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Abschnitt 2 NBesG§8DRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführungshinweise zu § 8 NBesG
Redaktionelle Abkürzung
NBesG§8DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Dieser RdErl. tritt am 01.04.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 2 Satz 1 des RdErl. vom 10. Februar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 86)

An die
Dienststellen der Landesverwaltung

Nachrichtlich:

An die
Kommunen und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts