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Art. 8 BQFAVerbG 2012 - Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BQFAVerbG 2012,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Gesundheitsfachberufegesetz vom 20. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 25) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 4 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt und nach dem Wort "sind" werden die Worte "oder einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 oder 2 besitzen" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 5 erhält folgende Fassung:

      "(5) 1Auf Personen, die weder Staatsangehörige eines Staates nach Absatz 1 noch nach Absatz 4 wie solche zu behandeln sind, findet das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Anwendung. 2Das gilt auch für Personen, deren Befähigung nicht in einem Staat nach Absatz 1 erworben oder anerkannt worden ist. 3Im Übrigen findet das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

  2. 2.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 wird im einleitenden Satzteil die Verweisung "§ 8" durch die Verweisung "§ 10" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 4 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt und nach dem Wort "sind" werden die Worte "oder einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 oder 2 besitzen" eingefügt.

    3. c)

      Absatz 5 erhält folgende Fassung:

      "(5) 1Auf Personen, die weder Staatsangehörige eines Staates nach Absatz 1 noch nach Absatz 4 wie solche zu behandeln sind, findet das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Anwendung. 2Das gilt auch für Personen, deren Befähigung nicht in einem Staat nach Absatz 1 erworben oder anerkannt worden ist. 3Im Übrigen findet das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."