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§ 39 NHG - Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) § 38 Abs. 2 und 4 bis 8 gilt mit Ausnahme von § 38 Abs. 6 Satz 2 für die hauptberufliche Vizepräsidentin oder den hauptberuflichen Vizepräsidenten für die Personal- und Finanzverwaltung sowie die hauptberufliche Vizepräsidentin oder den hauptberuflichen Vizepräsidenten für Infrastruktur entsprechend mit der Maßgabe, dass die Empfehlung der Findungskommission nach § 38 Abs. 2 Satz 2 im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten zu erfolgen hat.

(2) 1Sieht die Grundordnung eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder einen hauptberuflichen Vizepräsidenten für Studium, Lehre und studentische Belange vor, so gilt § 38 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Empfehlung der Findungskommission nach § 38 Abs. 2 Satz 2 im Einvernehmen mit den studentischen Vertreterinnen und Vertretern im Senat, der Studienqualitätskommission nach § 14b Abs. 2 sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten zu erfolgen hat. 2Vorgeschlagen werden kann, wer Mitglied der Hochschullehrergruppe ist. 3Die Ernennung oder Bestellung erfolgt in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für eine Amtsdauer von drei Jahren oder in ein entsprechend befristetes Angestelltenverhältnis. 4Eine einmalige Wiederwahl für eine Amtsdauer von weiteren drei Jahren ist möglich. 5Mit Zustimmung des Senats, des Hochschulrats, der studentischen Vertreterinnen und Vertreter im Senat sowie der Studienqualitätskommission nach § 14b Abs. 2 kann die Ernennung oder Bestellung für die weitere Amtszeit ohne Ausschreibung erfolgen. 6 § 38 Abs. 4 Sätze 2 und 3, Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident schlägt dem Senat Personen, die Mitglieder der Hochschule sind, als nebenberufliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vor. 2Dem Hochschulrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Bestätigt der Senat den Vorschlag, so legt er diesen mit der Stellungnahme des Hochschulrats dem Fachministerium zur Entscheidung vor. 4Das Fachministerium kann den Vorschlag an den Senat zurückverweisen. 5Bei Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung entscheidet der Stiftungsrat in eigener Zuständigkeit über den Vorschlag. 6Die Amtszeit der nebenberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten wird in der Grundordnung geregelt; sie endet mit der Ernennung oder Bestellung einer neuen Präsidentin oder eines neuen Präsidenten. 7Die nebenberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten führen die Geschäfte fort, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist.