € betragen. Zusätzlich zu dieser monatlichen Pauschalvergütung sollte die Beigeladene weiterhin einen Anteil von 20 % des den persönlichen "Jahresbasisumsatz" von 50.000 € netto übersteigenden Betrages ausbezahlt erhalten. Unter Einbeziehung einer "zu erwartenden Umsatzprovision" sollten vorab monatlich zusätzlich zu der Basisvergütung von 3.500 € jeweils weitere 2.000 € bis zur abschließenden Abrechnung gezahlt werden.

Die unter Ziffer 4.4 des Vertrages vorgenommene Abrechnung für 2014 wies für die Monate April bis Dezember 2014 Nettoumsätze der Beigeladenen in Höhe von 132.042,33 € aus.

Die Tätigkeit der Beigeladenen in der Kanzlei des Klägers endete zum 30. September 2015; anschließend befand sie sich nach der Geburt ihrer Tochter am 2. Oktober 2015 in dreijähriger Elternzeit.

Am 20. September 2018 ging bei der DRV Bund ein Statusfeststellungsantrag der Beigeladenen ein, mit der diese die Feststellung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse mit der vormaligen GbR K., L., N. und M. und nachfolgend mit dem Kläger begehrte. Für ihre Tätigkeit habe sie ein von Seiten des Arbeitgebers bereitgestelltes eigenes Büro in den Kanzleiräumen genutzt. Die Ausstattung und den Zugang zu Datenbanken habe der Arbeitgeber finanziert. Dieser habe auch die Kanzleimitarbeiter honoriert, welche auch für sie beispielsweise Termine vereinbart, Diktate geschrieben und Akten geführt hätten.

Die Arbeitszeit habe wöchentlich 50 Stunden ausgemacht. Beginn und Ende der Arbeitszeiten seien allerdings nicht erfasst worden. Sie habe an Teambesprechungen und Mitarbeiterschulungen teilgenommen.

Die Mandatsbearbeitung sei grundsätzlich selbständig und eigenverantwortlich erfolgt. Nebenberuflich sei sie an Samstagen einer Dozententätigkeit nachgegangen.

Die am 27. November 2018 im Anwaltsbetrieb des Klägers von der Beklagten auf der Grundlage einer vor dem 20. September 2018 dem Kläger mitgeteilten Ankündigung durchgeführte Betriebsaußenprüfung führte nach Maßgabe des Bescheides vom 22. Januar 2019 zu einer Nachforderung von 654,91 €. Als Vorbehalt hielt die Beklagte in diesem Bescheid zugleich fest, dass noch eine Beurteilung der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. aufgrund ihrer Tätigkeit für den klägerischen Betrieb erforderlich sei; es müsse noch geklärt werden, ob diese im Rahmen eines abhängigen und damit versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses eingesetzt worden sei. Insoweit ergehe die Prüfmitteilung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 leitete die DRV Bund den von der Beigeladenen gestellten Statusfeststellungsantrag im Hinblick auf die eingeleitete Betriebsprüfung gemäß § 7a 1 Satz 1 SGB IV an die Beklagte weiter.

Auf die Klage der Beigeladenen gegen den Kläger hat das Arbeitsgericht Osnabrück mit Urteil vom 20. März 2019 (4 Ca 386/18, Bl. 191 ff. VV) den Kläger zur Erteilung eines endgültigen Zeugnisses aufgrund des mit der Beigeladenen geführten Dienstverhältnisses verurteilt. Die weiterreichende Klage auf Feststellung einer Nichtauflösung eines zwischen den Beteiligten bestehenden Arbeitsverhältnisses und auf Zahlung einer Entschädigung hat das Gericht hingegen mit der Begründung abgewiesen, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen bestanden habe. Die damalige Berufung der Beigeladenen hat das LAG Niedersachsen mit Urteil vom 26. Februar 2020 (2 Sa 420/19) zurückgewiesen (Bl. 251 ff. VV).

In einem weiteren vor dem Landgericht Osnabrück geführten Rechtsstreit schlossen der Kläger und die Beigeladene zu 1. am 2. November 2020 einen Vergleich, in dem sich die Beigeladene zu 1. verpflichtete, nicht weiter die Rechtsauffassung zu vertreten, dass sie in einem abhängigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zum Kläger gestanden habe. Der Kläger seinerseits verpflichtete sich in diesem Vergleich zur Zahlung eines Betrages von 8.000,00 € zur Abgeltung rückständiger Vergütungsansprüche der Beigeladenen; diesen Betrag hat er ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch gezahlt.

Nach Durchführung weiterer Ermittlungen (vgl. insbesondere Schreiben vom 10. April 2019, Bl. 102 ff. VV) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Februar 2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Juni 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2020 unter Aufhebung des im Bescheid vom 22. Januar 2019 ausgesprochenen Vorbehalts das Vorliegen eines abhängigen und der Beitragspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beigeladenen für den Zeitraum 24. März 2014 bis 30. September 2015 fest. Zugleich setzte sie für den aus ihrer Sicht noch nicht verjährten Zeitraum ab Januar 2015 nachzuentrichtende Beiträge zu den genannten Zweigen der Sozialversicherung und Umlagen in einer Gesamthöhe von 11.850,30 € fest.

Mit der am 27. August 2020 erhobenen Klage hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, dass die Beigeladene schon vor der 2011 aufgenommen Tätigkeit für die Anwaltssozietät K., L., Q. und N. jahrelang als selbständige Rechtsanwältin gearbeitet und sich bereits einen eigenen Mandantenstamm aufgebaut habe. Diesen habe sie in der Kanzlei des Klägers weiter ausgebaut. In der Folgezeit habe der Zeuge R. einige der von der Beigeladenen bearbeiteten Verfahren fortgeführt (Bl. 8 GA).

Ein Dutzend Merkmale würden für die selbständige Tätigkeit sprechen. Die Beigeladene habe mitunter persönlich vertraute Mandanten unentgeltlich vertreten. Sie habe auch teilweise zu Hause oder in Bibliotheken gearbeitet. Teambesprechungen unter Beteiligung der Beigeladenen hätten die Kanzleiorganisation betroffen (Bl. 8 GA). Im Interesse der Kanzlei des Klägers sei es geboten gewesen, die Kosten für die Fortbildung der Beigeladenen zu übernehmen. Damit sei nach außen hin Werbung insbesondere auch gegenüber den Mandanten der Kanzlei betrieben worden (Bl. 8 GA).

Im Rahmen der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, dass er der Beigeladenen zum Ende der (dreijährigen) Elternzeit eine abhängige Beschäftigung in Teilzeit angeboten habe. Er habe sich mit ihr allerdings nicht über die Entlohnung verständigen können. Die Beigeladene habe hinsichtlich der Vergütung auf dem Niveau vor ihrer Elternzeit starten wollen. In der Zwischenzeit habe sich der "Mandantenstamm" jedoch verflüchtigt.

Die Beigeladene hat in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Kosten für den Fachanwaltslehrgang, die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten in Hamburg von der Kanzlei getragen worden seien.

Der als Zeuge gehörte Rechtsanwalt R., der 2015 als Arbeitnehmer in der Kanzlei des Klägers startete, hat ausgeführt, dass bei unbekannten Neumandanten, die sich telefonisch in der Zentrale meldeten, die Verteilung in der Regel nach den Fachgebieten erfolgt sei. Andere Mandanten, die schon vermehrt von einer bestimmten Rechtsanwältin bzw. einem bestimmten Rechtsanwalt vertreten wurden, hätten häufiger auch den Wunsch geäußert, erneut von demselben Anwalt vertreten zu werden. Die Beigeladene sei insbesondere in den Bereichen Bankrecht, Strafrecht und Familienrecht tätig gewesen.

An den Teambesprechungen zu Beginn seiner Tätigkeit in der Kanzlei hätten alle Berufsträger sowie der Büromanager teilgenommen. Inhalt der Teambesprechungen seien insbesondere Organisatorisches, Ausrichtung der Kanzlei und Mitarbeiterbedarf gewesen; der Inhalt dieser Besprechungen sei geradezu umfassend gewesen.

Der als Zeuge gehörte in der Kanzlei tätige Steuerfachangestellte S. hat ausgeführt, dass es in der Kanzlei Arbeitsverträge mit Rechtsanwälten erstmalig mit dem Zeugen R. und dem Kollegen T. gegeben habe. Bürobedarf, EDV, Software, Literatur seien allgemein für die Kanzlei angeschafft worden. Für die Abrechnung der Mandate seien die jeweiligen Sekretärinnen verantwortlich gewesen; es habe einen Schreibpool gegeben.

Der Zeuge P. hat dargetan, dass er von 2002 bis zum Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2025 als freier Mitarbeiter in der Kanzlei gearbeitet habe. Neue Mandate seien von den Empfangsmitarbeiterinnen in der Regel vor dem Hintergrund der Fachrichtung und unter Berücksichtigung freier Kapazitäten verteilt worden.

Die Teilnahme an Teambesprechungen sei nicht verpflichtend gewesen. Allerdings habe man daran teilgenommen, um etwa Urlaubsvertretungen, Fortbildungen oder auch Kanzleiausflüge zu besprechen. Auch Werbemaßnahmen für die Kanzlei seien bei diesen Besprechungen erörtert worden.

Der Zeuge U., der in der Kanzlei des Klägers vom 01.04.2014 bis 15.05.2024 als Kanzleimanager gearbeitet hat, hat berichtet, dass bei Neumandaten es in der Regel so gehandhabt worden sei, dass die Mitarbeiterinnen der Zentrale gefragt hätten, in welcher Fachrichtung ein Problem bestehe. Sie hätten die Mandanten dann an die jeweiligen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte mit dem entsprechenden Fachgebiet verwiesen. Sollten die Mandanten jedoch darauf bestanden haben, von einer bestimmten Rechtsanwältin oder einem bestimmten Rechtsanwalt vertreten zu werden, dann sei der Mandant an diese Person weitergeleitet worden.

Die Berufsträger hätten ihre Diktate und Akten zum Schreibpool gebracht. Dort seien diese der Reihe nach abgearbeitet worden, soweit nicht eilige Verfahren vorzuziehen gewesen seien.

Die vor Ort anwesenden und nicht anderweitig eingebundenen Berufsträger hätten an den Teambesprechungen teilgenommen. Bei diesen seien beispielsweise die Fortbildung von Mitarbeiterinnen im Bereich Kostenrecht, Vollstreckungsrecht, Einstellung von Mitarbeiterinnen, Vorbereitungen besonderer Anlässe wie z.B. des Sommerfestes oder auch die Anschaffung von Literatur und Büromöbeln erörtert worden. Urlaubs- und Krankheitsvertretungen hätten die Anwälte unter sich abgesprochen.

Mit Urteil vom 8. April 2025, dem Kläger zugestellt am 23. April 2025, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin in dem streitbetroffenen Zeitraum für den Kläger in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt habe.

Der Beigeladenen sei im Wesentlichen eine Mitarbeiterin der Kanzlei zugewiesen worden. Die Beigeladene sei gemäß Ziffer 7 des geschlossenen Vertrages bei Verhinderung durch Krankheit verpflichtet gewesen, dies der Kanzlei des Klägers rechtzeitig mitzuteilen, damit gegebenenfalls ein amtlicher Vertreter bestellt werden konnte. Die Beigeladene sei auch keinem eigenen relevanten Unternehmerrisiko ausgesetzt gewesen. Der Zeuge R. habe überzeugend dargelegt, dass er seinerseits seit Aufnahme seiner Tätigkeit in der Kanzlei des Klägers im Jahr 2015 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Er habe als angestellter Anwalt ebenfalls ein festes monatliches Bruttogehalt zuzüglich einer umsatzabhängigen Provision erhalten.

Mit der am 16. Mai 2025 eingelegten Berufung macht der Kläger insbesondere geltend, dass die arbeitsrechtliche Beurteilung des Landesarbeitsgerichts im konkreten Fall ein starkes Indiz für eine sozialversicherungsrechtlich selbständige Tätigkeit der Beigeladenen darstelle.

Auch wenn ein Arbeitsverhältnis keine Voraussetzung für das Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses bilde, wie sich dies schon aus § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ergebe, könne im Einzelfall das Nichtvorliegen eines Arbeitsverhältnisses auf die Prüfung eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses "zurückwirken".

Der Umstand, dass die Beigeladene jederzeit die Übernahme von Mandaten ablehnen konnte, sei von entscheidungserheblicher Bedeutung. Die Beigeladene habe im Rahmen der streitgegenständlichen Tätigkeit ein typisches, für eine selbständige Tätigkeit sprechendes Vergütungsrisiko getragen, da der Kläger nach Nr. 7 des Vertrages im Falle einer 30 Tage überschreitenden Verhinderung der Beigeladenen berechtigt gewesen sei, die an den Vertreter gezahlte Vergütung mit der Vergütung der Beigeladenen zu verrechnen.

Sowohl der Kläger als auch die Beigeladene hätten die Vergütung steuerlich als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit behandelt. Dieses übereinstimmende und einvernehmliche steuerliche Vorgehen sei im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung ein sehr gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Die Erwerbsbiografie der Beigeladenen spreche eine eindeutige Sprache und dürfe bei der Statusbeurteilung nicht außer Betracht bleiben. Es wäre verfassungsrechtlich höchst bedenklich, wenn die arbeitsgerichtliche Beurteilung bei der sozialrechtlichen Statusbeurteilung vollkommen unberücksichtigt bliebe.

Die Beigeladene habe sich in den Jahren seit 2004 einem sogenannten Anwältehaus in V. angeschlossen, in dessen Rahmen sich selbständige Rechtsanwälte in einer Büroorganisation zusammengefunden hätten, um eine gemeinsame Büroinfrastruktur zu nutzen. Die Art und Weise der Tätigkeitsübung, wie sie die Beigeladene ab 2011 in der Kanzlei des Klägers erbracht habe, habe sich jedenfalls nicht wesentlich von der zuvor in dem Anwältehaus ausgeübten Tätigkeit unterschieden.

Die Beigeladene habe über "eigens akquirierte Mandate" im Sinne eines "eigenen Mandantenstamms" verfügt. Aber auch bei den "Mandaten aus dem Mandatspool des Klägers" sei sie nicht an eine fremde Honorar-/Abrechnungsstruktur gebunden, sondern allein dafür verantwortlich gewesen, dass das jeweilige Mandat wirtschaftlich geführt und entsprechend abgerechnet wurde. Sie habe allein darüber entschieden, ob eine Abrechnung nach dem RVG oder eine Abrechnung auf der Basis einer abzuschließenden Vergütungsvereinbarung angezeigt war.

Das für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Kriterium einer eher schwach ausgeprägten betrieblichen Eingliederung dürfte nicht übergewichtet werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 08. April 2025 und den Bescheid der Beklagten vom 06. Februar 2020 in der Fassung des Bescheides vom 23. Juni 2020 und in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03. August 2020 aufzuheben.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. beantragen jeweils,

die Berufung zurückzuweisen.

Die weiteren Beigeladenen stellen keine Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Auch nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens ist die Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts zu bestätigen, dass die Beigeladene im streitbetroffenen Zeitraum vom 24. März 2014 bis zum 30. September 2015 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Kläger gestanden hat. Auch die mit dem angefochtenen Bescheid für den Beschäftigungszeitraum Januar bis September 2015 ausgesprochene Nacherhebung von Umlagen sowie von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

In Ergänzung zu den zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den zur Überprüfung gestellten Bescheiden und des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil ist auf Folgendes hinzuweisen:

1. Beschäftigung ist (vgl. dazu und zum Folgenden BSG, U.v. 19. Oktober 2021 - B 12 R 1/21 R -, BSGE 133, 57, Rn. 13 f. mwN) gemäß § 7 Abs 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, aaO).

Die maßgebliche Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung einer Arbeitskraft und ihrer Heranziehung im Rahmen einer von ihr ausgeübten eigenständigen unternehmerischen Tätigkeit ist nach Maßgabe der angesprochenen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien vorzunehmen. Die maßgebliche Prüfung wird nicht durch den Umstand beeinflusst oder anderweitig modifiziert, dass von Seiten des Auftraggebers eine Heranziehung der Arbeitskraft als freier Mitarbeiter geltend gemacht wird. Soweit eine Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der selbstständigen Tätigkeit im statusrechtlichen Sinne nach der erläuterten Rechtsprechung geboten ist, mag man den betroffenen Unternehmer auch als "freien Mitarbeiter" bezeichnen. Eine entsprechende Bezeichnung nimmt aber weder das Prüfergebnis vorweg noch erleichtert sie die Feststellung der Kriterien für eine selbständige Tätigkeit.

Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen (BSG, aaO, mwN). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie zB vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person - als selbstständig oder beschäftigt - allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (BSG, aaO, mwN).

Im vorliegenden Fall stand die Beigeladene zu 1. im streitbetroffenen Zeitraum vom 24. März 2014 bis zum 30. September 2015 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Kläger als damaligen Alleininhaber der Kanzlei, so dass der Kläger für den von den Beitragsfestsetzungen betroffenen Zeitraum Januar bis September 2015 auch zur Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und zur Arbeitslosenversicherung nach §§ 24 Abs. 1, 25 SGB III sowie der im Bescheid festgesetzten Umlagen zutreffend verpflichtet worden ist.

a) Im Prüfzeitraum war die Beigeladene in die Arbeitsabläufe des klägerischen Rechtsberatungsunternehmens in "funktionsgerecht dienender Teilhabe" eingegliedert. Insbesondere war sie in einer ihre Tätigkeit prägenden Weise in deren Betriebsablauf eingegliedert (vgl. zu diesen Kriterien: BSG, U.v. 19. Oktober 2021 - B 12 R 1/21 R - aaO, Rn. 20). Bezeichnenderweise hat der Kläger selbst der Beigeladenen nach der 2018 auslaufenden Elternzeit eine Fortsetzung ihrer Tätigkeit in seiner Kanzlei auf der Basis einer abhängigen Beschäftigung angeboten; auch den Zeugen Rechtsanwalt XXX hat er in vergleichbarer Weise wie zuvor die Klägerin im streitbetroffenen Zeitraum im Rahmen seiner Kanzlei eingesetzt, diesen Zeugen hat er jedoch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung herangezogen.

Die Beigeladene hat im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Kläger die Rechtsangelegenheiten von Mandanten betreut, die ihrerseits mit dem Kläger als Kanzleiinhaber einen Vertrag über die rechtliche Beratung und/oder Vertretung abgeschlossen hatten, so dass natürlich auch der Kläger als Vertragspartner die Verantwortung für eine fachgerechte Beratung und Vertretung gegenüber dem Mandanten trug. Ihre Tätigkeit in den Räumen der klägerischen Kanzlei wurde von den Mandanten entsprechend der Verkehrsanschauung als eine dem Kläger als Kanzleiinhaber zuzurechnende Tätigkeit gewertet, zumal sich viele Mandanten an die dem Kläger gehörende Kanzlei persönlich, schriftlich oder telefonisch mit der Bitte um Beratung und/oder Vertretung gewandt hatten. Auch der Kläger seinerseits verweist auf den "Mandaten aus dem Mandatspool des Klägers" hin, welche die Beigeladene zu 1. betreut habe.

Abgerechnet sind die entsprechenden Leistungen gegenüber dem Mandanten im Namen des Klägers; der Kläger seinerseits hat die Beigeladene für die von ihr im Rahmen der Mandatsbetreuung erbrachten Arbeitsleistungen (entsprechend den vorgelegten Abrechnungen der Beigeladenen) honoriert. Die entsprechenden im Namen des Klägers gegenüber den Mandaten durchgeführten Abrechnungen erfolgten schon im rechtlichen Ausgangspunkt im Rahmen einer für die Beigeladene fremden Abrechnungsstruktur, da die von den Mandanten zu zahlenden Rechnungsbeträge dem Kläger zufließen sollten.

b) Dem Vortrag des Klägers zu "eigens akquirierten Mandaten" der Beigeladenen im Sinne eines "eigenen Mandantenstamms" kommt schon mangels Substantiierung keine Aussagekraft zu. Die Bemühungen des Senatsvorsitzenden, im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nach § 103 SGG den diesbezüglich in eigener Sphäre betroffenen Kläger mit Aufklärungsverfügung vom 16. Oktober 2024 zu einem substantiierten Sachvortrag zu bewegen, haben rein tatsächlich zu dem (mit Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2025 ohne Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden zurückgewiesenen) Befangenheitsantrag vom 20. Oktober 2025 geführt. Zu dessen Begründung ist insbesondere auch eine Missachtung der Amtsaufklärungspflicht durch den Senatsvorsitzenden (soweit nach dem Zusammenhang erkennbar: gerade anknüpfend an die angeführten Bemühungen zur Aufklärung des Sachverhalts) angeführt worden; eine konkrete inhaltlich Beantwortung der o.g. Verfügung ist aber nicht erfolgt. Der Senat vermag daher schon nicht nachzuvollziehen, welche konkreten Verfahren aus Sicht des Klägers zu dem "eigenen Mandantenstamm" der Beigeladenen zu 1. gezählt haben sollen. Mangels eines konkreten und inhaltlich nachvollziehbaren Vortrages des Klägers vermag der Senat nicht inhaltlich nachzuvollziehen, welchen konkreten Sachverhalt der Kläger mit der Formulierung "eigener Mandantenstamm" zum Ausdruck bringen will. Noch weniger ist zu erkennen, dass einem etwaigen "eigenen Mandantenstamm" eventuell zuzurechnenden Verfahren sich hinsichtlich der Erbringung der anwaltlichen Leistungen im Namen des Klägers als Kanzleiinhabers und der Abrechnung im Namen und zugunsten des Klägers in relevanter Weise etwa von der Betreuung von Verfahren aus dem "Mandatspool des Klägers" unterschieden haben könnten.

Die in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen (BSG, U.v. 19. Oktober 2021 - B 12 R 1/21 R). Aus der fachlichen Unabhängigkeit, die grundsätzlich allen sog freien Berufen eigentümlich ist, kann aber nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 - B 12 R 1/21 R -, BSGE 133, 57-64, SozR 4-2400 § 7 Nr 60, Rn. 21)

Die Tätigkeit der Beigeladenen war im Ergebnis auf die Verwertung ihrer persönlichen Arbeitskraft im Sinne einer dienenden Teilhabe an einer von dem Kläger gesamtverantworteten Dienstleistung beschränkt. Die Verträge mit den Mandanten wurden im Namen des Klägers abgeschlossen, dieser trug im Außenverhältnis zum Mandanten dementsprechend auch die Verantwortung für die fachgerechte Erbringung der jeweils geschuldeten Rechtsdienstleistungen. Im Rechtssinne war die Beigeladene im Wege einer "Unterbeauftragung" für den Kläger tätig (BSG, Urteil vom 27. April 2021 - B 12 KR 27/19 R -, Rn. 15, juris).

Sie war zugleich in die Abrechnungsstrukturen des Klägers - und damit in für sie fremde Strukturen - eingebunden (vgl. dazu ebenfalls BSG, Urteil vom 27. April 2021, aaO). Sie stellte ihre Leistungen, soweit sie im Auftrag des Klägers erbracht wurden, nicht den Mandanten im eigenen Namen in Rechnung, diese wurden vielmehr im Namen des Klägers abgerechnet. An diesen hatten die Mandanten die Honorare für die Tätigkeit der Beigeladenen zu entrichten.

Eine dienende Teilhabe der Beigeladenen zu 1. am Arbeitsprozess der klägerischen Kanzlei im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den weiteren Kanzleimitarbeitern war augenscheinlich gegeben. Dem - auch die Tätigkeit der Beigeladenen in der Kanzlei des Klägers prägenden - arbeitsteiligen Zusammenwirken mit Personal des Auftraggebers und der Notwendigkeit der Nutzung von dessen Infrastruktur oder dessen Betriebsmitteln kommt besondere Bedeutung zu (BSG vom 12.12.2023 - B 12 R 12/21 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 71 RdNr 18; BSG, Urteil vom 22. Juli 2025 - B 12 BA 7/23 R -, juris, Rn. 21). Für ihre Tätigkeit hatte der Kläger der Beigeladenen in seiner Kanzlei ein eigenes Dienstzimmer und damit einen personalisierten Arbeitsplatz (vgl. zu diesem Kriterium BSG, Urteil vom 22. Juli 2025 - B 12 BA 7/23 R -, Rn. 24) zur Verfügung gestellt. Auch im Übrigen war der Beigeladenen ein effektives Arbeiten nur im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den zuarbeitenden Kanzleimitarbeitern, welche namentlich für sie Termine vereinbart, Diktate geschrieben und Akten geführt haben, und unter Nutzung der von Seiten des Klägers bereitgehaltenen technischen Ausstattung unter Einschluss insbesondere auch der von seiner Seite auch für die Nutzung durch die Beigeladene bezahlten Zugänge zu juristischen Datenbanken möglich. Nachdrücklich für die dienende Teilhabe spricht überdies das vertraglich vereinbarte und im Arbeitsalltag gelebte Weisungsrecht der Beigeladenen gegenüber den nichtanwaltlichen Kanzleimitarbeitern wie namentlich den Sekretärinnen und Fachangestellten.

Bezeichnenderweise hat Zeuge P. auch einleuchtend dargetan, dass neue Mandate von den Empfangsmitarbeiterinnen auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausmaßes freier Kapazitäten auf Seiten der im Rahmen der Kanzlei tätigen Berufsträger verteilt hätten.

b) Auch die vereinbarten Vergütungsstrukturen sprechen nachdrücklich für diese die streitbetroffene Tätigkeit der Beigeladenen prägende funktionsgerechte, dienende Teilhabe am Arbeitsprozess der klägerischen Kanzlei und damit für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt in besonderem Maße für die Vereinbarung eines Grundgehalts von 3.500 €, welches unabhängig von den jeweils individuell erbrachten Leistungen gezahlt werden sollte. Entsprechende den grundlegenden Lebensunterhalt absichernde Vergütungsmodelle sind im Bereich selbständiger Tätigkeiten nicht üblich.

Zugleich waren die Vergütungsvereinbarungen zielgerichtet darauf ausgelegt, einen besonderen wirtschaftlichen Erfolg der Tätigkeit der Beigeladenen in erster Linie dem Kläger (und nicht der dafür primär verantwortlichen Beigeladenen) zugutekommen zu lassen. Soweit die Beigeladene etwa einen persönlichen Jahresumsatz von 50.000 € erzielte, wurden ihr davon nach Maßgabe der von ihr mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen 42.000 € als persönliches Entgelt ausgezahlt, nur 8.000 € (entsprechend 16 %) verblieben in diesem Fall beim Kläger zur Abdeckung der allgemeinen Kanzleikosten. Bei (wiederum beispielhaft) einem persönlichen Jahresumsatz von 200.000 € hätte die Beigeladene ein persönliches Entgelt von 72.000 € erhalten, wohingegen der Anteil für den Kläger sich auf 128.000 € (entsprechend 64 %) belaufen hätte.

Auch diese sehr stark ausgeprägte überproportionale Beteiligung des Klägers am wirtschaftlichen Erfolg der Tätigkeit spricht für eine abhängige Beschäftigung. Sie verdeutlicht zusätzlich die funktionsgerecht dienende Teilhabe der Beigeladenen am Arbeitsprozess der arbeitsteilig organisierten klägerischen Kanzlei, in der namentlich die vom Kläger entlohnten Sekretärinnen, Buchhalter und Kanzleimanager mit den Berufsträgern und natürlich auch mit der Beigeladenen zusammenarbeiteten, um gemeinsam die erforderlichen Arbeitsbeiträge für die Erbringung und Abrechnung der Rechtsdienstleistungen gegenüber den Mandanten zu gewährleisten.

Diese Teilhabe kam auch in der nach den erstinstanzlichen Zeugenaussagen für den Regelfall in der betrieblichen Praxis erwarteten Teilnahme der Beigeladenen an Teambesprechungen zum Ausdruck.

c) Enge zeitliche oder räumliche Vorgaben für die Ausübung der geschuldeten Tätigkeit sprechen im Ausgangspunkt indiziell gegen eine selbständige Tätigkeit. Dies bedeutet aber nicht umgekehrt, dass zeitliche und räumliche Freiheit des Beauftragten für dessen selbständige Tätigkeit sprechen. Dies gilt gerade auch in der modernen Arbeitswelt (BSG, Urteil vom 27. April 2021 - B 12 KR 27/19 R -, Rn. 15, juris).

Eine im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit deuten nur dann auf Selbstständigkeit hin, wenn diese Freiheit tatsächlich Ausdruck eines fehlenden Weisungsrechts und nicht nur - wie auch im vorliegenden Fall - Folge der Übertragung größerer Eigenverantwortung bei der Aufgabenerledigung auf den einzelnen Arbeitnehmer bei ansonsten fortbestehender funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess ist (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99-113, SozR 4-2400 § 7 Nr 25, Rn. 29). Der Annahme einer abhängigen Beschäftigung muss nicht einmal entgegenstehen, dass die betroffene Arbeitskraft "im täglichen Dienstbetrieb" "im Wesentlichen frei walten und schalten" und, was Ort, Zeit und Dauer seiner Arbeitsleistung betrifft, weitgehend weisungsfrei agieren kann (BSG, U.v. 18. Dezember 2001 - B 12 KR 10/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 20).

Dementsprechend bildet der Umstand, dass die Beigeladene ihre Tätigkeiten für den Kläger in Teilen in ihrem häuslichen Arbeitszimmer oder auch in einer juristischen Bibliothek verrichten konnte und insoweit keinem Weisungsrecht nach dem Ort der Ausführung unterlag, gerade auch in Anbetracht der im heutigen Arbeitsleben inzwischen weit verbreiteten Möglichkeiten zur Arbeit im Homeoffice jedenfalls in Teilen der Arbeitszeit kein taugliches Abgrenzungskriterium mehr (LSG Hamburg, Urteil vom 26. Januar 2021 - L 3 BA 25/19 -, Rn. 32, juris). Auch bei abhängig ausgeübten Tätigkeiten bestehen gerade im Homeoffice häufig sehr weitgehende Freiheiten im Hinblick auf die Lage der Arbeitszeiten (LSG Hamburg, aaO, Rn. 35).

d) Die vertraglich vorgesehene Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (jedenfalls für den ersten Monat) spricht ebenfalls für eine abhängige Beschäftigung. Entsprechendes gilt für die in der Praxis gelebte Entgeltfortzahlung im Urlaubsfall sowie für die Übernahme der Kosten der Weiterbildung der Beigeladenen zur Fachanwältin durch den Kläger. Soweit Letzterer geltend macht, dass er mit dieser Kostenübernahme im Ergebnis nach außen hin Werbung für seine Kanzlei habe machen wollen, bringt er im Ergebnis selbst die dienende Eingliederung der Beigeladenen in den ihm gehörenden und damit für die Beigeladene fremden Rechtsberatungsbetrieb zum Ausdruck.

Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile sind schon in vielen klassischen Arbeitsverhältnissen üblich, daraus ergibt sich keine unternehmerische Tätigkeit im sozialrechtlichen Sinne.

e) Dem Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte kommt für Beschäftigung und gegen selbstständige Tätigkeit eine indizielle Bedeutung in der Regel dann zu, wenn eine solche Betriebsstätte bei Tätigkeiten der fraglichen Art zu erwarten oder notwendig ist (BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, BSGE 123, 50, Rn. 44). Bei Rechtsanwälten ist die Unterhaltung einer Kanzlei sogar gesetzlich vorgeschrieben (§ 27 Abs. 1 BRAO). Die Beigeladene hat im streitbetroffenen Zeitraum jedoch nicht in einer eigenen Kanzlei, sondern in der klägerischen Kanzlei gearbeitet. Auch dies spricht gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.

f) Der Umstand, dass die Beigeladene in wenigen Einzelfällen für ihr persönlich nahestehende Personen Leistungen ohne Berechnungen erbracht hat, weist schon mangels prägender Wirkung für die zu beurteilende Gesamttätigkeit im streitbetroffenen Zeitraum keine Relevanz für die Statusbeurteilung auf. Auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungen steht es den Arbeitgebern frei, ihren Beschäftigten entsprechende Gestaltungsspielräume für Ausnahmefälle einzuräumen.

g) Entsprechendes gilt für das vom Kläger angeführte Recht der Beigeladenen, wonach sie eine Übernahme von Mandaten ablehnen konnte. Ohnehin gehört es zu den Pflichten eines jeden Anwalts, vor Übernahme eines Mandates die rechtliche Zulässigkeit der vorgesehen Vertretung und das Vorhandensein der benötigten Arbeitskapazitäten sowie (bei Aufträgen mit diesbezüglich speziellen Anforderungen) der maßgeblichen spezifischen Fachkenntnisse auf seiner Seite zu prüfen. Auch ist es natürlich im Interesse sowohl der Mandanten als auch der Kanzlei regelmäßig angezeigt (und wird daher auch im Rahmen ergänzender Auslegung der getroffenen Vereinbarungen regelmäßig geschuldet), dass der zunächst eingeschaltete Berufsträger prüft, ob die Wahrnehmung des Mandates spezifische Fachkenntnisse erfordert, über welche ein anderer Kanzleikollege in besonderem Maße verfügt.

Schon im Ausgangspunkt sind Anwaltskanzleien natürlich auch Wirtschaftsunternehmen. Als solche müssen sie regelmäßig - auch - danach streben, dass die Geschäftsunkosten durch die Einnahmen gedeckt werden und die jeweiligen Gewinnerwartungen der Kanzleiinhaber sich im angemessenen Rahmen realisieren lassen. Daraus können sich natürlich - wie letztlich im Ausgangspunkt bei allen Wirtschaftsunternehmen - auch Auswirkungen auf die Bereitschaft zur Übernahme einzelner Aufträge in Abhängig von der jeweils zu erwartenden Relation des damit verbundenen Aufwandes zu den Gewinnaussichten ergeben. Die Einbeziehung von Beschäftigten in solche Entscheidungen führt allerdings nicht dazu, dass diese ihrerseits im sozialrechtlichen Sinne zu Unternehmern werden. Sie werden vielmehr lediglich in die unternehmerischen Entscheidungsstrukturen des Auftraggebers im Rahmen ihrer funktionsgerecht dienenden Teilhabe an dessen Arbeitsprozess und damit in Ausübung ihrer Beschäftigung eingebunden.

Eine unternehmerische Tätigkeit im sozialrechtlichen Sinne hat die Ausübung entsprechender Tätigkeiten für ein eigenes Unternehmen zum Gegenstand. Die Einbindung in unternehmerische Entscheidungsprozesse fremder Unternehmen begründet hingegen als solche keine Anhaltspunkte für eine statusrechtlich als eine unternehmerisch einzuordnende Tätigkeit.

Etwa ein (Fremd-)Geschäftsführer einer GmbH hat natürlich auch bei der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung von Aufträgen für diese Gesellschaft deren wirtschaftliche Interessen zu fördern. Entsprechendes gilt - wiederum nur rein beispielhaft - für leitende Bankangestellte, die etwa über die Vergabe von Krediten zu entscheiden haben. Dies ändert aber nichts an der sozialrechtlichen Ausgangslage seiner abhängigen Beschäftigung, mag der eingesetzte Beschäftigte auch aufgrund einer vereinbarten Gewinnbeteiligung persönlich von dem wirtschaftlichen Erfolg seiner Entscheidungen mit profitieren.

Nichts anderes gilt, wenn die Kanzleiinhaber von einem dort tätigen Anwalt eine Einbeziehung auch wirtschaftlicher Erwägungen in die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung einzelner Mandate und bei der Ausgestaltung der ggfs. mit den Mandanten zu treffenden Honorarvereinbarungen erwartet. Auch damit wird der Anwalt sozialrechtlich nicht zum selbständigen Unternehmer, soweit sich - wie auch im vorliegend zu beurteilenden Fall - seine Einbindung in entsprechende Entscheidungsstrukturen der für ihn rechtlich fremden Kanzlei im Rahmen einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe an deren Arbeitsprozessen bewegt.

Es wird weder von Seiten des Klägers substantiiert aufgezeigt noch ist anderweitig etwas dafür erkennbar, dass die Beigeladene in der betrieblichen Praxis über weitergehende Auftragsablehnungsrechte verfügt haben könnte, welche ihre Tätigkeit geprägt haben und eventuell Rückschlüsse auf eine spezifische unternehmerische Ausrichtung ihrer Tätigkeit zulassen könnten.

Für entsprechende Annahmen bleibt umso weniger Raum, als die Vereinbarung einer vom individuellen Leistungserfolg unabhängigen Grundvergütung in Höhe von zuletzt monatlich 3.500 € ohnehin im Regelfall die beidseitige Erwartung eines nachhaltigen und tendenziell (im Umfang üblicher Arbeitszeiten, die Beigeladene zu 1. hat im Verwaltungsverfahren sogar einleuchtend von darüber deutlich hinausgehenden üblichen wöchentlichen Arbeitszeiten für die klägerische Kanzlei von etwa 50 Stunden berichtet) der vollen Arbeitskraft entsprechenden Einsatzes der Arbeitskraft der als Mitarbeiterin herangezogenen Anwältin für den Geschäftserfolg der Kanzlei zum Ausdruck bringt. Solange, wie im vorliegenden Fall, nichts Abweichendes konkret festgehalten und im Arbeitsalltag auch gelebt worden ist, sind die Vereinbarungen in diesem Sinne im Rahmen einer sachgerecht ergänzenden Vertragsauslegung zu interpretieren. Unter Berücksichtigung dieser Grunderwartung waren die Möglichkeiten der Beigeladenen zur Ablehnung von Aufträgen noch weiter eingeschränkt.

Ohnehin ist schon von Seiten des Klägers nichts dafür substantiiert vorgetragen worden, dass von Seiten der Beigeladenen erklärte Ablehnungen von Aufträgen (und noch von weniger nicht fachlich begründete Ablehnungen) so häufig erfolgt sein könnten, das von einer prägenden Wirkung auf ihre Heranziehung in der klägerischen Kanzlei auszugehen sein könnte.

h) Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, Rn. 27 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Soweit die in Ziffer 7. der Vereinbarung vom 16. September 2011 vorgesehene Verrechnung der Kosten eines Vertreters mit den (nach dem Sachzusammenhang: fortbestehenden) Vergütungsansprüchen der Beigeladenen im Ergebnis (anknüpfend an den Vortrag des Klägers zu diesbezüglich anzunehmenden Vergütungsrisiken auf Seiten der Beigeladenen) mit zusätzlichen Risiken im Sinne der erläuterten Rechtsprechung verbunden gewesen wäre, kann daraus jedenfalls kein Rückschluss auf eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen gezogen werden. Ohnehin fehlt es dieser ohnehin nur in Ausnahmefällen Relevanz erlangenden vertraglichen Regelung an der für eine Berücksichtigung im Rahmen der Statusbeurteilung erforderlichen prägenden Wirkung auf die Heranziehung der Beigeladenen in der klägerischen Kanzlei. Der Kläger selbst macht nicht geltend, dass diese Bestimmung gegenüber der Beigeladenen jemals zur Anwendung gelangt ist; es lässt sich daher losgelöst von einer tatsächlichen Umsetzung im Arbeitsalltag gar nicht beurteilen, inwieweit diese Bestimmung auch in Abhängigkeit von ihrer ggfs. erst vorzunehmenden Konkretisierung im Einzelfall ggfs. mit wirtschaftlichen Risiken und/oder Chancen für die Beigeladene verbunden gewesen wäre.

i) Soweit der Kläger geltend macht, dass der sog. "Erwerbshistorie" eine gewichtige Bedeutung in der Statusbeurteilung zukommt, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Dieser Ansatz ist schon aufgrund seiner unzureichenden Bestimmtheit und der fehlenden Ausrichtung an sachgerechten Abgrenzungskriterien für Fallgestaltungen der vorliegend zu beurteilenden Art mit einer sachgerechten Gesetzesinterpretation und den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen.

Die Vorgaben des § 7 SGB IV bringen gar nicht zum Ausdruck, dass in die Beurteilung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung auch ganz andere und namentlich zeitlich deutlich zurückliegende Tätigkeiten einzustellen sein könnten, wie sie namentlich einer "Erwerbshistorie" zu entnehmen sein mögen. Dafür ist im Übrigen auch schon deshalb kein Raum, weil seit jeher die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung mit einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit auch in demselben Zeitraum in Betracht kommt. Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit schließt eine daneben im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses wahrgenommene Tätigkeit gerade nicht aus (BSG, Urteil vom 20. Juli 2023 - B 12 BA 1/23 R -, BSGE 136, 216-228, SozR 4-2400 § 7 Nr 69, Rn. 15). Einen klassischen Beispielsfall bildet etwa der Nebenerwerbslandwirt, der neben einer hauptberuflich ausgeübten abhängigen Beschäftigung nebenberuflich als selbständiger Unternehmer einen landwirtschaftlichen Betrieb führt.

Die "Erwerbshistorie" als solche bringt schon im Ausgangspunkt keine hinreichend konkrete Rechtsbeziehung zum Ausdruck, wie diese nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die maßgebliche Voraussetzung für eine sachgerechte statusrechtliche Beurteilung bildet. So liegt nach der Rechtsprechung des BSG eine hinreichend konkrete Rechtsbeziehung, die ihrerseits Grundlage für eine Beschäftigung im Sinne von der § 7 Abs 1 S 1 SGB V sein kann, in Fällen einer Ausübung der Tätigkeit auf der Grundlage von Einzelverträgen immer erst in den durch Einzelverträge begründeten Beauftragungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 04. Juni 2019 - B 12 R 12/18 R -, Rn. 24, juris).

Dementsprechend hat auch das BSG nur in Bezug auf Ausnahmefallgestaltungen Raum für eine begrenzte Relevanz von vorausgegangenen Erwerbstätigkeiten gesehen. Lediglich in Bezug auf Fallgestaltungen, in denen die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit in etwa gleichermaßen für eine Selbständigkeit oder für eine Abhängigkeit spricht, soll - als ultima ratio - auch darauf abzustellen sein, von welcher der beiden Arten von Erwerbstätigkeiten das Berufsleben der eingesetzten Arbeitskraft in der Vergangenheit geprägt war. Nur unter diesen Voraussetzungen könne das bisherige Berufsleben "ausnahmsweise" als "Indiz" dafür dienen, was der Beschäftigte gewollt habe (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1978 - 12 RK 58/76 -, SozR 2200 § 1227 Nr 19, Rn. 15). Im Ergebnis hat das BSG in seiner damaligen Entscheidung der Erwerbshistorie gar nicht die Relevanz eines eigenständigen Auslegungskriteriums für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit beigemessen; er hat ihr vielmehr lediglich - und dies auch nur bezogen auf Grenzfälle - eine eingeschränkte indizielle Relevanz für die Ermittlung des subjektiven Willens der Vertragsbeteiligten zugesprochen.

j) Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es jedoch aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person - als selbstständig oder beschäftigt - allein die Vertragschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 10/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 59 RdNr 22 mwN). Allenfalls wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen (vgl BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 65 RdNr 12 <Musikschullehrerin>; weiter noch BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - juris RdNr 16; vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 23. April 2024 - B 12 BA 9/22 R -, BSGE 138, 87, Rn. 15).

Im vorliegenden Fall sprechen die Umstände aber keineswegs gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung; es überwiegen vielmehr nachdrücklich die erläuterten für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände.

Dementsprechend kommt es angesichts der gesetzgeberischen Entscheidung für die Versicherungspflicht abhängig beschäftigter Arbeitskräfte auf den im vorliegenden Fall vertraglich festgehaltenen Willen der Vertragsbeteiligten zur Nichtbegründung einer abhängigen Beschäftigung nicht an. An diesem Ausgangspunkt ändert sich auch nichts, wenn eventuell der "Erwerbshistorie" ebenfalls Indizien für einen (ohnehin im Vertrag klar zum Ausdruck gebrachten, im Ergebnis aus den dargelegten Gründen jedoch für die Statusbeurteilung gar nicht ausschlaggebenden) entsprechenden subjektiven Willen der Vertragsschließenden zu entnehmen sein mögen.

k) Auch auf die Höhe der Vergütung kann es nur dann ankommen, wenn die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. Im Übrigen steht den Beteiligten nicht die Dispositionsfreiheit zu, sich von der Sozialversicherungspflicht "freizukaufen" (BSG, U.v. 19. Oktober 2021 - B 12 R 1/21 R -, BSGE 133, 57, Rn. 29). Im vorliegenden Zusammenhang sprechen, wie erläutert, schon die übrigen Umstände eindeutig für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Im Übrigen war die Vergütung auch nicht so hoch, dass sie ins Gewicht fallende zusätzliche Freiräume für eine eigenständige Absicherung des sozialen Schutzes bot; Vergütungen in der hier zu beurteilenden Höhe (oder auch deutlich mehr) wurden im streitbetroffenen Zeitraum auch von vielen Berufsträgern in abhängiger Beschäftigung erzielt.

l) Im vorliegenden Fall ist eine sozialrechtliche (und nicht etwa eine arbeitsrechtliche) Beurteilung vorzunehmen ist. Eine Beschäftigung nach § 7 Abs 1 SGB IV setzt gar nicht das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags voraus. Charakteristisch für den im Sozialrecht verwendeten, im Vergleich zum Begriff des Arbeitsverhältnisses weiter gefassten Begriff der Beschäftigung ist die starke Verknüpfung faktischer Elemente mit dem rechtlichen Bestand. Dabei ist den tatsächlichen Verhältnissen grundsätzlich größeres Gewicht beizumessen als den vertraglichen. Das basiert auf der im Sozialversicherungsrecht herrschenden Eingliederungstheorie (BSG, Urteil vom 20. Juli 2023 - B 12 BA 1/23 R -, BSGE 136, 216-228, SozR 4-2400 § 7 Nr 69, Rn. 25 mwN). Da der Begriff der Beschäftigung im Vergleich zum Begriff des Arbeitsverhältnisses nach den gesetzlichen Vorgaben des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bewusst weiter gefasst ist, kann schon im rechtlichen Ausgangspunkt aus dem Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses keine Indizwirkung für das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses folgen.

2. Ausweislich der eigenen Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat dieser in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Osnabrück (dessen Aktenzeichen ihm nicht konkret erinnerlich war) mit der Beigeladenen zu 1. am 2. November 2020 einen Vergleich geschlossen, in dem sich diese verpflichtet habe, nicht weiter die Rechtsauffassung zu vertreten, dass sie in einem abhängigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit ihm, also dem Kläger, gestanden habe.

Damit wollte der (rechtskundige) Kläger im Ergebnis auf die Beigeladene zu 1. mit der Zielrichtung einwirken, dass diese von ihrem grundrechtlich (Art. 5 Abs. 1 GG) verankerten Recht der freien Meinungsäußerung nicht mehr in dem Sinne der Kundgabe der Rechtsauffassung Gebrauch machen würde, dass ihre anwaltliche Tätigkeit für den Kläger im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erfolgt sei (vgl. zu den von den Garantien der Meinungsfreiheit geschützten persönlichen Rechtsauffassungen BGH, Urteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 255/80 , NJW 1982, 2248). Es spricht viel dafür, dass die Beigeladene zu 1. diese Vereinbarung auch in dem Sinne verstehen sollte und verstanden hat, dass ihr mit diesem Vergleichsvertrag auch eine Darlegung von für eine abhängige Beschäftigung sprechenden tatsächlichen Umständen untersagt werden sollte. Jedenfalls hat die Beigeladene sich im Berufungsverfahren zu den tatsächlichen Abläufen überhaupt nicht geäußert und auch an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht teilgenommen.

Entsprechende zivilvertragliche vorgesehene Ausschlüsse der Kundgabe der Bewertung eines Vorganges als abhängiges Beschäftigungsverhältnis und/oder der Darlegung der für ein solches Verhältnis sprechenden tatsächlichen Umstände sind allerdings von vornherein aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit dem erläuterten gesetzlichen Pflichtversicherungsvorgaben und den Geboten zur Amtsaufklärung sowohl im behördlichen Verfahren nach § 20 SGB X als auch in einem sich anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 103 SGG nach Maßgabe des § 134 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 SGB I als nichtig einzustufen (Just in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch I Kommentar - Allgemeiner Teil, Stand: November 2021, § 32 SGB 1, Rn. 21; Spellbrink in Beck-Online-Großkommentar, vormals Kasseler Kommentar, Stand: 1.12.2018, SGB I § 32 Rn. 13; vgl. dort auch zu der im Regelfall lediglich in Bezug auf die gesetzeswidrigen Klauseln anzunehmende Teilnichtigkeit getroffenen Vereinbarungen, so dass nur ergänzend in Bezug Fallgestaltungen wie der vorliegenden, in denen auch - und zudem in besonderem Maße - dem Leistenden ein Verstoß gegen die gesetzlichen Verbote anzulasten ist, auch auf § 817 Satz 2 BGB hinzuweisen ist).

Der Senat kann im vorliegenden Verfahren offen lassen, inwieweit in entsprechenden Vereinbarungen zum Ausdruck kommenden Bemühungen zur (in solchen Fallgestaltungen natürlich vorsätzlichen) Beeinträchtigung der Erkenntnismöglichkeiten der zu Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen berufenen Behörden und Gerichte im Rahmen der prozessualen Darlegungs- und Mitwirkungslasten Rechnung zu tragen sein kann oder ob aufgrund ihrer sogar von einer Beweislastumkehr im Sinne einer Vermutung der abhängigen Beschäftigung auszugehen sein könnte (vgl. zu entsprechenden in Betracht kommenden Bewertungen in Fällen einer Beweisvereitelung etwa BVerwG, Urteil vom 12. April 1988 - BVerwG 3 C 37.87 - Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 28; BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 11 B 76/00 -, Rn. 10, juris; BSG, Urteil vom 29. Januar 1997 - 5 RJ 52/94 -, BSGE 80, 41-45, SozR 3-2200 § 1303 Nr 6, Rn. 17). Im Ergebnis kommt es darauf im vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang schon deshalb nicht an, weil auch unabhängig von der von Seiten des Klägers nach eigenen Angaben intendierten Beeinträchtigung der Erkenntnismöglichkeiten der Sozialgerichte schon aufgrund der aktenkundigen Unterlagen, der erstinstanzlich durchgeführten Zeugenvernehmung und der eigenen Angaben des Klägers zur Überzeugung des Senates die erläuterten Voraussetzungen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses eindeutig festzustellen sind.

3. Die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge und Umlagen hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zutreffend ermittelt; Bedenken werden diesbezüglich auch von Seiten des Klägers nicht aufgezeigt.

Eine Befreiung der Beigeladenen von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist weder beantragt noch erteilt worden.

Noch nicht enthalten in den Berechnungen ist die zusätzliche Vergütung in Höhe von 8.000 €, welche der Kläger erst nach Erlass des zur Überprüfung gestellten Bescheides in Umsetzung des zivilgerichtlichen Vergleichs an die Beigeladene zu 1. gezahlt hat.

4. Da die vierjährige Regelverjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV bereits durch den Beginn der (hinsichtlich der Statusbeurteilung für die Mitwirkung der Beigeladenen bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides fortgeführten) Betriebsprüfung im Jahr 2018 nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gehemmt worden ist, war bei Erlass des angefochtenen Bescheides bezogen auf die Beitragszeiträume 2015 (und auch 2014) noch keine Verjährung eingetreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.