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§ 5a NSpielbG - Ausgleichsabgabe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat für die Tätigkeiten, die durch den Betrieb der Spielbanken bedingt sind, für jedes Geschäftsjahr die Steuerlast auszurechnen, die nach den allgemeinen Steuergesetzen angefallen wäre (Vergleichsberechnung). 2Für die Vergleichsberechnung gilt Folgendes:

  1. 1.

    Steuerbefreiungen nach Bundesrecht oder nach § 8 sind nicht anzuwenden.

  2. 2.

    Die Spielbankabgabe, die Zusatzabgabe und die weitere Abgabe bleiben außer Ansatz.

  3. 3.

    Ertragsteuerlich ist der für die Rechtsform der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers geltende Höchststeuersatz anzuwenden.

  4. 4.

    Ist die Zulassungsinhaberin eine Personengesellschaft, sind die auf ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter entfallenden Ertragsteuern unter Anwendung des jeweiligen Höchststeuersatzes einzubeziehen.

  5. 5.

    Die Gewerbesteuer ist unter Nachbildung der Gewerbesteuerzerlegung und Anwendung der Hebesätze der jeweiligen Standortgemeinden der Betriebsstätten zu ermitteln.

  6. 6.

    Die Vergnügungs- und Spielgerätesteuersatzungen der jeweiligen Standortgemeinden der Spielbanken sind sinngemäß anzuwenden.

3Ist die sich aus der Vergleichsberechnung ergebende Steuerlast höher als die Steuerlast, die sich nach dem Spielbankabgabenrecht für das Geschäftsjahr ergeben hat, hat die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber in Höhe der Differenz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.

(2) Die Abgabeschuld für die Ausgleichsabgabe entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres.

(3) 1Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat dem Finanzamt spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresanmeldung für die Ausgleichsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der sie oder er die Ausgleichsabgabe selbst berechnet. 2Die Steueranmeldung nach Satz 1 ist von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber oder einer zu ihrer oder seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben. 3Sie kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. 4Die Ausgleichsabgabe ist zehn Tage nach Eingang der Jahresanmeldung fällig.