Landgericht Lüneburg
Urt. v. 08.09.2025, Az.: 25 NBs 4/25

Beleidigung durch Veröffentlichung einer Fotomontage zeitgenössischer Politiker als Angeklagte im Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess (historische NS-Verbrecher)

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
08.09.2025
Aktenzeichen
25 NBs 4/25
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 28817
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2025:0908.25NBS4.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
AG Celle - 27.01.2025

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die allgemeinen Gesetzesnormen des Beleidigungstatbestandes nach § 185 StGB wie des Rechtfertigungsgrundes der "Wahrnehmung berechtigter Interessen" gem. § 193 StGB müssen in ihren jeweils Grundrechte sichernden wie beschränkenden Wirkungen gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt des Grundrechts der Meinungsfreiheit genauso gewahrt bleibt wie das öffentliche Interesse an einem wirksamen Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern.

  2. 2.

    Bei einer interpretationsbedürftigen Äußerung erfordert die Annahme einer strafbewehrten Beleidigung, dass zuvor der klare Sinn der Äußerung ermittelt wird und aufbauend darauf die Beeinträchtigungen, die den betroffenen Rechtsgütern und Interessen, hier also der Meinungsfreiheit (u.a. von Nutzern Sozialer Netzwerke) und der persönlichen Ehre (u.a. verbal angegangener politischer Mandatsträger) drohen, abwägend von den Strafgerichten gewichtet werden.

  3. 3.

    Bild- und Wortinhalt dürfen nicht getrennt voneinander gedeutet werden, wenn zwischen in einer drastischen, in ihrer Suggestion maßlosen Montage und einem eher zurückgenommenen Wortlaut eine Diskrepanz besteht.

  4. 4.

    Dass ein Angeklagter den maßlos-dümmlichen Vergleich von zeitgenössischen Bundespolitikern mit nationalsozialistischen Menschheitsverbrechen wählt, um zu provozieren, nimmt seinem Beitrag nicht das Moment der Machtkritik und der Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung.

  5. 5.

    In einer freiheitlich-demokratisch-republikanischen Grundordnung müssen sich politische Mandatsträger im Zweifel desto härtere, ungehörigere und schlicht ungerechtere Kritik als rechtlich zulässig gefallen lassen müssen, je größer die Machtfülle der von ihnen bekleideten Ämter ist.

  6. 6.

    Enthält eine Bildmontage bis auf den Umstand, dass die abgebildeten Mandatsträger Politikerpersönlichkeiten mit ausgesprochen hohem Bekanntheitsgrad sind, keinen weiteren Bezugspunkt zu den unter besonderen Schutz gestellten Verfassungsorganen, ist der Tatbestand der Verunglimpfung von Verfassungsorganen noch nicht berührt.

  7. 7.

    Allein die Insinuation, die Menschen in Deutschland würden von der aktuellen Politiker-Generation in ähnlicher Art und Weise verfolgt wie die Opfer der von den Nationalsozialisten begangenen Völkermorde, erfüllt noch nicht der Tatbestand der Volksverhetzung, weil in einer solchen Überbewertung eigener oder fremder vermeintlicher Falschbehandlung kein "Verharmlosen" liegt.

Tenor:

Die Berufung der Staatsanwaltschaft Göttingen gegen das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 27. Januar 2025 wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Amtsgericht Celle hat den Angeklagten mit Urteil vom 27. Januar 2025 vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen. Die rechtzeitig eingelegte und im Übrigen zulässige Berufung der Staatsanwaltschaft Göttingen, mit der die Staatsanwaltschaft ihr Ziel einer Verurteilung des Angeklagten weiterverfolgt, hat keinen Erfolg.

I. Feststellungen zum Sachverhalt

Die Kammer trifft nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme folgende Feststellungen:

Der Angeklagte wohnt in der Samtgemeinde ... vor den Toren Celles mit seiner Lebensgefährtin...

Einen wesentlichen Teil seiner Freizeit verbringt der Angeklagte damit, das politische und gesellschaftliche Leben in Deutschland und der Welt aufmerksam zu verfolgen und regelmäßig zu kommentieren, und zwar vor allem auf seinem eigenen Facebook-Account "..." (zusammengesetzt aus dem Vornamen, mit dem er bei seinen Reisen ... gerufen wird, und aus dem Ananym seines Nachnamens) und auf dem Facebook-Account "Wir ...!", dort ebenfalls unter dem Usernamen "...". Für den objektiv-verständigen Facebook-Nutzer tritt der Angeklagte nicht identifizierbar und also anonym auf.

Auf seiner eigenen Facebook-Seite, die knapp 300 Follower hat, postet der Angeklagte bis heute mehrfach täglich, indem er für ihn erwähnenswerte Bilder, Videos, Artikel und Beiträge zitiert, verlinkt und mit eigenen Kommentaren versieht, häufig mit politischem Bezug, daneben auch zu den Themen "Tipps für Handwerker" und ...

Der Facebook-Seite "Wir ...!" ist der Angeklagte während der Corona-Pandemie beigetreten. ...ist eine Gemeinde in der Samtgemeinde ... im Landkreis Celle. Auf dieser Seite hat der Angeklagte in den Jahren bis 2024 immer wieder die Bundespolitik und die Lokalpolitik kommentiert und mit anderen Gruppenmitgliedern im Rahmen von anlassbezogenen Chat-Verläufen zum Teil streitbar, polemisch und gehässig diskutiert.

Immer wieder ärgerte sich der Angeklagte in den vergangenen Jahren über die seiner Meinung nach viel zu liberale Asyl- und Migrationspolitik der Berliner Regierungsparteien einerseits, andererseits über die seiner Meinung nach viel zu illiberale Corona-Bekämpfungs- und Impf-Strategie der beteiligten Bundesregierungen unter den Bundeskanzlern Merkel und Scholz.

Mitte Dezember 2023 verstrickte sich der Angeklagte in polemische Chat-Verläufe, in denen Vertreter der SPD und GRÜNEN angegangen wurde. Um seinem Ärger und seiner Wut über falsche bundespolitische Weichenstellungen im Allgemeinen und über ungerechten Druck auf die Bürger und Impf-Skeptiker im Besonderen zum Ausdruck zu bringen, postete der Angeklagte am 17. Dezember 2023 von seinem Wohnsitz in ... aus auf der Facebook-Seite "Wir ...!", die im damaligen Zeitpunkt ca. zweieinhalb tausend Mitglieder hatte, folgendermaßen:

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Der Post besteht aus der Wiedergabe einer Fotomontage, die der Angeklagte zuvor in er Facebook-Gruppe namens "..." gefunden hatte und die bis heute auf der Website "Funpot" abrufbar ist, und aus einem über dem Bild platzierten Kommentar des Angeklagten.

Ausgangspunkt der Manipulation ist ein zur welthistorischen Ikonographie zählendes Foto, das in den Nürnberger Prozessen angeklagte Hauptkriegsverbrecher wohl 1945 auf der Anklagebank im Gerichtssaal des Nürnberger Justizpalastes zeigt. Es handelt sich um acht Repräsentanten der nationalsozialistischen Schreckensherrschaft, die in ihrem Rücken von stehenden uniformierten Militärpolizisten bewacht werden. Der unbekannt gebliebene Urheber hat seiner Bildmanipulation in Runenschrift die Überschrift "Ich hatte letzte Nacht einen Traum..." gegeben und auf die Körper der abgebildeten sitzenden Angeklagten die Köpfe von 8 zeitgenössischen Bundespolitikern der CDU, CSU, SPD und GRÜNEN montiert, und zwar in folgender Reihenfolge:

  • auf den Körper von Hermann Göring, u.a. "Reichsluftfahrminister", im Prozess zum Tode verurteilt, den Kopf der vormaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel, CDU;

  • auf den Körper von Hermann Heß, "Stellvertreter des Führers in der Parteileitung", im Prozess zu lebenslanger Haft verurteilt, den Kopf des Bundestagsabgeordneten Anton Hofreiter, Bündnis 90/Die Grünen;

  • auf den Körper von Joachim von Ribbentrop, "Reichsaußenminister", im Prozess zum Tode verurteilt, den Kopf des vormaligen Bundesgesundheitsministers Jens Spahn, CDU;

  • auf den Körper von Wilhelm Keitel, "Oberkommando der Wehrmacht", im Prozess zum Tode verurteilt, den Kopf der Bundestagsabgeordneten und späteren Staatsministerin Claudia Roth, Bündnis 90/Die Grünen;

  • auf den Körper von Karl Dönitz, "Oberbefehlshaber der Marine", im Prozess zu 10 Jahren Haft verurteilt, den Kopf des Bundespräsidenten Frank-Walter Steinmeier, SPD;

  • auf den Körper von Erich Raeder, "Oberbefehlshaber Kriegsmarine", im Prozess zu lebenslanger Haft verurteilt, den Kopf des bayrischen Ministerpräsidenten Markus Söder, CSU;

  • auf den Körper von Baldur von Schirach, "Reichsjugendminister", im Prozess zu 20 Haft verurteilt, den Kopf des vormaligen Bundesjustiz- und Bundesaußenministers Heiko Maas, SPD;

  • auf den Körper von Fritz Sauck, "Generalbevollmächtigter Arbeitseinsatz", im Prozess zum Tode verurteilt, den Kopf des vormaligen Bundesinnenministers Horst Seehofer, CSU.

Der Kommentar des Angeklagten selbst lautet: "Der Prozess wird stattfinden, über kurz oder lang. Das deutsche Volk wartet darauf."

Zu den Mitgliedern der Facebookseite "Wir ...!" gehört der Zeuge ..., von Beruf ..., ehrenamtlich engagiert als ...für die Partei Bündnis 90/Die Grünen, Ortsverband ..., und Mitglied im Samtgemeinderat ... Der Zeuge nahm den Post des Angeklagten, der nur kurze Zeit später wieder gelöscht wurde, zur Kenntnis, ärgerte sich über seinen Inhalt, dokumentierte ihn in Form eines Screenshots und zeigte ihn als vermeintliche Straftat bei der Polizeiinspektion Celle an.

In der Folgezeit stellten drei der abgebildeten acht Bundespolitiker, nachdem der Angeklagte als Urheber ermittelt war und alle acht Geschädigten von der Polizei Celle Anfang Mai 2024 angeschrieben worden waren, Strafantrag gegen den Angeklagten, und zwar

  • der Bundestagsabgeordnete Hofreiter mit Schreiben vom 15. Mai 2024,

  • die Bundestagsabgeordnete Claudia Roth mit Schreiben vom 16. Mai 2024 und

  • der bayrische Ministerpräsident Markus Söder mit Schreiben vom 26. Juni 2024.

II. Zur Beweislage

...

III. Zur rechtlichen Einordnung

Der Angeklagte ist freizusprechen, weil der oben beschriebene, von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachte Post vom 17. Dezember 2023 keinen Straftatbestand erfüllt.

Die Kammer betont im Anschluss an die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall "Lüth" (BVerfGE 7, 198, 216 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51]), dass sie nicht zu beurteilen hat, ob die mit der Meinungsäußerung einhergehenden Motive oder Zielsetzungen des Angeklagten sachlich oder moralisch zu billigen sind, sondern allein darüber, ob die Äußerung in der vom Sprecher gewählten Form rechtlich zulässig ist. Grundsätzlich gewährt die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland das Recht, auch dumme, undifferenzierte, gehässige oder einfach nur blöde zu nennende Äußerungen zu tätigen. Die Kammer ist freilich berufen, den Rahmen und vorhandene Grenzen abzustecken.

1) Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen einer strafbewehrten Beleidigung

a) Der Post des Angeklagten vom 17. Dezember 2023 hat einen ehrenrührigen, beleidigenden Inhalt, der die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 185 StGB erfüllt.

Mit diesem Post stellt der Angeklagte die drei Antragsteller (wie auch die übrigen fünf Politiker) mit ihrer Person, ihrem politischen Programm und ihrer politischen Bilanz neben acht Repräsentanten der nationalsozialistischen Schreckensherrschaft. Die Gruppe der Antragsteller steht für Politiker seit 1945/1990, die einen Eid auf die Wahrung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Deutschland und Europa geschworen haben und die in ihrem jeweiligen Wirkungskreis ausnahmslos für eine menschenrechtebasierte, gemeinwohlorientierte Politik stehen.

Demgegenüber sind die acht nationalsozialistischen Angeklagten aus dem Original der Bildmontage beispielhafte Vertreter einer verbrecherischen Politik, die die schlimmsten Taten hervorgebracht hat, die Menschen anderen Menschen angetan haben. Dies sind, um nur die historisch bedeutsamsten unter einer Vielzahl unbeschreiblicher Verbrechen zu nennen, die Ermordung von sechs Millionen europäischer Juden in grausamsten Gewaltmassakern, Vernichtungs - und Konzentrationslagern, die Ermordung von drei Millionen Zivilisten russischer, polnischer, ukrainischer und belarussischer Nationalität und die Ermordung von drei Millionen sowjetischer Kriegsgefangener durch Verhungern und Erfrieren.

Die ungezählten Massaker an weiteren europäischen Bevölkerungsgruppen in Ost und West, Nord und Süd, an ethnischen Minderheiten (u.a. der Sinti und Roma), politisch verfemten Gruppen (u. a. homosexuelle Menschen, Menschen mit körperlichen und psychischen Erkrankungen), brutalste andauernde Verbrechen im Großen wie im Kleinen und nicht zuletzt die gewollte Zerstörung des eigenen Volkes sind in dieser Schreckensbilanz noch gar nicht gewürdigt.

Mit seinem Post rückt der Angeklagte die beiden bei moralischer und politischer Betrachtung denkbar weit auseinander stehenden Gruppen von Machteliten zusammen und insinuiert ein Potenzial für Gleichsetzung, wo sich dies, erkennbar selbst für den einfältigsten Zeitgenossen, eigentlich verbietet.

Es ist allgemein bekannt und anerkannt, dass die drei Antragsteller (wie auch die übrigen fünf abgebildeten Politiker) gewährleisten wollen, dass die Menschen, von denen sie gewählt werden und die sie repräsentieren, in Frieden, Freiheit, Sicherheit und Wohlstand leben können. Sie trachten danach, Schaden von den Deutschen und von Deutschland abzuwenden, und es ist allseits bekannt, dass keine der acht Personen mit ihrem politischen Programm jemals einem anderen Bürger Schaden zugefügt hat, geschweige denn einen anderen hätte absichtlich schaden wollen. Sie wie acht nationalsozialistische Menschheitsverbrecher buchstäblich auf eine Anklagebank zu setzen, ist ehrenrührig. In unverschämter Art und Weise verletzt die entsprechende Äußerung mit ihren drei Bestandteilen historisches Foto, Montage, Kommentar die Antragsteller, die sich für ihr Land in kräftezehrenden Prozessen einsetzen, in ihrem Ethos als engagierte Mitbürger. Es verunglimpft sie in ihrer Person, ihren Worten und Taten und wird ihnen in einer Tiefe nicht gerecht, dass es als beleidigend eingestuft werden muss.

b) Der Meinungsbeitrag des Angeklagten unterfällt keiner der Fallgruppen, in denen die Prüfung, der Äußernde könnte berechtigte Interessen wahrgenommen haben, von vornherein ausscheidet und in denen ohne jede weitere Abwägung eine beleidigende Diffamierung angenommen werden muss.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trifft dies bei Zugrundelegung strenger Kriterien in Ausnahmefällen auf Äußerungen zu, die als pure Schmähkritik (das grundlose Verächtlichmachen eines Menschen ohne jeden Bezug zu einer Sachdiskussion) oder als Formalbeleidigung (die Wahl eindeutig tabuisierter, widerlicher Schimpfwörter ohne jeden Interpretationsspielraum) so drastisch ausfallen, dass sie nur als rechtswidriger Angriff auf die Menschenwürde eines anderen angesehen werden können.

Unter den Kommunikationsbedingungen des Internets kann dies auf Täter zutreffen, die im Schutz der Anonymität des Internets andere ihnen persönlich nicht bekannte Personen, auch des öffentlichen Lebens, ohne auch nur irgendeinen Bezug heraus angreifen und sie aus purem Hass- und Wutgefühl heraus verächtlich machen (zum Ganzen BVerfG, 1 BvR 1073/20, Beschluss 19. Dezember 2021, Rn. 29; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 19).

Tatsächlich erscheint es für die Kammer auf den ersten Blick möglich, der dem Angeklagten zum Vorwurf gemachten Äußerung vom 17. Dezember 2023 einen solchen Bedeutungsgehalt beizumessen. Mit seinem Post rückt der Angeklagte während der Vorweihnachtszeit 2023 unter dem Schutz eines Facebook-Account, der keinen Rückschluss auf die Identität des Autors zuließ, acht zufällig ausgewählte Politiker und ihr politisches Wirken in die Nähe von acht mächtigen nationalsozialistischen Verantwortlichen. Durch die Bildmontage und den Austausch der Köpfe setzt er sie buchstäblich-bildlich gleich. Ohne dass die acht Bundespolitiker - und insbesondere nicht die Antragsteller Anton Hofreiter, Claudia Roth und Markus Söder - im Dezember 2023 Teil irgendeiner aktuellen politischen Kontroverse gewesen sein oder sich mit besonderen Wortbeiträgen exponiert haben könnten, lässt eine Deutung der Äußerung des Angeklagten dahin zu, es handele sich auch bei ihnen um "grausame Naziverbrecher, die die Todesstrafe verdienten". Es ginge dann dem Angeklagten um nichts anderes als Schmähung und Heruntermachen bekannter Politiker in Anspielung an historische Tatsachen.

Nach Auffassung der Kammer liegt in der Äußerung des Angeklagten gleichwohl kein Ausnahmesachverhalt einer reinen, nicht anders zu verstehenden Schmähkritik, weil andere Interpretationen, die die Äußerung in milderem Licht erscheinen lassen, von der Kammer nicht als abwegig ausgeschieden werden können. Vielmehr steht die Stoßrichtung des Beitrags am Jahresende 2023, bestehend aus einer vorgefundenen Bildüberschrift, einer vergleichsweise plumpen Bildmontage mit einer hoch voraussetzungsvollen Fotografie aus der Geschichte des 20. Jahrhundert als Folie und aus kommentierenden Worten des Angeklagten in einem vielschichtigen Kontext, der - ausgedeutet, dazu sogleich unter c) - einen zulässigen Anlass für Kritik an den Antragstellern jedenfalls andeutungsweise einschließt, im Rahmen legitimer Machtkritik nicht ohne jedes sachliche Anliegen auskommt und daher eine weiter abwägende Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen erforderlich macht.

c) Vielmehr kann sich der Angeklagte darauf berufen, dass er mit seiner Äußerung berechtigte Interessen im Sinne von § 193 StGB wahrgenommen hat, nämlich in rechtlich zulässiger Weise sein Recht auf freie Meinungsäußerung ausgeübt hat. Das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte und von der Äußerung des Angeklagten berührte Persönlichkeitsrecht der drei Antragsteller Hofreiter, Roth und Söder tritt demgegenüber als weniger schutzbedürftig zurück. Im Einzelnen:

Während der Straftatbestand der Beleidigung die grundrechtlich verbürgten Persönlichkeitsrechte anderer schützt, bringt die Strafrechtsordnung d ie Belange der Meinungsfreiheit in § 193 StGB zum Ausdruck, wonach für eine ehrenrührige Äußerung der Rechtfertigungsgrund der "Wahrnehmung berechtigter Interessen" gelten kann und einer Verurteilung wegen Ehrverletzung entgegensteht. Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht vorbehaltlos gewährleistet ist. Nach Art. 2 Abs. 1 GG wird es durch die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich der Rechte anderer beschränkt. Zu diesen Rechten gehört auch die Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Umgekehrt ist auch diese ist nicht vorbehaltlos garantiert, weil sie ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen zum Schutz der persönlichen Ehre und also auch in der Anwendung des Beleidigungstatbestandes gem. § 185 StGB finden muss.

Die allgemeinen Gesetzesnormen des Beleidigungstatbestandes nach § 185 StGB wie des Rechtfertigungsgrundes der "Wahrnehmung berechtigter Interessen" gem. § 193 StGB müssen in ihren jeweils Grundrechte sichernden wie beschränkenden Wirkungen gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt des Grundrechts der Meinungsfreiheit (BVerfGE 7, 198, 208 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51] "Lüth") genauso gewahrt bleibt wie das öffentliche Interesse an einem wirksamen Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern (BVerfG, 1 BvR 1073/20, Beschl. vom 19. Dezember 2021, Rn. 47 "Künast").

aa) Grundrechtlich geschützt sind insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt zunächst ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts.

Hierzu stellt das Amtsgericht Celle in der angefochtenen Entscheidung fest: "Dass es sich mit der Bildmontage und dem Beitext um Werturteile über die abgebildeten Personen handelt, ist offensichtlich. Die verfremdete Darstellung der Fotomontage soll keine historische Tatsache darstellen; es geht nicht um die Kategorie der historischen Richtigkeit, also insbesondere nicht um die Frage, ob die dargestellten Inhalt wahr oder unwahr sind." Diese überzeugenden Ausführungen macht sich die Kammer zueigen.

Der Angeklagte hat sich mit seinem Post vom 17. Dezember 2023 nicht nur beleidigend-ehrenrührig über die drei Antragsteller geäußert und sie mit ihrem politischen Programm in die Nähe der von den deutschen Nationalsozialisten begangenen Menschheitsverbrechen geführt, sondern auch eine (seine) Meinung zum Ausdruck gebracht, in dem er aussagt, dass sie sich als mächtige Entscheider für die Folgen ihres Tuns in einem Gerichtsverfahren verantworten sollte n. Die Äußerung des Angeklagten fällt also mit beiden Anteilen, dem beleidigend-ehrenrührigen wie demjenigen einer drastischen Kritik an mächtigen Personen der Berliner Politik, in den Schutzbereich von Art. 5 GG.

bb) Bei einer interpretationsbedürftigen Äußerung erfordert die Annahme einer strafbewehrten Beleidigung nach § 185 StGB, dass zuvor der klare Sinn der Äußerung ermittelt wird und aufbauend darauf die Beeinträchtigungen, die den betroffenen Rechtsgütern und Interessen, hier also der Meinungsfreiheit (u.a. von Nutzern Sozialer Netzwerke) und der persönlichen Ehre (u.a. verbal angegangener politischer Mandatsträger) drohen, abwägend von den Strafgerichten gewichtet werden (vgl. grundlegend BVerfGE 7, 198, 212 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51]; aus jüngster Zeit BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020, 1 BvR 2397/19, Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021, 1 BvR 1073/20, Rn. 28; Beschluss vom 4. April 2024, 1 BvR 820/24, Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2025, 1 BvR 1182/24, Rn. 24).

  • Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Deutung einer Äußerung gehört, dass sie unter Einbeziehung ihres Kontextes ausgelegt und ihr kein Sinn zugemessen wird, den sie objektiv nicht haben kann. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht der sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern grundsätzlich der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat.

  • Abwägungsrelevant ist weiter, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen getätigt wurde.

  • Nicht zuletzt ist bei der Abwägung die konkrete Verbreitung und Wirkung einer Äußerung in Rechnung zu stellen. Erhält nur ein kleiner Kreis von Personen von einer ehrbeeinträchtigenden Äußerung Kenntnis oder handelt es sich um eine nicht schriftlich oder anderweitig perpetuierte Äußerung, ist die damit verbundene Beeinträchtigung der persönlichen Ehre geringfügiger und flüchtiger als im gegenteiligen Fall. Demgegenüber ist die beeinträchtigende Wirkung einer Äußerung beispielsweise gesteigert, wenn sie in wiederholender und anprangernder Weise, etwa unter Nutzung von Bildnissen des Betroffenen, oder besonders sichtbar in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium getätigt wird.

  • Von Bedeutung ist ferner, ob die Äußerung lediglich eine private Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen betrifft oder ob von der Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht eine Vermutung zu Gunsten der Freiheit der Rede.

  • Bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist zudem davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet. Teil dieser Freiheit ist, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden.

  • Dabei liegt insbesondere unter den Bedingungen der Kommunikation in den "Sozialen Netzwerken" des Internets ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern nicht nur im privaten Interesse der Betroffenen, sondern auch im öffentlichen Interesse. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist Auf der anderen Seite wäre für die Freiheit der Meinungsäußerung abträglich, wenn vor einer mündlichen Äußerung jedes Wort auf die Waagschale gelegt werden müsste. Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit als unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit impliziert - in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung - die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivität und damit auch von Emotionalität und Erregbarkeit.

(1) Inhalt und Umstände der Äußerung

Die Kammer misst folgenden Aspekten der inkriminierten Äußerung Bedeutung bei: der Angeklagte ist nicht nur ein interessierter passiver Teilnehmer in Facebook-Gruppen und Chat-Verläufen, sondern auch ein versierter aktiver, meinungsstarker "Poster", der auf andere Beiträge reagiert oder durch Verlinkung mit Gesehenem andere zur Reaktion fordert.

Er agiert aus dem schützenden Schatten der Anonymität heraus, weil er um das gelegentlich Kontroverse und Spalterische seiner Äußerungen weiß und weil ee sich durch die Wahrung der Anonymität schützen kann.

Die Facebook-Gruppe "Wir ...!" ist nicht öffentlich zugänglich. Allerdings kommt die Gruppe mit ca. 3000 Nutzern, die in ihrer ganz überwiegenden Mehrheit lokal verwurzelt sein wird, einer "kleinen kommunalen Öffentlichkeit" nahe.

Die Äußerung mit einer Fotomontage als zentralem fragwürdigen Bestandteil ist auf den Mobilphones der Nutzer für das Auge nur als kleines Objekt wahrnehmbar. Die Kammer geht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass der Post des Angeklagten die Aufmerksamkeit der Nutzer nur wenige Augenblicke bindet, dass die Nutzer in den allermeisten Fällen drüberscrollen und sich dem nächsten Chat - Eingang widmen.

Der Post stand nur wenige Stunden im Netz. Wie viele Nutzer ihn, abgesehen vom Zeugen ..., überhaupt wahrgenommen haben, kann die Kammer nicht aufklären.

Die Fotomontage ist unschwer erkennbar. Für gebildete Bürger dürften die "Köpfe" der bekanntesten Politiker Merkel, Steinmeier, Söder und Seehofer auf den ersten Blick bekannt sein. Im Bewusstsein der ganz überwiegenden Mehrzahl der User dürfte klar sein, dass acht zeitgenössische und prominente Politiker abgebildet sind.

Die ganz überwiegende Anzahl der User wird nach Überzeugung der Kammer erfasst haben, dass der Urheber ein Foto von den Nürnberger Prozesse manipuliert hat, dass der Angeklagte also zeitgenössische Bundespolitik und nationalsozialistische Schreckensherrschaft vergleicht und in die Provokation geht.

Die von den Urhebern gewählte Bildüberschrift "Ich hatte einen Traum..." lässt offen, ob es für den Sprecher etwas Positives wäre, das Abgebildete Wirklichkeit werden zu sehen - die Kammer geht davon aus, dass eine deutliche Mehrheit von Betrachtern die Überschrift so interpretieren würde -, oder ob es nur ein Geträumtes oder gar ein Albtraum war. Die gewählte runenartige Schrift verstärkt Assoziationen mit der Nazi-Zeit.

Die von dem Angeklagten gewählte Bildunterschrift, die mit der Verbreitung der Montage als ein zustimmender Kommentar angesehen werden kann, bleibt ungenau. Ob der Angeklagte den Prozess nur erwartet, oder gar erhofft, lässt sich seinen Worten nicht entnehmen, liegt nach Auffassung der Kammer allerdings nahe. Offen bleiben der Prozessgegenstand, der Ablauf des Verfahrens und das voraussichtliche Urteil.

(2) Mögliche Deutungen

Bild- und Wortinhalt dürfen nach Auffassung der Kammer nicht getrennt voneinander gedeutet werden, weil es auffällt, dass zwischen der drastischen, in ihrer Suggestion maßlosen Montage und dem eher zurückgenommenen Wortlaut eine Diskrepanz besteht. Legt die Bildmontage für sich genommen eine beleidigende Deutung nahe, dass die zeitgenössischen Politiker(köpfe) genauso barbarisches Unrecht an der Menschheit begangen haben wie die Nazifunktionäre des Originalfotos und genauso bestraft werden sollten, erwartet der Angeklagte mit seinem Kommentar, dass sich die Politiker in einem "Prozess" verantworten müssen.

Die Bildmontage ließe weitere Akzentuierungen in einer kommentierenden Bildunterschrift zu von eindeutig beleidigend wie "Diese Schweine und Volksverräter gehören alle am nächsten Galgen aufgeknüpft" bis zu "Alle Politiker müssen sich für ihr Tun verantworten, notfalls auch vor Gericht. Die Weltgeschichte kennt einige wichtige Beispiele wie die wegweisenden Nürnberger Prozesse."

Dazwischen findet sich der Kommentar des Angeklagten, dessen "warum" und "wozu" unklar ist.

Die Kammer hat den unmittelbar vorangehenden Chat-Verlauf nicht rekonstruieren können und keinen unmittelbaren Anlass für die Äußerung gefunden.

Die Einlassung des Angeklagten im Verfahren vor dem Amtsgericht, er sei in schwieriger Situation nach dem Tode der Mutter und aufgrund von Beschwerden nach einer Impfung wütend auf die Politik gewesen, hält die Kammer für vorgeschoben und unglaubhaft.

Der Angeklagte ist auch mit seiner Einlassung unglaubwürdig, er würde das Originalfoto nicht kennen. Sein Chat-Beitrag vom 10. April 2024 belegt, dass der Angeklagte die Nürnberger Prozesse einzuordnen weiß und mit Vergleichen von Nazi-Terror-Alltag und Politik-Geschehen der Bundesrepublik zu provozieren versteht.

Bei dem Beitrag fällt ins Auge, dass die Zusammensetzung einer - freilich vom Angeklagten vorgefundenen - Bildmontage (keine Politiker von AfD, FDP, Die Linke; Politiker ohne und mit Regierungsverantwortung; einige Politiker noch mitten im Geschehen, andere "im Ruhestand") genauso wahllos erscheint wie der Beitrag kein politisches Thema, keine allgemeinpolitische Kontroverse und keinen aktuellen Anlass benennt, also keinen "Prozessgegenstand". Seiner Äußerung wohnt daher das Moment der "Kollektiv-Beleidigung" inne, weil er sich vor dem Hintergrund einer vertretbaren, vielleicht sogar naheliegenden Interpretation nicht konkret (bis auf die montierten Köpfe) an den drei Antragstellern (und den übrigen fünf Abgebildeten) und deren individueller Politikbilanz abarbeitet, sondern diese als Repräsentanten des Kollektivs "alle deutschen Politiker" ins Visier nimmt. Genauso sind Elemente von Satire (Übertreibung, Spott, der-Lächerlichkeit-preisgeben, Kritik-von-unten-nach-oben) enthalten.

Gerade weil der Angeklagte bezogen auf die drei Antragsteller Hofreiter, Roth und Söder keinen allgemeinen, schon gar keinen auf sein persönliches Schicksal bezogenen Anlass zu garstigen Angriffen benennen kann, sieht die Kammer in seinem Post, bestehend aus einer bildlichen Insinuation, Nazi-Terror und Berliner Politik der Ära Merkel/Scholz seien ähnlich, und aus einem Wortbeitrag, in dem sich die Hoffnung auf ein Gerichtsverfahren spiegelt, ein "Dampf-Ablassen", das auch noch legitime Ausdrucksform der Machtkritik ist. Die Kammer unterstellt zugunsten des Angeklagten, dass er mit dem spontanen, letztlich wahllos-zufälligen Zugriff auf eine pseudowitzige Internet-Trouvaille seinem Ärger über den Politikbetrieb, seiner Wut gegen "die Politiker" und letztlich einer - vage bleibende - Machtkritik am Berliner Politikbetrieb Ausdruck verleiht.

(3) Abwägung der grundrechtlichen Aspekte im Einzelfall

(a) Für die Kammer wiegt die Erinnerung des Bundesverfassungsgericht s daran, dass Politiker, Mandats- und Funktionsträger geschützt werden müssen, weil das Land auch von ihrem Engagement getragen wird, schwer. Selbstverständlich sind auch Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträger gegen eine auf sie als Person abzielende, öffentliche Verächtlichmachung von Verfassungs wegen geschützt.

Für ein Höhergewichtung des Persönlichkeitsschutzes der betroffenen Politiker gegenüber der Meinungsfreiheit des Angeklagten spricht, dass die drei Antragsteller Hofreiter, Roth und Söder in der Vorweihnachtszeit 2023 nicht Teil einer irgendeiner konkreten, hitzigen, aufwühlenden Kontroverse gewesen sind.

Dafür spricht ferner die Maßlosigkeit des vom Angeklagten bewusst gewählten Nazi-Vergleichs. Alle drei Politiker (und die übrigen fünf abgebildeten auch) sind mit ihrer politischen Bilanz denkbar weit entfernt vom Terror, den die Nazis gegen die Welt und das eigene Volk 12 Jahre lang geübt haben.

Damit im Zusammenhang steht auch die Dreistigkeit des Vergleichs, weil Meinungsprovokateure wie der Angeklagte in deutschen Debatten sicher sein können, dass sie mit Anspielungen auf die Nazi-Zeit, ignoranten Vergleichen und fiesen, unterschwelligen Gleichsetzungen (entweder mit Nazi-Tätern oder mit deren Opfern) schnell die Aufmerksamkeit auf sich ziehen können und ihre Gegner "triggern", also wütend machen und zu Gegenreaktionen reizen.

(b) Zugunsten des Angeklagten und der Annahme, er nehme mit seiner Äußerung berechtigte Interessen war, spricht für die Kammer die Mehrdeutigkeit seiner Äußerung, bildlich die insinuierte Gleichsetzung von integren Politikern mit Verbrechern, verbal die enthaltene Forderung, dass sich die bundesdeutsche Politik vor dem Land rechtfertigen, zu ihrer Verantwortung bekennen und die Folgen ihrer Politik insbesondere nach Durchstehen der größten gesellschaftlichen Krise seit dem 2. Weltkrieg, der Corona-Pandemie, aufarbeiten soll.

Dass der Angeklagte instinktsicher den maßlos-dümmlichen Vergleich mit nationalsozialistischen Menschheitsverbrechen wählt, um seine Meinungsgegner zu provozieren, um Aufmerksamkeit zu erheischen und sich wichtig zu machen, nimmt seinem Beitrag nicht das Moment der Machtkritik und der Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung.

Einige Aspekte sprechen für die Straflosigkeit der Äußerung und geben im Ergebnis den Ausschlag für die Feststellung, dass der Angeklagten sich in Wahrnehmung berechtigter Interessen geäußert hat:

(aa) In der gebotenen Abwägung und umfassenden Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalls erkennt die Kammer in dem Angeklagten und seiner inkriminierten Äußerung Beispiele für ein Wutbürgertum, das in den Kommunikationsmöglichkeiten des Internets ein Betätigungsfeld in den verschiedenen Formen auch von unkundigen, extrem provokanten, gar gehässigen Beiträgen gefunden hat.

Gespeist wird es aus einem diffusen, indes weit verbreiteten und von den Medien und Sozialwissenschaften benannten Gefühl der eigenen Ohnmacht, dass "die Welt aus den Fugen sei", sich eine Krise an die andere reihe, niemand sich zu verantworten habe, niemand für Ordnung sorge. Die geschichtliche Folie, auf der sich diese unbestimmte Wut abbildet, reicht vom Al-Kaida-Terror der Jahre 1998 bis 2006, die amerikanischen Interventionskriege in Afghanistan und im Irak, den Schuldenkrisen von Banken und Euro-Staaten, dem IS-Terror seit 2014, der europäischen Migrationskrise über die Corona-Pandemie bis zum russischen Angriffskrieg seit Anfang 2022 und dem Hamas-Terror seit Herbst 2023. Der Brexit, die Ära Trump, der Klimawandel, die KI-Revolution und der immense demographische Druck, der auf den westlichen Gesellschaften und ihren Sozialsystemen lastet, ist in dieser Aufzählung noch nicht inbegriffen. Ein Mega-Thema bedrückender als das andere vermittelt den Menschen das Gefühl von Verlorenheit, Ausgeliefert-Sein, Hoffnungslosigkeit, gespeist vom populistischen Element der "Eliten"-Kritik: "die da oben", die Mächtigen und Reichen, "machen ja doch, was sie wollen", "Wahlen ändern gar nichts".

In dieser allgemeinen Situation bietet das Internet mit den Sozialen Netzwerken ein Forum, Wut, Ärger, Sorgen, Unsicherheit, sich irgendwie, aber doch an der politischen Meinungsbildung zu beteiligen, sich selbstwirksam und wichtig zu fühlen (je mehr Follower, desto größer die eigene Relevanz). Seine Randphänomene sind ungezählte Chat-Gruppen in ihren Echoräumen, Verbalattacken und Bildmanipulationen aller Art. Von diesen Ausdruckformen Gebrauch zu machen, kann dem Ohnmachtsgefühl entgegenwirken, die Teilnehmer schreiben sich sinnstiftende Rollen als Meinungsmacher, als Influencer, zu, verstärken sich durch die Koordination mit Gleichgesinnten und Leidensgenossen.

Diese Randphänomene und ihre Folgen sollten nicht vorschnell und nicht mit zu kleinteiligem Prüfungsmaßstab in einer kaum mehr zu beherrschenden Anzahl von Äußerungen in den Bereich der Illegalität und Strafbarkeit abgedrängt werden.

(bb) In der Zusammenschau berücksichtigt die Kammer ferner den Aspekt der zulässiger Machtkritik. Danach muss es im Kontext allgemeinpolitischer Auseinandersetzungen von übergreifender Bedeutung grundsätzlich erlaubt, gegenüber mächtigen Personen als Gegenstand der Kritik besonders starke und eindringliche Ausdrucksformen zu benutzen, um eigene Positionen und Anliegen zu unterstreichen Die Kammer geht also von dem Grundsatz aus, dass sich politische Mandatsträger in einer freiheitlich-demokratisch-republikanischen Grundordnung im Zweifel desto härtere, ungehörigere und schlicht ungerechtere Kritik als rechtlich zulässig gefallen lassen müssen, je größer die Machtfülle der von ihnen bekleideten Ämter ist (so wohl auch BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020, 1 BvR 2397/19, Rn. 31, 32).

Im Ergebnis spricht dies zugunsten des Angeklagten, denn auch wenn die Auswahl der acht Politiker-Köpfe erstens wahllos erscheint und zweitens nicht vom Angeklagten selbst stammt, gehören doch alle gezeigten Personen und insbesondere die drei Antragsteller zum engeren Kreis einflussreicher Bundespolitiker, deren Lebensverhältnisse durch die Äußerung nicht eingeschränkt werden.

In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Kammer, dass das entscheidend - beleidigende Element, die dreiste Fotomontage, bis heute öffentlich abrufbar ist, ohne dass von Staats wegen oder von Seiten der Betroffenen auf eine Löschung hingewirkt worden wäre.

(cc) Ein weiterer und dritter Gesichtspunkt ist für die Kammer ausschlaggebend, nach gebotener Abwägung der Annahme berechtigter Interessen (Art. 5 GG) gegenüber der Annahme einer strafbewehrten Beleidigung (Artt. 1 und 2 GG) den höheren Stellenwert zu geben.

Die Äußerung ist schillernd. Sie ist im Bildlichen gemein und ungerecht, im Verbalen zurückhaltender. Zugunsten des Angeklagten unterstellt die Kammer, dass er die in Nürnberg Angeklagten und ihre Verbrechen verurteilt und die Bedeutung des Prozesses als völkerrechtsstaatliche Zäsur anerkennt. Zugunsten des Angeklagten berücksichtigt die Kammer die Interpretierbarkeit der Äußerung. Selbst wenn es dem Angeklagten auf einen konkreten Gerichtsprozess ankäme, bleibt offen und möglich, dass es zu einem fairen Verfahren unter Beachtung aller prozessualen Menschenrechte kommen würde, angefangen von der Unschuldsvermutung bis zum Ausschluss der Todesstrafe.

Weil das Bundesverfassungsgericht in dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit den "unmittelbarsten Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt" erblickt und es als "für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend" einstuft (BVerfGE 7, 198, 208 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51]), so muss in Fällen wie dem hier zu beurteilenden die Fähigkeit, doppelbödige Unklarheit, gar Widersprüchlichkeit auszuhalten, nach Auffassung der Kammer gewürdigt werden. In einer offenen Gesellschaft dürfen mehrdeutige Äußerungen eben als solche stehenbleiben, Ambiguitäts-Toleranz ist ein gewichtiger Aspekt im Abwägungsprozess.

2) Verunglimpfung des Bundespräsidenten, § 90 StGB

Die Äußerung des Angeklagten manipuliert in despektierlicher Art und Weis e ein Bild von Frank-Walter Steinmeier, der im Tatzeitpunkt amtierender Bundespräsident gewesen ist. Mit Hilfe einer Fotomontage ist sein Kopf auf den Körper des in Nürnberg angeklagten und verurteilten Nazi-Admirals Dönitz gesetzt.

Indes fehlt es an der erforderlichen Ermächtigung des Bundespräsidenten, § 90 Abs. 4 StGB.

3) Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Staatsorganen, § 90 b StGB

Von den übrigen sieben dargestellten Personen sind im Tatzeitpunkt vier aktuelle Mitglieder von Gesetzgebungsorganen und Regierungen (Hofreiter, Roth und Spahn als Mitglieder des Bundestages; Söder als Mitglied des Landtages; Roth zusätzlich als Staatsministerin im Bundeskanzleramt; Söder als Ministerpräsident des Freistaates Bayern). Ihr politisches Handeln wird auch von § 90b StGB geschützt.

Die Kammer sieht in den Strafanträgen der betroffenen Hofreiter und Roth Ermächtigungen im Sinne von § 90a Abs. 2 StGB, weil beide die Anträge als "MdB" stellen und - allerdings entsprechend dem polizeilichen Vordruck - "alle in Betracht kommenden Straftatbestände" in Bezug nehmen, nicht nur die Beleidigungstatbestände.

Erst recht gilt dies für das unter dem Briefkopf "Bayerische Staatskanzlei" eingegangene Schreiben, wonach im Namen von Ministerpräsident Söder "unter allen rechtlichen Gesichtspunkten Strafantrag gestellt wird".

Die Äußerung des Angeklagten manipuliert wie oben ausgeführt in despektierlicher Art und Weise Bilder der drei Betroffenen und verunglimpft sie.

Indes enthält die Bildmontage bis auf den Umstand, dass die drei Antragsteller Politikerpersönlichkeiten mit ausgesprochen hohem Bekanntheitsgrad sind und im Wiedererkennen ihrer Gesichter auch die im Tatzeitpunkt Dezember 2023 von ihnen ausgeübten Ämter assoziiert werden, keinen weiteren Bezugspunkt zu den von der Rechtsordnung unter besonderen Schutz gestellten Verfassungsorganen. Weder sind Symbole noch Amtsgebäude noch ein amtlich-offizieller Auftritte auch nur angedeutet. Vielmehr sind die drei Politiker als Repräsentanten des Berliner Politikbetriebs diffamiert worden und nicht im Sinne der Vorschrift als Mitglieder eines Verfassungsorgans "in dieser Eigenschaft".

Die Kammer braucht daher nicht auf die weiteren Tatbestandsmerkmale einzugehen (staatsgefährdendes Moment in der Äußerung selbst, verfassungsfeindliche Bestrebungen als Motiv), die ebensowenig festgestellt werden konnten.

4) Volksverhetzung, § 130 Abs. 4 StGB

Obwohl der Angeklagte mit seinem Post nationalsozialistische Verbrechen und politische Entscheidungen der Ära Merkel nicht nur vergleicht, sondern auch bildlich-symbolisch gleichzusetzen sucht, erfüllt er nicht den Tatbestand der Volksverhetzung in Form einer Verharmlosung nationalsozialistischer Völkermord-Taten.

Die Kammer hält den Angeklagten insoweit für glaubwürdig, als er die nationalsozialistischen Schreckenstaten als solche bewertet und verurteilt. Vielmehr schwingt in seinem Post die Behauptung mit, die Menschen würden in Deutschland von der aktuellen Politiker-Generation in ähnlicher Art und Weise verfolgt wie die Opfer der von den Nationalsozialisten begangenen Völkermorde. In einer solchen Überbewertung eigener oder fremder vermeintlicher Falschbehandlung liegt indes kein Verharmlosen im Sinne der genannten Vorschrift (wie hier Fischer, § 130 Rn. 31a; TK/Sternberg-Lieben-Schlittenhelm, § 130 Rn. 21; wohl auch SSW/Lohse, § 130 Rn. 36).

5) § 241 Bedrohung

Soweit in der Äußerung ein Element der Bedrohung (Freiheitsberaubung, § 239 StGB, Totschlag, § 212 StGB in Form von Inhaftierung, Durchführung eines Gerichtsprozesses unabhängig von rechtsstaatlichen Grundsätzen allein aufgrund einer opaken "Erwartung des Volkes"; Möglichkeit der Todesstrafe) mitschwingt, fehlt es an der Strafbarkeit, weil der Angeklagte nicht aussagt, dass die Verwirklichung der angedrohten Straftaten in seiner Macht stünde. Genauso wie bedrohlich ist die Insinuation prahlerisch und wichtigtuerisch (vgl. Fischer, § 241 Rn. 4f).

IV. Kosten

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473 Abs. 1 S. i.V.m. 467 Abs. 1 StPO.