Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.11.2024, Az.: 10 SLa 341/24

Aufspaltung bei der Ausübung der Arbeitgeberfunktionen aufgrund Delegation oder kraft rechtstatsächlicher Gegebenheiten im Arbeitsleben; Persönliche Haftung von Verhandlungsgehilfen oder Vertretern wegen Verschuldens bei Vertragsschluss

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
05.11.2024
Aktenzeichen
10 SLa 341/24
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 26872
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2024:1105.10SLa341.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Oldenburg - 24.04.2024 - AZ: 7 Ca 2/24

Fundstellen

  • AA 2025, 18
  • FA 2025, 51

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Arbeitgeber ist derjenige, der die Leistung von Arbeit von einem Arbeitnehmer kraft Arbeitsvertrags verlangen kann und zugleich Schuldner des Vergütungsanspruchs ist.

  2. 2.

    Der Arbeitgeberbegriff wird nicht durch weitere materielle Erfordernisse eingeschränkt. So ist etwa die Aufspaltung bei der Ausübung der Arbeitgeberfunktionen aufgrund Delegation oder kraft rechtstatsächlicher Gegebenheiten im Arbeitsleben häufig anzutreffen.

  3. 3.

    Der Regelung des § 29 SGB IX liegt das sogenannte Arbeitgebermodell zugrunde, also die Konzeption, dass der Leistungsberechtigte selbst den Hilfeleistenden als ihr Arbeitgeber gegenübertritt.

  4. 4.

    Verhandlungsgehilfen oder Vertreter können in der Regel nur aus Delikt in Anspruch genommen werden. Eine persönliche Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss setzt voraus, dass die Verhandlungen oder der Vertragsschluss in unmittelbarem eigenen wirtschaftlichen Interesse geführt wurden oder ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen wurde.

  5. 5.

    Der mit der Schuldrechtsreform 2002 eingefügte § 311 Abs. 3 BGB kodifiziert diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Danach kann ein Schuldverhältnis mit der Folge einer persönlichen Haftung, wenn die Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt wurden, auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollten oder geworden sind. Das in § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB aufgeführte Beispiel für einen Haftungsgrund des Dritten stellt nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift ( ... entsteht insbesondere, wenn ... ) keine abschließende Regelung dar.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 24. April 2024 - 7 Ca 2/24 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 8.016,23 Euro.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlung von Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung sowie um Entgeltabrechnung und Anmeldung bei der Einzugsstelle. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien nebst Anträgen sowie der Würdigung, die jenes Vorbringen dort erfahren hat, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Oldenburg (Bl. 222 bis 231 d.A. I. Instanz) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nicht die Beklagte, sondern der von ihr Betreute selbst habe die Arbeitgeberstellung innegehabt. Dies entspreche dem in § 29 SGB IX aF geregelten "Arbeitgebermodell im persönlichen Budget". Dieses Modell sei vorliegend umgesetzt worden. Der von dem Betreuten unterzeichnete Arbeitsvertrag weise ihn, vertreten durch die Beklagte, als Arbeitgeber aus. Es sei nicht ersichtlich, dass davon abweichend die Beklagte das Weisungsrecht innegehabt hätte. Urlaubsanträge habe sie im Feld "Vorgesetzte/r" unterzeichnet und nicht suggeriert, Arbeitgeberin zu sein. Die streitige Erstellung des Dienstplanes sei eine Tätigkeit im Rahmen der gerichtlich angeordneten Betreuung. Die Beklagte sei nicht alleinige Ansprechpartnerin der Klägerin gewesen. Eine Urlaubsbewilligung begründe nicht die Arbeitgeberstellung. Hier wie auch bei der Erklärung zur Direktversicherung habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, für den Betreuten zu handeln. Auch eine Sachwalterhaftung sei nicht gegeben. Hierfür müsse der Vertreter eine persönliche Gewähr für die erfolgreiche Vertragsdurchführung übernehmen. Ein solches folge nicht bereits aus der Stellung von Betreuern; vielmehr müsse durch ein Verhalten auf die Entscheidung des Vertragspartners in der Weise Einfluss genommen werden, dass eine über das allgemeine Vertrauen hinausgehende, vom Betreuer persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und Erfüllung des Geschäfts geboten werde. Dies sei weder dargelegt noch ersichtlich. Die Beklagte sei als Betreuerin und Vertreterin aufgetreten. Darüber hinausgehende vertrauensbegründende Handlungen seien nicht dargelegt. Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bestünden gleichfalls nicht. Für das Aufbrauchen des Monatsbudgets ohne Absicherung der Vergütung habe die Klägerin weder Beweis angeboten noch Indiztatsachen dargelegt.

Gegen das ihr am 3. Mai 2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 8. Mai 2024 Berufung eingelegt und sie am 13. Juni 2024 begründet.

Die Berufung führt aus: Die Beklagte sei Arbeitgeberin der Klägerin gewesen. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 29 SGB IX außer Acht gelassen, dass nicht alle Pflegebedürftigen in der Lage seien, die Pflichten eines Arbeitgebers zu übernehmen. Dem Betreuten sei dies nicht möglich gewesen. Er habe das Personal nicht einstellen, anleiten und organisieren oder den Zahlungsverkehr überwachen können. Er habe nicht die Pflegekräfte eigenverantwortlich auswählen, sie in ihre Tätigkeit einweisen und ihre Arbeit im Rahmen des arbeitsrechtlich Zulässigen organisieren sowie für ihre Entlohnung einstehen können; er habe nicht einmal die eigene Medikamenteneinnahme organisieren können. Er könne daher nicht das Weisungsrecht ausgeübt haben; entsprechende Beweisangebote habe das Arbeitsgericht übergangen. Es habe die schutzwerten Interessen der Klägerin nicht berücksichtigt. Die Beklagte hafte jedenfalls als Sachwalterin. Der Betreute sei nicht in der Lage gewesen, bei Bewusstsein ein Vorstellungsgespräch zu führen, sondern habe geschlafen, während die Beklagte das Gespräch geführt habe. Diese habe auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem persönlichen Budget ihres Bruders gehabt, denn sie habe sich daraus als dessen Assistentin ein Gehalt von 60 Euro je Stunde zukommen und zusätzlich ihren Ehemann auf 520-Euro-Basis einstellen lassen, der dort jedoch nie gesehen worden sei. Die Beklagte habe die Mitarbeiter arbeiten lassen, ohne dass die Bezahlung gesichert gewesen sei. Sie hafte deswegen auch aus § 826 BGB.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    ihr 0,0 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. August 2023 zu zahlen;

  2. 2.

    für die Monate Juli 2023 und August 2023 je eine Lohnabrechnung zu erstellen und an die Klägerin herauszugeben;

  3. 3.

    die Klägerin bei der Einzugsstelle bis zum 15. August 2023 nachzumelden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung (Bl. 108 bis 115 d.A.). Insbesondere macht sie geltend: Eine Vertretung in der Ausübung der Arbeitgeberfunktion stehe der Arbeitgeberstellung nicht entgegen. Der Pflegebedürftige habe in seiner Person für die Entlohnung einzustehen. Der Betreute habe sowohl das Bewerbungsgespräch geführt als auch den Arbeitsvertrag unterschrieben. Eine Sachwalterhaftung habe das Arbeitsgericht zu Recht verneint. Die Klägerin trage nicht vor, wie die Beklagte ihr das Gefühl der sicheren Durchführung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe. Ein wirtschaftliches Interesse an dem persönlichen Budget des Betreuten habe die Beklagte nicht gehabt und niemanden arbeiten lassen, ohne dass die Bezahlung gesichert gewesen sei. Der Betreute habe mit der Budgetbetreuung und der Kalkulation eine Dienstleisterin beauftragt. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liege nicht vor.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung durch das Berufungsgericht gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung bleibt erfolglos.

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist von dieser fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 2 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Weder war sie Arbeitgeberin der Klägerin noch haftet sie für deren Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Betreuten.

1.

Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ist ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden.

a)

Das Berufungsgericht folgt nach eigener Prüfung den zutreffenden Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils, stellt dies hierdurch gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf Ziff. II. 1. und 2. jener Entscheidungsgründe Bezug.

b)

Die Ausführungen der Berufung führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte hatte nicht die Arbeitgeberstellung inne.

aa)

Arbeitgeber ist derjenige, der die Leistung von Arbeit von einem Arbeitnehmer kraft Arbeitsvertrags verlangen kann und zugleich Schuldner des Vergütungsanspruchs ist (BAG 9. September 1982 - 2 AZR 253/80 - Rn. 19). Der Arbeitgeberbegriff wird nicht durch weitere materielle Erfordernisse eingeschränkt (ErfK/Preis 24. Aufl. 2024 BGB § 611a Rn. 202). So ist etwa die Aufspaltung bei der Ausübung der Arbeitgeberfunktionen aufgrund Delegation oder kraft rechtstatsächlicher Gegebenheiten im Arbeitsleben häufig anzutreffen, so z.B. immer dann, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ist, bei Insolvenz des Arbeitgebers, beim Gesamthafenarbeitsverhältnis, beim Leiharbeitsverhältnis oder beim Gruppenarbeitsverhältnis. Auch bei "arbeitsrechtlichen Dreiecksbeziehungen" ist für die Bestimmung des Arbeitgebers wesentlich, wer die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und den Nutzen davon hat (BAG 9. September 1982 - 2 AZR 253/80 - Rn. 20 mwN). Ein modernes Wirtschafts- und Rechtsleben ist nicht möglich, ohne dass andere Personen - etwa wegen ihrer Sachkunde oder Vertrauenswürdigkeit - zum Zweck der Arbeitsteilung mit der Wahrnehmung fremder Interessen im Rechtsverkehr betraut werden (Löw MDR 2008, 1251).

bb)

Davon ausgehend war nicht die Beklagte, sondern der von ihr Betreute Arbeitgeber. Nur ihm kam die Arbeitsleistung der Klägerin zugute. Soweit die Beklagte Arbeitgeberfunktionen ausübte, erfolgte dies erkennbar in Vertretung und im Interesse des Betreuten. Wie auch die Berufung nicht verkennt, liegt der Regelung des § 29 SGB IX aF ebenfalls das sogenannte Arbeitgebermodell zugrunde, also die Konzeption, dass der Leistungsberechtigte selbst den Hilfeleistenden als ihr Arbeitgeber gegenübertritt. Sozialversicherungsrechtliche Gegebenheiten sprechen somit gleichfalls nicht gegen das gefundene Ergebnis.

2.

Eine Haftung der Beklagten für die Forderungen der Klägerin gegen den Betreuten aus dem Arbeitsverhältnis zu ihm ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.

a)

Die Beklagte ist wegen der von ihr erklärten Erbausschlagung nicht Erbin des Betreuten geworden und haftet daher nicht gemäß § 1967 Abs. 1 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten.

b)

Die Voraussetzungen für eine sogenannte Sachwalterhaftung der Beklagten nach § 311 Abs. 3 iVm. § 241 Abs. 2 BGB hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen.

aa)

Verhandlungsgehilfen oder Vertreter können in der Regel nur aus Delikt in Anspruch genommen werden. Die Rechtsprechung hat aber darüber hinaus schon seit Längerem anerkannt, dass ausnahmsweise ein Verhandlungsgehilfe auch persönlich wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Anspruch genommen werden kann, wenn er die Verhandlungen oder den Vertragsschluss in unmittelbarem eigenen wirtschaftlichen Interesse geführt oder dadurch, dass er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, erheblich beeinflusst hat (BGH 3. April 1990 - XI ZR 206/88 - NJW 1990, 1907; 24. Mai 2005 - IX ZR 114/01 - MDR 2005, 1313). Der mit der Schuldrechtsreform 2002 eingefügte § 311 Abs. 3 BGB kodifiziert diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Danach kann ein Schuldverhältnis mit der Folge einer persönlichen Haftung, wenn die Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt wurden, auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollten oder geworden sind. Das in § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB aufgeführte Beispiel für einen Haftungsgrund des Dritten stellt nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift ("... entsteht insbesondere, wenn ...") keine abschließende Regelung dar. Es bleibt bei den bisher von der Rechtsprechung angewandten Grundsätzen (BAG 18. August 2011 - 8 AZR 220/10 - Rn. 25).

bb)

Nach diesen Grundsätzen ist eine Sachwalterhaftung der Beklagten vorliegend nicht gegeben.

(1)

Allein dass die Beklagte als Betreuerin handelte, vermag die Haftung nicht zu begründen. Dem Umstand, dass das Recht und die Pflicht eines Betreuers, Aufgaben der Personen- oder Vermögenssorge für einen anderen wahrzunehmen, auf einem staatlichen Hoheitsakt gründet, kommt keine eine "Vertrauenshaftung" gegenüber Dritten auslösende oder verstärkende Wirkung zu. Eine drittschützende Zielrichtung der Betreuertätigkeit lässt sich aus dem Gesetz nicht entnehmen (BGH 8. Dezember 1994 - III ZR 175/93 - Rn. 13 bis 15). Auch die gesetzlich normierte Schadensersatzpflicht des Betreuers bei Pflichtwidrigkeiten besteht allein dem Betreuten gegenüber. Daraus folgt, dass die Haftung des Betreuers für Pflichtwidrigkeiten in Wahrnehmung der Personen- und Vermögensfürsorge nicht von einer allgemeinen Einstandspflicht gegenüber Dritten geprägt ist (BGH 8. Dezember 1994 - III ZR 175/93 - Rn. 17 mwN).

(2)

Die Beklagte hat nicht in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Nach dem soeben Ausgeführten reicht die Betreuerstellung als solche hierfür nicht aus.

(a)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die Entscheidung, ob jemand mit einer Person vertragliche Beziehungen eingehen oder fortsetzen will, die von ihrem Betreuer vertreten wird, typischerweise die Funktion des Vertreters von besonderer Bedeutung ist (vgl. BAG 18. August 2011 - 8 AZR 220/10 - Rn. 31; BGH 8. Dezember 1994 - III ZR 175/93 - Rn. 13 bis 15).

(b)

Die Beklagte hat auch nicht durch ihr Verhalten auf die Entscheidung der Klägerin, den Betreuten weiter zu pflegen, in einer Weise Einfluss genommen, dass sie der Klägerin gegenüber über das allgemeine Vertrauen hinaus eine zusätzliche, von ihr persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und Erfüllung des Geschäfts geboten hat (zu diesem Maßstab vgl. BGH 8. Dezember 1994 - III ZR 175/93 - Rn. 21). Dass, wie die Berufung vorträgt, nicht der Betreute, sondern die Beklagte das Vorstellungsgespräch geführt und sich um die Begleichung der Pflegekostenrechnungen gekümmert habe, lässt allenfalls darauf schließen, dass der Beklagten die Person der Pflegenden nicht gleichgültig war und dass sie sich um die Entgeltzahlungen bemühen werde. Dagegen hat sie dadurch kein besonderes Vertrauen dahin erweckt, dass die Vergütung der Klägerin sichergestellt sei. Vielmehr hat sie lediglich das getan, was als Betreuerin ihres Amtes war, und mithin auch nur das normale Verhandlungsvertrauen in Anspruch genommen, das bei der Anbahnung oder Fortsetzung von Geschäftsbeziehungen immer vorauszusetzen ist (vgl. BGH 8. Dezember 1994 - III ZR 175/93 - Rn. 22).

(c)

Das Vorbringen, die Klägerin habe den Eindruck gehabt, das Budget werde ausreichen, um die Arbeitnehmer des Betreuten zu bezahlen, ist unbehelflich. Die Klägerin trägt nicht vor, inwieweit dieser Eindruck auf dem Verhalten der Beklagten beruhte. Dass diese zu Lasten des Betreuten sich selbst ein "fürstliches Gehalt" und ihrem Ehemann Entgelt ohne Arbeit habe zukommen lassen, wäre, als wahr unterstellt, nicht geeignet, ein besonderes Vertrauen der Klägerin in die Beklagte zu begründen; eher wäre das Gegenteil der Fall.

c)

Die Voraussetzungen einer Haftung aus § 826 BGB hat die Klägerin gleichfalls nicht schlüssig dargetan. Das Berufungsgericht folgt nach eigener Prüfung insoweit den zutreffenden Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils, stellt dies hierdurch gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf Ziff. II. 4. jener Entscheidungsgründe Bezug.

Auch die Berufung trägt nicht substantiiert vor, woraus sich ergebe, dass das Budget bereits zu Beginn des Monats überschritten worden und weshalb die Beklagte dafür verantwortlich zu machen sei. Zu dem in beiden Instanzen erfolgten Vorbringen der Beklagten, der Betreute habe mit der Budgetplanung eine externe Dienstleisterin beauftragt und ferner eine größere Nachzahlung zu erwarten gehabt, verhält sich die Berufung nicht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Gegen diese Entscheidung ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen.