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Abschnitt 1 ÖPNVOBBErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beschaffung von Omnibussen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
Redaktionelle Abkürzung
ÖPNVOBBErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Beschaffung von Omnibussen und Omnibusanhängern zum Transport von Fahrrädern zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden nach § 2 Satz 1 Nr. 8 NGVFG. Ziel ist es, Verkehrsunternehmen und Aufgabenträger durch Investitionskostenzuschüsse dabei zu unterstützen, moderne, verkehrssichere, barrierefreie, schadstoffarme, klimaschonende und insgesamt umweltfreundliche Omnibusse anzuschaffen und damit die Attraktivität des ÖPNV in Niedersachsen gegenüber dem motorisierten Individualverkehr zu erhöhen und neue oder zusätzliche Verkehrsangebote einzurichten.

1.2 Die Gewährung erfolgt entsprechend den Regelungen der

  • Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 12. 2016 (ABl. EU Nr. L 354 S. 22) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 -,

  • Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,

  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden: AGVO -.

1.3 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8.1 des Erl. i.d.F. vom 11. März 2025 (Nds. MBl. 2025 Nrn. 116, 126)