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§ 4 NOOTS-StV - Betriebsverantwortliche Stelle

Bibliographie

Titel
Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag
Redaktionelle Abkürzung
NOOTS-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) Die operative Umsetzung der Errichtung, des Betriebs und der Weiterentwicklung des NOOTS erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt als betriebsverantwortliche Stelle.

(2) Die betriebsverantwortliche Stelle legt der Steuerungsgruppe NOOTS über die Gesamtleitung Vorschläge für die Anschlussbedingungen an das NOOTS vor.

(3) Die betriebsverantwortliche Stelle berichtet der Gesamtleitung regelmäßig über den aktuellen Status des NOOTS.