Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.12.2025, Az.: 2 PA 182/25
Abgrenzung eines Darlehens von einer Schenkung oder einkommensgleichen Unterstützung; Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe bei hinreichenden Erfolgsaussichten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.12.2025
- Aktenzeichen
- 2 PA 182/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27578
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:1204.2PA182.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 22.10.2025 - AZ: 3 A 203/24
Rechtsgrundlagen
- § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO
- § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO
- § 14 Abs. 2 Nr. 19b WoGG
Amtlicher Leitsatz
Zur Abgrenzung eines Darlehens von einer Schenkung oder einer einkommensgleichen Unterhaltsunterstützung im Anwendungsbereich des Wohngeldgesetzes.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichterin der 3. Kammer - vom 22. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2024 über die Neuentscheidung nach dem Wohngeldgesetz für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2023 und Rückforderung von zu viel geleistetem Wohngeld (Bescheid Nr. 6).
Ihre Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht der Klägerin mangels hinreichender Erfolgsaussichten ihrer Klage zu Recht keine Prozesskostenhilfe bewilligt hat.
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.7.2020 - 1 BvR 631/19 -, juris Rn. 18; v. 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 -, juris Rn. 13 und v. 7.4.2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 15). Mithin muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 47. EL Februar 2025, § 166 Rn. 81 m.w.N; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 26). Kommt zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht, ist eine hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen, wenn keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgeht (BVerfG, Beschl. v. 29. Oktober 2009 - 1 BvR 2237/09 -, juris; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL Februar 2025, § 166 Rn. 85 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Zuwendungen, die die Klägerin von ihrem Bruder C. A. und dessen Ehefrau D. sowie (anschließend) von ihrem Neffen E. A. erhalten hat, nicht als Darlehen, sondern als verbleibender Zuschuss und damit gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 19b WoGG als Jahreseinkommen der Klägerin anzusehen sind.
Für die Abgrenzung eines Darlehens von einer Schenkung oder einer einkommensgleichen Unterhaltunterstützung ist im Anwendungsbereich des Wohngeldgesetzes auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärten Grundsätze zur Berücksichtigung eines das Vermögen mindernden Darlehens im Ausbildungsförderungsrecht zurückzugreifen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 16.3.2023 - 3 A 206/21 -, juris Rn. 53). Danach ist allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag entsprechend § 488 BGB zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Betroffenen auch nachgewiesen werden kann. An den Nachweis des Abschlusses und der Ernsthaftigkeit der Verträge sind strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Dafür sind alle Umstände des Einzelfalles zu ermitteln und umfassend zu würdigen. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweiszeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.12.2011 - 5 B 28.11 -, juris Rn. 6).
Dabei ist davon auszugehen, dass die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten muss, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat. Ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale des sogenannten Fremdvergleichs ist vielmehr allein bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist. Dabei sind die für und gegen einen wirksamen Vertragsabschluss sprechenden Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten und zu würdigen. Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten Vertragspflichten) kann als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substanziiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann oder der bezeichnete Grund nicht dazu geeignet ist, eine genügende Abgrenzung gegenüber einer Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen. Zweifel am Vertragsschluss können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Darlehensvertrages nicht den Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.2008 - 5 C 30.07 -, juris Rn. 25 und 27).
Von einem Darlehen ist insbesondere dann nicht auszugehen, wenn mit einer Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden kann (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13.5.2015 - 14 E 495/14 -, juris Rn. 20). Für die Beantwortung der Frage, ob nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit einer Rückzahlung des Darlehens gerechnet werden kann, sind u.a. Gesichtspunkte wie die Dauer einer darlehensweisen Finanzierung eines Teils des Lebensunterhalts, die Höhe des entstehenden Gesamtdarlehens, das Bestehen einer Unterhaltspflicht, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Darlehensgebers, die Prognose, das Darlehen in absehbarer Zeit zurückzuzahlen oder die sichere Erwartung, in nächster Zukunft zu Geld zu kommen, zu berücksichtigen (vgl. OVG SH, Urt. v. 23.4.2008 - 2 LB 46/07 -, juris Rn. 29). Zuwendungen, die von Verwandten für den Lebensunterhalt gewährt werden, sind tendenziell eher als verbleibender Zuschuss anzusehen, weil in diesen Fällen die wirtschaftliche Situation des Darlehensnehmers regelmäßig so prekär ist, dass nicht ernsthaft mit einer Rückzahlung zu rechnen ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. 16.3.2023 - 3 A 206/21 -, juris Rn. 60).
Gemessen an diesen Vorgaben ist im vorliegenden Fall nicht von mit Rechtsbindungswillen geschlossenen Darlehensverträgen auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat die maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falles umfassend und zutreffend gewürdigt. Es hat insbesondere darauf abgestellt, dass der "Kreditvertrag" zwischen dem Bruder der Klägerin und dessen Ehefrau einerseits sowie der Klägerin andererseits bereits keine konkrete Darlehensforderung, sondern die offene Formulierung "monatlich 1.000 Euro" enthalten habe. In welcher Höhe das Darlehen genau habe gewährt werden sollen (ab wann und bis wann), habe sich hieraus nicht ergeben. Auch die Rückzahlungsmodalitäten seien ungeklärt geblieben und seien zudem von dem ungewissen Ereignis abhängig gemacht worden, dass die Klägerin eine kleinere Wohnung finden müsse. Zur Höhe der Rückzahlung oder einer etwaigen Verzinsung enthalte der Vertrag ebenfalls keine Regelungen. Werde die Rückzahlung eines Darlehens für einen Zeitpunkt vereinbart, zu dem der Darlehensnehmer dazu in der Lage sei, so sei die Rückzahlung ungewiss. Zudem seien bei einer derart hohen monatlichen Zuwendung und dem geringen Einkommen der Klägerin aus der Erwerbsminderungsrente die Zweifel der Beklagten an der Ernsthaftigkeit einer Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin durchaus nachvollziehbar. Dies gelte gerade, wenn das vorgetragene Darlehen zwischen Familienmitgliedern geschlossen worden sei.
Hinsichtlich der Zuwendungen des Neffen der Klägerin in Höhe von monatlich 500,00 Euro ab November 2022 zzgl. einer Sonderzahlung für einen Backofen in Höhe von 609,89 Euro gelte im Ergebnis nichts anderes. Zwar enthalte der Vertrag zwischen der Klägerin und ihrem Neffen vom 29. November 2022 eine zu ermittelnde, prognostizierte Darlehenshöhe (14 x 500,00 zzgl. 609,89 = 7.609,89 Euro), allerdings seien auch insoweit die Vereinbarungen zum Rückzahlungszeitpunkt von einem ungewissen und womöglich nie eintretenden Ereignis abhängig gemacht worden, nämlich dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin "ausreichen[d] Wohngeld erhält". Diese Regelung sei nicht nur äußerst unbestimmt ("ausreichend" Wohngeld), sondern auch hinsichtlich des Beginns völlig offen. Zum einen lasse sich nicht ermitteln, wann die Rückzahlung beginnen solle, zum anderen wäre ebenso denkbar, dass die Klägerin für die genannten Bewilligungszeiträume einen höheren Wohngeldanspruch nie erhalten würde (im Falle des gerichtlichen Unterliegens). Auch hier sei zudem anzumerken, dass die monatlichen Zuwendungen deutlich höher seien, als es ein eventuell höheres Wohngeld wäre und eine Rückzahlung bei einer Rate von monatlich 20 Euro erst nach etwa 30 Jahren abgeschlossen wäre. Alle diese Punkte sprächen gegen eine Ernsthaftigkeit der Rückzahlungsverpflichtung und gegen wirksam geschlossene Darlehensverträge.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen der Klägerin. Soweit diese zu den vom Verwaltungsgericht zusammengestellten Umständen jeweils vorbringt, diese seien keine Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Darlehensvertrages, mag dies zwar für einzelne Umstände grundsätzlich zutreffend sein, ändert jedoch nichts an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Annahme, dass die in Rede stehenden Verträge bei einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles die im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten so deutlich verfehlen, dass nicht mehr von rechtsverbindlichen Darlehensverträgen ausgegangen werden kann.
Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Parteien aufgrund der Ungewissheit ihrer finanziellen Möglichkeiten nur vage Rückzahlungsmöglichkeiten festgesetzt hätten, bestätigt sie selbst noch einmal ihre geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die es nahezu ausgeschlossen erscheinen lässt, dass sie die erheblichen Summen, die sie von ihren Verwandten erhalten hat, tatsächlich zurückzahlen kann. Wie das Verwaltungsgericht zudem zutreffend ausgeführt hat, waren die monatlichen Zuwendungen ihrer Verwandten auch deutlich höher, als es ein eventuell höheres Wohngeld gewesen wäre, aus dem die Rückzahlungen angeblich hätten erbracht werden sollen. Ihre Verwandten haben also nicht lediglich ein zu erwartendes Wohngeld vorgestreckt, das sie dann nach entsprechender Leistung hätte zurückzahlen können.
Auch das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe an zwei Stellen lediglich Zweifel am Vorliegen eines Darlehensvertrages geäußert, Zweifel rechtfertigten jedoch nicht die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat deutlich gemacht, dass es aufgrund der verbleibenden und zu Lasten der Klägerin gehenden Zweifel am Vorliegen von rechtswirksamen Darlehensverträgen an einer hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt. Daraus folgt nicht etwa, dass zur Klärung der verbliebenen Zweifel eine Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren durchzuführen ist und die Erfolgsaussichten zunächst als offen anzusehen sind. Die Mitwirkungsobliegenheiten des SGB I gelten auch im Rahmen des Wohngeldgesetzes, vgl. § 23 Abs. 1 i.V.m. § 5 WoGG. Insoweit trifft die Klägerin als Hilfesuchende die materielle Beweislast und dem folgend auch die Darlegungslast (Senatsbeschl. v. 21.10.2025 - 2 PA 99/25 -, juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 16.1.1974 - VII C 117.72 -, juris Rn. 22 f., und Urt. v. 2.6.1965 - V C 63/64 -, juris Rn. 29; SächsOVG, Beschl. v. 23.7.2021 - 3 D 1/21 -, juris Rn. 22; BayVGH, Beschl. v. 11.1.2021 - 12 ZB 20.3055 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urt. v. 20. 2.1998 - 8 A 5181/95 -, juris Rn. 6 ff. m. w. N.;). Bestehen Zweifel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen, obliegt es dem Hilfesuchenden, diese durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen, insbesondere wenn es sich wie hier um aus seinem persönlichen Lebensbereich stammende Umstände handelt. Kommt er dem nicht nach, so ist es insbesondere auch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, seinen Vortrag durch eine Beweisaufnahme schlüssig zu machen (Senatsbeschl. v. 21.10.2025 - 2 PA 99/25 -, juris Rn. 7; SächsOVG, Beschl. v. 23.7.2021 - 3 D 1/21 -, juris Rn. 22; VGH BW, Beschl. v. 7.6.2004 - 12 S 2654/03 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urt. v. 20.2.1998 - 8 A 5181/95 -, juris Rn. 8).
Soweit die Klägerin Kontoauszüge vorgelegt hat, die Rückzahlungen auf die Zuwendungen ihrer Verwandten belegen sollen, lässt sich daraus nicht auf die Ernsthaftigkeit der Rückzahlungsverpflichtung schließen. Aus einem der vorgelegten Kontoauszüge ergibt sich eine Zahlung in Höhe von 20,00 Euro am 1. August 2025 an ihren Bruder, die als "Dauerauftrag" gekennzeichnet ist. Aus den weiteren Kontoauszügen ergeben sich drei Überweisungen an ihren Neffen, einmal in Höhe von 248,65 Euro am 13.12.2024, einmal in Höhe von 251,35 Euro am 16. Dezember 2024 und schließlich in Höhe von 500,00 Euro am 20. Oktober 2025. Diese belegten Zahlungen sind sämtlich erst nach Klagerhebung erfolgt. Soweit die Klägerin vorträgt, sie solle die Zuwendungen ihres Bruders in Höhe von insgesamt 12.000,00 Euro in monatlichen Raten à 20,00 Euro zurückzahlen (vgl. Bl. 159 des Verwaltungsvorgangs BA 1), erscheint eine solche Vereinbarung unter Privatleuten schon deshalb nicht plausibel und spricht gegen eine Ernsthaftigkeit der Rückzahlungsverpflichtung, weil die Rückzahlung des angeblich vom Bruder und seiner Ehefrau dringend benötigten Betrages damit erst nach 50 Jahren abgeschlossen wäre. Ähnliches gilt, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, für die vom Neffen geleisteten Zuwendungen (30 Jahre). Soweit die Klägerin vorträgt, sie überweise Geld an ihren Bruder bzw. an ihren Neffen, sobald sie über Geldbeträge verfüge bzw. Geldbeträge erhalte, auf die sie gerade nicht dringend angewiesen sei, bleibt schon unklar, woher sie diese Geldbeträge jeweils erhalten will. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, bezieht die Klägerin lediglich ein geringes Einkommen aus der Erwerbsminderungsrente. Auch aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich dafür nichts. Vielmehr hat die Klägerin durch die Zahlungen jeweils ihr Konto überzogen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass sie auf diese Weise die Zuwendungen ihrer Verwandten ernsthaft und vollständig zurückzahlen kann.
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).