Landgericht Oldenburg
Urt. v. 09.12.2025, Az.: 4 KLs 11A Js 100516/24 (59/25)
Fortwährende Begehung von arbeitsteilig durchführten Betrugstaten insbesondere Geldwäsche und Herbeiführung von Bankrott
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 09.12.2025
- Aktenzeichen
- 4 KLs 11A Js 100516/24 (59/25)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 31543
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 129 Abs. 1 StGB
- § 129b StGB
- § 261 StGB
Tenor:
Der Angeklagte XXX ist des gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 20 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Geldwäsche sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Betätigung in einer kriminellen Vereinigung im Ausland schuldig. Darüber hinaus ist er der vorsätzlichen Geldwäsche in zwei Fällen sowie des Bankrotts schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
Die Angeklagte XXX wird wegen leichtfertiger Geldwäsche in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 60,- € verurteilt. Der Angeklagten wird gestattet die Geldstrafe in monatlichen Raten zu je 200,- € zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn die Angeklagte mehr als zwei Raten nicht rechtzeitig zahlt.
Der Angeklagte XXX wird wegen versuchter Geldwäsche zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe von je 40,- € verurteilt.
Dem Angeklagten wird gestattet die Geldstrafe in monatlichen Raten zu je 100,- € zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mehr als zwei Raten nicht rechtzeitig zahlt.
Gegen den Angeklagten XXX wird die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 307.253,20 € angeordnet, wobei der Angeklagte XXX in Höhe von 245.802,56 € als Gesamtschuldner haftet.
Die Einziehung des Wertersatzes eines Tatobjektes in Höhe von 19.000,- € wird betreffend den Angeklagten XXX angeordnet.
In Höhe von 12.750,- € wird die Forderung des Angeklagten XXX gegen die XXX aus der Geschäftsverbindung zu der IBAN DE XXX angeordnet.
Der Pkw XXX, FIN: XXX wird eingezogen.
Die Forderung der Angeklagten XXX gegen die XXX bzw. die XXX. oder deren etwaigen Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung zu der IBAN DE XXX wird in Höhe von 19.775,- € eingezogen.
Die Forderung des Angeklagten XXX gegen die XXX aus der Geschäftsverbindung zu der IBAN DE XXX in Höhe von 30.000,- € wird eingezogen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens
Gründe
(hinsichtlich der Angeklagten XXX und XXX abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
A.
XXX
XXX
XXX
XXX
XXX
XXX
XXX
XXX
XXX
XXX
XXX
XXX
XXX
B.
I. Taten auf Grundlage von Täuschungen
Der Angeklagten XXX geriet durch private und berufliche Schwierigkeiten immer deutlicher in Geldnot. Zu einem nicht näher bekannt gewordenen Zeitpunkt schloss er sich daher mit unbekannt gebliebenen Personen zu einer Gruppe zusammen. Bei den weiteren Gruppenmitgliedern handelte es sich um insgesamt mindestens zwei weitere, jedoch vermutlich deutlich mehr Personen, die im Wesentlichen - so wie der Angeklagte XXX - nigerianischer oder zumindest afrikanischer Herkunft waren. Ziel des Zusammenschlusses war es, durch die fortwährende Begehung von arbeitsteilig durchführten Betrugstaten eine gewichtige Einnahmequelle zu schaffen. Ein Schwerpunkt war es, unter Verwendung der Kommunikationsmöglichkeiten des Internets vorwiegend weiblichen Geschädigten in der Regel unter Ausnutzung für diese Zwecke geschaffener, fiktiver Identitäten ein Liebes- oder zumindest Näheverhältnis vorzutäuschen, sodann persönliche Notlagen vorzuspiegeln und die Geschädigten auf diesem Wege zu vermeintlich notwendigen Zahlungen zu veranlassen, um dieses Geld dann für sich zu behalten. Die Gruppe ging dabei arbeitsteilig vor, wobei die Gruppenmitglieder im Wesentlichen für ein ihnen zugewiesenes Tätigkeitsfeld zuständig waren. Die grundsätzlichen Gesamtabläufe waren jedoch allen Mitgliedern bekannt.
Die Kontaktaufnahme und die weitere Kommunikation mit den Geschädigten wurde von den sogenannten "Catchern" übernommen. Zu diesem Zweck wurden von ihnen auf verschiedenen Social-Media- und Dating-Plattformen (z.B. etc.) die Zielgruppe möglichst ansprechende Profile angelegt. Anschließend war es ihre Aufgabe potenzielle Geschädigte zu kontaktieren und ein Vertrauensverhältnis zu ihnen aufzubauen, um sie dann durch das Vortäuschen einer Notlage oder einer vergleichbaren Situation, teilweise auch wiederholt, zur Zahlung von Geld zu bewegen.
Einer weiteren Gruppe kam die Aufgabe zu, die für die Entgegennahme der in der Regel bargeldlos erfolgenden Zahlungen notwendige Infrastruktur zu schaffen und die eingegangenen Gelder auch zur Verschleierung von deren Herkunft aufzuteilen und weiter zu transferieren, auf diese Weise zu sichern und an die übrigen Beteiligten zu verteilen. Üblicherweise erfolgte dies durch Zur-Verfügung-Stellen von Bankkonten. Welche Konten sie dabei anboten, war ihnen jeweils selbst überlassen. Teilweise wurden jedoch auch weitere Methoden zur Erlangung des Geldes, zum Beispiel Bargeldabholung bei den Geschädigten direkt, verwendet.
Zudem waren weitere Personen in der Gruppe dafür verantwortlich, zwischen den "Catchern" und den für die Konten zuständigen Personen zu vermitteln und auch Vorgaben zum weiteren Geldfluss zu machen, also wohin das Geld nach dem ersten Empfang vom Geschädigten weitergeleitet werden sollte. Diese wurden von den "Catchern" informiert, wenn die "Catcher" unmittelbar eine Zahlung erwarteten. Der "Mittelsmann" erkundigte sich daraufhin bei den ihm bekannten für die Konten zuständigen Mitgliedern, wer gerade ein geeignetes Konto zur Verfügung hatte. Üblicherweise erhielt dann die Person den "Zuschlag" die als erstes reagierte und der "Mittelsmann" übermittele die entsprechenden Kontodaten an den "Catcher", der dann die Geschädigte Person dazu brachte, Geld auf dieses Konto zu überweisen. Es war dann die Aufgabe der für das Konto verantwortlichen Person, den Fluss des Geldes durch Barabhebungen sowie Weiterüberweisungen auf andere Konten zu verschleiern und anschließend zwischen den Beteiligten aufzuteilen, wobei sie als Entlohnung einen gewissen Anteil für sich behalten durften. Mitunter wurde noch im Suchprozess nach geeigneten Konten die Provision für den Anbieter des Kontos verhandelt, die sich in ihrer Höhe auch nach dem Herkunftsland des Kontos richtete.
Der Angeklagte XXX gehörte dabei zu den Personen, die dafür verantwortlich waren, eine Infrastruktur für die Entgegennahme von Zahlungen zu schaffen. Er nutzte hierfür zum Teil eigene Konten, warb jedoch auch Dritte an, um deren Konten zu nutzen oder verschaffte sich auf andere Weise Zugriff auf Konten Dritter. Er war dabei darauf bedacht, hauptsächlich deutsche Konten zu nutzen, um für die Geschädigten besonders vertrauenserweckend zu wirken. In einem Großteil der Fälle (ca. 80%) arbeitete er mit ein und demselben Mittelsmann zusammen.
Der Angeklagte XXX wusste, dass das Geld aus Betrugsstraftaten, im Wesentlichen aus sogenannten "Love-Scamming", stammten, auch wenn ihm die jeweiligen Details des Kontakts zwischen dem Geschädigten und den "Catchern" nicht bekannt waren. In den Fällen, in denen die Zahlung über ein vom Angeklagten XXX zur Verfügung gestelltes Konto abgewickelt wurde, leitete dieser das Geld dann zeitnah entweder in Bar oder durch weitere Überweisungen an die übrigen beteiligten Personen weiter, wobei er absprachegemäß jeweils einen Anteil von jedenfalls 20% für sich behielt.
Der Angeklagte XXX und die weiteren Mitglieder beabsichtigten, sich durch die Taten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen.
Die Mitangeklagten XXX und XXX waren, obwohl sie teilweise in die Taten involviert waren, nicht Teil dieser Gruppierung.
1. Tat 1 der Anklage vom 28.04.2022 (FA 28, FA 7)
Spätestens ab Juli 2018 nahmen ein oder mehrere unbekannte Person/en aus der oben beschriebenen Gruppierung, welche sich als "XXX XXX ausgaben, über den XXX Messenger Kontakt zu der 1960 geborenen XXX auf und spiegelten ihr eine Liebesbeziehung vor. Sie gaben Frau XXX gegenüber an, dass "XXX" sich in Kambodscha aufhalte. Es gäbe jedoch Probleme mit seiner EC-Karte und daher brauche er dringend Geld, um einen Lieferanten zu bezahlen, Ware aus dem Zoll auszulösen und Hotelrechnungen zu begleichen. In dem Glauben, dass es sich bei "XXX" um eine echte Person handle, die tatsächlich in finanziellen Schwierigkeiten steckte, erklärte sich Frau XXX bereit Geld zu überweisen. Die unbekannt gebliebenen Personen erkundigten sich daraufhin bei einem der Mittelsmänner nach möglichen Zielkonten für Überweisungen von Frau XXX Dieser stand daraufhin in Kontakt mit dem Angeklagten XXX und XXX übermittelte die Kontoverbindungen den gesondert verfolgten XXX und XXX nachdem er die beiden bereits zuvor für die Geldannahme angeworben hatte. Die Kontodaten gab der Mittelsmann dann absprachegemäß an die "Catcher" weiter.
Der/Die "Catcher" übermittelte/n die Kontodaten an Frau XXX die daraufhin, im Glauben an die ihr mitgeteilte Notlage des "XXX" am 25.09.2018 einen Betrag von 5.000,- € und am 08.10.2018 weitere 3.500,- € auf das Konto DE des gesondert verfolgten XXX und am 17.10.2018 noch 5.000,- € auf das Konto des gesondert verfolgten XXX überwies. Sie ging dabei davon aus, dass dieses Geld ihrem vermeintlichen Partner "XXX zugutekommen würde.
Den gesondert verfolgten XXX und XXX war dabei - obwohl sie keine Mitglieder der unter B.I. beschriebenen Gruppierung waren - bewusst, dass die Gelder aus Straftaten zu Lasten Dritter stammten, auch wenn sie in die genauen Umstände nicht eingeweiht waren. Ihnen war ferner bewusst, dass die Weiterleitung über ihre Konten erfolgte, um den Geldfluss zu verschleiern. Von dem Geld behielten XXX und XXX - entsprechend einer zuvor mit dem Angeklagten XXX getroffenen Absprache - jeweils 15% als Entlohnung (XXX 1.275,- € und XXX 750,- €) ein. Die übrigen 11.475,- € gaben sie wie geplant an den Angeklagten XXX weiter, welcher, wie bei den übrigen Taten auch, 20% (2.295,- €) für sich einbehielt und das übrige Geld an weitere Mitglieder der Gruppierung weiterleitete.
Um Frau XXX zu weiteren Zahlungen zu veranlassen, erklärten der oder die unbekannt gebliebenen Chatpartner ihr sodann, dass "XXX XXX weitere 29.000,- € für den Erhalt einer Warenlieferung und Hotelkosten benötige. Zugleich stellten sie eine Rückzahlung aller Beträge und ein Auto als Geschenk für die Tochter der Geschädigten in Aussicht. Als sich Frau XXX auch hierzu bereit erklärt hatte, erkundigten sich die Chatpartner sodann erneut nach einem Konto und der Mittelsmann übermittelte dieses Mal die Kontodaten des gesondert verfolgten XXX XXX die er zuvor von XXX zu diesem Zweck erhalten hatte. XXX XXX war ebenfalls von XXX hierfür angeworben worden. Im Vertrauen auf die Ernsthaftigkeit dieser Versprechungen überwies Frau XXX am 06.11.2018 weitere 29.000,- € auf das Konto des gesondert verfolgten XXX XXX
Nachdem die Transaktion an XXX aufgrund einer Geldwäscheverdachtsanzeige der kontoführenden Bank durch die Staatsanwaltschaft XXX unterbunden und das Geld am 16.11.2018 auf das Konto der Geschädigten zurückgebucht worden war, wies der Mittelsmann den Angeklagten XXX an, die 29.000,- € persönlich bei Frau XXX abzuholen. Dem Angeklagten wurde von dem Mittelsmann die Adresse der Frau XXX übermittelt und er flog am 24.11.2018 von XXX nach XXX Von dort reiste er weiter nach XXX wo er am Abend bei dem Versuch, das Geld an der Wohnanschrift der Geschädigten abzuholen, von der Polizei vorläufig festgenommen wurde. Zuvor hatten die Chatpartner im Namen des "XXX" absprachegemäß die Abholung des Geldes durch entsprechende Instruktionen gegenüber Frau XXX vorbereitet.
2. Tat 2 der Anklage vom 28.04.2022 (FA 19)
Im Jahr 2018 nahmen ein oder mehrere unbekannt gebliebene Mitglieder der unter B.I. beschriebenen Gruppierung über XXX Kontakt zu Frau XXX aus XXX auf. Sie spiegelten Frau XXX vor, ihr Chatpartner sei ein amerikanischer Militärangehöriger namens "XXX", der in Kabul, Afghanistan stationiert sei. Mittels dieser Aliaspersonalie bauten die unbekannten Täter ein Vertrauensverhältnis zu ihr auf und gaben schließlich Anfang Dezember 2018 vor, "XXX" beabsichtige, ein neues Leben anzufangen und müsse daher dringend eine Kiste mit Geld und Wertsachen an Frau XXX übersenden, wobei sie die Versandkosten vorschießen müsse. Er werde die Kiste dann binnen 1-2 Wochen bei Frau XXX abholen. Im Vertrauen auf diese Geschichte erklärte sich Frau XXX zur Zahlung der geforderten 3.000,- € bereit, woraufhin die "Catcher" sich als ein von "XXX beauftragter "XXX" ausgaben und ihr vorspiegelten, dass es hinsichtlich des Versands der Kiste Komplikationen gebe, weshalb weitere Kosten entstanden seien. In dem Glauben, dass die Angaben des "XXX" und des "XXX" zutreffend seien, überwies Frau XXX die ursprünglich geforderten Versandkosten in Höhe von 3.000,- € am 12.12.2018 auf das Konto DE des Angeklagten XXX bei der XXX, welches dieser zuvor den unbekannt gebliebenen Tätern über einen Mittelsmann für diesen Zweck mitgeteilt hatte. Nochmals 3.000,- € überwies sie wegen der angeblichen Komplikationen am 21.12.2018 auf ein Konto in Spanien, bevor sie weitere Forderungen nicht mehr erfüllen konnte.
Der Angeklagte XXX überwies nach Eingang des Geldes am 14.12.2018 einen Teil von 1.790,- € weiter auf ein eigenes Konto mit dem Verwendungszweck "Auto Kauf" und hob 2.000,- € an einem Geldautomaten in XXX ab. Das Geld wurde nach Abzug der üblichen Provision von mindestens 20% an andere Personen weitergeleitet.
3. Tat 3 der Anklage vom 28.04.2022 (Hauptakte)
Nach dem Tode ihres Ehemannes wurde XXX, Geschäftsführerin der XXX in XXX von nicht bekannt gewordenen "Catchern" (bzw. nur einem unbekannt gebliebenen Catcher) der Gruppierung um den Angeklagten im Internet kontaktiert. Diese gaben sich als englischer Staatsangehöriger namens "XXX aus, der angeblich Inhaber einer Modefirma in London sei. Über die Zeit bauten diese Personen ein Näheverhältnis zu Frau XXX auf und gaben an, dass "XXX" dringend Geld benötige. Im Glauben daran, erklärte sich Frau XXX bereit, Geld an "XXX" zu überweisen, und der Angeklagte XXX stellte, erneut über einen Mittelsmann, für zwei Überweisungen eines seiner Konten zur Verfügung. Daraufhin überwies Frau XXX am 17.12.2018 einen Betrag von 20.000,- € sowie am 27.12.2018 weitere 25.000,- € unter der Angabe "Kto. 7294" auf das Konto DE des Angeklagten XXX bei der XXX
Von den 20.000,- € überwies der Angeklagte XXX am 17.12. und 18.12.2018 10.000,- € mit dem Verwendungszweck "Renovierung kosten." auf ein Konto der XXX und 6.400,- € mit dem Verwendungszweck "Zubehoer fuer mein LKW Reparatur" auf ein eigenes Konto weiter. Zudem hob er am 18.12. und 19.12.2018 insgesamt 2.600,- € mit seiner Debit- und 1.000,- € mit seiner Visa-Karte ab. Von den 25.000,- € überwies er am 27.12. und 28.12.2018 je 5.000,- € mit den Verwendungszwecken "Mein karte.", "Abgaenge Abdeckung" und "Mein lkw Zubehoer fuers Reparatur" sowie 3.400,- € mit dem Verwendungszweck "Restliche lkw Zubehoere Materialien" auf eigene Konten und hob vom 27.12.2018 bis 02.01.2019 insgesamt 6.800,- € Bargeld ab.
Insgesamt behielt der Angeklagte von den 45.000,- € einen Lohn von 9.000,- € für sich und leitete das übrige Geld an weitere Mitglieder der Gruppe oder beauftragte Geldempfänger weiter.
Frau XXX zahlte insgesamt 165.337,- € per Überweisung und 16.300,- € per XXX an diverse Empfänger, bevor sie gewahr wurde, dass sie auf eine Täuschung hereingefallen war. Aufgrund der zu diesem Zweck aus der Firma getätigten Entnahmen war sie letztlich gezwungen, ihr Privatvermögen zu belasten, um die Firma erhalten zu können.
4. Tat 4 der Anklage vom 28.04.2022 (FA 4)
Die 1952 geborene XXX lernte bei einem Krankenhausaufenthalt im Jahr 2017 einen angeblichen amerikanischen Staatsangehörigen namens "XXX" kennen. Mehrere Wochen später meldete sich unter diesem Namen eine oder mehrere nicht mehr zu ermittelnde Person/en aus der unter B.I. beschriebenen Gruppierung bei Frau XXX und teilten ihr mit, dass "Ralph Keith" als Militärangehöriger nach Afghanistan müsse. Kurze Zeit später meldete sich "XXX" erneut bei Frau XXX und gab an, einen Koffer voller Geld und Wertsachen aus Afghanistan nach Deutschland schicken zu wollen, der Transport würde jedoch 1.750,- € kosten. Nachdem Frau XXX der Bitte nachgekommen war und das Geld auf ein italienisches Konto überwiesen hatte, forderte "XXX" weiterhin Geld. Da Frau XXX das Geld für weitere Überweisungen nicht aufbringen konnte, teilte "XXX" mit, er werde einen Bekannten fragen. Dieser werde das Geld an Frau XXX schicken, welche es dann weiterleiten sollte. Auf diese Weise erhielt Frau XXX mehrfach Überweisungen von einem Konto des Ehepaars XXX und XXX XXX welche sie im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Geldeingänge auf Weisung des "XXX" nach Italien weiterleitete.
Als ihre Bank die Ausführung weiterer derartiger Weiterleitungen verweigerte, hob Frau XXX im November 2018 auf Weisung des "XXX" vom Ehepaar XXX mit dem Verwendungszweck "Unterstützung Reinigung Grundstück" am 22.11.2018 überwiesene 9.000,- € ab und zahlte hiervon einen Teilbetrag in Höhe von 4.500,- € bar mit dem Verwendungszweck "Miete Grundstück - XXX auf das Konto XXX des Angeklagten XXX bei der XXX ein. Sein Konto hatte der Angeklagte XXX den Chatpartnern der Frau XXX über einen Mittelsmann für diesen Zweck zur Verfügung gestellt.
Die Zahlung tätigte Frau XXX ihrerseits in der irrigen Annahme, auf diese Weise ihrem vermeintlichen Freund, welchen sie ausschließlich aus dem Internet kannte, in Notsituationen zu helfen, damit dessen Paket nach Deutschland transportiert werden konnte.
Der Angeklagte XXX hob das Geld von seinem Konto ab und behielt entsprechend der getroffenen Abrede 900,- € für sich und leitete den Rest an die übrigen Beteiligten oder beauftragte Geldempfänger weiter.
5. Tat 5 der Anklage vom 28.04.2022 (FA13)
Im Jahr 2017 hatte Frau XXX XXX über die App XXX Kontakt zu unbekannt gebliebenen Mitgliedern der Gruppierung um den Angeklagten XXX Diese gaben sich als "XXX" aus und behaupteten ein General der US-Armee in Syrien zu sein. Sie teilten Frau XXX mit, dass "XXX für verschiedene Zwecke wie die Klassenreise seines Sohnes, dessen Krankenhausaufenthalt sowie Dienste eines Mittelsmannes, Geld benötige, weil er derzeit nicht an seine Konten komme. In diesem Zusammenhang hatte Frau XXX auch Kontakt zu einer englisch sprechenden Person mit englischer Vorwahl, welche angeblich ein Agent des "J " war. Insgesamt überwies Frau XXX im Vertrauen auf die Zusicherung einer Rückzahlung ca. 25.000,- € aus eigenen, teilweise darlehensfinanzierten Mitteln, wobei der Angeklagte XXX hier noch nicht beteiligt war.
Zudem wies "XXX" Frau XXX an, zu einer Frau nach XXX zu fahren und dort Geld abzuholen. Als Grund erklärte ihr "XXX", dass das Geld für den Mann dieser Frau bestimmt sei. Dabei handle es sich um einen Freund von "XXX". Sie traf sich daraufhin am 17.01.2019 mit einer nicht bekannt gewordenen Frau in XXX Die Frau gab gegenüber Frau XXX wahrheitswidrig an, dass ihr "Mann" US-Soldat sei und sich in einer Notlage befinde; das Geld sei für ihn bestimmt. Frau XXX erhielt daraufhin 19.800,- € in bar von dieser Frau, welche sie am Folgetag auf ihr eigenes Konto einzahlte. Am 21.01.2019 überwies die Zeugin auf Anweisung des "XXX" 19.000,- € an das Konto der Angeklagten XXX mit der IBAN XXX bei der XXX. In dem Wissen, dass das Geld tatsächlich aus einem gewerbsmäßigen, sogenannten Love-Scamming Betrug stammte, verfügte der Angeklagte XXX im Anschluss an den Geldeingang hierüber wie folgt, um die Herkunft des Geldes und dessen Verbleib zu verschleiern:
Am 22.01.2019 überwies er 5.000,- € auf sein Konto XXX (XXX), von welchem er bis zum 31.01.2019 insgesamt 4.950,- € an Geldautomaten der XXX abhob. Am 23.01.2019 überwies er 5.000,- € auf das Konto XXX der Angeklagten XXX bei der XXX, von welchem diese am selben Tag auf Geheiß des Angeklagten XXX 4.840,- € abhob. Dabei wollte die Angeklagte XXX der Ausrede des Angeklagten XXX dass das Geld von seinen Verwandten des stamme und überwiesen worden war, damit er einen Pkw erwerben konnte, Glauben schenken. Aus diesem Grund unterdrückte sie ihr Misstrauen. Die erforderliche Sorgfalt im Verkehr missachtete sie hier in besonderer Weise. Unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Angeklagte XXX jedoch bemerken müssen, dass das Geld auf betrügerische Weise zur Erzielung illegaler Einkünfte erlangt worden war und sein Verbleib auf diese Weise verschleiert werden sollte.
Im Zeitraum vom 23.01.2019 bis 25.01.2019 hob der Angeklagte XXX zudem bei der XXX viermal je 2.000,- € mit seiner XXX sowie am 30.01.2019 weitere 800,- € mit seiner XXX bei der XXX von seinem oben genannten Geldeingangskonto ab.
Entsprechend der getroffenen Abrede behielt der Angeklagte XXX 3.800,- € für sich und gab die restliche Summe an weitere Mitglieder der Gruppierung bzw. deren Geldempfänger weiter.
6. Tat 6 der Anklage vom 28.04.2022 (FA 24)
Anfang Januar 2019 nahmen eine oder mehrere unbekannte Person/en aus der Gruppierung um den Angeklagten XXX unter dem Namen "XXX über XXX Kontakt zu der 1955 geborenen XXX auf und behaupteten, "XXX sei ein Arzt aus London, der auch einen Wohnsitz in Berlin habe. Im weiteren Verlauf des auch telefonisch in englischer Sprache geführten Kontaktes bat "XXX die Frau XXX ihm über einen Freund Geld zukommen zu lassen, da er zurzeit in Afrika tätig sei und keinen Zugriff auf seine Konten habe. Er benötige dringend Geld für Medikamente. Das Geld werde er ihr später in Berlin "doppelt und dreifach" zurückzahlen. Im Vertrauen auf diese Angaben überwies Frau XXX mehrfach Geld auf ihr von "XXX mitgeteilte Konten, unter anderem am 04.02.2019 einen Betrag von 2.750,- €, am 08.02.2019 weitere 5.700,- € sowie am 19.02.2019 noch 5.890,- € auf das Konto XXX des Angeklagten XXX bei der XXX, welches dieser den "Catchern" über einen Mittelsmann zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hatte.
Die 2.750,- € hob der Angeklagte XXX am 06.02.2019 vollständig in bar ab. Von den 5.700,- € hob er vom 11.02. bis 13.02.2019 insgesamt 5.300,- € in bar ab (Restbetrag 400,- €) und in den auf den Eingang der 5.890,- € Tagen hob der Angeklagte insgesamt 6.000,- € in bar ab, wobei zwischenzeitlich weitere Überweisungen eingingen. Von dem Geld behielt der Angeklagte XXX 2.868,- € für sich und leitete den Rest an weitere Mitglieder der Gruppierung bzw. deren Geldempfänger weiter.
7. Tat 7 der Anklage vom 28.04.2022 (FA 23)
Ab dem Jahr 2017 nahmen eine oder mehrere unbekannte Person/en aus der unter B.I. beschriebenen Gruppierung unter dem Namen "XXX" über XXX XXX und Telefon mit der 1946 geborenen XXX Kontakt auf und behaupteten, "XXX" sei ein Engländer und habe in Liverpool eine Firma. Anfang 2019 gab "XXX" dann gegenüber Frau XXX vor, Geld zu benötigen, weil er vom Zoll in Kambodscha festgenommen worden sei. Im Zuge dessen überwies Frau XXX auf Anforderung des "XXX" unter anderem am 05.02.2019 einen Betrag von 10.000,- € mit dem Verwendungszweck "Schatzdepot" auf das Konto XXX des Angeklagten bei der XXX, welches dieser zu diesem Zweck über einen Mittelsmann den "Catchern" zur Verfügung gestellt hatte, und wo es sich mit weiteren Eingängen vermischte. Frau XXX ging dabei davon aus, dass das Geld tatsächlich an einen "XXX" gehe und sie diesem in Kambodscha in einer finanziellen Notlage helfen würde. Tatsächlich existierte der "XXX" jedoch nicht. Insgesamt transferierte Frau XXX über XXX sowie per Überweisungen auf Geheiß des "XXX insgesamt ca. 80.000,- bis 100.000,- € an ihr unbekannte, angeblich als Mittelsmänner von "XXX" auftretende Personen.
Noch am 06.02.2019 hob der Angeklagte XXX in XXX insgesamt 2.000,- € von dem Konto ab. 5.000,- € überwies er ebenfalls am 06.02.2019 auf sein von dem Zahlungsdienstleister XXX mit der XXX zur Verfügung gestelltes, virtuelles Konto XXX. Einen Betrag von 3.000,- € überwies er am 07.02.2019 auf sein Konto XXX bei der XXX
Von den 10.000,- € behielt der Angeklagte XXX 2.000,- € selbst und leitete 8.000,- € an seine unbekannt gebliebenen Mittäter weiter.
8. Tat 8 der Anklage vom 28.04.2022 (FA 22)
Im Laufe des Jahres 2017 wurde die 1939 geborene XXX aus XXX über die App XXX von einer oder mehreren unbekannten, unter dem Namen "XXX" auftretenden Person/en kontaktiert. Dabei handelte es sich um "Catcher" der unter B.I. dargestellten Gruppierung. Über die Zeit bauten diese Person/en ein Vertrauensverhältnis zu Frau XXX auf. "XXX gab vor, Arzt der UN in Afghanistan zu sein und Geld zu benötigen, um Afghanistan verlassen zu können, weil man ihn sonst nicht ließe. Daraufhin überwies Frau XXX unter anderem mit dem Verwendungszweck "fuer Garage" einen Betrag in Höhe von 5.000,- € auf das Konto XXX des Angeklagten XXX bei der XXX. Dieses Konto hatte der Angeklagte den "Catchern" zuvor über einen Mittelsmann für diesen Zweck zur Verfügung gestellt. Frau XXX nahm die Überweisung in dem Glauben vor, das Geld komme tatsächlich einem Arzt der UN namens "XXX" zugute, damit dieser Afghanistan verlassen könne.
Insgesamt veranlassten die "Catcher" Frau XXX 13.800,- € auf verschiedene von ihnen mitgeteilte Konten zu überweisen, um auf diese Weise angeblich dem "XXX" zu helfen.
Die 5.000,- € überwies der Angeklagten XXX am Folgetag weiter auf das Konto XXX der Angeklagten XXX bei der XXX XXX Von diesem Konto hob die Angeklagte XXX den vollen Betrag am 11.02.2019 in bar ab und gab das Geld später an den Angeklagten XXX weiter. Die Angeklagte XXX ging zwar davon aus, dass es sich um Überweisungen von Verwandten des XXX handelte, hätte jedoch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt problemlos erkennen müssen, dass das Geld auf betrügerische Weise zur Erzielung illegaler Einkünfte erlangt worden war und sein Verbleib auf diese Weise verschleiert werden sollte. Sie unterdrückte um ihrer Ehe willen ihr vorhandenes Misstrauen. Durch ihr Handeln missachtete sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt besonders schwer.
Der Angeklagte XXX behielt von den 5.000,- € einen Lohn von 1.000,- € für sich und zahlte den Rest an die weiteren, nicht bekannt gewordenen, Tatbeteiligten aus.
9. Tat 9 der Anklage vom 28.04.2022 (FA 1_1 und 1_2)
Im Laufe des Jahres 2018 kontaktierten eine oder mehrere Person/en aus der unter B.I. beschriebenen Gruppierung die 1953 geborene XXX zunächst über XXX ab dem 08.02.2019 nur noch über XXX Sie gaben sich dabei als ein in Kabul stationierter Unteroffizier namens "XXX aus. Über die Zeit baute "XXX ein Vertrauensverhältnis zu Frau XXX auf. Anfang 2019 bat "XXX Frau XXX schließlich, ihr ein Päckchen mit seinem Geld in Verwahrung geben zu dürfen, welches er bei sich nicht lagern dürfe. Es sollte sich um umgerechnet 2,2 Millionen Euro handeln. Unter dem Vorwand, für das Verschicken des Geldpaketes notwenige Kosten begleichen zu müssen, bat "XXX Frau XXX mehrfach, auf ihre Kosten Überweisungen auf von ihm vorgegebene Konten zu tätigen. Unter anderem überwies Frau in dem Glauben an die von "XXX erzählte Geschichte jeweils am 07.02.2019 einen Betrag von 6.800,- € und am 11.02.2019 weitere 4.850,- € an den Angeklagten XXX auf dessen Konto XXX bei der XXX, welches der Angeklagte dem Chatpartner der Frau XXX über einen Mittelsmann für diesen Zweck zur Verfügung gestellt hatte.
Von den 6.800,- € hob der Angeklagte XXX am 11.02.2019 dreimal je 1.000,- € von seinem Konto ab und überwies ebenfalls am 11.02.2019 den Betrag von 3.750,- € mit dem Verwendungszweck "Fürs LKW zubehör" auf sein Konto bei der XXX, von welchem er sie in der Folge in bar abhob. Die 4.850,- € überwies der Angeklagte XXX am 13.02.2019 mit dem Verwendungszweck "für mein lkw zubehör" auf ein Konto bei der XXX. Von dem Geld behielt der Angeklagte XXX 2.330,- € für sich und leitete den Rest an weitere Mitglieder der Gruppierung oder deren Geldempfänger weiter.
10. Tat 10 der Anklage vom 28.04.2022 (FA 2 und FA5)
Anfang Januar 2019 gab sich eine unbekannte Person aus der Gruppierung um den Angeklagten XXX gegenüber der Frau XXX aus XXX bei XXX als "XXX", ein in London lebender Thorax-Chirurg aus Deutschland aus und baute eine vermeintliche Liebesbeziehung zu ihr auf. Unter dem Vorwand, sich auf einer Reise im Jemen zu befinden und dort nicht auf sein Konto zugreifen zu können, aber dringend Geld für die Auslösung eines Geldpaketes zu benötigen, bat "XXX" unter Vorspiegelung der Tätigkeit einer Firma namens "XXX" Frau XXX Geld zu überweisen. In dem Glauben, dass die Angaben des "XXX" tatsächlich zutreffend seien, überwies Frau XXX am 23.02.2019 in vier Tranchen insgesamt 2.356,10 € mit dem Verwendungszweck "Steuer" oder "Mehrwertsteuer" auf das Konto XXX des Angeklagten XXX bei der XXX, welches dieser den "Catchern" über einen Mittelsmann zur Verfügung gestellt hatte.
Nach Eingang des Geldes hob der Angeklagte XXX am 26.02.2019 300,- € und am 27.02.2019 den Betrag von 2.000,- € von seinem Konto ab. Von dem Geld behielt der Angeklagte XXX 471,22 € für sich, die übrige Summe leitete er an die anderen, nicht bekannt gewordenen, Beteiligten weiter.
11. Tat 12 der Anklage vom 28.04.2022 (FA 3 und FA 18)
Am 01.01.2019 nahm eine oder mehrere nicht näher bekannt gewordene Person/en aus der unter B.I. beschriebenen Gruppierung, unter dem Namen "XXX" über XXX Kontakt zu der 1959 geborenen XXX auf und kommunizierten in der Folge regelmäßig mit ihr. Nach etwa einem Monat berichtete "XXX der Frau XXX dass er Geld für seine Rentenversicherung in bar nach Deutschland transferieren müsse und er dafür eine Firma namens "XXX beauftragt habe. Auf Bitten des "XXX und auf E-Mails der angeblichen Firma hin überwies Frau XXX in der Folgezeit dann mehrfach angebliche Kosten und Gebühren für diesen Geldtransfer auf ihr mitgeteilte Zielkonten, wobei der Angeklagte XXX in dieser Phase noch nicht beteiligt war. Als sie weitere Kosten in Höhe von 25.000,- € vorstrecken sollte und ihre eigenen Mittel erschöpft waren, nahm Frau XXX schließlich ein Darlehen über 50.000,- € auf. Von diesem Geld überwies sie in der irrigen Annahme, damit tatsächlich eine Person namens "XXX" bei einem Geldtransfer nach Deutschland zu unterstützen, am 25.03. und 26.03.2019 einmal 10.000,- € und zweimal 7.500,- €, mithin insgesamt 25.000,-€, auf das Konto XXX des Angeklagten XXX bei der XXX, welcher das Konto dem Chatpartner der Frau XXX zu diesem Zweck über einen Mittelsmann zur Verfügung gestellt hatte.
Daneben überwies Frau XXX insgesamt 26.200,- € an weitere, ihr mitgeteilte Empfänger.
Von den 10.000,- € überwies der Angeklagte XXX 5.000,- € auf ein eigenes Konto bei der XXX, von welchem er vom 27.03.2019 bis 01.04.2019 viermal 1.000,- € und einmal 800,- € mit seiner XXX abhob. Am 26.03.2019 überwies er weitere 1.500,- € nach England und 2.400,- € an den XXX, Weitere 1.000,- € hob er am selben Tag direkt ab.
Von den zweimal 7.500,- € hob der Angeklagte XXX am 27., 28. und 29.03.2019 jeweils 1.000,- € unmittelbar ab, überwies am 28.03.2019 den Betrag 3.000,-€ auf sein Konto bei der XXX. Die verbleibende Summe überwies er auf verschiedene Konten oder hob sie in bar ab.
Letztlich behielt der Angeklagte XXX 5.000,- € für sich, während er die weiteren 20.000,- € an andere Beteiligte Mitglieder der Gruppierung weitergab.
12. Tat 13 der Anklage vom 28.04.2022 (FA 27 und FA 12)
Anfang Januar 2019 nahmen ein oder mehrere "Catcher" aus der Gruppierung um den Angeklagten XXX über XXX Kontakt zu der 1949 geborenen XXX auf. Sie gaben vor, dass Frau XXX mit einem "XXX" kommuniziere. "XXX" teilte Frau XXX nach einem kurzzeitigen gegenseitigen Kontakt wahrheitswidrig mit, er benötige Geld für das Entladen eines Schiffes in Zypern. In dem Glauben, dass dies zutreffend sei, überwies Frau XXX unter anderem am 23.05.2019 die Summe von 2.800,- € und am 31.05.2019 den Betrag von 3.000,- € auf das Konto -XXX des Angeklagten XXX bei der XXX, welches dieser den "Catchern" zuvor über einen Mittelsmann mitgeteilt hatte.
Insgesamt transferierte Frau XXX ca. 16.000,- € auf verschiedenen Wegen auch ins Ausland in der Annahme, damit "XXX" zu helfen und im Vertrauen auf eine zugesagte Rückzahlung der Beträge.
Das Geld überwies der Angeklagte XXX zum Teil an verschiedene Konten weiter, hob jedoch auch einen Teil in bar ab. Insgesamt behielt er von den 5.800,- € einen Betrag von 1.160,- € für sich und teilte den Rest unter den weiteren Beteiligten bzw. deren Geldempfängern auf.
13. Tat 14 der Anklage vom 28.04.2022 (FA26)
Frau XXX lernte im März 2019 über XXX einen angeblichen XXX" kennen, welcher angab ein amerikanischer Arzt und als Soldat im Jemen stationiert zu sein. In Wahrheit handelte es sich dabei jedoch um einen oder mehrere unbekannt gebliebene Person/en aus der Gruppierung um den Angeklagten XXX Nachdem die unbekannt gebliebenen Täter hinter "XXX ein Vertrauensverhältnis zu Frau XXX aufgebaut hatten, erklärte "XXX Ende Mai 2019, er habe Angst um sein Leben. Im Jemen, wo er stationiert sei, komme es ständig zu Angriffen von Terroristen. Für eine Flucht benötige er 80.000,- €, da er nicht nur den Flug bezahlen, sondern vor Ort auch noch Leute bestechen müsse. Frau XXX erklärte sich im Vertrauen auf die Wahrheit der Angaben des "XXX schließlich bereit, ihm 25.000,- € zur Verfügung zu stellen. Daraufhin übermittelten die "Catcher" in einer E-Mail von einem "XXX" die Bankverbindung des Angeklagten XXX XXX bei der XXX, welche dieser ihnen vorher über einen Mittelsmann zur Verfügung gestellt hatte. Wie gefordert überwies Frau XXX die 25.000,- € auf dieses Konto, wo der Betrag am 29.05.2019 einging.
Am selben Tag transferierte der Angeklagte XXX den Betrag weiter auf sein eigenes Konto XXX bei der XXX bzw. XXX mit dem Verwendungszweck "buying of vehicles". Von dort überwies er das Geld auf verschiedene Konten weiter. Letztlich behielt der Angeklagte XXX 5.000,- € für sich und die verbleibenden 20.000,- € wurden unter den übrigen Beteiligten bzw. deren Geldempfängern aufgeteilt.
14. Tat 15 der Anklage vom 28.04.2022 (FA 9 und FA 16)
Die 1940 geborene XXX aus XXX lernte im Internet einen angeblichen amerikanischen Soldaten namens "XXX" kennen. In Wahrheit kommunizierte sie jedoch mit einem oder mehreren "Catchern" aus der unter B.I. dargestellten Gruppierung. "XXX gab vor, ein in Syrien stationierter Soldat der US-Armee zu sein und für die Auslösung eines Paketes mit Bargeld und Wertgegenständen im Wert von 800.000,- € beim Zoll 30.000,- € zu benötigen. In dem Glauben, dass die Angaben des "XXX zutreffend sind, überwies Frau XXX auf Anweisung hin am 29.05.2019 einen Betrag in Höhe von 30.000,- € mit dem Verwendungszweck "BR 14PT1 752F - XXX" auf das Konto XXX des Angeklagten XXX bei der XXX welches dieser den "Catchern" zuvor über einen Mittelsmann genannt hatte. Frau XXX ging dabei davon aus, dass XXX Vertreter eines Zollvermittlungsbüros namens "XXX" sei und mit dem Geld das Paket des "XXX" beim Zoll auslösen werde.
Am gleichen Tag überwies der Angeklagte XXX nach Absprache mit dem Angeklagten XXX die 30.000,- € mit dem Verwendungszweck "range rover sport" auf dessen Konto mit der XXX bei der XXX, welche am 03.06.2019 zunächst zurückgebucht wurden. Am 13.06.2019 überwies er Angeklagte XXX den Betrag dann erneut an den Angeklagten XXX Der Angeklagte XXX nahm dabei billigend in Kauf, dass das Geld aus einer Straftat stammte und kündigte seiner kontoführenden Bank daraufhin an, am 21.06.2019 in bar über den Betrag verfügen zu wollen. Hierzu kam es nicht mehr, da die Bank für diese Transaktion eine Geldwäscheverdachtsmeldung abgab und der Betrag durch die Staatsanwaltschaft angehalten und gepfändet wurde.
15. Tat 16 der Anklage vom 28.04.2022 (FA 8 und FA 10)
Mitte Juni 2019 beschloss Frau XXX aus XXX Geld in Bitcoin zu investieren. Eine Suche nach Anlagemöglichkeiten im Internet führte sie auf die Website XXX, wo sie in einem Chat ein Beratungsgespräch mit einem vermeintlichen, unbekannt gebliebenen "Bitcoin-Agenten" führte. Tatsächlich schrieb sie jedoch mit einem "Catcher" aus der Gruppierung um den Angeklagten. Dieser offerierte ihr den Erwerb von Bitcoin gegen Überweisung von Geld und nannte Frau XXX als Zielkonto der Überweisungen das Konto XXX bei der XXX, dessen Inhaber tatsächlich der Angeklagten XXX war und welches dieser für die Tat über einem Mittelsmann zur Verfügung gestellt hatte. In der irrigen Annahme, in Bitcoin zu investieren, überwies Frau XXX daraufhin vom Konto ihres Ehemannes XXX 19.975,92 € und 20.000,- €, welche am 05.06.2019 und 06.06.2019 auf dem Konto des Angeklagte XXX eingingen. Um die vermeintliche "Investition" tätigen zu können, verwendete Frau XXX Geld aus einem Kredit, welchen sie eigentlich aufgenommen hatte, um ihr Haus an die Pflegebedürfnisse ihres Mannes anzupassen.
Der Angeklagte XXX überwies am 06.06.2019 einen Teilbetrag in Höhe von 19.950,- € weiter auf das Konto XXX der Angeklagten XXX bei der XXX Dieses Konto hatte der Angeklagte XXX auf den Namen der Angeklagten XXX ohne deren Kenntnis oder Zustimmung eröffnet. Aufgrund der eingegangenen Summe wurde dem neu eingerichteten Konto zudem noch ein Einzahlungsbonus von 25,- € gutgeschrieben, so dass sich dort insgesamt 19.975,- € befanden, als das Konto aufgrund eines Vermögensarrests gepfändet wurde.
Die 20.000,- € überwies der Angeklagte XXX am 07.06.2019 weiter auf sein Konto XXX. Von dort überwies der Angeklagte XXX die 20.000,- € auf unterschiedliche Konten weiter.
Die 19.975,- € befinden sich aufgrund des Arrests immer noch auf dem Konto der Angeklagten XXX Von den 20.000,- € behielt der Angeklagte XXX 4.000,- € für sich unter teilte die verbleibenden 16.000,- € unter den weiteren Tatbeteiligten - teilweise über deren Geldempfänger - auf.
16. Tat 17 der Anklage vom 22.04.2022 (FA 20)
Im April 2019 nahmen eine oder mehrere Mitglieder aus der unter B.I. beschriebenen Gruppe, die sich als amerikanischer Militärarzt namens XXX" ausgaben, über XXX und XXX Kontakt zu der 1949 geborenen Frau XXX auf. "XXX" gab vor, mit Frau XXX eine Liebensbeziehung zu führen und bat Frau XXX nach einiger Zeit auch um Geld. In dem Glauben, dass sie tatsächlich eine Beziehung mit einem XXX führte und dieser dringend Geld benötigte, überwies Frau XXX an mindestens drei Bankkonten insgesamt 48.600,- €. Unter anderem überwies sie weisungsgemäß in der Annahme, das Geld werde "XXX" zu Gute kommen, jeweils mit dem Verwendungszweck "bekannt" am 23.05.2019 den Betrag von 2.000,- € auf das Konto XXX sowie am 11.06.2019 weitere 3.500,- € und am 17.06.2019 nochmals 2.000,- € auf das Konto XXX des Angeklagten XXX bei der XXX bzw. XXX. Der Angeklagte XXX hatte diese Konten den Chatpartnern der Frau XXX über einen Mittelsmann zur Verfügung gestellt.
Der Angeklagte XXX verfügte die überwiesenen Beträge zeitnah nach Eingang jeweils auf eigene Konten oder Konten Dritter weiter. Von dem Geld behielt der Angeklagte XXX schließlich 1.500,- € für sich und verteilte die verbleibenden 6.000,- € unter den übrigen Beteiligten (bzw. deren Geldempfänger).
17. Tat 18 der Anklage vom 22.04.2022 (FA 21)
Im Mai 2019 kontaktierten ein oder mehrere "Catcher" aus der Gruppierung um den Angeklagten XXX die 1953 geborene Frau XXX über XXX Sie gaben sich dabei als "XXX aus Los Angeles aus und behaupteten, dieser sei ein US-Soldat im Afghanistan-Einsatz. Nach einiger Zeit teilte "XXX" mit, dass er von Kabul nach Kandahar fahren müsse. Da es sich dabei um Kriegsgebiet handle, sei es ihm verboten, Geld oder Wertgegenstände mit sich zu führen. Aus diesem Grund habe er ein Paket nach Hause geschickt, in dem sich 800.000,- US-Dollar befunden hätten. Dieses Paket sei jedoch vom Zoll beschlagnahmt worden und er müsse nun Zollgebühren zahlen. Auf Aufforderung von XXX" überwies Frau XXX daraufhin insgesamt 30.000,- € an verschiedene Konten, da sie davon ausging, dass so das Paket des "XXX beim Zoll ausgelöst werden könnte. Unter anderem überwies Frau XXX am 11.06.2019 den Betrag von 10.000,- € auf das Konto XXX des Angeklagten XXX bei der XXX mit dem Verwendungszweck "Familienunterstützung". XXX hatte das Konto zuvor zu diesem Zweck über einen Mittelsmann an die "Catcher" weitergegeben.
Nach Eingang des Geldes am 12.06.2019 überwies der Angeklagte XXX das Geld unmittelbar weiter. Letztlich behielt der Angeklagte XXX 2.000,- € für sich und die weiteren 8.000,- € wurden an die weiteren Tatbeteiligten und/oder ihre Geldempfänger verteilt.
18. Tat 19 der Anklage vom 28.04.2022 (FA 25)
Im Jahr 2015 kontaktierten ein oder mehrere Mitglieder der unter B.I. beschriebenen Gruppierung die 1952 geborene Frau XXX. Sie gaben sich als XXX" aus, ein Engländer, der sich angeblich in Indonesien aufhalte. Nachdem die hinter dieser fiktiven Figur stehenden, unbekannten Personen eine vermeintliche Freundschaft mit Frau XXX aufgebaut hatten, gaukelten sie ihr Mitte 2019 vor, ihr guter Freund befinde sich in Schwierigkeiten und benötige ein Darlehen, welches über den Angeklagten XXX an den Anwalt des "XXX" übergeben werden solle. Eine Rückzahlung wurde ihre zugesichert. Im Vertrauen hierauf überwies Frau XXX am 14.06.2019 einen Betrag in Höhe von 12.750,- € auf das Konto XXX des Angeklagten XXX bei der XXX nachdem sie zuvor über XXX mit einer aus dem Ausland operierenden Person die Modalitäten abgesprochen hatte.
Insgesamt überwies die Geschädigte im Laufe der Jahre ca. 150.000,- € auf Konten weltweit, insbesondere auch in Malaysia und der Türkei, in der Annahme, das Geld sei für "XXX
Bevor der Angeklagte XXX über den Betrag verfügen konnte, wurde das Restguthaben des Kontos in Höhe von 12.775,92 gepfändet.
19. Tat 7 der Anklage vom 15.07.2025 (FA-K2)
Auf unbekannte Weise verschaffte sich der Angeklagte XXX im Jahr 2024 die Daten des Kontos XXX der unbeteiligten XXX bei der XXX. Diese Daten gab er, entsprechend dem gemeinsamen Tatplan an einen der Mittelsmänner der unter B.I. beschriebenen Gruppierung, den XXX weiter, damit dieser die Kontodaten, wie von XXX beabsichtigt, an verschiedene "Catcher" weitergeben konnte, die jeweils ebenfalls der Gruppierung angehörten. Die "Catcher" veranlassten daraufhin wie geplant mehrere Geschädigte, Überweisungen auf dieses Konto vorzunehmen.
Dabei kam es zu folgenden Überweisungen:
a. Herr XXX wurde zu einem nicht näher bekannt gewordenen Zeitpunkt von unbekannt gebliebenen Personen aus der Gruppierung um den Angeklagten kontaktiert. Diese überzeugten ihn, dass er angebliche Rechnungen an XXX zu zahlen habe. Die entsprechenden Kontodaten hatten sie zuvor von einem XXX erhalten. In dem Glauben, dass tatsächlich eine entsprechende Zahlungspflicht bestehe, überwies XXX am 12.07., 15.07. und 16.07.2024 jeweils 2.500,- €, insgesamt also 7.500,- €, mit den Verwendungszwecken "Verw./RefNr:5606211 XXX", "Verw./REF-Nr:56062211 XXX" und "Verw/Ref-Nr;5606211 XXX auf das Konto der XXX.
b. Unbekannt gebliebene "Catcher" hatten im Jahr 2024 über die App XXX Kontakt zu Frau XXX Sie gaben sich dabei als US-Soldat namens "XXX aus. "XXX sei in Rammstein stationiert gewesen und sei dann zeitnah nach Bagdad versetzt worden. Die Catcher gaukelten Frau XXX weiter vor, dass "XXX einen Sohn in England habe und er dringend Geld benötige, damit dieser nach Amerika reisen könne. Frau XXX glaubte diese Geschichte und überwies 3.500,- € auf das Konto der XXX, welches ihr von den "Catchern" genannt wurde, um dem angeblichen Sohn von "XXX so die Reise zu ermöglichen. Das Geld ging am 19.07.2024 auf dem Konto ein.
c. Darüber hinaus kontaktierten unbekannt gebliebene Mitglieder der Gruppierung um den Angeklagten Frau XXX über das Internet und gaben sich als "XXX", Sänger der Band XXX" aus. Sie gaben gegenüber Frau XXX an, dass XXX" finanzielle Unterstützung benötige, unter anderem bei der Versendung von Wertgegenständen, an denen sie auch beteiligt werden sollte. Frau XXX war davon überzeugt, tatsächlich mit "XXX zu kommunizieren und erklärte sich daher zur Zahlung bereit, woraufhin ihr die Chatpartner die Kontodaten der XXX übersandten. Frau XXX überwies, in der Überzeugung, auf diese Weise wirklich XXX zu helfen, 7.000,- € auf das Konto, welche am 23.07.2024 dort eingingen.
d. Der Zeuge XXX war im Jahr 2024 im Internet auf der Suche nach einer Kreditkarte. Über ein Portal stieß er auf die Website einer "XXX in Irland und füllte dort ein Formular aus, um von dieser Bank eine Kreditkarte zu erhalten. Daraufhin meldete ein angeblicher Herr "XXX bei Herrn XXX der angab, Filialleiter der Bank zu sein. Dieser teilte Herrn XXX mit, dass ein Herr XXX ein Ingenieur aus Limerick, verstorben sei und angeblich ein Depot im Wert von 3,5 Millionen € bei der Bank geschlossen werden müsse. Eine Recherche habe ergeben, dass der XXX ein Cousin des verstorbenen Vaters des Zeugen XXX gewesen sei, weshalb der Zeuge der Erbe dieses Depots sei. Der Zeuge XXX der sich gerade in einer finanziellen Notlage befand, war dankbar für den vermeintlichen Ausweg aus der Krise und in dieser Situation besonders empfänglich für die Lügengeschichte. In Wahrheit hatte der Zeuge XXX nämlich Kontakt zu einem oder mehreren "Catchern" aus der unter B.I. beschriebenen Gruppierung und die gesamte Geschichte um das potenzielle Erbe und Herrn "XXX wurde ihm von diesen Personen lediglich vorgespielt. Die "Catcher" teilten dem Zeugen XXX nun wiederholt mit, dass er, um das Erbe antreten zu können, verschiedene Zahlungen für Dokumente, Zoll und ähnliches zu leisten habe. In dem Glauben daran, so an sein angebliches Erbe zu kommen, überwies er am 01.08.2024 einen Betrag von 4.256,- € auf das Konto der XXX. Die Kontodaten hatte zuvor XXX entsprechend dem gemeinsamen Plan mit den "Catchern" und XXX an die "Catcher" übermittelt.
e. Am 21.07.2024 wurde Frau XXX über die XXXDating-App von dem Profil eines "XXX kontaktiert. Hinter dem Profil steckten ein oder mehrere Person/en aus der Gruppierung um den Angeklagten XXX Sie gaben gegenüber Frau XXX an, dass "XXX ein in Berlin wohnhafter Arzt sei, der sicher aktuell jedoch in der Ukraine aufhalte. Er wolle zu Frau XXX nach Deutschland kommen, sei jedoch in Österreich an der Grenze aufgehalten worden und brauche nunmehr finanzielle Unterstützung. In dem Glauben, dass dies tatsächlich der Wahrheit entsprach, überwies Frau XXX am 25.08.2024 den Betrag von 25.800,- € auf das Konto der XXX. Die Kontodaten wurden zuvor von XXX zu diesem Zweck an die "Catcher" übermittelt.
Von den so erlangten 48.056,- € behielt der Angeklagte XXX 9.611,20 € für sich und teilte den Rest unter den übrigen beteiligten Personen auf.
20. Tat 9 der Anklage vom 15.07.2025 (FA-K4)
Auf unbekannte Weise verschaffte sich der Angeklagte XXX sich Zugriff auf das Konto mit der XXX des XXX bei der XXX
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wurde die 1948 geborene Frau XXX über ein Internetforum von einer oder mehrerer unbekannter Personen aus der unter B.I. dargestellten Gruppierung kontaktiert. Diese gaben sich als "XXX, ein vermeintlicher Kinderarzt, der aktuell in der Ukraine arbeite, aus. "XXX spielte Frau XXX eine Liebesbeziehung vor und stellte ihr in Aussicht, nach seinem Ruhestand zu ihr zu ziehen. Anfang/Mitte August 2024 informierte "XXX Frau XXX dass er zu einem Kollegen auf ein Seminar nach Berlin fliegen wolle, sein Konto jedoch durch einen russischen Hacker-Angriff gesperrt worden sei. Für den Flug nach Berlin und das Seminar würde er 3.200,- € benötigen, er plane auch, nach dem Seminar zu ihr zu kommen. In dem Glauben an diese Geschichte überwies Frau XXX am 26.08.2024 die 3.200,- € wie gefordert auf das Konto des XXX bei der XXX. Die Kontodaten hatte der Angeklagte XXX zunächst an den XXX übermittelt, damit dieser die Daten entsprechend dem gemeinsamen Plan an die "Catcher" weitergeben konnte.
Von dem Geld konnte der Angeklagte XXX noch 695,- € in Bar abheben und an die übrigen bei der Tat beteiligten Personen verteilen, bevor das Konto gesperrt wurde.
II. Taten betreffen den Pkw XXX
1. Tat 3 der Anklage vom 15.07.2025
Am 30.03.2023 erwarb der Angeklagte XXX bei der Firma XXX in XXX für 25.800,- € einen Pkw XXX, FIN: XXX . Den Kaufpreis bezahlte er in bar ausschließlich mit Erträgen aus nicht näher zu konkretisierenden, gewerbsmäßigen Betrugstaten, was der Angeklagte XXX jedoch wissentlich gegenüber dem gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG verpflichteten Güterhändler verschwieg. Beim Kauf verschwieg der die inkriminierte Herkunft des Geldes. Bei der Geldquelle handelte es sich jedoch nicht um die hier unter B.I. oder B.III. festgestellten Betrugstaten.
2. Tat 4 der Anklage vom 15.07.2025
Da sich der Angeklagte XXX zum Zeitpunkt des Erwerbs des Pkw nach einem 2021 eröffneten Privatinsolvenzverfahren in der Wohlverhaltensphase befand (XXX und zudem Sozialleistungen des Jobcenters XXX bezog, entschloss sich der Angeklagte XXX den von ihm erworbenen XXX unmittelbar nach dem Erwerb zum Schein weiterzuverkaufen, um potenziellen Gläubigern den Zugriff auf diesen zu erschweren. Zudem wollte er vermeiden, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund des Vermögensarrests im verbundenen Verfahren XXX durch Pfändung auf den Pkw zugreifen konnte.
Zu diesem Zweck "verkaufte" der Angeklagte XXX mit einem auf den 31.03.2023 datierten Kaufvertrag den Pkw XXX, FIN: XXX , amtliches Kennzeichen zu jenem Zeitpunkt: XXX mit zwei Schlüsseln zum Schein an die Zeugin XXX zu einem angeblichen Preis von 25.800,- €. Tatsächlich wurde der Wagen nie an Frau XXX übergeben oder übereignet und die Zeugin zahlte auch keinen "Kaufpreis" an den Angeklagten. Der Angeklagte XXX blieb - wie von vorneherein geplant - wirtschaftlicher Eigentümer und tatsächlicher Nutzer des Fahrzeugs.
III. Tat mit Bezug zur XXX (Taten 1, 2 und 6 der Anklage vom 15.07.2025)
Noch als er ein Student in XXX war, trat der Angeklagte XXX der "XXX (im Folgenden: XXX) alias "XXX" (im Folgenden: XXX bei.
1. Die XXX wurde in der am XXX als universitäre Bruderschaft an der Universität XXX in XXX gegründet. Sie setzte sich zunächst ausschließlich für gesellschaftliche Ziele wie Gleichheit und Gerechtigkeit ein. Ein Schwerpunkt lag dabei im Kampf gegen die Unterdrückung und Diskriminierung schwarzer Menschen. Seit den 1980er Jahren entwickelte sich die Vereinigung jedoch zunehmend gewaltsam und kriminell. Die Organisation breitete sich über XXX hinaus bis nach XXX aus. Mittlerweile operiert sie weltweit und ist geographisch in verschiedene regionale Untergruppierungen unterteilt. Die Führung der Gesamtgruppierung liegt bei zentralen Gremien in Nigeria. Darüber hinaus gib es sogenannte "regions" (üblicherweise kontinentale Einheit), "zones" (in der Regel nationale Organisationseinheit) und "sub-zones" (weitere untergeordnete Organisationseinheit, in Deutschland im Wesentlichen an die Bundesländer angelehnt).
Die XXX ist streng hierarchisch organisiert und die Mitglieder haben genau festgelegte Rechte und Pflichten. Mitglieder durchlaufen strikte Initiationsriten, bei denen Geheimhaltungs-, Loyalitäts- und oft auch Gewaltcodes vermittelt werden. Die Mitgliedschaft ist dabei in der Regel auf Lebenszeit angelegt, ein eigenmächtiger Austritt ist nicht vorgesehen und kann mit schweren Strafen bis zum Tod geahndet werden. Derzeit umfasst die Organisation weltweit ca. 30.000 Mitglieder. Die Aufgaben sind innerhalb der Gruppierung klar verteilt. Neben den jeweils leitenden Personen ("Head" einer regionalen Gruppe) sind unter anderem Personen für die Öffentlichkeitsarbeit ("Crier"), die Finanzen (sog. "Ihaza", eine Art Kassenwart) und für die interne Disziplinarmaßnahmen ("Butcher") zuständig. Potenzielle Disziplinarmaßnahmen reichen dabei von Geldstrafen oder Suspendierung bis hin zu körperlichen Strafen und Ausschluss. Für die jeweilige "zone" (z. B. Deutschland) existiert zudem auch ein Ältesten-Rat (sog. "Council of Elders"), für den sich verdiente, langfristige Mitglieder bewerben können.
Die Mitglieder sind auch zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet, dies erfolgt üblicherweise über die jeweilige Subzone, für die Subzone XXX lag dieser Betrag zumindest in den Jahren 2016 bis 2019 bei 10,- € im Monat. Darüber hinaus geben sich die Mitglieder jeweils eigene sog. "strong names", während der bürgerliche Name nur noch als sog. "jew name" bezeichnet wird. Die Gruppierung verfügt über einen eigenen Slang eigene Gesten sowie Kleider-Codes. Dabei spielen vor allem die Farben schwarz-gelb-weiß und die Zahl 7 (symbolisch für eine Axt) eine Rolle. Die Konfliktlösung erfolgt sowohl innerhalb der Organisation als auch bei Beteiligung externer, durchaus regelmäßig auch mit Gewalt.
Innerhalb der einzelnen Organisationseinheiten finden gewohnheitsmäßig Zusammenkünfte statt. Diese dienen sowohl dem internen Austausch und der Vernetzung als auch der Stärkung des Gemeinschaftsgefühls.
Öffentlich treten die Confraternities zur Verschleierung ihrer illegalen Aktivitäten oftmals als karitative Einrichtung bzw. Bewegung auf. In Deutschland wurde zu diesem Zweck im Jahr 2002 ein Verein namens "XXX." gegründet, der als legale Fassade der Gruppierung fungiert. Eine tatsächliche Trennung zwischen XXX und XXX existiert dabei nicht. Zumindest in Deutschland besteht nahezu völlige personelle und strukturelle Deckungsgleichheit. Die Begriffe XXX und XXX werden dabei von der Community selbst synonym gebraucht.
Ein wesentliches Ziel der XXX Bewegung ist mittlerweile das gemeinschaftliche Begehen von Straftaten, wobei sich die Mitglieder gegenseitig unterstützen und auch von den zu diesem Zweck von der Gruppierung geschaffenen Strukturen profitieren. Die XXX ist dabei in verschiedenen Kriminalitätsbereichen aktiv, wobei die Mitglieder sich jeweils bei der Begehung von Straftaten unterstützen und die Erträge aus den Straftaten zumindest auch der Organisation zugutekommen, indem das Erlangte teilweise auch an die XXX weitergeleitet wird. Mitglieder der XXX sind weltweit miteinander vernetzt. Die internationalen Strukturen der Organisation werden dabei auch zur Begehung von Straftaten genutzt.
In Deutschland ist die Gruppierung im Wesentlichen in den Bereichen des sogenannten "Love Scamming" und der Geldwäsche aktiv, aber auch im Menschenhandel, der Zuhälterei und dem Finanzbetrug. Hierfür wird insbesondere auch die internationale Vernetzung der Organisation für die Verschleierung von Geldflüssen genutzt, so werden üblicherweise in verschiedenen Ländern Konten vorgehalten, um inkriminierte Gelder weiter verschicken zu können, bis den Strafverfolgungsbehörden kein Zugriff mehr möglich ist. Daneben wird auch das jeweils durch die Begehung von Straftaten erlangte "Know-how" untereinander geteilt, um sich bei der Begehung von Straftaten zu professionalisieren. Zugriff auf die personellen und intellektuellen Ressourcen der Organisation erhalten lediglich Mitglieder.
Mitglieder spezialisieren sich üblicherweise auf bestimmte kriminelle "Dienstleistungen" und bieten ihre Kenntnisse und Fähigkeiten gegen Entgelt einem breiten Abnehmerkreis an. Gleichzeitig schaffen die organisationsspezifischen Regeln in Verbindung mit dem Sanktionsregime und dem gemeinsamen Gewinnstreben ein Grundvertrauen zwischen Mitgliedern, die sich zum Teil noch nie persönlich getroffen haben. Es bilden sich dann aus den einzelnen Mitgliedern entsprechend der funktional differenzierten Rollen anlassbezogen netzwerkartige Kleingruppen, die gemeinsam Straftaten begehen. Dies ermöglicht es Delikte grenzüberschreitend und mittels arbeitsteiliger Spezialisierung zu begehen und die Verwertung erzielter Gewinne sicher zu stellen, ohne dass alle Beteiligten einander bekannt sein müssen. So schafft die XXX für ihre Mitglieder eine Umgebung, in der diese effektiv gemeinsam Straftaten begehen können. Der ökonomische Erfolg der einzelnen Mitglieder durch diverse Straftaten trägt dabei insgesamt zur Attraktivität der Gesamtorganisation bei, was letztlich dem persönlichen Gewinn- und Machtstreben aller Mitglieder der XXX zugutekommt.
2. Der Angeklagte XXX ist bereits seit seinem Studium in XXX Mitglied der XXX bzw. des XXX. Er wurde im Jahr 2003 im "XXX "XXX XXX initiiert. Seit dem Jahr 2011 ist er Mitglied der "XXX" und der Subzone XXX Innerhalb der Organisation trug der den sog. "XXX" "XXX" den Spitznamen "XXX Im Rahmen seiner Mitgliedschaft wurde dem Angeklagten XXX auch bewusst, dass es sich keinesfalls um einen harmlosen Zusammenschluss von Studenten handelte, sondern die Vereinigung - wie oben beschrieben - im Wesentlichen den Zweck hat, ihren Mitgliedern Straftaten zu ermöglichen bzw. sie bei ihren Straftaten durch zur Verfügung stellen von Infrastruktur und sowie der Schaffung von Vertrauensverhältnissen zu unterstützen. Darüber hinaus war ihm ebenfalls bewusst, dass die XXX von den Straftaten ihrer Mitglieder auch dadurch profitierte, dass Teile der Erträge durch Spenden oder auf andere Weise an die Organisation weitergeleitet wurden.
Als Mitglied zahlte der Angeklagte XXX in dem Zeitraum von April 2016 bis einschließlich Juli 2019 einen Mitgliedsbeitrag von 10,- € monatlich an den gesondert Verfolgten XXX. Darüber hinaus steuerte er einem nicht mehr ermittelbaren Zeitpunkt im Jahr 2022 insgesamt 500,- € für eine Jahresabschlussversammlung der "XXX" der XXX"XXX Der Angeklagte XXX nahm wiederholt an Veranstaltungen der XXX teil und bewarb sich auch - letztlich erfolglos - im Jahr 2018 für eine Position im "XXXs" der "XXX.
3. Über die XXX lernte der Angeklagte XXX unter anderem den gesondert Verfolgten XXX kennen, der ebenfalls dort aktives Mitglied war. XXX war zudem in der "subzone XXX als sog. "XXX für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig.
XXX gab am 12.05.2024 die Daten des Kontos XXX des angeblichen Kontoinhabers XXX, an den Angeschuldigten XXX weiter. Dies geschah in der Absicht, dass XXX das Konto - entsprechend einem gemeinsamen Tatplan des Angeklagten XXX mit XXX - zur Begehung von Betrugstaten, welche dem unter B.I. dargestellten modus operandi entsprechen sollten, an andere Personen weiterleiten konnte.
Im September 2023 wurde Frau XXX aus XXX über die Internet-Plattform "XXX von Personen aus der unter B.I. dargestellten Gruppierung kontaktiert. Diese gaben sich als ein in Zürich lebender ehemaliger Soldat aus und spielten Frau XXX eine Liebesbeziehung vor. Über die Zeit schilderte "der Soldat" wiederholt angebliche finanzielle Notlagen, um Frau XXX dazu zu bringen, Geld zu überweisen. In dem Glauben, dass sie sich tatsächlich in einer Liebesbeziehung mit dem nicht existierenden ehemaligen Soldaten befand und dieser sich in einer finanziellen Notlage befindet, überwies Frau XXX unter anderem am 17.06.2024 durch drei Überweisungen insgesamt 5.400,- € mit den Verwendungszwecken "MWSteuern" und "MwS" auf das genannte Konto des XXX Die Daten des Kontos hatte der Angeklagte XXX den "Catchern" zuvor über einen Mittelsmann zukommen lassen. Über das Geld verfügte der Angeklagte XXX kurz nach Eingang der Zahlung in bar. Der von den 5.400,- € behielt der Angeklagte einen Lohn von 1.080,- € für sich und zahlte teilte den Rest unter XXX und den weiteren, nicht bekannt gewordenen, Tatbeteiligten auf.
Soweit hinsichtlich der Taten unter B.I. auch ebenfalls eine Strafbarkeit nach §§ 129, 129b StGB in Betracht kommt, wurde nach § 154a Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen von der Strafverfolgung abgesehen. Soweit hinsichtlich der Taten B.I.1 bis B.I.4 und B.I.6. bis B.I.20. sowie B.III. eine Strafbarkeit nach § 261 StGB in Betracht kommt wurde ebenfalls nach § 154a Abs. 2 StPO von einer Strafverfolgung abgesehen.
C.
I. Persönliche Verhältnisse
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten und ihrem Werdegang beruhen auf ihren jeweiligen glaubhaften Angaben.
Die (fehlenden) strafrechtlichen Vorbelastungen hat die Kammer den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister entnommen. Anhaltspunkte für inhaltliche Unrichtigkeiten haben sich nicht ergeben.
II. Zur Sache
Den Feststellungen in der Sache liegen im Wesentlichen die vollumfänglichen Geständnisse der Angeklagten zugrunde, die durch zahlreiche Beweismittel, insbesondere die Bekundungen der ermittelnden Polizeibeamten sowie die im Rahmen der Selbstlesung eingeführten Urkunden Bestätigung gefunden haben.
Der Angeklagte XXX hat ein umfassendes Geständnis abgelegt, die Vorwürfe aus beiden Anklageschriften seien grundsätzlich zutreffend. Sodann hat er in der weiteren Verhandlung konkreter Angaben gemacht und auch Stellung zur Richtigkeit von Angaben anderer genommen. Seiner Einlassung ist eine Verständigung der Verfahrensbeteiligten nach § 257c StPO vorausgegangen. Die Kammer hat diese prozessuale Situation zum Anlass genommen, die Glaubhaftigkeit der Einlassung unter Berücksichtigung der übrigen Beweismittel einer besonders sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Sie hat nach der Beweisaufnahme keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten XXX Auch die Angeklagten XXX und XXX haben die sie betreffenden Taten wie festgestellt eingeräumt. Diese Einlassungen konnte die Kammer ebenfalls durch die weiteren Beweismittel verifizieren.
1. Taten B.I.
Die Taten wie sie unter B.I. niedergelegt sind, hat der Angeklagte XXX vollumfänglich eingeräumt. Er sei bereits viele Jahre in der XXX Community aktiv gewesen. Zudem habe er zu dieser Zeit auch erhebliche Geldprobleme gehabt, er sei verschuldet gewesen und habe stets lediglich allenfalls ein geringes Einkommen gehabt. In der XXX Community habe man über seine finanzielle Situation Bescheid gewusst. Er sei dann kontaktiert worden und man habe ihm angeboten, dass er Gelder über von ihm zur Verfügung zu stellende Konten laufen lassen könne, dafür dürfe er dann einen Teil des Geldes behalten. Zunächst sei er davon ausgegangen, dass es sich um Zahlungen aus einem legalen Pkw-Handel gehandelt habe. Im Laufe der Zeit sei ihm dann aber klar geworden, dass es sich um Gelder aus Straftaten und im Wesentlichen aus sog. "Lovescam" handle. Ihm sei auch mehrfach mitgeteilt worden, dass Überweisungen aus "Dating" stammten, was Code für ein sog. "Lovescam" gewesen sei.
Es seien dann immer wieder entsprechende Anfrage nach Konten bei ihm eingegangen, wobei diese Anfragen zu einem großen Teil, er schätze so 80%, von einer einzigen Person gekommen sei. Dabei habe es sich ebenfalls um einen Nigerianer und XXXMitglied gehandelt. Diese Person habe er schon länger gekannt und ihr zum Beispiel durch Übersetzungen geholfen. Ihm sei jedoch klar gewesen, dass es sich insgesamt um ein größeres Netzwerk, in dem auch immer wieder dieselben Personen mit festen Rollen aktiv gewesen seien, gehandelt habe, auch wenn er nicht alle Beteiligten persönlich gekannt habe.
Es sei dann jeweils so abgelaufen, dass ein Mittelsmann sich bei ihm nach einem Konto erkundigt habe. Er habe dann "schnell machen" müssen, da in der Regel die Person, die als Erste ein Konto zur Verfügung stellen konnte, den Zuschlag erhalten habe. Das Konto habe er dann an den Mittelsmann weitergegeben, unmittelbaren Kontakt zu den die Täuschung ausführenden "Catchern" oder gar den Geschädigten habe er üblicherweise nicht gehabt. Er habe dann die Kontodaten an den Mittelsmann weitergeben und später einen Zahlungsnachweis übersandt bekommen. Es sei von ihm erwartet worden, dass er das Geld dann schnell "von dem Konto hole", ihm sei dort auch ordentlich "Druck gemacht" worden. Das Geld habe er entweder in Bar abgehoben oder an andere Konten weiter überwiesen. Die üblichen Provisionen für seine Tätigkeit hätten sich auf 15-25 % belaufen. Er habe aber eigentlich immer 25% verlangt und meist auch bekommen, wobei er dies für die Einzelfälle nicht mehr konkret erinnere. Vor diesem Hintergrund schätzt die Kammer, dass er jedenfalls 20% für sich behielt.
Die Kammer hat keinerlei Zweifel an der glaubhaften und schlüssigen Einlassung des Angeklagten XXX insbesondere da sie sich hinsichtlich der jeweiligen Taten durch weitere Beweismittel verifizieren ließ. Dabei handelte es sich vor allem um die Protokolle der Angaben der jeweiligen Geschädigten bei der Polizei (Vernehmungsniederschriften) sowie die zugehörigen Kontoübersichten, aus denen sich der Zahlungsfluss nachvollziehen ließ. Dies betrifft nicht nur die eingegangenen Zahlungen, sondern auch den weiteren Fluss des Geldes in Form von Barabhebungen oder Weiterüberweisungen, soweit festgestellt.
Die Geschädigten haben in ihren Vernehmungen laut den Protokollen ihren Kontakt zu den "Catchern" und die von ihnen getätigten Überweisungen wie festgestellt geschildert. Dabei sieht die Kammer dabei keine Veranlassung an den Angaben der Geschädigten zu zweifeln. Ein Motiv für eine falsche Beschuldigung ist in keinem der Fälle ersichtlich, zumal gar keine persönliche Verbindung zum Angeklagten XXX besteht. Darüber hinaus war es zahlreichen Geschädigten eher peinlich, einem derartigen Betrug zum Opfer gefallen zu sein. Selbst wenn die Zeugen noch nicht bereit waren, den betrügerische Hintergrund zu erkennen (siehe Fall 15 oder 18), war sich die Kammer wegen der sich immer wiederholenden Gleichartigkeit der den Geschädigten "aufgetischten" Geschichten überzeugt, dass es sich auch in diesem Fällen um tatsächliche Liebesbetrügereien handelte. Stets waren die angeblichen Beziehungspartner in gesellschaftlich besonders angesehenen und dem Gemeinwohl verpflichteten Berufen tätig (Soldat oder Arzt), denen mit großem Vorschussvertrauen begegnet wird. Sie befanden sich ausnahmslos angeblich in unverschuldeten Notlagen und fern der Heimat. Unerwartete Entwicklungen führten dann vorgeblich zu mehr und mehr Geldbedarf, der am Anfang nicht zu erkennen war.
Schließlich decken sich die Angaben mit den jeweils anhand der Kontoübersichten oder Auszügen nachweisbaren Geldflüssen. Zudem werden die Angaben teilweise durch Chatverläufe mit den "Catchern" oder E-Mails verifiziert.
Im Einzelnen:
a. Tat 1 der Anklage vom 28.04.2022
Hinsichtlich dieser Tat hat der Angeklagte XXX unter anderem angegeben, dass XXX und die Gebrüder XXX ihm die Konten zur Verfügung gestellt hätten, dafür hätten sie auch einen Anteil von 15% bekommen. Er habe sie dazu überredet. Er erinnere sich noch daran, dass es im Nachhinein Streit gegeben habe, da die Konten "kaputt" (gemeint ist eine Sperrung) gewesen seien. Besonders mit XXX sei ihm das noch genau im Gedächtnis, da dieser ihn mit einem Baseball-Schläger bedroht habe.
Nachdem die Überweisung über 29.000,- € auf das Konto von XXX zurückgebucht worden sei, habe er zunächst gemeinsam mit XXX versucht, die Bank durch einen gefälschten Kaufvertrag dazu zu bringen, die Überweisung auszuführen. Dies ließ sich durch Verlesung des angeblichen Kaufvertrages zwischen XXX und XXX bestätigen. Nachdem auch dies nicht zum Erfolg geführt habe, sei er erneut von seinem "Mittelsmann" kontaktiert worden und dieser habe ihm die Adresse der Frau XXX übermittelt, damit er, XXX das Geld persönlich abholen könne. Daraufhin sei er nach XXX geflogen und anschließend zu Frau XXX gefahren. Dort sei er dann bei dem Versuch das Geld abzuholen verhaftet worden, was zudem durch den Aktenvermerk des PHK verifiziert werden konnte, aus dem sich die vorläufige Festnahme vor Ort ergeben hat.
Die Feststellungen zu dem Kontakt der "Catcher" mit Frau XXX folgen für die Kammer aus den polizeilichen Vernehmungen der Frau XXX die die Hintergründe der getätigten Zahlungen den Feststellungen entsprechend geschildert hat. Darin hat diese angegeben, seit mehr als zwei Jahren mit einem "XXX" über das Internet Kontakt gehabt zu haben, mit dem sie eine Liebesbeziehung führe. Dieser habe sie nach Geld gefragt, unter anderem um Waren bezahlen zu können, und ihr zugesagt, dass sie nach Wareneingang ihr Geld zurückerhalte. Sie habe dann, in dem Glauben, damit "XXX zu helfen, die festgestellten Überweisungen an die Gebrüder XXX und den XXX getätigt, wobei die 29.000,- € an XXX zurückgekommen seien. Dann sei ein "XXX zu ihr gekommen und habe Geld für XXX abholen wollen, dem habe sie aber nichts gegeben.
Ein von der Zeugin zur Akte gereichter Chat mit dem angeblichen XXX gibt die Ankündigung einer persönlichen Abholung wieder, so dass die Angaben der Zeugin hierdurch weiter bestätigt werden.
Die Überweisungen der Frau XXX auf die Konten von XXX und XXX ließen sich durch die im Rahmen der Selbstlesung eingeführten Kontoauszüge vom Konto der Frau XXX bestätigen.
b. Tat 2 der Anklage vom 28.04.2022
Die Feststellungen zu dieser Tat hat die Kammer der im Selbstleseverfahren eingeführten Vernehmung der XXX entnommen. Diese hat im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung feststellungsentsprechende Angaben gemacht, insbesondere bekundet, sie sei über XXX von einem ihr unbekannten Mann kontaktiert worden, der sich als "XXX ausgegeben habe. Dieser habe ihr berichtet, dass er Geld in einer Kiste habe und damit ein neues Leben anfangen wolle. Er würde ihr die Kiste zuschicken und dann bei ihr abholen. Ihr sei dann wiederholt von "XXX" und auch von einem vermeintlichen Kurier-Service mitgeteilt worden, dass verschiedene mit der Lieferung verbundenen Kosten entstanden seien. "XXX habe jedoch keinen Zugriff auf seine Konten gehabt und sie gebeten, den Kurier-Service zu bezahlen. Sie habe dann unter anderem am 12.12.2018 3.000,- € überwiesen, um damit XXX" zu helfen. Dies wird auch durch die in Selbstlesung eingeführten E-Mails des vermeintlichen XXX bestätigt. In diesen wird Frau XXX wiederholt in sehr schlechtem Deutsch zu verschiedenen Zahlungen aufgefordert. Laut Frau XXX habe sie auf weitere Geldforderungen nicht mehr zahlen können und dann aufgrund eigener Recherche herausgefunden, dass sie getäuscht worden sei.
Die Überweisung an XXX wird zudem durch den Kontoauszug der Frau XXX bestätigt.
c. Tat 3 der Anklage vom 28.04.2022
Die Feststellungen zu dem Geschehen beruhen auf dem Bericht des KHK vom Polizeipräsidium XXX der den täuschungsbedingten Hintergrund der Zahlungen wie oben dargelegt ergibt. Danach habe die Hausbank der Frau mitgeteilt, dass diese in der Vergangenheit mehrere 10.000,- € ins Ausland überwiesen habe und man daher einen Betrug vermute, besonders da Frau XXX bereits in der Vergangenheit Opfer von "Love Scam" geworden sei. Sie habe sich bisher uneinsichtig gezeigt, weshalb die Polizei von der Bank gebeten worden sei, mit ihr darüber zu sprechen. Frau XXX habe bereits in einem vorherigen Gespräch im Sommer 2018 angegeben, bei einer London-Reise einen XXX kennengelernt zu haben. Zu diesem habe sie eine Beziehung aufgebaut und habe gegenüber der Polizei von einer angeblichen Entführung und Lösegeldforderungen berichtet. Im September 2018 habe die Hausbank der Frau XXX zahlreiche Überweisungen auf türkische und deutsche Konten festgestellt, wiederholt mit dem Verwendungszweck "XXX. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Überweisungen am 17.12.2018 und 27.12.2018, welche jeweils durch die Kontoübersicht belegt werden, auch für den fiktiven "XXX" gedacht waren, mit dem die Geschädigte eine Beziehung zu führen glaubte.
d. Tat 4 der Anklage vom 28.04.2022
Das Geschehen zwischen Frau XXX und den Catchern folgt für die Kammer aus der polizeilichen Vernehmung der XXX. In dieser hat Frau XXX feststellungsentsprechende Angaben gemacht. Sie hat angegeben, im Januar 2018 im Krankenhaus einen "XXX" kennengelernt und im Anschluss über XXX mit ihm Kontakt gehalten zu haben. "XXX" habe geschrieben, er sei ein amerikanischer Militärangehöriger und müsse nach Afghanistan. Von dort habe er mit der Firma XXX ein Paket nach Deutschland verschicken wollen und dafür seien erhebliche Kosten angefallen. Sie habe dann mehrfach darlehensweise Geld überwiesen. Nachdem sie über keine Barmittel mehr verfügt habe, habe der angebliche XXX sie gebeten, Geld auf ihrem Konto für ihn zu empfangen und an ihn zu übermitteln, daher habe sie einmal einen Betrag 4.500,- € nach Erhalt abgehoben und bar auf ein Konto eingezahlt, welches ihr "XXX" vorher übermittelt habe. Das Ganze sei ihr zwar schon "komisch vorgekommen", aber sie habe sich zu diesem Zeitpunkt nichts weiter dabei gedacht. Dass es sich dabei um das Konto des Angeklagten XXX handelte, folgt aus dem Einzahlungsbeleg der XXX vom 17.12.2018.
e. Tat 5 der Anklage vom 28.04.2022
Die Feststellungen zu dieser Tat hat die Kammer im Wesentlichen der polizeilichen Vernehmung der XXX entnommen, in der sie den Sachverhalt wie festgestellt geschildert hat. Sie sei über die App XXX mit einem "XXX in Kontakt gekommen. Dieser habe sie dann mehrfach nach Geld gefragt und sie habe insgesamt ca. 25.000,- € überwiesen. Darüber hinaus habe "XXX sie aufgefordert, in XXX bei einer Frau 20.000,- € für einen Freund von "J " abzuholen. Sie sei am 17.01.2019 zu einer ihr unbekannten Frau nach XXX gefahren, welche ihr 19.800,- € Bargeld gegeben habe, es seien 200,- € Scheine gewesen. Die Frau habe ihr bestätigt, dass ihr Mann US-Soldat sei und das Geld wegen einer Notlage benötige. Das Geld habe sie bei der Bank eingezahlt und 19.000,- € davon auf ein Konto überwiesen, das "XXX ihr genannt habe, die weiteren 800,- € habe sie später als Teil einer größeren Summe überwiesen. Später habe sich ein angeblicher XXX bei ihr mit einer entsprechenden Geschichte gemeldet, dem sie gleich vorgeworfen habe, XXX zu sein. Dies sei mit angeblichem Identitätsdiebstahl bestritten worden. Dass die 19.000,- € auf das Konto des Angeklagten XXX überwiesen wurden, folgt aus der Kontoübersicht betreffend XXX ebenso wie die Weiterüberweisung in Höhe von 5.000,- € auf das Konto der Angeklagten XXX
Die Angeklagte XXX hat die Tat wie festgestellt eingeräumt.
f. Tat 6 der Anklage vom 28.04.2022
Zu dieser Tat wurde die polizeiliche Vernehmung der XXX eingeführt. In dieser hat Frau XXX die Tathintergründe den Feststellungen entsprechend angegeben und insbesondere erklärt, sie habe über XXX einen Mann namens "XXX" kennengelernt, der sich als Arzt ausgegeben habe. "XXX habe immer wieder Geld von ihr gefordert und zugesichert, ihr das Geld "doppelt und dreifach" zurückzuzahlen. Im Glauben daran habe sie dann mehrfach Geld auf Konten überwiesen, die ihr von "XXX genannt worden seien. Sie wisse zudem gar nicht, wie sie die Sache ihrem schwer erkrankten Ehemann erklären solle, der noch gar nichts davon wisse. Nach einer Internetrecherche habe sie feststellen müssen, dass man sie betrogen habe. Die festgestellten Überweisungen der Frau XXX auf das Konto des Angeklagten XXX folgen aus der entsprechenden Kontoübersicht.
g. Tat 7 der Anklage vom 22.04.2022
Die Feststellungen zu dem Kontakt der "Catcher" mit der Geschädigten hat die Kammer der polizeilichen Vernehmung der Zeugin XXX entnommen. In dieser hat Fau XXX angegeben, über XXX von einem XXX kontaktiert worden zu sein. Der habe gesagt, er sei 62 Jahre alt, habe eine Firma in Liverpool und sei beruflich in Kambodscha unterwegs. Anfang 2019 habe sich "XXX" bei ihr gemeldet und ihr mitgeteilt, dass er in Kambodscha beim Zoll festgenommen worden sei. Er benötige nun Geld von ihr. Sie habe ihm mehrfach auf verschiedene Weisen Geld zu kommen lassen. Sie habe ihm mehrfach Geld geschickt, meist über XXX. Als sie aber im Fernsehen eine Dokumentation über diese Betrugsformen gesehen habe und sodann sich noch im Internet informiert habe, sei ihr klar geworden, dass sie man sie reingelegt habe. Sie sei ganz fertig, weil sie ihr ganzen Erspartes an die Betrüger geschickt habe. Die Überweisung auf das Konto des Angeklagten XXX am 05.02.2019 in Höhe von 10.000,- € folgt aus der Übersicht der Kontoumsätze.
h. Tat 8 der Anklage vom 22.04.2022
Hinsichtlich dieser Tat folgen die Feststellungen aus der Sachverhaltsdarstellung der KHKin XXX vom 22.03.2019. Danach hätten der Sohn und die Tochter der Geschädigten XXX die Polizei aufgesucht, da ihre Mutter einen Betrag von 5.000,- € von ihrem Konto habe überweisen wollen. Frau XXX leide an Demenz und Parkinson, sei jedoch noch geschäftsfähig. Daraufhin habe KHKin XXX mit der Geschädigten telefoniert und diese habe ihr mitgeteilt, über die App XXX einen Arzt aus Amerika namens "XXX" kennengelernt zu haben. Dieser habe gesagt, er sei in Afghanistan stationiert und brauche 5.000,- €, um in einem Privatjet nach Amerika fliegen zu können, er werde sie dann auch wenige Wochen später besuchen. Daher habe sie dann auch 5.000,- € überwiesen. KHKin XXX habe der Geschädigten dann mitgeteilt, dass sie wohl Opfer eines Betruges geworden sei, woraufhin Frau XXX sich uneinsichtig und starrsinnig gezeigt habe.
Die Überweisung von 5.000,- € am 02.07.2019 auf das Konto des Angeklagten XXX wird durch die entsprechende Kontoübersicht bestätigt. Aus dieser folgt auch die Weiterüberweisung auf das Konto der Angeklagten XXX
Die Angeklagte XXX hat die Tat wie festgestellt eingeräumt und auch bestätigt, dass sie das Geld nach Eingang in bar abgehoben und an den Angeklagten XXX weitergegeben habe.
i. Tat 9 der Anklage vom 22.04.2022
Die Feststellungen zu dieser Tat beruhen auf der im Selbstleseverfahren eingeführten polizeilichen Vernehmung der XXX Dort hat Frau XXX bekundet, sie sei über XXX von einem "XXX angeschrieben worden, der als Soldat nach Kabul versetzt worden sei. Er habe ein Paket mit Bargeld im Wert von 2,2 Millionen Euro bei sich, dürfe das aber nicht bei sich lagern. "XXX habe ihr das Paket schicken wollen und es seien dann Kosten angefallen, unter anderem, damit der Zoll das Paket nicht öffne. Er habe sie dann um Geld gebeten und sie habe in dem Glauben an die Geschichte mehrfach Geld geschickt, das seien insgesamt ca. 13.300,- € gewesen. Sie habe nun Angst, dass sie sich selbst strafbar gemacht habe und möglicherweise ins Gefängnis müsse, denn genau das habe der angebliche "XXX ihr gegenüber behauptet. Ihre Tochter hatte ihr schon gesagt, dass es sich um Betrüger handele, aber zunächst habe sie das nicht glauben wollen. Sie habe ihr gesamtes Erspartes ausgegeben. Die beiden Überweisungen der Frau XXX auf das Konto des Angeklagten XXX werden durch die Kontoübersicht sowie die SEPAÜberweisungsbelege bestätigt.
j. Tat 10 der Anklage vom 28.04.2022
Hinsichtlich dieser Tat hat die Kammer die Feststellungen aufgrund der in Selbstlesung eingeführten polizeilichen Vernehmung der XXX XXX getroffen. Dort hat Frau XXX das Täuschungsgeschehen und ihren Irrtum feststellungskongruent geschildert und angegeben, zunächst über XXX das Profil eines "XXX" gefunden zu haben und kurz darauf dann über XXX von diesem kontaktiert worden zu sein. Er habe dann seine Handy-Nummer übermittelt und die beiden hätten auf XXX geschrieben. "XXX habe ihr mitgeteilt, dass er ein 51-jähriger Thorax-Chirurg aus Berlin sei, der in London lebe. Nach ca. 2 Wochen habe er ihr mitgeteilt, dass er in den Jemen müsse, um dort Studenten zu unterrichten. Von dort aus habe er sie dann mehrfach nach Geld gefragt, und anderem für die Auslösung eines Paketes. Sie habe ihm das Geld leihen sollen, weil er angeblich Probleme mit dem Online-Banking gehabt habe. Sie habe dann mehrfach Geld geschickt und zwischenzeitlich "ganz normal" Kontakt mit ihm gehabt, sie habe sogar Bilder aus dem Jemen bekommen. Insgesamt habe sie ihm 7.350,- € überwiesen. Die festgestellte Überweisung an den Angeklagten XXX lässt sich durch den Kontoauszug der XXX vom 26.02.2019 bestätigen.
k. Tat 12 der Anklage vom 28.04.2022
Die Feststellungen zu dieser Tat beruhen auf der polizeilichen Vernehmung der Geschädigten XXX Diese hat unter anderem angegeben, über XXX Kontakt zu einem "XXX" gehabt zu haben. Nach ca. einem Monat habe "XXX ihr dann mitgeteilt, dass er Geld für seine Rentenversicherung bei einer Bank hätte und dieses Geld nun nach Deutschland holen wolle. Für diesen Transfer seien dann immer wieder Gebühren angefallen und "XXX habe sie nach Geld hierfür gefragt. Sie habe dann auch mehrfach gezahlt, die Forderungen hätten sich insoweit noch in einem für sie akzeptablem Rahmen bewegt. Irgendwann habe "XXX" dann 25.000,- € gefordert, ihr Konto sei zu diesem Zeitpunkt jedoch schon überzogen gewesen, weshalb sie dann einen Kredit über 50.000,- € aufgenommen habe. Von diesem Geld habe sie insgesamt 25.000,- € an einen Herrn XXX überwiesen, in dem Glauben, damit "XXX" zu helfen. Sie habe mit den Zahlungen erst aufgehört, als sie einfach nicht mehr zahlen konnte, und halte sich im Nachhinein für einen Volltrottel. Die 3 festgestellten Überweisungen an den Angeklagten XXX werden durch die entsprechende Kontoübersicht bestätigt.
l. Fall 13 der Anklage vom 28.04.2022
Die Feststellungen zu diesem Fall beruhen auf der in Selbstlesung eingeführten polizeilichen Vernehmung der XXX, die die Täuschungen und ihren Irrtum gegenüber der Polizei entsprechend den Feststellungen geschildert hat. Sie hat angegeben, über XXX und XXX mit einem "XXX" kommuniziert zu haben. Dieser habe sie wiederholt aufgrund von unterschiedlichsten Situationen um Geld gebeten, unter anderem, um ein Schiff auf Zypern entladen zu können oder weil er Geld für einen Anwalt benötigte. Insgesamt habe sie 16.398,- € für den angeblichen "XXX" überwiesen. Die beiden Überweisungen auf das Konto des Angeklagten XXX werden durch die Kontoübersicht bestätigt.
m. Fall 14 der Anklage vom 28.04.2022
Hinsichtlich dieses Falles beruhen die Feststellungen auf der im Selbstleseverfahren eingeführten polizeilichen Vernehmung der Frau XXX. Diese hat bestätigt, Opfer des festgestellten Liebesbetrugs geworden zu sein. Sie habe über XXX jemanden kennengelernt, der sich als ein amerikanischer Arzt namens "XXX" ausgegeben habe. Dieser sei angeblich als Soldat bei der Armee im Jemen stationiert gewesen. Aufgrund von Angriffen habe "XXX" Angst um sein Leben gehabt und sie um Geld gebeten, damit er fliehen könne. Für den Flug und Bestechungen habe er 80.000,- € gebraucht. So viel Geld habe sie nicht gehabt. Sie habe aber eine Nachzahlung der Rentenversicherung in Höhe von 25.000,- € erhalten und diese habe sie dann auf ein deutsches Konto überwiesen, welches ihr XXX genannt hatte. Später habe er dann noch einmal Geld verlangt, da er angeblich an der Grenze festgenommen worden sei. Ihr sei das aber "komisch vorgekommen" und sie habe nicht mehr zahlen wollen, woraufhin sie "XXX weiter unter Druck gesetzt habe. Weitere Überweisungen habe sie aber nicht vorgenommen. Dass diese 25.000,- € auf das Konto des XXX bei der XXX bzw. T . eingingen, folgt aus der entsprechenden Kontoübersicht.
n. Fall 15 der Anklage vom 28.04.2022
Bezüglich dieser Tat hat Frau XXX in ihrer polizeilichen Vernehmung das Täuschungsgeschehen geschildert und angegeben, dass sie im Internet einen angeblichen amerikanischen Soldaten namens "XXX" kennengelernt habe. Der Kontakt sei ausschließlich über das Internet abgelaufen. Sie sei auch mehrfach aufgefordert worden, Geld zu überweisen und sei dem dann nachgekommen. Irgendwann habe sie eine Nachricht erhalten, dass ein Paket vom Zoll angehalten worden sei. Dieses Paket habe von ihrer Online-Bekanntschaft gestammt und darin hätten sich unter anderem Silber sowie 800.000,- € Bargeld befinden sollen. Sie habe dann Steuern zahlen sollen, um das Paket zu erhalten. Im Mai 2019 habe sie dann zum Auslösen dieses Pakets 30.000,- € an einen XXX überwiesen, der ihrer Meinung nach Vertreter eines Zollvermittlungsbüros mit dem Namen "XXX" gewesen sei. Die Überweisung geht auch aus der Auskunft der XXX hervor. XXX hat weiter angegeben, sie wolle eigentlich weiter Kontakt mit "XXX" haben, werde ihm jedoch kein Geld mehr schicken, da ihr Geld "sowieso alle" sei.
Die Überweisung von XXX an XXX wird zudem durch die Umsatzübersicht der XXX bestätigt, welche einen Eingang von XXX in Höhe von 30.000,- € am 29.05.2019 mit dem Verwendungszweck "range rover sport" ausweist.
Der Angeklagte XXX hat die Tat so wie festgestellt glaubhaft eingeräumt.
o. Fall 16 der Anklage vom 28.04.2022
Hinsichtlich Fall 16 hat die Kammer die Feststellungen der polizeilichen Vernehmung der XXX entnommen, die das festgestellte Täuschungs- und Irrtumsgeschehen geschildert hat. Diese hat auf die Frage, warum sie am 05.06.2019 einen Betrag von 19.975,92 € und am 06.06.2019 nochmals 20.000,- € an einen XXX überwiesen habe, bekundet, dass sie damit habe Bitcoin erwerben wollen; das sei jedoch eine dumme Idee gewesen. Sie habe damals Geld in Bitcoin anlegen wollen und sei auf der Seite XXX gewesen. Dort habe sie mit einem sog. "Bitcoin-Agenten" gechattet und schließlich die Kontodaten von XXX erhalten. Sie habe in zwei Tranchen überwiesen, da ihr Überweisungslimit bei 20.000,- € pro Tag gelegen habe. Das Geld habe aus einem Kredit über insgesamt 50.000,- € gestammt und sei eigentlich für einen Hausumbau vorgesehen gewesen, damit ihr pflegebedürftiger Mann wieder nach Hause kommen könne. Die beiden Überweisungen an XXX werden darüber hinaus auch durch die Kontoübersicht der XXX. bestätigt. Ihr sei das sehr peinlich und gegenwärtig zahle sie den Kredit mit einem Sparvertrag zurück.
Aus der Kontoübersicht betreffend das Konto der Angeklagten XXX(damals noch XXX der XXX. ergibt sich die Zahlung von 19.750,- € am 09.06.2019 von XXX Darüber hinaus wurden weitere 25,- € als "tXXX" gutgeschrieben, wobei es sich nach Überzeugung der Kammer um einen Einzahlungsbonus der Bank handelt. Der Angeklagte XXX hat bezüglich dieses Kontos glaubhaft angegeben, dass er es ohne Wissen der Angeklagten XXX auf deren Namen erstellt habe. Hierzu hat die Angeklagte XXX nachvollziehbar angegeben, von diesem Konto, bis zur Erörterung der Thematik in der Hauptverhandlung, nichts gewusst zu haben.
p. Fall 17 der Anklage vom 28.04.2022
Die Feststellungen zu diesem Fall folgen aus der polizeilichen Vernehmung der XXX. Diese hat bestätigt, im Jahr 2019 Opfer eines sog. Liebesbetruges geworden zu sein. Sie habe über XXX Kontakt zu einer Person gehabt, die sich als "XXX", ein amerikanischer Arzt im Dienst der Armee, ausgegeben habe. Zu diesem habe sie eine Liebesbeziehung aufgebaut und er habe sie dann auch irgendwann um Geld gebeten. Sie habe mehrere Zahlungen an von ihm genannte Konten getätigt, unter anderem drei Überweisungen an einen XXX. Insgesamt habe sie 48.600,- € an unterschiedliche Konten gezahlt. Mittlerweile sei ihr klar, dass "XXX nicht existiere. Die Überweisungen an den Angeklagten XXX in Höhe von 2.000,-, 3.000,- und noch mal 2.000,- € werden durch die entsprechenden Kontoübersichten bestätigt.
q. Fall 18 der Anklage vom 28.04.2022
Bezüglich dieses Falls stützt die Kammer die Feststellungen auf die polizeiliche Vernehmung der XXX, die das Tatgeschehen feststellungsentsprechend dargelegt hat. In der Vernehmung hat Frau XXX unter anderem angegeben, ab Mai 2019 über XXX Kontakt zu einer männlichen Person gehabt zu haben. Diese habe sich als "XXX" vorgestellt, ein verwitweter Soldat der US-Armee, der in Los Angeles lebe, sich jedoch gerade im Einsatz in Afghanistan befinde. Sie habe nahezu täglich mit ihm geschrieben und es habe sich eine enge Freundschaft entwickelt. Um den 20.05.2019 herum habe er ihr dann mitgeteilt, dass er von Kabul nach Kandahar fahren solle und dabei keine Wertgegenstände mitnehmen dürfe. Daher habe er ein Paket mit 800.000,- Dollar nach Hause geschickt. Dieses Paket sei nun vom Zoll beschlagnahmt worden und er habe sie nach Geld für die Zollgebühren gebeten, welches sie überwiesen habe. Es habe dann immer mehr Probleme gegeben und insgesamt habe sie dann in 6 Überweisungen 30.000,- € überwiesen.
Die Überweisung von in Höhe von 10.000,- € auf das Konto des Angeklagten XXX bei der XXX wird durch die entsprechende Kontoüberseicht und den Quittungsbeleg der XXX bestätigt.
r. Fall 19 der Anklage vom 28.04.2022
Die Feststellungen zu diesem Fall beruhen auf der polizeilichen Vernehmung der XXX. Diese hat bestätigt, bereits seit ca. 2015 eine Internetbekanntschaft mit einem "XXX XXX zu pflegen. Über die Jahre habe sie diesem mehrfach mit Geld ausgeholfen, insgesamt ca. 150.000,- €, die aus ihrer Lebensversicherung gestammt hätten. Unter anderem habe sie 2019 einen Betrag von 12.750,- € auf das Konto eines XXX XXX überwiesen. Dabei habe es sich um ein Darlehen für den "XXX gehandelt und XXX habe das Geld über den Anwalt des XXX an diesen weiterleiten sollen. Sie habe nicht direkt an "XXX überweisen können, da dieser sich in Indonesien aufhalte und dort kein Konto eröffnen könne. Nach Erläuterungen der Vernehmungsbeamten stellt die Zeugin sodann Strafantrag gegen die ihr unbekannten Täter. Die Überweisung an XXX wird zusätzlich durch den Überweisungsträger und den Kontoauszug der XXX XXX sowie die Kontoübersicht des Kontos von XXX verifiziert.
Außerdem konnte die Kammer einem Chat zwischen XXX und der Geschädigten entnehmen, dass XXX sich wegen der von der Zeugin erforderten Rückzahlung mit ihr in Verbindung setzt und mit großem Geschick Gründe für die Verzögerungen bei der Rückzahlung erfindet bzw. Verständnis bei der Zeugin weckt, die er gerade auch auf der emotionalen Ebene anzusprechen weiß, in dem er ihren christlichen Glauben in Anreden oder Grüßen spiegelt oder sich fasziniert von ihrem "Beruf" als "Heilerin" zeigt.
s. Fall 7 der Anklage vom 15.07.2025
Die festgestellten Zahlungen auf das Konto der XXX folgen aus den entsprechenden Kontoumsätzen.
Laut den Ermittlungen den Zeugen XXX hatte die wirkliche Frau XXX ihren Personalausweis als gestohlen gemeldet, und zwar zeitnah vor der Kontoeröffnung. Die Adresse der vermeintlichen Kontoinhaberin entsprach keiner echten Adresse der wirklichen Frau XXX und lag vielmehr in der Nähe eines Cafes, das ein ständiger Treffpunkt von Menschen XXX Herkunft ist. Für die Kammer ist daraus der Schluss zu ziehen, dass das Konto von Tatbeteiligten unter den falschen Personalien eröffnet worden ist, um Geld aus Betrugstaten zu empfangen.
Die zugrundeliegenden Täuschungshintergründe hat die Kammer polizeilichen Vernehmungsprotokollen der Zeugen bzw. Darlegungen der Vernehmungsbeamten sowie einer persönlichen Vernehmung entnommen:
Der Zeuge XXX Ehemann der Geschädigten XXX, hat bekundet, seine "Noch-Ehefrau" XXX sei online Opfer eines Betruges geworden. Ein Unbekannter gäbe sich ihr gegenüber als "XXX, Sänger der Band "XXX" aus und sie sei dieser Person völlig verfallen. Sie habe auch schon mehrfach Geld versendet. Die XXX XXX hat daraufhin in ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben, dass sie Kontakt zu "XXX" über XXX und XXX habe. Auf sein Bitten hin habe sie mehrfach Geld gesendet, unter anderem für Goldbarren, die "XXX" abholen und zu ihr nach Deutschland bringen würde.
Aus einem Telefonvermerk der PKAin XXX ergibt sich, dass diese die Geschädigte XXX telefonisch befragt hat. In diesem Gespräch habe XXX angegeben, über XXX einen "XXX kennengelernt zu haben, der sich als US-Soldat ausgegeben habe. Dieser habe angegeben, in Rammstein stationiert zu sein und einen Sohn in London zu haben. Sie habe relativ lange Kontakt mit dieser Person gehabt, erst über XXX dann über XXX Irgendwann habe "XXX sie um Geld für die Schule seines Sohnes und eine Reise nach Amerika gebeten. Auf diese Bitte hin habe sie insgesamt ca. 12.000,- € an verschiedene Konten gezahlt, davon 3.500,- € auf das Konto einer XXX
Laut einem Telefonvermerk des PK hat dieser am 28.02.2025 XXX telefonisch befragt. Diese habe bestätigt, Opfer eines Liebesbetruges im Internet geworden zu sein. Sie habe über eine Dating-App eine Person kennengelernt, die vorgegeben habe, sich in der Ukraine zu befinden. Die Person habe weiter behauptet, sie sei auf dem Weg nach Deutschland an der österreichischen Grenze festgehalten worden. Daraufhin habe die Person Geld von ihr gefordert und sie habe in drei Überweisungen insgesamt ca. 36.000,- € überwiesen, unter anderem mit einer Überweisung über 25.800,- €.
Hinsichtlich der Zahlungen von XXX wird durch die Verwendungszwecke ("Verw./Ref-Nr.[...]") deutlich, dass dieser davon ausgeht, auf eine Rechnung zu zahlen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um tatsächlich von diesem zu zahlende Rechnungen handelte, bestehen hingegen nicht, weshalb das Geständnis des Angeklagten XXX auch insoweit glaubhaft ist. Die bloße Eröffnung und Nutzung des Kontos für inkriminierte Gelder stützt diese Schlussfolgerung.
Den Zeugen XXX hat die Kammer in der Hauptverhandlung vernommen. Er hat bekundet, Opfer eines Betruges geworden zu sein. Er habe Online nach Kreditkarten-Anbietern gesucht und sei über ein Portal an eine "XXX in XXX geraten, wo er eine Kreditkarte beantragt habe. Nach kurzer Zeit habe er dann einen Anruf der vermeintlichen Bank erhalten und der Chef der Filiale habe ihn gefragt, ob er ihn kurz sprechen könne. Der Chef, ein Herr XXX habe ihm mitgeteilt, dass ein Herr XXX, ein Ingenieur aus Limerick verstorben sei und nunmehr sein Depot mit 3,5 Millionen Euro geschlossen werden müsse. Herr XXX habe recherchiert und XXX XXX sei der Cousin des bereits verstorbenen Vaters des Zeugen XXX gewesen. Er sei daher Erbe dieses Depots und über ca. 3 Monate habe er regelmäßig Kontakt mit dem Herrn XXX gehabt. Irgendwann habe dieser ihm mitgeteilt, dass Dokumente für den Zoll benötigt würden, wofür er Geld zahlen müsse. Zudem würden Einlagerungsgebühren anfallen. Er selbst habe nicht im Ansatz so viel Geld gehabt wie gefordert und habe sich deshalb Geld bei seiner Schwester leihen müssen. Insgesamt habe er ca. 14.000,- € gezahlt, unter anderem auch auf ein Konto einer Frau XXX Mittlerweile sei ihm klar, dass er auf einen Betrug hereingefallen sei, es sei auch "irgendwie zu schön" gewesen, um wahr zu sein, aber er habe da "irgendwie dran glauben wollen", insbesondere da er gedacht habe, dass er ja ohnehin nicht viel Geld habe und daher kein lukratives Ziel für Betrüger sei. Er habe zudem gesundheitliche Probleme davongetragen. So leide er noch immer unter Schlafstörungen und Depressionen, seinen Job als LKW-Fahrer könne er bis heute nicht mehr ausüben.
Die sehr authentische und auch mit kritischer Würdigung des eigenen Verhaltens versehene Aussage war ohne Belastungseifer und für die Kammer vollkommen überzeugend.
Die Übermittlung der Kontodaten durch XXX wird zudem durch seinen Chat mit "XXX" bestätigt. Am 16.07.2024 schreibt XXX "XXX XXX woraufhin "XXX nachfragt mit wem er schreibe. XXX erklärt, dass man gerade erst gesprochen habe, worauf "XXX" klar zu werden scheint, mit wem er schreibe. Es folgt ein kurzer Dialog in englischem Slang. Anschließend übermittelt Eferetin folgende Daten:
"Bank: XXX
Name: XXX
IBAN XXX
BIC: XXX
Ref-Nr. Verw./Ref-Nr: XXX XXX
Dabei handelt es sich um das für die Taten B.I.19. genutzte Konto. Die "Ref-Nr." ist zudem der Verwendungszweck, den der Geschädigte XXX bei den Überweisungen der Tat B.I.19.a. angab.
Dass das Konto der XXX von der Gruppe um den Angeklagten XXX für den Empfang von Geldern aus Betrugstaten verwendet wurde, folgte zudem noch aus einem Chat des Angeklagten XXX mit einem Kontakt der in seinem Mobiltelefon als "XXX eingespeichert ist. In diesem geht es um die Tat Nr. 8 aus der Anklage vom 15.07.2025, die hier nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. "XXX" leitet dort mehrere Nachrichten weiter, die offensichtlich von einem Betrugsopfer stammen. In der ersten weitergeleiteten Nachricht schreibt das Opfer, dass er der Person vertraut und fragt, wohin das Geld überwiesen werden soll ("I trust you.... but where should I transfer the money"). Das Opfer fragt zudem nach einer Rechnung oder einer Zahlungsaufforderung und es wird deutlich, dass es offensichtlich um Gold geht, welches wohl gestohlen worden sei ("if they took the gold from you, you must have received a receipt"). Das Opfer spricht den "Catcher" zudem mit "Darling" an, was für eine Form des Liebesbetruges spricht. XXX übersendet daraufhin die Kontodaten des Kontos der XXX, jedoch mit einer anderen "Ref Nr." als oben (XXX und schreibt, dass "XXX der Person dieses Konto geben solle ("if them need account make them give them this one"). "XXX leitet darauf weitere Nachrichten des Opfers weiter und beide werden sich einig, dass der Opfer wohl "Spielchen spiele" ("that man is playing games") und man letztlich wohl kein Geld von ihm bekommen werde.
Die Kammer ist zudem überzeugt, dass der Angeklagte XXX auch Zugriff auf das Konto der XXX hatte. Dies folgt schon aus seiner Aufgabe innerhalb der Gruppe. Ohne Zugriff auf das Konto wäre ihm die Weiterleitung und Sicherung des Geldes nicht möglich gewesen.
t. Tat 9 der Anklage vom 15.07.2025
Die Feststellungen zu den Umständen der Überweisung folgen aus der polizeilichen Vernehmung der XXX In dieser hat Frau XXX bestätigt, Opfer eines Liebesbetrugs geworden zu sein. Sie sei über eine Internet-Plattform von einer unbekannten Person kontaktiert worden, die sich als "XXX vorgestellt habe und angeblich als Kinderarzt für die Vereinten Nationen in der Ukraine tätig sei. Er habe ihr dann auch gesagt, dass er sich in sie verliebt habe. Gegen Mitte/Ende August 2024 habe "XXX" sie darüber informiert, dass er mit einem Kollegen zu einem Seminar nach Berlin fliegen wolle. Für den Flug hätte er mit 3.200,- € in Vorleistung gehen sollen. Allerdings habe er aufgrund eines russischen Hackerangriffs keinen Zugriff auf sein Konto gehabt und sie daher gebeten, ihm das Geld zu überweisen. Im Anschluss an das Seminar habe er dann zu ihr kommen wollen und sie habe das Geld auf ein von ihm genanntes Konto überwiesen. Auch danach habe "XXX" noch mal nach Geld gefragt und auch dieses Geld habe sie überwiesen.
Die Überweisung in Höhe von 3.200,- € auf das Konto des XXX sowie die anschließende Bargeld Abhebung werden zudem durch den Kontoauszug der XXX XXX bestätigt.
Die Übermittlung der Kontodaten von XXX an "XXX" lässt sich durch den Chat der beiden belegen. Am 08.08.2024 begrüßt "XXX" XXX und versucht erfolglos ihn anzurufen. Am nächsten Tag übersendet XXX kommentarlos einen Screenshot. Dieser scheint von einer Online-Banking-App zu stammen und betrifft das Konto bei der XXX eines XXX mit der IBAN XXX , BIC "XXX antwortet schlicht mit "okay" und dass er XXX auf dem Laufenden halten werde ("I go update you"). Dies verdeutlicht, dass es sich um eine feste Gruppe mit klaren Absprachen handelte, da es offensichtlich ausreichend war, allein den Screenshot mit Kontodaten zu verschicken und "XXX ohne weitere Erklärung genau wusste, was nun zu tun war. Der Angeklagte XXX musste auch Zugriff auf das Konto gehabt haben, weil er nur so seiner Rolle innerhalb der Gruppierung gerecht werden konnte. Es wäre nicht nachvollziehbar, warum er sonst dieses Konto verwendet haben sollte.
Hinzu kommt, dass das Konto nicht von dem eigentlichen Kontoinhaber eröffnet worden ist. Ausweislich der Unterlagen zum XXX für diese Konto wurde dieses am 24.07.2024 mit dem Bundespersonalausweis des XXX durchgeführt. Hierzu hat die Zeugin PKin XXX jedoch berichtet, dass der Bundespersonalausweis des XXX bereits am 16.07.2022 als gestohlen gemeldet worden sei. Es ist daher davon auszugehen, dass Mitglieder der Gruppierung um den Angeklagten XXX den Ausweis genutzt haben, um das Konto auf den Namen des XXX zu eröffnen.
2. Taten B.II.
Die Taten betreffend den J hat der Angeklagte so wie festgestellt eingeräumt. Diese geständige Einlassung konnte die Kammer zudem durch weitere Indizien belegen. Sie hat daher keine Zweifel daran, dass der Angeklagte XXX den Wagen mit Erträgen aus Straftaten erworben hat und der Weiterverkauf an die Zeugin XXX nur fingiert gewesen ist, um dem Wagen dem Zugriff potenzieller Gläubiger zu entziehen.
a. Der Kauf an sich wird durch den Kaufvertrag bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte, welcher größtenteils von Sozialleistungen lebte und - wenn überhaupt - allenfalls geringfügig Geld verdiente, den bar entrichteten Kaufpreis auf irgendeine andere Art erlangt haben könnte, sind nicht ersichtlich und vom Angeklagten auch nicht behauptet worden. Dass der Wagen mit Erträgen aus den hier unter B.I. und B.III. erworben worden ist, schließt die Kammer aus. Diese Taten wurden in den Jahren 2018, 2019 und 2024 begangen, der Erwerb des XXX fand im März 2023 statt und es erscheint nicht plausibel, dass der Angeklagte XXX den Pkw mit Erträgen aus Taten von vor vier Jahren bezahlt haben soll. Die Kammer ist daher überzeugt, dass der Kaufpreis aus anderen Taten stammen muss.
b. Der (angebliche) Weiterverkauf an die Zeugin XXX zu einem angeblichen Preis von 25.800,- € am 31.03.2023 wird durch den Kaufvertrag von diesem Tag bestätigt. Für die Kammer besteht kein Zweifel daran, dass der Pkw in Wahrheit nicht übereignet werden sollte und der Angeklagte XXX weiter wirtschaftlicher Eigentümer sowie Nutzer des Wagens sein sollte. Bereits das Datum der angeblichen Weiterveräußerung einen Tag nach dem Erwerb durch XXX erscheint verdächtig. Auch die Angaben der Zeugin XXX sprechen dafür, dass die Zeugin XXX den Wagen nicht tatsächlich erworben hat. Die Zeugin XXX hat bekundet, das Konto der Zeugin XXX ausgewertet zu haben. Es seien regelmäßige geringe Gehaltseingänge eines Nebenjobs sowie Überweisungen von Verwandten eingegangen. Die Ausgaben seien typisch gewesen, im Wesentlichen Fastfood, Kleidungen und Drogerien. Abhebungen oder Überweisungen, die auch nur annähernd die Höhe des (angeblichen) Kaufpreises erreicht hätten, habe sie nicht feststellen können, über derartige Mittel habe Frau XXX nicht verfügt. Für die Kammer steht daher fest, dass der Zeugin XXX schon gar nicht die Mittel gehabt hätte den XXX von XXX zu erwerben.
Die Ermittlungsbeamtin POKin XXX hat zudem dargetan, dass ihre Ermittlungen beim Autohaus ergeben haben, dass der Angeklagte XXX allein vor beim Autohaus gewesen sei und das Auto bar bezahlt habe. Dass Frau XXX gar nicht dabei sein soll, wenn ein Auto gleichsam für sie gekauft wird, ist für die Kammer ebenfalls fernliegend. Ferner hat Frau XXX berichtet, die Zeugin XXX die in der Hauptverhandlung vom Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, habe ihr gegenüber behauptet, der PKW sei von ihrem eigenen Geld bezahlt worden, habe aber nicht sagen können, woher dieses Geld stamme. Auch habe sie erklärt, dass man gemeinsam beim Autohändler gewesen sei. Diese Widersprüche unterstreichen, dass es sich um einen bloßen Scheinverkauf handelte, um die wahren Eigentümerverhältnisse zu verschleiern.
3. Tat B.III.
Die Feststellungen zu dieser Tat beruhen auf der im Wesentlichen vollständig geständigen Einlassung des Angeklagten XXX Diese wird durch die im Selbstleseverfahren eingeführten Dokumente und Zeugenaussagen untermauert.
a. Nach Überzeugung der Kammer steht fest, dass die XXX die unter B.III. dargestellten Strukturen aufweist, die benannten Zwecke verfolgt und den dort beschriebenen (kriminellen) Tätigkeiten nachgeht. Darüber hinaus geht die Kammer davon aus, dass die XXX mit dem XXX XXX gleichzusetzen ist, und das XXX lediglich als Tarnorganisation für die XXX genutzt wird.
Der Angeklagte XXX hat sich zu den konkreten Betätigungen der XXX XXX ihrem Aufbau, ihrem Verhältnis zur XXX und den internen Geldflüssen nicht eingelassen, wobei er sich allerdings die Angaben der POKin XXX insoweit zu eigen gemacht hat (dazu sogleich).
Die Kammer stützt ihre Feststellungen auf die im Selbstleseverfahren eingeführten Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes "XXX" vom 25.01.2024, die Behördenerklärung XXX des Bundesnachrichtendienstes zur XXX vom 13.02.2025 und den Ermittlungsvermerk zu Erkenntnissen zur nigerianischen Bruderschaft XXX vom 06.02.2025 sowie auf die Angaben der Zeugin POKin XXX Der Angeklagte XXX hat dabei dem Inhalt der Erklärungen und des Vermerks nicht widersprochen sowie sich die Angaben der Zeugin POKin XXX ausdrücklich zu eigen gemacht.
Die Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 25.01.2024 setzt sich dabei - entsprechend den obigen Feststellungen - mit der Entstehungsgeschichte der Confraternities im Allgemeinen und der XXX im Besonderen auseinander. Der Weg von einer universitären Bruderschaft, die sich den gesellschaftlichen Zielen von Gleichheit und Gerechtigkeit verpflichtet sah, über eine Kriminalisierung in den 1980er Jahren mit Bewaffnung und das Verbot der XXX in XXX 2004 wird hier geschildert. Das XXX sei sodann als legale Fassade für die verbotene XXX gegründet worden. Ab 2002 sei sodann ein Aufbau von Organisationsstrukturen der XXX in Europa zu beobachten gewesen. In diesem Jahr sei in Deutschland als Teil der XXX und deutsche Untergruppierung der Verein "XXX." gegründet und in das Vereinsregister eingetragen worden, damit vordergründig legal agiert und eine karitative Fassade gelebt werden könne. Nach diesem Vorbild sei es auch in anderen Staaten zur Bildung von vermeintlich legalen Tarngruppierungen gekommen, die faktisch Teil der XXX sind. Für die Schlussfolgerungen der Identität von XXX und XXX werden als Gründe unter anderem die synonyme Verwendung der Namen innerhalb der XXX Gemeinschaft aber auch der Gruppe selbst herangezogen. Ferner wird auf die identische Symbolik (Farben und Zeichen) hingewiesen.
In der Behördenerklärung wird erläutert, dass es besondere Aufnahmerituale gebe, mit denen die Mitglieder unwiderruflich an die XXX gebunden werden sollen. Gerade in XXX gebe es auch drakonische Strafen bis hin zur Tötung, sollte man sich gemeinschaftlichen Aktionen der Gruppierung widersetzen.
Der Bericht stellt die Erkennungszeichen der XXX vor. Der Farbcode sei schwarz-gelb-weiß, was sich im Logo aber auch im Dresscode der Mitglieder wiederfinde. Wichtiges Symbol seien die Axt und die Zahl "7". Die Axt symbolisiere den Kampf gegen die Unterdrückung und für die Freiheit. Auch gebe es Codes zwischen den Mitgliedern wie das Kreuzen der Arme vor der Brust bzw. über dem Kopf.
Die Kommunikation zwischen den Mitgliedern sei durch sprachliche Codes geprägt. So nennen sich die Mitglieder "XXX" oder auch "Lords". Sie begrüßten sich mit "Aye" oder "Dodorima" und jedes Mitglied habe neben seinem zivilen Namen, dem so genannten "Jew Name" auch einen internen Namen, den so genannten "Strong name".
Es folgt eine Erläuterung der regionalen Strukturen einschließlich der hierarchischen Strukturen und der Gliederung, speziell der "XXX in einzelne "Subzones". In diesen Untergruppierungen operiert die XXX bzw. NBM weltweit. Die Hierarchie, ausgehend von dem National Head in XXX dessen Stellvertreter, die Leiter für besondere Bereiche wie Finanzen oder Sicherheitsbelange und Sanktionswesen oder auch Öffentlichkeitsarbeit werden ebenfalls wiedergegeben und zeigen - den Feststellungen entsprechend - die klare hierarchische Struktur mit starker Arbeitsteilung. Diese Strukturen würden sodann in den regionalen Zonen auf untergeordneter Ebene wiederholt. Dabei bleibt die Unterordnung unter die afrikanische Zentral bestehen, was die Kammer auch aus der Darstellung im Vermerk folgert, nach dem der globale XXX-Führer im Jahr 2022 Deutschland besucht hat und dabei auch den in Deutschland ansässigen europäischen XXX-Führer getroffen hat, was den Stellenwert der deutschen Untergruppierung hervorgehoben hat. Zur Unterordnung unter den nigerianischen Überbau heißt es im Vermerk überdies: "Neben der Vernetzung dienen solche Treffen auch der Abstimmung von grundlegenden Entscheidungen. Zudem zeigen solche Führungsbesuche des National Head die enge Anbindung und den Einfluss der Leitung in Nigeria auf die Zones in Europa."
Zu den kriminellen Aktivitäten gibt die Behördenerklärung an, dass zahlreiche Nachrichtendienstliche Hinweis zur kriminellen Betätigung von XXX Mitgliedern vorlägen, zum Beispiel im Bereich Dokumentenfälschung, sexuelle Ausbeutung/Zwangsprostitution und sog. Love-Scam. Es wird hier auch auf Einzelerkenntnisse eingegangen oder Beispiele gegeben. Für den hier relevanten Betätigungsteil des Betrugs schildert der Vermerk Provisionen von 30-40% für die Inhaber der Konten, die für die Geldwäsche oder den Empfang zur Verfügung gestellt werden. Dabei würde die Konten verschiedener Mitglieder genutzt, um die Gelder zu verschieben.
Die Gewinne aus dem Online-Betrugswesen sind nach Einschätzung des XXX von großer Bedeutung für die XXX, nämlich als bedeutende Einnahmequelle für die Mitglieder der Organisation. "Nach hiesiger Einschätzung gewinnt der Internetbetrug für die XXX weiter an Bedeutung und wird immer wichtiger - gute Skalierbarkeit, hohe Gewinnmarge und Ortsunabhängigkeit sind die Vorteile dieses Deliktfeldes."
Die XXX versuche stets, Einfluss auf Politik, Gesellschaft und Behörden zu nehmen. In Nigeria reichten die Verbindungen in höchste staatliche Ebenen. Auch im Ausland gebe es Einflussversuche, worauf beispielsweise ein Treffen eine früheren XXX-Chefs mit dem XXX Botschafter in Berlin hinweise. Der Botschafter sei mittlerweile Außenminister Nigerias.
In der Behördenerklärung des XXX vom 13.02.2025 werden - wiederum feststellungsentsprechend - die Erkenntnisse zur XXX teilweise erneut und teilweise den vorigen Bericht ergänzend dargestellt.
Zunächst wird auf den Beginn der Mitgliedschaft eingegangen. Danach sei ein strenger Initiationsritus zu durchlaufen und die Mitgliedschaft auf Dauer bis zum Lebensende angelegt. Ein Austritt zöge erhebliche Strafen bis hin zu Gewalt oder sogar den Tod nach sich.
Genauer wird in diesem Bericht in internes System von Sanktionen beschrieben, wonach das interne Ordnungssystem vier Arten von Bestrafungen kenne. "Geldstrafen, körperliche Gewalt, Suspendierung und Beendigung der Mitgliedschaft. Schwere Gewalt droht vor allem bei gewichtigen Vergehen gegen interne Richtlinien der Organisation. In diesem Fall kann die körperliche Bestrafung auch die Abtrennung von Gliedmaßen umfassen, insbesondere wenn die Bestrafung zusätzlich einen dauerhaften Ausschluss ("deaxation") zur Folge hat. Körperliche Bestrafungen werden als "Janet" bezeichnet. Auf die Möglichkeit der körperlichen Bestrafung wird allgemein in den "Code of Conducts" verwiesen. Jedoch bleibt dort das Ausmaß der Bestrafung unerwähnt."
Es folgen Ausführungen zur internationalen Struktur und regionalen Gliederung, inhaltlich dem ersten Bericht weitestgehend entsprechend, wobei der internationalen Verbreitung, z.B. seit 2024 auch in der Türkei, Aufmerksamkeit geschenkt wird: "Allein in Westeuropa sollen seit 2023 bis zu sieben sogenannte Zones sowie im Jahr 2024 eine neue Zone in der Türkei gegründet worden sein. Die Gründung einer Zone ist laut XXXVerfassung nur ab einer Mitgliederzahl von 20 graduierten Mitgliedern (sog. "XXX") möglich. Unterhalb der Zones befinden sich die Sub-Zones. Dabei folgt die organisatorische Gliederung nicht zwangsläufig geographischen Gegebenheiten, sondern wird von der dauerhaften Präsenz einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern und deren Beziehung zueinander bzw. zu relevanten Führungspersönlichkeiten bestimmt. So ist einem XXXHinweis zufolge die Malta Zone eine Sub-Zone der Schweden Zone." Es bedürfe der Zustimmung eines obersten Gremiums, um einer Sub-Zone Eigenständigkeit zu verleihen.
Als Bestandteil der Vereinigungskultur werden Zonen-Treffen dargestellt, z.B. Jahresabschlussfeiern, so genannte "Boogies", die der Förderung des Gemeinschaftsgefühls dienten.
Anhand der Strukturen gelangt der Bericht zu dem Zwischenergebnis: "Bei ganzheitlicher Betrachtung der nationalen sowie internationalen Strukturen, der hierarchischen und aufgabenspezifischen Rollenverteilung der Mitglieder der XXX ergibt sich eine komplexe Organisationsstruktur, die über ein formelles und informelles Regelwerk einen festen inneren und äußeren Zusammenhalt erzeugt. XXXHinweisen zufolge wird die XXX auch von ihren Mitgliedern als quasi staatliche Organisation gesehen, die sich in gesetzgeberische, ausführende und rechtsprechende Organe und Rollen unterteilt."
Auch diese Behördenerklärung bestätigt, dass dem Bundesnachrichtendienst eine Vielzahl von nachrichtendienstlichen Hinweisen vorlägen, dass XXX XXX-Mitglieder in verschiedene Betrugs-, Geldwäsche-, Rauschgift- und Menschenhandelsdelikte verwickelt seien. Dabei sei ein wiederkehrendes Muster dahingehend zu erkennen, dass einzelne Mitglieder bei der Begehung von Straftaten auf die internationale Struktur der Organisation zugreifen könnten, um sich des Wissens und der Dienstleistungen anderer Mitglieder zu bedienen. Zur internationalen Ausrichtung des Handelns wird beispielhaft angeführt, dass XXX bzw. XXXMitglieder in arabischen Ländern gezielt die Hilfe von Mitgliedern in europäischen Ländern anfordern, um Konten für Betrugstaten und Geldwäsche aus Europa nutzen zu können. Die Koordinierung und Beauftragung von Betrugstagen erfolge von Mitgliedern in Nigeria oder Drittstaaten. "Diese entscheiden über die zu treffenden Tathandlungen, vermitteln die Beauftragung von Dienstleistungen in Nigeria für manipulierte Dokumente und bestimmen die Aufteilung von erzielten Gewinnen."
Gleichzeitig würden die organisationsspezifischen Regeln in Verbindung mit dem Sanktionsregime und dem gemeinsamen Gewinnstreben ein Grundvertrauen zwischen Mitgliedern schaffen, die sich zum Teil noch nie persönlich getroffen hätten. Dies ermögliche es Delikte grenzüberschreitend und mittels arbeitsteiliger Spezialisierung zu begehen und die Verwertung erzielter Gewinne sicher zu stellen.
Für das einzelne Mitglied liege der Vorteil darin, dass die XXX bzw. XXX vor allem in Nigeria Schutz vor Gewalt und Kriminalität biete, die Möglichkeit individueller Bereicherung und den Zugriff auf personelle wie intellektuelle Ressourcen der Organisation. In manchen Gegenden in Nigeria seien die Sicherheitsbehörden des Staates derart von XXX-Mitgliedern unterwandert, dass sich Menschen ihre Sicherheit durch Schutzgeldzahlungen erkaufen müssten.
Darüber hinaus geht auch diese Behördenerklärung davon aus, dass XXX und XXX deckungsgleich sind. Ergänzend zu der Behördenerklärung vom 25.01.2024 wird diesbezüglich noch darauf hingewiesen, dass auch das Logo und die Historie dafür sprechen.
Das XXX sei ausweislich der eigenen Homepage lediglich wenige Tage nach der XXX gegründet worden. Das Logo des XXX sei nahezu identisch mit dem der XXX, es sei lediglich ein "XXX mit "XXX ersetzt worden. Die XXX sei mittlerweile eine legale Fassade von XXX und es werde versucht, in der Öffentlichkeit das Narrativ zu verbreiten, dass sie die XXX von der XXX tatsächlich distanziert habe. Dies werde gezielt als Kommunikationsstrategie genutzt, um in der öffentlichen Wahrnehmung negativ assoziierte Taten der XXX zuschreiben zu können. Eine tatsächliche Distanzierung sei jedoch nicht erfolgt.
Des Weiteren attestiert die Behördenerklärung der XXX ein erhebliches Gewaltpotential, so sei es insbesondere in Nigeria zu schweren Gewalttaten bis hin zu Tötungen gekommen. Finanziert werde die Gruppierung zum Teil aus Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen. Zusätzlich sei jedoch auch die Beteiligung an Gewinnen aus Betrugstaten im Internet eine Einnahmequelle. Zu diesem Zweck würden sogar eigens Studenten an nigerianischen Universitäten rekrutiert werden, damit diese dann entsprechende Taten im Internet begehen.
Der Vermerk stellt auch dar, wie das Ziel der Beeinflussung von Politik und Gesellschaft in Nigeria Teil der Vereinigung ist. Es werden Bestechungspraktiken gegenüber der nigerianischen Polizei dargelegt und geschildert, dass es auch Hinweise darauf gab, dass man die Gouverneurswahlen im Sinne der XXX beeinflussen wolle. Insgesamt heißt es: "Zusätzlich sorgt auch die Infiltration politischer Institutionen dafür, dass die XXX insbesondere in Teilen Nigerias eine parallele Staatlichkeit etablieren konnte. Neben direkten Geldflüssen aus der Politik erlauben der XXX informell übertragene, quasi hoheitliche Privilegien, wie das Eintreiben von Steuern, eine gesicherte Finanzierungsquelle."
Bei der Sicherung der Machtpositionen spielt die Finanzierung eine gewichtige Rolle. Nach den XXXErkenntnissen wird die XXX aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und den Erträgen aus Straftaten finanziert. Von letzteren werden Teile an die Organisation gezahlt. Diese Erlöse werden sodann von der Vereinigung genutzt, um einerseits die Verwaltungsaufgaben zu erfüllen. Zum anderen investiere die XXX in Waffen, schusssichere Westen und zur Informationsbeschaffung. Schließlich gebe es auch einen Teil der Einnahmen, die an Hinterbliebene von "Gefallenen" gezahlt würden. Der Kassenwart entscheide über die konkreten Mittelzuweisungen.
Der Ermittlungsvermerk des bayerischen Landeskriminalamts vom 06.02.2025 zeigt ausführlich die Erkenntnisse des Landeskriminalamtes betreffend die XXX, ihre Entstehung, Organisation, Tätigkeit und Identität mit der XXX auf. Die Erkenntnisse bestätigen und ergänzen die Erkenntnisse des XXX und entsprechen den obigen Feststellungen der Kammer. Sie stammen aus einem Ermittlungsverfahren gegen 25 nigerianische Staatsangehörige, das bei der Staatsanwaltschaft München I geführt worden ist. Im dortigen Verfahren ging es schwerpunktmäßig um Betrugstaten aus dem Bereich Romantikbetrug und Geldwäsche. Grundlage der Erkenntnisse waren unter anderem Auswertungen von Messengerüberwachungen und von sichergestellten Mobiltelefonen.
Auch das LKA setzt sich mit der Gründung der XXX und deren Symbolik auseinander. Es führt aus, dass das Gründungsdatum, der 07.07.1977, nicht willkürlich gewählt worden sei, da die Zahl "7" eine große symbolische Funktion habe. Sie erinnere an eine aufgestellte Axt.
Die hierarchische organisatorische und regionale Struktur wird auch hier erläutert, wobei auch ein Fokus auf die einzelnen Ämter gelegt wird. Zentral und über allem stehend ist der Leiter der XXX weltweit, als "XXX" und Teil des "XXX in Nigeria angesiedelt. Sodann werde in kontinentale Zonen gegliedert, dann in nationale Zonen und schließlich örtliche Sub-Zones. Einzelnen "Zones" stehe ein sog. "Head" vor, während die einzelnen "Sub-Zones" von je einem "Coordinator" angeführt würden. Darüber hinaus gebe es die Ämter des "XXX (Zeremonienmeister), des Butcher (zuständig für Maßregelungen), des "Ihaza" (Schatzmeister), des "Eye" (zuständig für die Verbindung nach Nigeria) und des "Crier" (zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit). Ferner gebe es auch einen Ältestenrat ("Council of Elders") dessen Mitglieder als "Chairman" bezeichnet würden. Die XXX bewege sich in einem vollständig von staatlichen Strukturen abgekoppeltem eigenen Rechtssystem, in dem nur die eigenen Verhaltens- und Strafregeln gelten. In dem Bericht wird erläutert, dass es eine Verfassung gebe, die "XXX" und einen Regelkatalog namens "XXX", in denen Rechte und Pflichten der Mitglieder, Verfahrensregeln und Rituale festgelegt seien.
Mitglieder würde sich über den "Strong name", den organisationsinternen Namen, den "Jew Name", also den zivilrechtlichen Namen, den Orte der Aufnahme ("Tempel") und deren Zeitpunkt identifizieren. Durch die Vergabe der Strong Names in Kombination mit den Angaben Aufnahmezeltpunkt sowie Tempel (Ort des Aufnahmerituals) könnten Mitglieder identifiziert und deren Mitgliedschaft geprüft werden.
Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen XXX und XXX geht auch der Ermittlungsvermerk davon aus, dass es sich bei dem XXX lediglich um eine legale Fassade handle und beide Organisationen letztlich identisch seien. Auch hier wird auf die Ähnlichkeiten in der Symbolik, insbesondere der schwarzen Axt welche Ketten durchschlägt, eingegangen. Ausweislich des Vermerks lägen umfangreiche Erkenntnisse zum Nachweis vor, dass es sich bei dem XXX nur um eine Tarnorganisation handelt, um in der Öffentlichkeit das Bild einer karitativen Gemeinschaft mit akademischem Hintergrund abzugeben.
Dies gelte auch für den in Deutschland eingetragenen Verein "XXX", der seit 2002 im Vereinsregister eingetragen sei.
Die Ermittlungen hätten, so der Vermerk, ferner ergeben, dass die XXX bzw. XXX in Deutschland einen eindeutigen Schwerpunkt bei Betrugsstraftaten mit dem modus operandi Love Scam sowie der Geldwäsche setze. Der entsprechende modus operandi wird im Anschluss erläutert und deckt sich nahezu vollständig mit dem der hier festgestellten Betrugstaten. Dabei ist auffällig, dass sich nicht nur das Schema an sich gleicht, sondern in dem Vermerk auch spezifische Einzelheiten, wie zum Beispiel das Nutzen einer Legende als hochrangiges Mitglied der US-Armee auf einem Auslandseinsatz, auffällig oft in den hier festgestellten Taten auftauchen. Es würden nach Schaffung einer vermeintlichen Vertrauensbeziehung Notfälle oder andere Probleme erfunden, die nur durch schnelle Geldzahlungen gelöst werden könnten.
Zum Geldfluss ist das Ermittlungsergebnis: "Nach Eingang der inkriminierten Gelder werden diese zumeist auf verschiedenen Wegen aufgeteilt und weiter transferiert. Hierzu werden unter den Beschuldigten Bankverbindungen von sogenannten Finanzagenten weitergegeben. Der persönliche Profit entsteht hierbei durch den Einbehalt von Provisionen. Die illegal erwirtschafteten Gelder fließen letztendlich mutmaßlich im überwiegenden Teil nach Nigeria. Es gilt als gesichert, dass hierbei unterschiedlichste Wege genutzt werden."
Die Ausrichtung der XXX auf die Begehung entsprechender Straftaten werde zudem dadurch untermauert, dass gerade die Führungspersonen auf höchster Ebene der "XXX" in erheblichem Maße an diesen Taten beteiligt seien. Auch die deutschen Mitglieder unterstünden jedoch der nigerianischen Führung und es gäbe Unterstützungshandlungen zwischen den international vernetzten Mitgliedern.
Die dargestellten Ermittlungen sind in sich überzeugend. Sie bestätigen und ergänzen sich gegenseitig, so dass sie der Kammer eine belastbare Grundlage für ihre Feststellungen bieten. Dass der Angeklagte XXX der sich in Teilen durchaus umfassend eingelassen hat, hinsichtlich der Einordnung von XXX und des deutschen Vereins "XXX von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, steht nicht entgegen, zumal er die Erkenntnisse aus den Ermittlungsbericht auch nicht inhaltlich angegriffen oder deren Wahrheitsgehalt gerügt und sich die Angaben der POKin XXX sogar zu eigen gemacht hat.
Darüber hinaus stehen die Erkenntnisse aus den Behördenerklärungen und dem Ermittlungsvermerk in Einklang mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme. Diese hat gerade die Begehung der von Straftaten ergeben, wie sie auch in den Berichten und dem Vermerk als typisch beschrieben sind.
Ferner stützen auch die Bekundungen der Zeugin POKin XXX diese Erkenntnisse. Die Zeugin hat angegeben, dass ihr die Erkenntnisse des XXX und des XXX LKA bereits während ihrer Ermittlungen bekannt gewesen seien. Diese Erkenntnisse hätten sich im Laufe ihrer Ermittlungen grundsätzlich bestätigt, es hätten sich zudem keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass sie unzutreffend sein könnten. Zum Verhältnis von XXX zum XXX hat die Zeugin ergänzend bekundet, dass der Angeklagte XXX im Rahmen der Durchsuchung am 05.12.2024 ebenfalls nicht zwischen XXX und XXX differenziert habe. So habe er - auf bei ihm gefundene Verfassungen und "XXX des XXX angesprochen - selbst ständig von "XXX gesprochen, obwohl dies von den Beamten gar nicht thematisiert worden sei und die Dokumente ja eigentlich das XXX betrafen. Für sie sei daher klar gewesen, dass der Angeklagte XXX und XXX als Synonym verstanden habe.
b. Der Angeklagte hat eingeräumt Mitglied der XXX gewesen zu sein. Er sei bereits während seiner Studienzeit in XXX beigetreten, er habe "irgendwie dazu gehören" wollen. Er habe auch in der Zeit von April 2016 bis einschließlich Juli 2019 einen Mitgliedsbeitrag von 10,- € monatlich gezahlt, wobei die Zahlungen jeweils einmal im Quartal (dann 30,- €) erfolgt seien. Zudem habe er einmalig 500,- € für eine Veranstaltung gezahlt.
Die Mitgliedschaft des Angeklagten XXX ließ sich auch durch weitere Beweismittel bestätigen. So wurde ausweislich des Berichts der POKin XXX über die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten vom 11.09.2024 am 02.09.2018 in der Chatgruppe der "XXX" folgende Nachricht von dem Mobiltelefon des Angeklagten XXX verfasst:
"XXX . XXX Strong name XXX. Southern ika. High temple. 2003. XXX. XXX".
Dort nutzt der Angeklagte die innerhalb der Organisation gängige Begrüßung "XXX" und teilt sowohl seinen Jn (=Jew-Name, also sein bürgerlicher Name) als auch seinen sog. "Strong Name" mit. Darüber hinaus nennt er den Tempel, in dem er initiiert wurde, das Jahr der Initiation und die "Zone", in der er aktuell Mitglied ist. Die Zeugin POKin XXX hat in der Hauptverhandlung noch einmal bestätigt, dass sie diese Nachricht auf einem Telefon des Angeklagten XXX gefunden habe. Die Zeugin hat außerdem bekundet, dass bei Durchsuchungen beim Angeklagten XXX verschiedene Gegenstände gefunden worden seien, welche auf eine Mitgliedschaft in der XXX bzw. im XXX hindeuten würden. So habe man bei der Durchsuchung am 05.12.2024 unter anderem zwei Verfassungen der sog. "XXX der XXX sowie für die Organisation typisch eine gelbe Krawatte und entsprechende Anstecknadeln gefunden. Zudem habe man, so die Zeugin POKin XXX bei dem gesondert verfolgten XXX ein Notizbuch über die Mitgliedsbeiträge gefunden. Dort sei der Angeklagte mit seinem vollen Namen und auch mit seinem Spitznamen "XXX enthalten. Bei seinem Namen sei von April 2016 bis einschließlich Juli 2019 jeweils ein Haken gewesen. Dies konnte die Kammer durch das in Selbstlesung eingeführte Notizheft bestätigen. Die Zahlung für die Jahresabschlussveranstaltung wird zudem durch eine in Selbstlesung eingeführte Übersicht der "XXX" bestätigt, dort ist "XXX aus der "XXX (also Subzone) mit 500,- € aufgeführt.
Auch eine vom Angeklagten XXX am 13.08.2018 versandte Mail an "XXX bestätigt die Mitgliedschaft. In dieser bewirbt sich XXX um einen Posten im sog. "XXX" und schreibt dort seit 2003 Mitglied zu sein. Er sei während seines Studiums im Tempel "XXX" initiiert worden. Zudem sei er seit mehr als 7 Jahren Mitglied der "XXX.
Diese Angaben der Zeugin hat der Angeklagte als inhaltlich richtig in der Hauptverhandlung bestätigt.
Nach alldem hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte Mitglied der XXX bzw. des XXX of Africa war und auch die festgestellten Zahlungen leistete. Soweit der Angeklagte XXX angegeben hat, sich zwischenzeitlich, zumindest innerlich, von der XXX distanziert zu haben, da man ihn nach privaten Schicksalsschlägen nicht ausreichend unterstützt habe, ändert dies nichts an seiner Mitgliedschaft zum Tatzeitpunkt. Eine "offizielle" Austrittserklärung oder überhaupt eine Art erkennbaren "Austrittsakt" konnte die Kammer nicht feststellen und wurde vom Angeklagten auch nicht vorgetragen, es handelte sich eher um eine Art "inneren Vorbehalt" nicht mehr mitmachen zu wollen. Vor allem aber hat der Angeklagte selbst angegeben, sich der XXX und ihren Mitgliedern wegen der privaten Probleme gerade wieder angenähert zu haben und wegen der finanziellen Engpässe auf die Verdienstvorschläge der weiteren Beteiligen eingegangen zu sein, so dass er seinen lediglich inneren Vorbehalt aufgegeben hat. Diese erneute Annäherung zeigt sich auch durch die Zahlung des Beitrags für die Jahresabschlussveranstaltung im Jahr 2022 und letztlich auch die Tat B.III. in Zusammenwirken mit einem weiteren Mitglied der XXX
c. Die Unter B.III.3. festgestellte Betrugstat hat der Angeklagte XXX wie festgestellt eingeräumt. Das Konto sei ihm in diesem Fall von der unter "Fr" in seinem Mobiltelefon eingespeicherten Person zugeschickt worden. Danach habe er die Kontodaten, wie in den anderen Fällen auch über einen "Mittelsmann" den "Catchern" zur Verfügung gestellt. "Fr" sei ebenfalls Mitglied der XXX gewesen.
Zu diesem Kontakt hat die Zeugin POKin XXX bekundet, dass es sich dabei um den XXX gehandelt habe. Obwohl die Telefonnummer des "Fr" unter einer falschen Personalie angemeldet sei, habe man den Anschlussinhaber als XXX identifizieren können. So habe XXX selbst diese Nummer bei der Polizei XXX als seine Erreichbarkeit angegeben. Hinzu kommt, dass "Fr" als Abkürzung für den Vornamen XXX nachvollziehbar erscheint.
XXX sei, so die Zeugin POKin XXX auch XXX Mitglied gewesen, was sich unter anderem damit bestätigen ließe, dass er ebenfalls in dem Notizbuch über die Mitgliedsbeiträge des XXX mit Klarnamen aufgetaucht sei, was sich durch in Selbstlesung eingeführte Auszüge des Notizbuchs bestätigen ließ. Darüber hinaus habe man bei der Durchsuchung der Wohnung des XXX Kleidungsstücke gefunden, die auf eine Mitgliedschaft in der XXX hindeuten würden, namentlich eine gelbe Krawatte, eine gelbe Fliege - jeweils als dem Dresscode und der Vereinigungsfarbgebung entsprechendes Accessoire - und eine traditionelle Kopfbedeckung. Diesen Fund konnte die Kammer durch in Augenscheinnahme der bei der Durchsuchung gefertigten Lichtbilder verifizieren, auf denen alle drei Kleidungsstücke klar zu erkennen sind. Die Kammer hat daher keine Zweifel daran, dass es sich bei dem Chatpartner der als "Fr" im Handy des Angeklagten XXX eingespeichert war, um XXX handelte und dieser ebenfalls XXX Mitglied war.
Aus dem Chat zwischen XXX und "Fr" ergibt sich, dass "Fr" am 12.05.2024 ohne Kommentar oder sonstige Erläuterung die Daten des Kontos von XXX an XXX verschickt. Am 14.05.2024 erkundigt sich "Fr" dann nach dem Sachstand ("how far"). Dies bestätigt nicht nur, dass die Kontodaten an XXX verschickt worden sind, sondern spricht auch dafür, dass die Tat innerhalb eines eingespielten kriminellen Konstrukts begangen wurde, in dem die Beteiligten ihre Rollen kannten. Es ist sonst nicht nachvollziehbar, warum "Fr" ohne weitere Erklärung eine Bankverbindung an XXX verschicken sollte. Dieser fragt auch nicht nach oder erkundigt sich, was nun zu tun sei, sondern weiß offensichtlich genau zu welchem Zweck ihm die Kontodaten übermittelt worden waren.
Das Geschehen zwischen den "Catchern" und der Geschädigten wird durch die polizeiliche Vernehmung der XXX nachgewiesen. Dort hat diese bestätigt, im September 2023 über die Plattform "XXX eine Person kennengelernt zu haben, die angegeben habe, ein 54 Jahre alter Witwer zu sein, der in XXX wohne und früher als Soldat im Jemen stationiert gewesen sei. Diese habe ihr eine Beziehung vorgespielt und sie dann über die Zeit mit verschiedenen Begründungen immer wieder um Geld gebeten, welches sie dann auch gezahlt habe. Unter anderem habe er angegeben, am Ostersonntag 2024 vom Jemen aus nach Frankfurt geflogen sei. Dort sei er dann festgenommen und nach Belgien überführt worden, weil er Zollgebühren nicht gezahlt habe. Schließlich sei er von einem Anwalt aus der Haft geholt worden, allerdings sei sein Konto gesperrt gewesen. Es sei dann in der Folge immer wieder darum gegangen, dass er Geld benötigen würde. Die Überweisungen seien dabei auf unterschiedliche Konten erfolgt und die Person habe ihr zugesichert, dass sie das Geld zurückerhalten werde. Eine Anzeige habe sie nicht erstattet, da Bekannte ihr davon abgeraten hätten.
Die drei festgestellten Zahlungen in einer Höhe von insgesamt 5.400,- € werden zudem durch die Übersicht des Kontos des XXX bestätigt. Dass XXX Zugriff auf das Konto hatte, folgt auch hier aus seiner Rolle innerhalb des Gesamtkonstrukts. Ohne Zugriff auf das Konto hätte er keinen Grund dafür gehabt, dieses Konto weiterzuleiten. Davon ist die Kammer, auch wenn ihm die Kontodaten hier von XXX zugeschickt worden sind, überzeugt.
Für die Kammer besteht auch kein Zweifel daran, dass diese Tat von dem Angeklagten XXX und dem gesondert verfolgten XXX als Teil der XXX begangen worden ist. Hier wirkten zwei Mitglieder der Organisation zusammen, um eine Tat zu begehen, welche ausweislich der Feststellungen zur XXX genau in deren üblichen Tätigkeitsbereich fällt und zur Finanzierung der Mitglieder wie auch der Vereinigung begangen wird. Dabei wurden gerade die durch die Vereinigung geschaffenen Strukturen genutzt.
Die allgemeine Ermächtigung zur Verfolgung des Tatvorwurfes der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland im Zusammenhang mit der kriminellen Vereinigung "XXX wurde durch das Bundesministerium der Justiz am 23.08.2023 erteilt.
D.
I. Der Angeklagte XXX hat sich in den Fällen I. 1., 2., 3., 4., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13., 14., 15., 16., 17., 18., 19. und 20. jeweils des gewerbsmäßigen Bandenbetruges nach § 263 Abs. 1, Abs. 5 StGB schuldig gemacht, wobei er in Fall I.1. tateinheitlich eine Anstiftung zur Geldwäsche begangen hat. In Fall III. hat er sich wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Betätigung in einer kriminellen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht.
Der Angeklagte XXX war dabei jeweils Mittäter der einzelnen Betrugstaten und nicht lediglich Gehilfe oder Geldwäscher. Zwar war der Angeklagte XXX selbst nicht in die Kontaktaufnahme und die Täuschung der Geschädigten involviert, ihm kam jedoch ebenfalls eine für das Räderwerk der professionellen Betrugsbegehung essenzielle Rolle zu. Seine Tatbeiträge erschöpften sich nicht in untergeordneten Tätigkeiten, sondern fügten sich dem gemeinsamen Tatplan entsprechend so in die Taten ein, dass sie als Teil der Handlung anderer Beteiligter und umgekehrt deren Handeln als Ergänzung seiner eigenen Tatanteile erscheinen. Der Angeklagte war maßgeblich vor allem in die Abwicklung der Betrugstaten eingebunden, weil er vor allem mit dem Empfang des Zahlbetrages die Tatvollendung ermöglichte und durch das kontinuierliche Bereithalten von Konten einen wichtigen Partner darstellte. Durchführung und Ausgang der Taten hingen maßgeblich auch von seinem Willen ab, zumal er eigenmächtig über die jeweiligen Konten verfügte. Auch der gewichtige Beuteanteil von 20% spricht, vor dem Hintergrund, dass bei jeder Tat mindestens drei Personen beteiligt waren, eher für eine Rolle als Mittäter und sein eigenes Tatinteresse.
Die Taten wurden auch jeweils im Rahmen einer Bande begangen. Der Angeklagte XXX arbeitete dabei jeweils mit den "Mittelsmännern" und den "Catchern" zusammen, wobei es zwar zu einer Zusammenarbeit in wechselnden Konstellationen kam, die Beteiligten jedoch alle aufgrund einer gemeinsamen Abrede in einer Gruppierung tätig waren.
Die Kammer stuft die XXX Bewegung als kriminelle Vereinigung im Ausland nach §§ 129, 129b StGB ein, für die die XXX lediglich den Tarnmantel darstellt. Sie ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von zahlreichen Personen. Neben das historisch gewachsene ideologische Interesse des Kampfes für Gleichheit und Gerechtigkeit ist das Ziel gemeinsamen Macht- und Gewinnstrebens mit Einflussnahme auf Politik und Gesellschaft getreten, das mit dem Mittel gemeinsamer Straftaten verwirklicht werden soll. Die bezweckten Taten sind im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren bedroht, nämlich zumindest auch bandenmäßige Betrugstaten. Die XXX verfügt zudem über gefestigte Strukturen, welche von ihren Mitgliedern zur Begehung der Straftaten genutzt werden und ihnen diese ermöglichen oder erleichtern.
Die XXX ist auch eine Vereinigung im Ausland. Sie wurde in Nigeria gegründet und noch heute operiert die oberste Führungsebene von Nigeria aus. Nach wie vor müssen sich die in anderen Ländern gegründeten Zones und Sub-Zones der Führung in Nigeria unterordnen. Die hiesige Tat weist darüber hinaus auch einen Inlandsbezug auf. Die Geschädigten sind deutsch und der hier Angeklagte XXX agierte von Deutschland aus, wobei er auch ein deutsches Konto nutzte. Die für die Strafverfolgung erforderliche Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz liegt vor.
Der Angeklagte XXX hat sich durch Tat III. auch mitgliedschaftlich in der XXX betätigt, indem er einen Beitrag zur Jahresabschlussversammlung der "XXX" im Jahr 2022 leistete und die unter III.3. geschilderte Betrugstat gemeinsam mit einem weiteren XXX Mitglied für die Zwecke der Vereinigung begangen hat. Der Betrug und die mitgliedschaftliche Betätigung in einer kriminellen Vereinigung im Ausland stehen im Verhältnis der Tateinheit zueinander.
Hinsichtlich der Tat I.5. hat sich der Angeklagte XXX der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 S. 1 Abs. 4 StGB a.F. schuldig gemacht. Die Kammer hat dabei die bis zum 17.03.2021 geltende Fassung angewandt, da diese für den Angeklagten XXX günstiger ist als die aktuell geltende Fassung. Der Strafrahmen des besonders schweren Falls der Geldwäsche ist zwar in beiden Fassungen identisch, die alte Fassung sieht jedoch in Abs. 7 eine Ermessenentscheidung hinsichtlich der Einziehung vor und eine diesbezügliche nachteilige Entscheidung ist im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.
In Fall II.1. hat sich der Angeklagte XXX wegen vorsätzlicher Geldwäsche schuldig gemacht. Ein Bezug zur Bande oder eine Gewerbsmäßigkeit liegen hier nicht vor. Tat II.2. begründet eine Strafbarkeit wegen Bankrotts nach § 281 StGB.
II. Die Angeklagte XXX hat sich jeweils wegen leichtfertiger Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 StGB a.F. strafbar gemacht. Die Kammer hat dabei die bis zum 17.03.2021 geltende Fassung angewandt, da diese für die Angeklagte XXX günstiger ist als die aktuell geltende Fassung. Der Strafrahmen für die leichtfertige Geldwäsche ist zwar identisch, die alte Fassung sieht jedoch in Abs. 7 eine Ermessenentscheidung hinsichtlich der Einziehung vor und eine diesbezügliche nachteilige Entscheidung wäre im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigen.
III. Der Angeklagte XXX hat sich der vorsätzlichen Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 S.1 StGB schuldig gemacht. Hier war jedoch nicht die zur Tatzeit geltende Fassung, sondern die aktuelle anzuwenden, da diese aufgrund des geringeren Strafrahmens für die vorsätzliche Geldwäsche für den Angeklagten XXX günstiger ist.
E.
I. XXX
1. Für die gewerbsmäßigen Bandenbetrugstaten (Fälle I. 1., 2., 3., 4., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13., 14., 15., 16., 17., 18., 19. und 20.) war jeweils der von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reichende Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB anzuwenden. Gleiches gilt für den gewerbsmäßigen Bandenbetrug in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Betätigung in einer kriminellen Vereinigung im Ausland (Tat III.). Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten XXX sprechenden Aspekte lagen keine stichhaltigen Gründe dafür vor, bei diesen Taten, einen minder schweren Fall nach § 263 Abs. 5 2. Hs StGB anzunehmen. Ein minder schwerer Fall wäre anzunehmen, wenn die Taten aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände so erheblich vom Durchschnitt der Fälle abweichen würden, dass eine mildere Strafe als im Regelfall gerechtfertigt ist. Dies ist hier nicht der Fall.
Zu Gunsten des Angeklagten XXX hat die Kammer vor allem sein umfängliches und frühzeitiges Geständnis berücksichtigt. Dem Geständnis kam eine erhebliche aufklärende Bedeutung zu. Hierdurch und durch die Kooperation des Angeklagten konnte die Hauptverhandlung deutlich verkürzt werden; insbesondere konnten die Vernehmungen einzelner Zeugen nicht zuletzt mit seinem Einverständnis durch das Verlesen zahlreicher Urkunden in der Hauptverhandlung ersetzt werden. Dabei handelte sich um Zeugen, die von überall aus dem Bundesgebiet und zum Teil auch aus dem Ausland hätten anreisen müssen, wobei es sich vielfach um bereits sehr betagte Personen handelte. Die Verlesungszustimmung des Angeklagten und sein Geständnis hat diesen Zeugen die beschwerliche Anreise und den Zeitverlust erspart.
Zudem hat der Verzicht des Angeklagten XXX auf die Herausgabe sämtlicher bei ihm sichergestellter Gegenstände zu einer Verschlankung des Prozesses beigetragen. Außerdem hat sich zu Gunsten des Angeklagten XXX ausgewirkt, dass er vor Begehung der Taten strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war. Ferner befand sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung selbst in einer angespannten finanziellen Lage.
Strafmildernd hat die Kammer auch bereits hier in die Abwägung einbezogen, dass mit fortlaufender erfolgreicher Begehung entsprechender Taten die Hemmschwelle weiter gesunken ist. Zudem musste in die Abwägung einfließen, dass die Rolle des Angeklagten XXX wenngleich sie zur Durchführung der Taten zwingend notwendig war, so doch im Vergleich mit den Mittätern vor allem hinsichtlich des zeitlichen Aufwands beispielsweise im Vergleich zur Tätigkeit des Catchers eher untergeordneter Natur war. Sein Anteil beschränkte sich im Wesentlichen auf die Sicherung und Verteilung der Beute, ohne dass er unmittelbar mit den Geschädigten in Kontakt trat.
Außerdem war zu Gunsten des Angeklagten XXX zu berücksichtigen, dass die Taten, insbesondere diejenigen aus der Anklage vom 28.04.2022, bereits längere Zeit zurückliegen. Diese Taten wurden in den Jahren 2018 und 2019 begangen, während die weiterten Taten aus den Jahren 2023 und 2024 stammen.
Eine rechtsstaatswidrige und kompensationswürdige Verfahrensverzögerung hat die Kammer nicht angenommen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Verfahren betreffend die erste Anklage auch deshalb längere Zeit nicht gefördert werden konnte, weil der Aufenthalt des Angeklagten unbekannt war. Eine besondere Härte durch die Verfahrensdauer wurde zudem durch den Angeklagten XXX nicht vorgetragen und ist auch für die Kammer nicht ersichtlich.
Strafschärfend hat die Kammer aber vor allem in den Blick genommen, dass die Taten - auch jeweils für sich genommen - jeweils hohe Schäden verursacht haben. Die Taten beziehen sich jeweils auf mindestens vierstellige, teilweise auch fünfstellige Summen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 300.000,- €. Zudem waren die Taten auch für jeden ersichtlich geeignet, die Geschädigten wegen der Enttäuschung von langwierig aufgebauten Vertrauensverhältnissen über den eigentlichen finanziellen Schaden hinaus zu treffen, was sich vielfach auch ganz konkret aus den Darstellungen der Zeuginnen/Zeugen ergibt, die teilweise ihre Schamgefühle hervorhoben oder auch immer noch nicht in der Lage waren, sich ihre Trugschlüsse einzugestehen.
Zu seinen Lasten musste sich bei den Taten I.19., I.20. und III. zudem auswirken, dass der Angeklagte diese nach der Anklageerhebung im verbundenen Verfahren und der dort verbüßten Untersuchungshaft begangen hat. Das laufende Verfahren und die erlittene Untersuchungshaft dienten dem Angeklagten daher offensichtlich nicht als Warnung, von weiteren - gleich gelagerten - Taten Abstand zu nehmen.
Für die Tat I.5. wurde der Strafrahmen des § 261 Abs. 5 S. 1 StGB von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren angewendet. Die Kammer hat dabei keinen Grund gesehen von der Regelwirkung abzuweichen. Dabei hat sie neben den bereits genannten Aspekten der Strafzumessung noch berücksichtigt, dass zwei Regelbeispiele verwirklicht worden sind (gewerbsmäßig und bandenmäßig) und der Schaden mit fast 20.000,- € relativ hoch ist. Zu Gunsten des Angeklagten musste sich jedoch zusätzlich zu den bereits genannten Aspekten auswirken, dass die Kammer ihr bezüglich der Einziehung nach § 261 Abs. 7 S. 1 StGB a.F. zustehendes Ermessen zu Lasten des Angeklagten ausgeübt hat.
Hinsichtlich der weiteren Geldwäschetat (II.1) hat die Kammer den Strafrahmen des § 261 Abs. 1 S. 1 StGB von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zugrunde gelegt. Bezüglich der Tat II.2. den Strafrahmen des § 283 Abs. 1 StGB, der ebenfalls eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht.
2. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung sind erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsfaktoren umfassend gegeneinander abgewogen worden, wobei die mit Fortschreiten der Tatenserie abnehmende Hemmschwelle Berücksichtigung gefunden hat. Hinsichtlich der Taten aus der Anklage vom 15.07.2025 wurde zudem berücksichtigt, dass diese während des laufenden Verfahrens XXX begangen wurden und die Taten I.19., I.20. und III. sogar nach der in diesem Verfahren erlittenen Untersuchungshaft. Darüber hinaus hat die Kammer auch jeweils den bei der Einzeltat verursachten finanziellen Schaden berücksichtigt.
Bei den Taten B.II.1. und B.II.2. hat die Kammer ergänzend zu den bereits genannten Aspekten der Strafzumessung in den Blick genommen, dass Gegenstand der Taten ein verhältnismäßig hochwertiges Fahrzeug war.
Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erachtet die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
| Tat B.I.1. | Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten |
|---|---|
| Tat B.I.2. | Freiheitsstrafe von 2 Jahren |
| Tat B.I.3. | Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten |
| Tat B.I.4. | Freiheitsstrafe von 2 Jahren |
| Tat B.I.5. | Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten |
| Tat B.I.6. | Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten |
| Tat B.I.7. | Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten |
| Tat B.I.8. | Freiheitsstrafe von 2 Jahren |
| Tat B.I.9. | Freiheitsstrafe von 2 Jahren |
| Tat B.I.10. | Freiheitsstrafe von 2 Jahren |
| Tat B.I.11. | Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten |
| Tat B.I.12. | Freiheitsstrafe von 2 Jahren |
| Tat B.I.13. | Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten |
| Tat B.I.14. | Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten |
| Tat B.I.15. | Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten |
| Tat B.I.16. | Freiheitsstrafe von 2 Jahren |
| Tat B.I.17. | Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten |
| Tat B.I.18. | Freiheitsstrafe von 2 Jahren |
| Tat B.I.19. | Freiheitsstrafe von 3 Jahren |
| Tat B.I.20. | Freiheitsstrafe von 2 Jahren |
| Tat B.II.1. | Freiheitsstrafe von 6 Monaten |
| Tat B.II.2. | Freiheitsstrafe von 6 Monaten |
| Tat B.III. | Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten |
3. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten XXX sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte umfassend gewürdigt und angesichts des hervorzuhebenden positiven Prozessverhaltens des Angeklagten einerseits und der mit wiederholter Tatbegehung abnehmenden Hemmschwelle andererseits einen straffen Zusammenzug der festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen vorgenommen. Danach ist unter sehr maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von
5 Jahren
angemessen.
II. XXX
Hinsichtlich der Angeklagten XXX hat die Kammer für die Taten I.5. und I.8. jeweils den Strafrahmen des § 261 Abs. 5 StGB von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe zugrunde gelegt. Zu Gunsten der Angeklagten war dabei vor allem ihr frühzeitiges Geständnis zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat sich zu ihren Gunsten ausgewirkt, dass sie strafrechtlich zuvor noch nicht in Erscheinung getreten war und seit den Taten bereits fast sieben Jahre vergangen sind. Zudem wurde sie von dem Angeklagten XXX - mit dem sie zum Tatzeitpunkt verheiratet war - dazu gebracht die Taten zu begehen.
Unter Berücksichtigung dessen erachtet die Kammer für die Taten I.5. und I.8 für die Angeklagte XXX jeweils eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe hat die Kammer das monatliche Nettoeinkommen der Angeklagten zugrunde gelegt und für die bestehenden Unterhaltspflichten für die Kinder sowie die monatliche Belastung durch die Verschuldung einen Abschlag vorgenommen. Danach erachtet sie eine Tagessatzhöhe von 60,- € für angemessen.
Die Einzelstrafen hat die Kammer unter nochmaliger Berücksichtigung der genannten Aspekte der Strafzumessung auf einer
Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 60,- €
zusammengeführt.
III. XXX
Bezüglich des Angeklagten XXX ist die Kammer von einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ausgegangen. Dabei hat sie den Strafrahmen des § 261 Abs. 1 StGB gemäß § 23 Abs. 2 StGB nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Zu seinen Gunsten hat die Kammer insbesondere das frühzeitige Geständnis sowie die Tatsache, dass seit der Tat mehr als 6 Jahre vergangen sind, berücksichtigt. Wobei sich zu seinen Lasten auswirkte, dass sich die Tat mit 30.000,- € auf eine verhältnismäßig hohe Summe bezog. Aufgrund des Nettoeinkommens und der Unterhaltsverpflichtungen der Angeklagten XXX erachtet die Kammer eine Tagessatzhöhe von 40,- € für angemessen.
Insgesamt hat die Kammer für den Angeklagten XXX eine
60 Tagessätzen in Höhe von je 40,- €
für tat- und schuldangemessen erachtet.
F.
I. XXX
Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich des Angeklagten XXX folgt für die Betrugstaten, mit Ausnahme der Tat B.I.18., aus §§ 73 Abs. 1, 73c StGB. Der Angeklagte XXX hatte jeweils unmittelbaren Zugriff auf die Konten, weshalb er die jeweiligen Beträge auch selbst erlangt hat. Eine weitere Ausnahme stellt die Tat B.I.1. da, dort behielten die gesondert verfolgten XXX und XXX Zugriff auf die Konten und der Angeklagte XXX erlangte lediglich die 11.475,- € die an ihn weitergegeben wurden.
Das Geld ist nicht mehr originär bei ihm vorhanden, weshalb ein Wertersatz in entsprechender Höhe einzuziehen war. Soweit der Angeklagte XXX Gelder an andere Personen weitergegeben hat, haftet er mit diesen Personen als Gesamtschuldner.
Die Kammer hat hinsichtlich der Einzeltaten jeweils folgende Beträge zugrunde gelegt, wobei jeweils in Höhe von 80% des Erlangten eine gesamtschuldnerische Haftung angenommen wurde:
| Tat B.I.1. | 11.475,- € |
|---|---|
| Tat B.I.2. | 3.000,- € |
| Tat B.I.3. | 45.000,- € |
| Tat B.I.4. | 4.500,- € |
| Tat B.I.6. | 14.340,- € |
| Tat B.I.7. | 10.000,- € |
| Tat B.I.8. | 5.000,- € |
| Tat B.I.9. | 11.650,- € |
| Tat B.I.10. | 2.356,10 € |
| Tat B.I.11. | 25.000,- € |
| Tat B.I.12. | 5.800,- € |
| Tat B.I.13. | 25.000,- € |
| Tat B.I.14. | 30.000,- € |
| Tat B.I.15. | 39.975,92 |
| Tat B.I.16. | 7.500,- € |
| Tat B.I.17. | 10.000,- € |
| Tat B.I.19. | 48.056,- € |
| Tat B.I.20. | 3.200,- € |
| Tat B.III. | 5.400,- € |
Hinsichtlich der Tat B.I.18. war der Anspruch des Angeklagten XXX gegen die XXX in Höhe von 12.750,- € als Taterlangtes nach § 73 Abs. 1 StGB einzuziehen. Der Anspruch steht - trotz der erfolgten Pfändung - grundsätzlich weiter dem Angeklagten XXX zu, weshalb er noch originär bei ihm vorhanden ist.
Hinsichtlich der Tat B.I.5. folgt die Einziehung aus § 261 Abs. 7 StGB a.F. Im Rahmen, der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung hat die Kammer vor allem berücksichtigt, dass der Angeklagte XXX tatsächlichen Zugriff auf das gezahlte Geld hatte und auch selbst finanziell von der Tat profitierte. Die Kammer hat daher die Einziehung des Wertersatzes eines Tatobjektes in Höhe von 19.000,- € angeordnet.
Der XXX, FIN: XXX war als Tatobjekt nach § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen.
II. XXX
Hinsichtlich der Taten I.5. und I.8. hat die Kammer nach § 261 Abs. 7 S. 1 StGB a.F. von einer Einziehungsentscheidung für die Angeklagte XXX abgesehen. Nach dieser Vorschrift können Gegenstände, auf die sich die Geldwäsche bezieht, eingezogen werden. Im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung hat die Kammer vor allem berücksichtigt, dass die Angeklagte XXX die erlangten Gelder unmittelbar an den XXX XXX weitergegeben hat, sie hatte daher keinen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil aus den Taten. Hinzu kommt, dass die Angeklagte XXX auch über die Einziehungsentscheidung hinaus finanziell erheblich belastet ist. Sie ist hoch verschuldet und hat zudem zwei Kinder alleinerziehend zu versorgen. Hinzu kommen die mit diesem Verfahren verbundenen Kosten. Es erschien daher unangemessen die Einziehung bezüglich dieser Taten anzuordnen.
Anders verhält es sich hinsichtlich der Forderung der Angeklagten XXX gegen die XXX bzw. die Transferwise ltd in Höhe von 19.775,- €. Diese Forderung steht der Angeklagten XXX als formelle Kontoinhaberin grundsätzlich trotz der aktuellen Pfändung zu. Die Forderung stammt aus der Straftat eines anderen, nämlich eines gewerbsmäßigen Bandenbetruges (Tat B.I.15.). Die Angeklagte XXX hat die Forderung zudem unentgeltlich erlangt. Daher war die Einziehung der Forderung nach § 73b Abs. 1 Nr. 2a) StGB anzuordnen. Die Einziehung beschränkt sich dabei nicht auf die von XXX überwiesenen 19.750,- €, sondern bezieht sich auch auf den "Einzahlungsbonus" in Höhe von 25,- €, der nach § 73 Abs. 2 StGB als Nutzung ebenfalls einzuziehen war.
III. XXX
Die Einziehungsentscheidung betreffend den Angeklagten XXX beruht auf § 73 Abs. 1 StGB. Die nach wie vor bestehende Forderung des Angeklagten XXX gegen die XXX war einzuziehen, ein Ermessen stand der Kammer aufgrund der Anwendung der aktuellen Fassung des § 261 StGB nicht zu.
G.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.