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§ 13 NEFG - Entbehrlichkeit von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG)
Amtliche Abkürzung
NEFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

Das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz ist nicht anzuwenden, wenn der geschätzte Auftragswert bei öffentlichen Aufträgen, die durch öffentliche Auftraggeber nach § 99 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zur Umsetzung von nicht flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen vergeben werden, den jeweiligen Schwellenwert nach § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB nicht erreicht und es sich bei dem öffentlichen Auftraggeber um eine juristische Person des privaten Rechts handelt, die die Voraussetzungen des § 99 Nr. 2 Buchst. a GWB nur aufgrund von Zuwendungen zur Förderung von Projekten, die der Umsetzung von nicht flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen dienen, erfüllt.