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Abschnitt 14 AVNot - Genehmigung einer Nebenbeschäftigung

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370

14.1 Das Oberlandesgericht entscheidet über die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BNotO und die Erteilung von sonstigen Genehmigungen nach § 8 Abs. 3 BNotO. Das Landgericht und die Notarkammer sind von der Entscheidung zu unterrichten. In den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BNotO ist dem MJ eine Abschrift der Entscheidung zu übersenden, wenn es sich um ein Amt im Landes- oder Bundesdienst handelt.

14.2 Als Vergütung i. S. von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BNotO gelten auch Leistungsentgelte, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige Bezüge in Geld oder Geldeswert. Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgelder gelten nicht als Vergütung i. S. von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BNotO, es sei denn, sie überschreiten einen angemessenen Umfang. Ein angemessener Umfang kann insbesondere dann überschritten sein, wenn der Umfang über die für Landesbeamtinnen und Landesbeamte der Eingangsstellen des höheren Dienstes geltenden Sätze hinausgeht.

14.3 Das Verbot, Darlehen oder Grundstücksgeschäfte zu vermitteln und sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen (§ 14 Abs. 4 BNotO), gilt für die Notarinnen und Notare auch in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt.

14.4 Die Genehmigung für die Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BNotO) wird mit dem Vorbehalt des Widerrufs hiermit allgemein erteilt für

14.4.1
Nebenbeschäftigungen geringen Umfangs, für die Vergütungen im Wert von zusammengerechnet bis zu 350 EUR monatlich oder 4 200 EUR jährlich gewährt werden, und

14.4.2
verwandtschaftliche oder freundschaftliche Hilfeleistungen geringen Umfangs, wenn die gewährte Vergütung nicht in Geld besteht;

über den Widerruf im Einzelfall entscheidet das Oberlandesgericht.

14.5 Die Genehmigung ist unter anderem dann zu versagen, wenn

14.5.1
die Nebentätigkeit allein oder zusammen mit anderen Nebentätigkeiten die Arbeitskraft der Notarin oder des Notars derart in Anspruch nimmt, dass nicht die erforderliche Kapazität für die Ausübung des Amtes verbleibt,

14.5.2
die Vergütung der Höhe nach zu beanstanden ist oder

14.5.3
zu befürchten ist, dass die Nebentätigkeit zu einer Werbung für die Amtstätigkeit der Notarin oder des Notars führt,

es sei denn, es genügt insoweit, die Genehmigung mit Nebenbestimmungen zu verbinden.