Abschnitt 9 JVEVerpflWAV - Abgabe der Verpflegung an Dritte
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für die Verpflegungswirtschaft in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- JVEVerpflWAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34407
9.1 Andere Dienststellen
An Polizeibehörden oder Justizbehörden kann Gemeinschaftsverpflegung für die dort in Gewahrsam befindlichen Personen unentgeltlich abgegeben werden.
9.2 Mitarbeitende und Externe
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Besucherinnen und Besuchern kann die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung gegen ein angemessenes Entgelt gestattet werden. Die Höhe des Entgelts wird von der Justizvollzugseinrichtung festgesetzt und muss mindestens der Höhe des amtlichen Sachbezugswerts entsprechen. Der Wert ist nach Maßgabe der geltenden umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen zu versteuern.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 12 der AV vom 20. Februar 2025 (Nds. Rpfl. S. 140)