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Abschnitt 4 Kofi-RL - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung finanzschwacher Kommunen bei der Kofinanzierung von EU-Förderprojeken (Kofinanzierungsrichtlinie - Kofi-RL)
Amtliche Abkürzung
Kofi-RL
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

4.1 Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen für eine kommunale Kofinanzierung sind, dass

4.1.1
die geplante Maßnahme der Kommune durch eine Förderrichtlinie zu den EU-Fonds und Programmen nach Nummer 1.3 gefördert wird,

4.1.2
die Förderung durch den Hauptzuwendungsgeber zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Kofinanzierungszuwendung nach dieser Richtlinie noch nicht bewilligt worden ist und

4.1.3
der Antrag im Hauptverfahren bis zum Stichtag nach Nummer 7.3 gestellt ist und

4.1.4
die antragstellende Kommune eine weit unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft in einem zurückliegenden dreijährigen Zeitraum (auf Grundlage der jüngsten verfügbaren Auswertungen des LSN) in ihrer Gemeindegrößenklasse aufweist. Eine weit unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft liegt vor, wenn der durchschnittliche Vergleichswert der entsprechenden Größenklasse um mindestens 5 % unterschritten wird.

4.2 Für die Beurteilung der Förderwürdigkeit der Anträge legt die Bewilligungsbehörde folgende Qualitätskriterien zugrunde (Anlage):

4.2.1
unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft,

4.2.2
Demografieindikator,

4.2.3
Beitrag zur regionalen Entwicklung unter Berücksichtigung der operativen Ziele der Regionalen Handlungsstrategie,

4.2.4
kooperativer Ansatz,

4.2.5
Bedarfszuweisungskommune und Kommunen, die Entschuldungshilfen nach § 13 NFAG oder den §§ 14a ff. NFAG erhalten haben, sofern diese Entschuldungsverfahren noch nicht beendet sind.

4.3 Die Bewertung des Antrags erfolgt durch die Bewilligungshörde nach Abstimmung mit dem jeweiligen Kommunalen Steuerungsausschuss.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 18. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1088)