Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.12.2024, Az.: 1 MN 12/24

Notwendigkeit der einheitlichen Stimmabgabe und Weisungsgebundenheit der Mitglieder der Verbandsversammlung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.12.2024
Aktenzeichen
1 MN 12/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 27698
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:1202.1MN12.24.00

Fundstellen

  • BauR 2025, 199-204
  • DVBl 2025, 319-324
  • DÖV 2025, 221
  • NVwZ-RR 2025, 140
  • NordÖR 2024, 669

Amtlicher Leitsatz

Es verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, wenn die Verbandsversammlung eines von mehreren Mitgliedsgemeinden gebildeten Zweckverbands nach niedersächsischem Landesrecht einen Bebauungsplan beschließt und die Mitglieder der Verbandsversammlung bei der Beschlussfassung Weisungen der Vertretung ihrer jeweiligen Mitgliedsgemeinde unterliegen.

Tenor:

Die von der Verbandsversammlung des Antragsgegners am 26. Oktober 2023 als Satzung beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 19 "Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 - Ost" wird vorläufig bis zur Rechtskraft einer Entscheidung des Senats über den vom Antragsteller gestellten Normenkontrollantrag außer Vollzug gesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 12.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen die vom Antragsgegner beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 19 "Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 - Ost" für ein Gewerbegebiet auf dem Gemeindegebiet des Fleckens Nörten-Hardenberg.

Der Antragsgegner ist ein kommunaler Zweckverband, dessen Mitglieder der Flecken Bovenden im Landkreis Göttingen und der Flecken Nörten-Hardenberg im Landkreis Northeim sind.

Der Landkreis Northeim genehmigte als Aufsichtsbehörde am 22. November 2018 die von beiden Gemeinden am 15. November 2018 vereinbarte Verbandsordnung, die in den Amtsblättern des Landkreises Göttingen und des Landkreises Northeim bekannt gemacht wurde. Nach der Verbandsordnung übernimmt der Verband die Bauleitplanung für den gemeinsamen Gewerbepark, die Erschließung dieses Gebiets (ohne Wasserversorgung und Entwässerung) und die Förderung der Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben durch Grundstücksbeschaffung, Vermarktung von Baugrundstücken und sonstige geeignete Maßnahmen. Gemäß § 1 Abs. 3 der Verbandsordnung ist der gemeinsame Gewerbepark das Verbandsgebiet, das nach der beigefügten Karte aus dem Flurstück 52/3, Flur 5 der Gemarkung Angerstein besteht.

§ 2 Abs. 2 der Verbandsordnung weist dem Verband nur in den durch einen Bebauungsplan geordneten Teilflächen des Verbandsgebiets alle Aufgaben, Rechte und Pflichten nach dem BauGB zu, die sonst Sache des Fleckens Nörten-Hardenberg wären, und scheidet dieses Gebiet insoweit aus dem rechtlichen Wirkungsbereich des Fleckens Nörten-Hardenberg aus. § 1 Abs. 3 Verbandsordnung sieht vor, dass der Flecken Nörten-Hardenberg die Fläche des Gewerbeparks im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche und als Verbandsgebiet des Zweckverbands darstellt und im Erläuterungsbericht im Sinne der Nutzung begründet. Die weiteren Bauleitplanverfahren sollen sodann vom Antragsgegner selbst durchgeführt werden. Die hierfür nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Verbandsordnung zuständige Verbandsversammlung setzt sich aus je 4 Vertretern der Verbandsmitglieder zusammen. Jedes Verbandsversammlungsmitglied hat eine Stimme; die Stimmen können für das Verbandsmitglied nur einheitlich abgegeben werden (§ 4 Abs. 1 der Verbandsordnung).

Nach Änderung des Flächennutzungsplans durch den Flecken Nörten-Hardenberg und Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, wobei auch die Ortschaft Angerstein einbezogen wurde, beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners in ihrer Sitzung am 28. Mai 2020 die erste Fassung des streitgegenständlichen Bebauungsplans, der im Amtsblatt für den Landkreis Northeim am 2. September 2020 bekannt gemacht wurde.

Das Plangebiet bestand im Wesentlichen aus Flurstück 52/3 und liegt knapp nördlich der Gemeindegrenze des Fleckens Bovenden vollständig auf dem Gemeindegebiet des Fleckens Nörten-Hardenberg. Im Norden, Osten und Süden umgeben landwirtschaftlichen Flächen das Plangebiet. Westlich der Kreisstraße K 453 befindet sich gegenüber dem Plangebiet das Gewerbegebiet "AREA 3 - alt -". Dieses erstreckt sich Richtung Westen bis zur heutigen Bundesstraße B 3. Die Autobahn 7 liegt etwa 1,7 km westlich des Plangebiets.

Der Plan sah in seiner Ursprungsfassung einen Anschluss der innergebietlichen Erschließungsstraße an die Kreisstraße 453 vor. Als Anlagen zur Begründung wurden unter anderem eine Faunistische Untersuchung eines Umweltplanungsbüros von Juli 2016 und ein schalltechnisches Gutachten eines Akustikbüros von Oktober 2019 bekannt gemacht. Die Faunistische Untersuchung war zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die Baumaßnahmen in dem künftigen Gewerbegebiet insgesamt 6 Reviere von Feldlerchen verloren gehen würden. Das Umweltplanungsbüro schlug vor, diese Verluste dadurch zu kompensieren, dass an anderer Stelle strukturverbessernde Maßnahmen auf Ackerflächen (etwa Anlage von Blüh- und Brachflächen) durchgeführt sowie sogenannte "Lerchenfenster", also Fehlstellen in Ackerflächen, die es Feldlerchen ermöglichen würden, auch in bereits aufwachsendem Getreide einzufliegen und darauf während und nach dem Hochwachsen des umstehenden Getreides zu brüten, angelegt werden sollten. Um diesem Vorschlag nachzukommen, beschloss die Verbandsversammlung, einen bestehenden städtebaulichen Vertrag mit dem Flecken Nörten-Hardenberg dahingehend zu erweitern, dass diese Gemeinde auf zwei Ackerflächen in ihrem Gebiet derartige strukturverbessernde Maßnahmen auf Ackerflächen vornimmt sowie Lerchenfenster als vorgezogene Kompensationsmaßnahmen vor Baubeginn anlegt. Beide Ackerflächen liegen in etwa 5 km Entfernung nördlich des geplanten Gewerbegebiets und grenzen westlich unmittelbar an die Bundesstraße 3. Die Maßnahmen sind unter Benennung der Flächen mit ihren Flurstücksbezeichnungen in der textlichen Festsetzung Nr. 5.11 dem Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet. In gleicher Weise zugeordnet ist die externe Ausgleichsmaßnahme, bestehend in der Verwendung von 75.736 Punkten des Kompensationspools Espoldetal (Flurstück 250/16, Flur 3, und Flurstück 40/6, Flur 2, - jeweils Gemarkung Hevensen) auf dem Gebiet der Stadt Hardegsen, abgesichert durch einen städtebaulichen Vertrag (vgl. TF Nr. 5.10).

In der textlichen Festsetzung Nr. 6 wird eine Emissionskontingentierung in der Weise festgesetzt, dass die Emissionen für jedes Teilgebiet des neuen Gewerbegebiets in Richtung von 12 Immissionsorten im Einzelnen genannte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen. Diese Immissionsorte sind im Plan nicht eingezeichnet, lassen sich aber der Planbegründung entnehmen (vgl. Hinweis Nr. 2). Die Kontingentierung beruht auf der DIN-Norm 45691.

Dem gegen diesen Plan erhobenen Normenkontrolleilantrag des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 1. April 2022 stattgegeben (Az.: 1 MN 156/20 -, BauR 2022, 1283 = NdsVBl 2022, 213 = juris). Der Plan leide an einem Bekanntmachungsmangel, weil weder die Planurkunde noch die Begründung noch der Bekanntmachungstext im Amtsblatt des Landkreises Northeim einen Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die DIN-Norm 45691 enthalte. Zudem habe der Antragsgegner mit dem Plan, dessen Gebiet im Hinblick auf die geplante Erschließung über das Verbandsgebiet hinausgehe, seinen räumlichen Aufgabenbereich überschritten. Dagegen sei das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB durch die Weisungsgebundenheit der Mitglieder der Verbandsversammlung voraussichtlich nicht verletzt. Ebenfalls voraussichtlich nicht zu beanstanden sei die Zuordnung von planexternen Flächen, auf denen - durch einen Vertrag zwischen dem Antragsgegner und dem Flecken Nörten-Hardenberg abgesichert - artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen umgesetzt werden sollen. Eine entsprechende Eignung der Flächen könne anhand der derzeit vorliegenden Unterlagen allerdings nicht hinreichend festgestellt werden.

Im Nachgang fasste die Verbandsversammlung des Antragsgegners am 15. Dezember 2022 den Aufstellungsbeschluss für die hier streitgegenständliche 1. Änderung des durch den Antragsteller erfolgreich angegriffenen Bebauungsplans. Nach wiederholter öffentlicher Auslegung erfolgte die Beschlussfassung in den Mitgliedsgemeinden (Weisungsbeschlüsse vom 6.10.2023 (Flecken Bovenden) bzw. 12.10.2023 (Flecken Nörten-Hardenberg)). Nachfolgend wurde der Plan am 26. Oktober 2023 von der Verbandsversammlung als Satzung beschlossen und am 20. Dezember 2023 im Amtsblatt des Landkreises Northeim bekannt gemacht.

Gegenstand der Änderung waren u.a. die Beschränkung des Plangebiets auf das Flurstück 52/3, mithin das Verbandsgebiet, und die Ergänzung eines Hinweises zur Möglichkeit der Einsichtnahme in die DIN-Vorschriften, auf die in den Festsetzungen des Bebauungsplans Bezug genommen wird. Zudem wurden die Belange des Artenschutzes auf der Grundlage einer im Jahr 2022 durchgeführten Untersuchung der Fortpflanzungsperiode der Feldlerche auf den außerhalb des Plangebiets liegenden Maßnahmenflächen (Ergebnisbericht Feldlerchenmonitoring, Stand 27.7.2022) im Umweltbericht ergänzt. Darüber hinaus fand eine Aktualisierung der der Planung zugrundeliegenden Unterlagen nicht statt. Die Festsetzungen des Ursprungsplans blieben im Übrigen insbesondere hinsichtlich der Emissionskontingentierung, des Kompensationsflächenpools und der Maßnahmen zugunsten der Feldlerche erhalten.

Gegen diesen Plan wendet sich der Antragsteller mit seinem am 29. Januar 2024 zeitgleich zum Normenkontrollantrag erhobenen Eilantrag, den er wie folgt begründet: Er sei als anerkannter Umweltverband antragsbefugt. Der Prüfungsmaßstab beschränke sich nicht auf die Verletzung von Umweltvorschriften. Sein Rechtsschutzbedürfnis sei auch nicht wegen der zwischenzeitlich erteilten Teilbaugenehmigungen für die Errichtung eines Cash- und-Carry-Großmarktes entfallen, da diese den Plan nicht vollumfänglich ausnutzten. Entgegen der vorläufigen Einschätzung des erkennenden Senats verstoße die Weisungsgebundenheit der Verbandsversammlungsmitglieder gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Es sei rechtlich nicht vorgegeben, dass der Antragsgegner den Vertretungen der Mitgliedsgemeinden die Einwendungen der Öffentlichkeit vorlegen müsse, sodass es dem Zufall überlassen bleibe, ob diese überhaupt das vollständige Abwägungsmaterial erhielten. Aufgrund dieses normativen Verfahrensdefizites könne es nicht darauf ankommen, ob und in welchem Umfang die Vertretungen an der Abwägung beteiligt gewesen seien. Zudem verblieben etwaige Bedenken bzw. Argumente in den jeweiligen Mitgliedsgemeinden und könnten in der Verbandsversammlung nicht mehr gemeindeübergreifend berücksichtigt werden. Bei dieser Vorgehensweise gelangten Minderheitsmeinungen gar nicht erst in die Verbandsversammlung, in der selbst auf sachlich überzeugende Argumente nicht mehr reagiert werden könne, was zu einer "Abwägungssperre" führe. Verfahrensrechtlich spiele es auch keine Rolle, ob im konkreten Einzelfall einstimmig oder mehrheitlich gefasst wurde und ob es erhebliche Gegenargumente gab. Der nunmehr aufgenommene Hinweis zur Einsichtnahmemöglichkeit in die DIN-Vorschriften verweise auf das "Rathaus", Burgstraße 2, Zimmer 12, 37176 Nörten-Hardenberg. Dieses Zimmer gehöre zum Bauamt des Fleckens Nörten-Hardenberg, den Antragsgegner suche man dort vergeblich. Die Gliederung des Gewerbegebiets sei fehlerhaft, da es an einem unbeschränkten Gewerbegebiet fehle. Dem Antragsgegner sei es verwehrt, sich auf Gewerbegebiete auf dem Gebiet seiner Mitgliedsgemeinden zu berufen, die außerhalb des Verbandsgebiets lägen. Die Planung verstoße gegen das Artenschutzrecht. Dieses habe der Antragsgegner - entgegen seiner eigenen Einschätzung und unter Verkennung der strukturellen Unterschiede des Artenschutzrechts und der bauplanungsrechtlichen Eingriffsregelung - nicht durch die geplanten naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen abgearbeitet. Durch die Planung gingen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Feldlerche verloren. Dem könne nicht allein durch eine Bauzeitenregelung begegnet werden, sondern nur durch die Umsetzung von CEF-Maßnahmen. Diese müssten räumlich und funktional mit den betroffenen Brutplätzen bzw. -paaren verbunden, bereits vor dem Eingriff funktionsfähig und auf Dauer rechtlich gesichert sein. Hieran fehle es. Für die ca. 6 km vom Eingriffsort entfernt vorgesehenen Maßnahmenflächen sei der räumlich-funktionale Zusammenhang nicht gegeben. Es sei nicht sichergestellt, dass die Ausgleichsmaßnahme vor dem Eingriff voll funktionsfähig sei, da der Landkreis Northeim als zuständige Bauordnungsbehörde und als Untere Naturschutzbehörde diese Reihenfolge rechtlich nicht durchsetzen könne. Hinzu komme, dass das Artenschutzgutachten aus dem Jahr 2016 nicht hinreichend aktuell sei. Das sog. Monitoring aus dem Jahr 2022 sei lediglich eine punktuelle Bestandsaufnahme, die keine Rückschlüsse auf die Stabilität und die Entwicklung der Population zulasse, und keine Aussagen über die Feldlerchenpopulation vor Umsetzung der Maßnahmen enthalte. Die Maßnahmenflächen seien unter Zugrundelegung der vom Gutachter eher zu gering angesetzten Meidedistanz von 50-100 m zu den vorhandenen Vertikalstrukturen zu klein für Lerchenfenster. Die geeigneten Teilflächen seien zudem bereits durch andere Feldlerchen vollständig belegt und könnten keine zusätzlichen Feldlerchen aufnehmen. Hinzu komme, dass die Planung gegen das artenschutzrechtliche Störungsverbot verstoße und dies nicht durch FCS-Maßnahmen kompensiere. Der Hinweis auf Vorkommen der sehr seltenen Deichhummel bleibe gänzlich unberücksichtigt. Im Hinblick auf den Eingriff in das Landschaftsbild werde der Kompensationsbedarf verkannt. Die durch die Planung auf knapp 17 ha ermöglichten relativ hohen und flächigen Gebäudekomplexe veränderten das Landschaftsbild grundlegend und verstellten bislang unverbaute Blickperspektiven auf die denkmalgeschützte Burg Plesse. Bezüglich der im Nordosten und Süden des Plangebiets erfolgten archäologischen Funde, zu denen es im Süden wegen des vorzeitigen Abbruchs der Grabungen keine Detailinformationen gebe, sei bereits das Abwägungsmaterial unvollständig. Der Antragsgegner hätte vor der Beschlussfassung aufklären müssen, ob nicht der Erhalt der archäologischen Funde und Bodendenkmäler nahelege, gänzlich von der Bebauung abzusehen. Selbst wenn es zulässig sein sollte, diese Untersuchungen in ein nachgelagertes Verfahren zu verschieben, hätte der Antragsgegner als Erschließungsträger die dadurch bedingten zusätzlichen Kosten ungefähr kennen müssen. Darüber habe sich der Planverfasser jedoch keine hinreichenden Gedanken gemacht. Sofern eine Abwälzung auf die privaten Bauherren geplant sei, seien daraus resultierende Nachteile für die Vermarktung der Flächen nicht hinreichend untersucht und kalkuliert, sodass das Abwägungsmaterial insoweit unvollständig sei.

Der Antragsteller beantragt,

im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 19 "Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3-Ost" vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er meint, der Antrag sei bereits unzulässig, weil der Antragsteller seinen gegen den ursprünglichen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt habe, sodass er nunmehr nur noch die in der 1. Änderung dieses Plans zum Ausdruck kommenden Änderungen angreifen könne. Dass mit diesen Rechte verletzt sein könnten, auf die sich der Antragsteller berufen könne, sei weder erkennbar noch hinreichend geltend gemacht. Dem Antragsteller fehle zudem das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans durch die erteilten Teilbaugenehmigungen im Wesentlichen ausgenutzt worden seien. Selbst wenn der Antrag zulässig sein sollte, wäre er unbegründet. Dabei könne es nicht um die formellen/kommunalverfassungsrechtlichen, sondern allein um die auf umweltbezogene Vorschriften gerichteten Rügen gehen. Dies träfen im Hinblick auf das Artenschutzrecht nicht zu. Insbesondere habe der Antragsgegner nicht versucht, die nachgewiesenen Brutreviere der Feldlerche "wegzuwägen", sondern die erforderlichen Maßnahmen auf den nur gut 5 km vom Eingriffsort entfernten Flächen angeordnet. Deren Geeignetheit, die auch der Landkreis Northeim als zuständige Untere Naturschutzbehörde festgestellt habe, stehe auch nicht im Hinblick auf die Meideabstände zu Vertikalstrukturen in Frage. Insoweit existierten lediglich unverbindliche, stark voneinander abweichende Orientierungswerte. Eine pauschale Festlegung verbiete sich, da zu viele Parameter für die Attraktivität eines Feldlerchenlebensraums verantwortlich seien. Die Bauzeitenregelung sei dem artenschutzrechtlichen Tötungs-, Zugriffs- und Tötungsverbot geschuldet. Die Deichhummel sei nicht im Plangebiet, sondern einige Jahre zuvor im Bereich der Burg Plesse nachgewiesen worden. Eine un- bzw. mittelbare Beeinträchtigung könne daher ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf den Ausgleich auf den Flächen des Kompensationsflächenpools der NLG habe die zuständige Untere Naturschutzbehörde diesen mit Schreiben vom 29. April 2020 als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme gemäß § 16 BNatSchG anerkannt. Die externe Gliederung des Gewerbegebiets sei nicht zu beanstanden, da die überplante Fläche weiterhin zu dem Gemeindegebiet des Fleckens Nörten-Hardenberg gehöre, sodass ein Verweis auf das dort vorhandene unbeschränkte Gewerbegebiet (Bebauungsplan Nr. 14 "Interkommunales Gewerbegebiet Leinetal") zulässig und der entsprechende planerische Wille auch hinreichend dokumentiert sei. Die Angriffe im Hinblick auf die nunmehr nachrichtlich in die Planung aufgenommenen Bodendenkmäler seien unzutreffend. Die untere Denkmalschutzbehörde habe im Verfahren keine Bedenken geäußert. Die Verlagerung in das Baugenehmigungsverfahren sei praktikabel, etwaige entstehende Kosten bei der Vermarktungsstrategie berücksichtigt worden. Im Hinblick auf Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolge eine Minimierung bzw. Vermeidung durch Festsetzungen zur Eingrünung des Plangebiets, zur Dach- und Fassadenbegrünung sowie zur Begrenzung der zulässigen Gebäudehöhen. Nicht ausgleichbare Auswirkungen seien über die Kompensationsflächengröße gewürdigt worden. Die Sichtbeziehung zu der Burg Plesse werde lediglich im Nahbereich des Plangebiets - auf der K 453 auf einer Länge von maximal 700 m - direkt unterbrochen. Der Ausblick von der Burg Plesse selbst sei u.a. durch die vorhandenen gewerblichen Bauten vorbelastet, die durch das Plangebiet zwar verstärkt würden, im Gesamtbild jedoch nur einen kleinen wahrnehmbaren Ausschnitt einnähmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.

II.

Der Normenkontrolleilantrag ist zulässig und begründet.

1.

Der Normenkontrolleilantrag ist zulässig. Hinsichtlich des Streitgegenstands unterstellt der Senat zugunsten des Antragsgegners, dass es sich bei der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 19 "Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 - Ost" um eine erneute Inkraftsetzung des - unwirksamen - ursprünglichen Plans und nicht bloß um dessen unselbständige Änderung handelt. Letztere wäre nicht geeignet, die aufgrund der vom erkennenden Senat im Beschluss vom 1. April 2022 aufgezeigten Fehler bestehende Unwirksamkeit des alten Plans zu heilen, weil sie nicht - wie bei einer bloßen unselbständigen Planänderung stets erforderlich - auf einem wirksamen Bebauungsplan aufbauen könnte.

a)

Der Antragsteller ist als anerkannter Umweltverband i.S.v. § 3 UmwRG antragsbefugt und verfügt auch über das nötige Rechtsschutzbedürfnis. Die bislang erteilten Teilbaugenehmigungen beziehen sich lediglich auf das ca. 20% des Plangebiets ausmachende GE 5 und schöpfen die Festsetzungen des streitgegenständlichen Plans, der vier weitere Gewerbegebiete vorsieht, - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - bei weitem nicht aus.

b)

Der anzulegende Prüfungsmaßstab ergibt sich aus § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG und führt zu einer Vollprüfung des angegriffenen Bebauungsplans, da es sich bei diesem um eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 3 Var. 1 UVPG handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterfallen § 2 Abs. 6 Nr. 3 Var. 1 UVPG auch die Bebauungspläne, die auf Vorhaben nach Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG bezogen sind, und zwar unabhängig von dem Grad ihrer Konkretisierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.2024 - 4 CN 2.23 -, NVwZ 2024, 1501 = BauR 2024, 1472 = juris Rn. 21). Vorliegend handelt es sich um eine Planung für ein Städtebauprojekt i.S.d. Nr. 18.7 der Anlage 1. Dabei handelt es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um einen Auffangtatbestand, dem alle Arten baulicher Vorhaben, insbesondere auch Siedlungserweiterungen für den Wohnungsbau oder gewerbliche Zwecke unterfallen (vgl. BT-Drs. 14/4599 S. 121 f.). Nach der hierauf aufbauenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst der Begriff des "Städtebauprojekts" die Errichtung von baulichen Anlagen, die eine gewisse räumliche Dimension erreichen und ihrem Wesen nach städtisch sind. Dabei verlangt der Begriff "städtisch" weder, dass es sich um eine kommunale Einrichtung handelt, noch, dass das Vorhaben ausschließlich oder überwiegend von der Allgemeinheit genutzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.2024 - 4 CN 2.23 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Ob darüber hinaus weiterhin erforderlich ist, dass es sich um ein Projekt einer Gesamtplanung, die auf eine Vielheit baulicher Maßnahmen abzielt, handeln muss (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 24.4.2024 - 4 CN 2.23 -, juris Rn. 23), kann dahinstehen, da dies vorliegend der Fall ist. Der Plan dient der Entwicklung eines Gewerbegebiets mit insgesamt ca. 11 ha überbaubarer Fläche, in dem sich großflächige produzierende bzw. verarbeitende Gewerbebetriebe ansiedeln können (Planbegr. S. 8), und ist damit auf eine Vielzahl von baulichen Maßnahmen ausgerichtet.

2.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab sind danach jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (Senatsbeschl. v. 24.3.2022 - 1 MN 131/21 -, juris Rn. 19; v. 21.4.2021 - 1 MN 6/21 -, juris Rn. 18; v. 28.2.2020 - 1 MN 153/19 -, BRS 88 Nr. 182 = BauR 2020, 978 = juris Leitsatz Nr. 2 und Rn. 15 im Anschluss an die stRspr des 4. Senats des BVerwG, Beschl. v. 25.2.2015, - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190 = BauR 2015, 968 = juris Rn. 12; v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 -, BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4; v. 30.4.2019 - 4 VR 3.19 -, BauR 2019, 1442 = juris Rn. 4).

a)

Der Normenkontrolleilantrag ist begründet. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sind hoch.

Im Hinblick auf die von der Planung betroffenen Brutstätten der Feldlerche steht der Planung ein unüberwindliches artenschutzrechtliches Hindernis auf Vollzugsebene entgegen, sodass dem Bebauungsplan die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendige Erforderlichkeit fehlt. Die auf den ca. 5 km entfernten und insgesamt 1,2 ha großen Ackerflächen vorgesehenen CEF-Maßnahmen (vgl. TF Nr. 5.11) sind nicht geeignet, die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin zu erfüllen (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG).

Ausweislich der Faunistischen Untersuchung 2016 (im Folgenden FU) sind im Plangebiet 4 und auf den nördlich bzw. angrenzenden Ackerflächen weitere 2 Brutstätten betroffen (FU Karte 1; Umweltbericht S. 36) und damit auszugleichen. Hierfür kommen nach Aussage des Gutachters verschiedene Maßnahmen auf Flächen außerhalb des Plangebiets, ggf. in Kombination, in Betracht. Kriterien für die Auswahl der Flächen sind ihre Lage in geeigneten Feldfluren sowie ein ausreichender Abstand zu Gehölzen, Siedlungen und Straßen (FU S. 8). Der Flächenbedarf zur Kompensation von Feldlerchenrevieren variiere abhängig davon, ob es sich um Einzelflächen oder eine zusammenhängende Fläche handele. Reichen nach den Ausführungen des Gutachters im ersten Fall 6 Flächen à 0,2 ha, d.h. insgesamt 1,2 ha, wird im zweiten Fall eine Fläche von 3,5 ha benötigt (vgl. FU S. 10 Tab. 2). Solle die Besiedlungsdichte mit Feldlerchen, die in Intensivlandschaften bei 2-3 Reviere/10 ha liege, angehoben werden, reichten Lerchenfenster allein nicht aus, sondern müssten durch weitere Maßnahmen flankiert werden (vgl. FU S. 16). Bei der Anlage von Lerchenfenstern sei zu berücksichtigen, dass Feldlerchen vertikale Strukturen mieden, sodass zu diesen mindestens ein Abstand von 50 m, besser 100 m eingehalten werden solle (vgl. FU S. 15).

Die vom Antragsgegner vorgesehenen Maßnahmen tragen diesen Vorgaben, mit denen der Antragsgegner in vertretbarer Weise von seiner naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative Gebrauch gemacht hat, nicht hinreichend Rechnung und sind nicht geeignet, die durch die Planung verlorengehenden 6 Bruthabitate auszugleichen. Die beiden bislang als Intensivacker genutzten Flächen (Flurstücke 15/2 und 22/1, Flur 4 der Gemarkung Nörten-Hardenberg) sind insgesamt gut 2,6 ha groß und durch einen ca. 90 m breiten Ackerstreifen voneinander getrennt. Sie grenzen direkt östlich an die B 3 an, an deren Westseite in loser Folge einzelne Straßenbäume stehen. Der lange Schenkel des - um 90° Grad im Uhrzeigersinn gedrehten - L-förmigen Flurstücks 15/2 zieht sich Richtung Osten bis zu einem Feldweg, auf dessen östlicher Seite eine mit Bäumen bestandene Fläche anschließt. In der von den beiden Schenkeln gebildeten Ecke sind auf der benachbarten Fläche in unmittelbarer Nähe zwei Baumgruppen vorhanden. Das in seiner Ausdehnung nach Osten deutlich kleinere Flurstück 22/1 wird im Osten ebenfalls durch einen Feldweg (Stichweg) begrenzt. Gemäß der TF Nr. 5.11 sind auf diesen beiden Flurstücken insgesamt 1,2 ha für die Lebensraumansprüche der Feldlerche gemäß Kapitel 12.2 des Umweltberichts zu optimieren. Vorgesehen ist die Anlage von Ackerrandstreifen mit geeignetem blütenreichen Saatgemenge auf einer Fläche von insgesamt 0,2 ha und von Sukzessionsbrachen auf einer Fläche von insgesamt 0,6 ha sowie der Anbau von Getreide mit doppeltem Saatreihenabstand auf einer Fläche von insgesamt 0,4 ha. Zudem sind insgesamt 4 Lerchenfenster innerhalb der Getreidefelder anzulegen. Diese Maßnahmen müssen vor Beginn der Baumaßnahme im Eingriffsbereich durchgeführt werden und den anvisierten Zweck erfüllen (vgl. Umweltbericht S. 48). Die vorbezeichneten Maßnahmen wurden tatsächlich zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vor dem Jahr 2022 durchgeführt und mit dem Ergebnisbericht Feldlerchenmonitoring (Stand 27.7.2022) evaluiert. Danach wurde auf den oben bezeichneten Flurstücken im Zeitpunkt der Erfassungen (28.3.-6.7.2022) größtenteils Wintergetreide angebaut. In der näheren Umgebung seien auch Grünländer und vereinzelte Gebüsche vorhanden (S. 2 f.). Wo genau die durch die Planung vorgegebenen Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche durchgeführt wurden, bleibt offen. Nachgewiesen werden konnten 4 Brutreviere innerhalb der Ausgleichsflächen (1 auf dem Flurstück 22/1, 3 auf dem Flurstück 15/2) sowie 1 Brutrevier knapp nördlich der Ausgleichsfläche. Abschließend hält der Bericht fest, dass eine aktuelle Nutzung der Maßnahmenflächen durch die Feldlerche gegeben ist, wobei mangels Daten aus vorangegangenen Jahren keine Aussage dazu getroffen werden könne, ob durch die durchgeführten Kompensationsmaßnahmen die Feldlerchenpopulation auf den untersuchten Flächen zugenommen habe (S. 5).

Der Nachweis, dass die Flächen die Anforderungen des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG im Hinblick auf die zu ersetzenden 6 Bruthabitate erfüllen, ist damit nicht erbracht. Auch wenn man zugrunde legt, dass die durchgeführten Maßnahmen, die eine bislang intensiv ackerbaulich genutzte Fläche von einem allenfalls gelegentlich und eher zufällig - beispielsweise aufgrund von vorhandenen Leerstellen im Bewuchs - genutzten Bruthabitat in ein den Lebensraumansprüchen der Feldlerche sicher entsprechendes Bruthabitat umwandeln, trotz der vor Durchführung fehlenden Bestandsaufnahme als CEF-Maßnahmen klassifiziert werden können, fehlt mindestens ein Brutrevier. Die vorgesehenen Optimierungsmaßnahmen auf einer Fläche von insgesamt 1,2 ha stellen auch nicht sicher, dass regelmäßig mindestens 6 Bruthabitate zur Verfügung stehen und nur das Jahr 2022 eine ungünstige Ausnahme darstellt. Nach den oben dargestellten Anforderungen an die Kompensationsflächen sind die Flächen zu klein bzw. aufgrund ihrer Lage nicht geeignet sind, 6 Brutreviere aufzunehmen. Wo sich die optimierten Flächen befinden und ob sie als (jeweils) zusammenhängende Flächen angelegt sind, bleibt unklar. Selbst wenn sie sich auf beide Flurstücke verteilen, sind diese für die Feldlerche im Westen wegen der angrenzenden Bundesstraße mit ihren vereinzelten Straßenbäumen, von denen die Art nach den gutachterlichen Aussagen mindestens einen Abstand von 50 m hält, allenfalls eingeschränkt nutzbar. Zusätzlich reduzieren die im Osten verlaufenden Wege sowie - bezogen auf die nördliche größere Fläche - die beschriebenen Baumgruppen und der angrenzende Baumbestand die potentiell als Brutrevier der Feldlerche geeignete Fläche. Die für die Feldlerche nutzbare Fläche des kleineren Flurstücks erfüllt den gutachterlich angesetzten Bedarf eines Brutpaares (1 Revier/0,2 ha), während die andere Fläche mit ihrer Größe von gut 2,2 ha deutlich hinter dem zurückbleibt, was der Gutachter bei einer zusammenhängenden Fläche für die Aufnahme von 5 Brutpaaren als erforderlich angesehen hat (3,0 ha, FU S. 10). Berücksichtigt man die oben bezeichneten Störfaktoren, verkleinert sich die geeignete Fläche weiter und erhöht die Diskrepanz zwischen Flächenbedarf und -angebot. Dieser Befund spiegelt sich in der Evaluation der Maßnahmen wider (Ergebnisbericht Feldlerchenmonitoring S. 4 Abb. 2). Auf dem kleineren Flurstück hatte sich im Jahr 2022 ein Feldlerchenpaar mehr als 50 m entfernt zu der Bundesstraße und in einiger Entfernung zu dem östlich verlaufenden Weg angesiedelt. Auch auf dem größeren Flurstück hielten die vorhandenen 3 Brutstätten deutlichen Abstand von der Straße bzw. dem Weg sowie den Vertikalstrukturen in Form von Baumgruppen und -bestand. Vor diesem Hintergrund reicht die Behauptung des Antragsgegners, die Flächen seien gleichwohl geeignet, da es sich bei den Angaben zu den Meideabständen lediglich um unverbindliche, stark voneinander abweichende Orientierungswerte handele und sie zudem lediglich einer von vielen sich auf die Attraktivität des Feldlerchenlebensraums auswirkenden Faktoren seien, nicht aus, um die Annahmen seines eigenen Gutachters zu entkräften.

Dass die für die CEF-Maßnahmen vorgesehenen Ausgleichsflächen ca. 5 km vom Plangebiet entfernt sind, ist dagegen - anders als der Antragsteller meint - nicht zu beanstanden. Der räumliche Zusammenhang i.S.d. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG ist für die Feldlerche als Zugvogel der norddeutschen Tiefebene, der keine Unterarten ausgebildet und als Art keine spezifischen Standortanforderungen hat, gewahrt (vgl. hierzu ausführlich Senatsurt. v. 2.10.2024 - 1 KN 34/23 -, juris Rn. 60 f.). Ebenso wenig lässt der Umstand, dass die Brutreviere vor der Durchführung des Eingriffs bereits belegt sind, die Eignung der CEF-Maßnahmen entfallen. Es reicht aus, dass im räumlichen Zusammenhang zusätzliche und potentiell aufnahmebereite Flächen vor der Vornahme des Eingriffs hergestellt wurden. Dass die dort entstandenen Brutreviere bereits vor dem Eingriff belegt sind, ist eher ein Beleg für die Wirksamkeit der Maßnahmen und steht der Feststellung, dass die Flächen die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang erfüllen, nicht entgegen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Feldlerche besonders geeigneten Bruthabitaten den Vorzug vor anderen weniger geeigneten Flächen gibt und es somit zu Verschiebungen der Brutreviere kommt. Entscheidend ist, dass die hier anhand der Zahl der vorhandenen Brutreviere messbare ökologische Funktion des Eingriffsorts an anderer Stelle kompensiert wird.

Der Antragsgegner hat die CEF-Maßnahmen in nach § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB zulässiger Weise durch städtebaulichen Vertrag abgesichert. Der Umstand, dass die Maßnahmen bereits im Jahr 2022 umgesetzt waren, spricht gegen die Zweifel des Antragstellers an der hinreichenden Absicherung dieser Maßnahmen; jedenfalls kann die Erforderlichkeit der Planung insoweit nicht mehr in Frage gestellt werden.

Soweit der Antragsteller im Hinblick auf das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG das Fehlen von sog. FCS-Maßnahmen (measures to ensure a favorable conservation status) beanstandet, fehlt es bereits an einer erheblichen Störung im Sinne dieser Vorschrift. Auch der Antragsteller bezieht sich insoweit auf die Zerstörung der Brutreviere der Feldlerche bei Vollzug der Planung. Diese werden aber - wie oben ausgeführt - von dem Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erfasst, das durch CEF-Maßnahmen, die den Anforderungen des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG genügen, ausgeschlossen werden kann. Der Erhaltungszustand der lokalen Population verändert sich in dieser Konstellation nicht, sodass FCS-Maßnahmen nicht erforderlich sind.

b)

Wäre der Bebauungsplan damit aller Voraussicht nach in einem Normenkontrollverfahren für unwirksam zu erklären, geht die gebotene Abwägung zu Gunsten des Antragstellers aus. Angesichts der Tatsache, dass der Planung nach gegenwärtigem Stand ein unüberwindliches artenschutzrechtliches Hindernis auf Vollzugsebene entgegensteht und Baugenehmigungen wegen eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG ohnehin nicht erteilt werden dürfen, ist es ihm nicht zuzumuten, die nachteiligen Auswirkungen dieses Vorhabens auf die existierenden Feldlerchenbestände auch nur vorübergehend hinzunehmen.

3.

Nur vorsorglich, für den Fall eines Heilungsversuchs des Antragsgegners, weist der Senat zu den übrigen Angriffen des Antragstellers gegen den Bebauungsplan auf Folgendes hin:

a)

Der Bebauungsplan leidet nicht an einem Bekanntmachungsmangel im Hinblick auf die in Bezug genommenen DIN-Vorschriften. Der Hinweis Nr. 3 in der Planurkunde, der entgegen der Darstellung des Antragstellers lediglich allgemein auf die "Gemeindeverwaltung des Fleckens Nörten-Hardenberg, bei dem der Zweckverband "AREA 3 - Ost" ebenfalls postalisch zu erreichen ist", verweist, genügt dem Publizitätsgebot. Dieses verlangt, dass sich die Planbetroffenen vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können (Senaturt. v. 7.3.2024 - 1 KN 142/22 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Dem wäre hier selbst dann Genüge getan, wenn der Antragsgegner in der Gemeindeverwaltung postalisch nicht erreichbar wäre. Die Einsichtnahmemöglichkeit muss nicht zwingend in Räumlichkeiten des Plangebers bereitgestellt werden.

b)

Die Gliederung des Gewerbegebiets mittels der hier gewählten Emissionskontingentierung (s. TF Nr. 6.1) genügt den Anforderungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Danach muss es ein hinreichend großes Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder mit solchen Emissionskontingenten geben, die bei typisierender Betrachtung ausreichend hoch sind, um die nach § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen und nicht nach § 1 Abs. 5 BauNVO wirksam ausgeschlossenen Nutzungen zu verwirklichen. Der zulässige Störgrad wird dabei maßgeblich durch § 8 Abs. 1 BauNVO bestimmt, wonach das Gewerbegebiet vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dient. Damit ist zugleich der Störgrad bestimmt, den die sonstigen nach § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen hinzunehmen haben und selbst nicht überschreiten dürfen (BVerwG, Urt. v. 29.6.2021 - 4 CN 8.19 -, BauR 2021, 1916 = BRS 89 Nr. 16 = juris Rn. 12). Dieser Rechtsprechung ist genüge getan, wenn die Emissionskontingente zumindest auf einer Teilfläche des Gewerbegebiets eine Lärmentwicklung von 65 dB(A) tags bzw. 50 dB(A) nachts zulassen (vgl. Senatsurt. v. 18.7.2019 - 1 KN 78/17 -, juris Rn. 54). Dabei sind Richtungssektoren, die bei strengerer Begrenzung der in eine Richtung abgestrahlten Lärmemissionen in andere Richtungen abgestrahlte Emissionen weitergehend ermöglichen, zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund ihres Umfangs und der technischen Möglichkeiten der Lärmabschirmung eine faktisch unbeschränkte Nutzung gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.2021 - 4 CN 8.19 -, BauR 2021, 1916 = BRS 89 Nr. 16 = juris Rn. 15). Gemessen daran ist die Emissionskontingentierung nicht zu beanstanden.

Nach der auf der Grundlage der DIN 45961 entwickelten zulässigen Emissionskontingentierung können alle festgesetzten Gewerbegebiete in Richtung Osten und Westen unbeschränkt emittieren. Nach Norden liegt nur das Nachtkontingent des Gewerbegebiets GE 2 in Bezug auf die Immissionsorte 3 und 14 und das Nachtkontingent des Gewerbegebiets GE 1 in Bezug auf den Immissionsort 3 mit 49 dB(A) knapp unter 50 dB(A). Nach Süden hin wirken im Wesentlichen die in einem schmalen Sektor gelegenen Immissionsorte 7 und 11 beschränkend. Insbesondere das Gewerbegebiet GE 3 ist darüber hinaus nicht ernstlich eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund und den angesichts des Zuschnitts des Plangebiets sehr guten Möglichkeiten einer Abschirmung lärmintensiver Nutzungen nach Süden ist von einer den Anforderungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entsprechenden internen Gliederung des Gewerbegebiets auszugehen. Die vom Antragsgegner auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO gestützte externe Gliederung zu einem Gewerbegebiet einer Mitgliedsgemeinde, das nicht Teil des Verbandsgebiets ist, ist nicht erforderlich; eine insofern fehlerhafte Nennung der Ermächtigungsgrundlage wäre unschädlich. Ob eine externe Gliederung über das Verbandsgebiet hinaus dann wirksam sein kann, wenn Verbandsgebiet und externes Gebiet im Gebiet derselben Gemeinde liegen, wie der Antragsgegner mit erheblichen Argumenten vorgetragen hat, kann der Senat deshalb offenlassen.

c)

Im Hinblick auf die Deichhummel steht der Verwirklichung des Plans kein artenschutzrechtliches Verbot entgegen. Insoweit ist die naturschutzfachliche Einschätzung, nach der die Art im Plangebiet sicher keinen Lebensraum gefunden hat, eindeutig. Dass im Jahr 2014 auf der Burg Plesse und damit 2 km entfernt vom Plangebiet ein Männchen gesichtet wurde, steht dem nicht entgegen und musste auch nicht zum Anlass für weitere Nachforschungen genommen werden.

d)

Der Auffassung des Antragstellers, der Entscheidungsfindungsprozess des Antragsgegners verstoße aufgrund einer Weisungsgebundenheit der Vertreter in der Verbandsversammlung gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, folgt der Senat nicht. § 4 Abs. 1 Satz 3 der Verbandsordnung sieht lediglich eine einheitliche Stimmabgabe der Vertreter jeder Mitgliedsgemeinde vor. Dies ist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 NKomZG zwingend. Selbst wenn damit - wie vielfach üblich - eine Weisungsgebundenheit gegenüber der Vertretung der Mitgliedsgemeinden einhergeht (Thiele, NKomZG, 3. Aufl. 2018, § 12 Rn. 6), stellt das die Wahrung des Abwägungsgebots nicht in Frage, was sich schon daran zeigt, dass auch für den Planungsverband nach § 205 BauGB die einheitliche Stimmabgabe und die Weisungsgebundenheit als notwendig anerkannt sind (vgl. Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 154. EL April 2024, § 205 Rn. 71). Im Ansatz zutreffend macht der Antragsteller zwar geltend, dass die Wahrung des Abwägungsgebots eine ausreichende Information der Vertretungen der Mitgliedsgemeinden über alle abwägungsrelevanten Gesichtspunkte voraussetzt. Dem dafür erforderlichen Informationsfluss steht die Verbandsstruktur aber nicht als solche entgegen. Die zwingende Mitwirkung des Hauptverwaltungsbeamten oder eines anderen Mitglieds der Vertretung der Mitgliedsgemeinde in der Verbandsversammlung (vgl. § 4 Abs. 2 der Verbandsordnung) stellt dies grundsätzlich sicher, und zwar auch dann, wenn in der Verbandsversammlung neue abwägungserhebliche Informationen durch die Vertreter der einen Mitgliedsgemeinde vorgetragen werden; in diesem Fall bedarf es ggf. einer Rückgabe der Sache an die Vertretung der anderen Mitgliedsgemeinde. Dass einem der Räte hier im Einzelfall Informationen vorenthalten worden wären, ist nicht dargetan.

e)

Die Abarbeitung des Eingriffs in das Landschaftsbild ist nicht zu beanstanden. Die vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind noch ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Senats kann auch eine vollständige Umgestaltung des Landschaftsbilds unter der Erheblichkeitsschwelle des § 14 Abs. 1 BNatSchG bleiben, wenn diese sich bei der gebotenen großflächigen Betrachtung durch den aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter harmonisch in die umgebende Landschaft einfügt. Dies kann durch eine mittel- bzw. langfristig zu erreichende vollständige Eingrünung des Plangebiets gelingen, wenn die entsprechenden Pflanzvorgaben eine ausreichende Zahl an bis zur möglichen Höhe baulicher Anlagen aufwachsenden Bäumen und zugleich einen hinreichend dichten Unterwuchs vorsehen (Senaturt. v. 2.10.2024 - 1 KN 34/23 -, juris LS 3 und Rn. 51). Mit Ausnahme der für das Regenrückhaltebecken vorgesehenen Fläche ist das Plangebiet von 10 m breiten als private Grünfläche festgesetzten Streifen eingefasst. Auf diesen ist - abgesehen von dem südlich der Planstraße gelegenen westlichen Plangebietsrand - eine dreireihige Strauch-Baumhecke mit Offenlandbereichen zur Eingrünung (P7 = TF Nr. 5.7) zu entwickeln. Dabei versteht der Senat die TF Nr. 5.7 zweiter Spiegelstrich so, dass anstelle jedes 15. Strauches eine standortgerechter, heimischer Laubbaum 2. oder 3. Ordnung als Heister und unter Beachtung der übrigen Vorgaben (3xv, mB, 100-125 cm) zu pflanzen ist. Ein Verständnis von "ersatzweise" als rein fakultativ ließe sich bereits mit der Überschrift "Strauch-Baumhecke" sowie der zur Auslegung ergänzend heranzuziehenden Begründung (Begr. S. 52 f.) nicht vereinbaren. Dass entlang der K 453 auf die Anlage einer Strauch-Baumhecke verzichtet wurde, ist hinzunehmen. Von Westen her wird der Blick auf das Plangebiet durch das westlich der K 453 bereits vorhandene Gewerbegebiet "AREA 3 - alt -" verstellt, sodass es in diesem Bereich lediglich um den Blick von der K 453 aus geht. Auch dort ist indes die Vorbelastung durch die K 453 zu berücksichtigen; der Betrachter befand sich auch bisher nicht in der freien Landschaft, sondern unmittelbar am Rande eines Gewerbegebietes. Nunmehr erlebt er westlich wie östlich der Straße gewerbliche Anlagen, sodass der Eindruck eines die Straße übergreifenden Gebiets entsteht. Vor diesem Hintergrund ist es vertretbar, an dieser Stelle auf die Vorgabe vertikaler Grünstrukturen zu verzichten. Das in der nordwestlichen Ecke des Plangebiets festgesetzte Regenrückhaltebecken mit vorgelagertem Absatzbecken ist durch die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern auf den außerhalb der Becken liegenden sog. Restflächen zu begrünen (s. TF Nr. 5.9). Diese Vorgabe lässt zwar keine der Strauch-Baumhecke vergleichbaren Strukturen entstehen, beschränkt aber gleichwohl die direkten Sichtbeziehungen zwischen dem außerhalb des Plangebiets stehenden Betrachters und den baulichen Anlagen. Bei zulässigen Gebäudehöhen von maximal 12-14 m rechtfertigen die beschriebenen Vorgaben die Einschätzung, dass das Plangebiet langfristig hinreichend eingegrünt sein wird.

Die Fernwirkungen des Eingriffs in das Landschaftsbild hat der Antragsgegner gesehen und sich mit diesen auseinandergesetzt (Begr. S. 18 f.). Im Hinblick auf die von dem Antragsteller angeführten Beeinträchtigungen der Blickbeziehung zur Burg Plesse hat der Antragsgegner zulässigerweise u.a. darauf abgestellt, dass das Gebiet durch bereits vorhandene Bauten vorbelastet ist und die Sichtbeziehung von der K 453 auf maximal 700 m versperrt wird, während der Blick von den Ortsteilen Angerstein und Rauschenwasser sowie Bovenden durch die Planung nicht beeinträchtigt wird. Aus Sicht des Senats sind die verbleibenden Auswirkungen der Planung auf das Landschaftsbild so gering, dass sie unter der Erheblichkeitsschwelle bleiben und weitere Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich sind. Dass der Antragsgegner demgegenüber von verbleibenden erheblichen Beeinträchtigungen ausgegangen ist und angegeben hat, nicht ausgleichbare Auswirkungen über die ermittelte Kompensationsflächengröße zu würdigen, führt daher ungeachtet der Tatsache, dass Letzteres für den Senat nicht erkennbar und möglicherweise zur Kompensation nicht geeignet wäre, nicht zur Unwirksamkeit des angegriffenen Plans.

f)

Die Behandlung der archäologischen Funde im Süden und Nordosten des Plangebiets, die der Antragsgegner nachrichtlich zeichnerisch übernommen hat und auf deren Auswirkungen bei Vollzug der Planung er hingewiesen hat, ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass durch an möglichen Bodenfunden vorzunehmenden Sicherungsmaßnahmen die Planausnutzung vereitelt oder unwirtschaftlich werden könnte, sind entgegen der Auffassung des Antragstellers insbesondere vor dem Hintergrund, dass Planverfasser und Erschließungsträger identisch sind, nicht ersichtlich. Die bereits begonnene Ausnutzung des Plans belegt diese Einschätzung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 8 f) und 17 b) der aktuellen Streitwertannahmen des Senats (NdsVBl. 2021, 247).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).