Art. 8 BQFAVerbG 2012 - Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BQFAVerbG 2012,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Niedersächsische Gesundheitsfachberufegesetz vom 20. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 25) wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 4 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt und nach dem Wort "sind" werden die Worte "oder einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 oder 2 besitzen" eingefügt.
- b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) 1Auf Personen, die weder Staatsangehörige eines Staates nach Absatz 1 noch nach Absatz 4 wie solche zu behandeln sind, findet das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Anwendung. 2Das gilt auch für Personen, deren Befähigung nicht in einem Staat nach Absatz 1 erworben oder anerkannt worden ist. 3Im Übrigen findet das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."
- 2.
§ 9 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 3 wird im einleitenden Satzteil die Verweisung "§ 8" durch die Verweisung "§ 10" ersetzt.
- b)
In Absatz 4 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt und nach dem Wort "sind" werden die Worte "oder einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 oder 2 besitzen" eingefügt.
- c)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) 1Auf Personen, die weder Staatsangehörige eines Staates nach Absatz 1 noch nach Absatz 4 wie solche zu behandeln sind, findet das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Anwendung. 2Das gilt auch für Personen, deren Befähigung nicht in einem Staat nach Absatz 1 erworben oder anerkannt worden ist. 3Im Übrigen findet das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."