Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.11.2024, Az.: 15 SLa 500/24 E
Gleichwertigkeit einer Ausbildung mit der Ersten oder Zweiten Angestelltenprüfung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 11.11.2024
- Aktenzeichen
- 15 SLa 500/24 E
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2024, 29584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2024:1111.15SLa500.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Oldenburg - 03.06.2024 - AZ: 4 Ca 54/24 Ö
Rechtsgrundlage
- § 12 TVöD/VKA
Fundstellen
- AuA 2025, 61
- öAT 2025, 65
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Gleichwertigkeit einer Ausbildung mit der Ersten oder Zweiten Angestelltenprüfung nach der Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 6 zur Anlage EntgeltO VKA hängt davon ab, ob eine in wesentlichen Grundzügen übereinstimmende theoretische Ausbildung stattgefunden hat.
- 2.
Die Gleichwertigkeit richtet sich nicht nur nach der Qualität der Ausbildung, sondern insbesondere nach dem Inhalt dieser Ausbildung, wobei es darauf ankommt, in welchem Umfang dem Beschäftigten in seiner Ausbildung Kenntnisse vermittelt worden sind, die auch in den Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Erste bzw. Zweite Prüfung vermittelt werden.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 03.06.2024 - 4 Ca 54/24 Ö - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 14.09.2015 als Sachbearbeiter im Kommunalen Ordnungsdienst des Fachdienstes 14 "Veterinär- und Ordnungswesen" beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) und die ihn ergänzenden Tarifverträge kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung.
Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kfz-Mechatroniker sowie einen Meistertitel im Maler- und Lackiererhandwerk.
Das Aufgabengebiet des Klägers umfasst den Streifendienst im Stadtgebiet mit einem Zeitanteil von 55%, ordnungsbehördliche Aufgaben mit Sachverhaltsermittlung und ggfs. mit sofortigen Vollzugsmaßnahmen mit einem Zeitanteil von 20%, Personen- und Sachverhaltsermittlung für diverse Fachdienste und andere Behörden mit einem Zeitanteil von 15%, Vollzugsaufgaben mit einem Zeitanteil von 5% und Rufbereitschaft der Beklagten mit einem Zeitanteil von 5%. Wegen der Tätigkeiten des Klägers im Einzelnen wird auf die Arbeitsplatzbeschreibung vom 18.01.2023 (Bl. 5-12 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen.
Seit dem 01.01.2021 erhält der Kläger Entgelt nach der Entgeltgruppe 8 Teil A I 3 der Anlage 1- Entgeltordnung (VKA) zum TVöD (im weiteren Entgeltordnung VKA).
Mit Schreiben vom 09.09.2023 beantragte der Kläger die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 a Entgeltordnung VKA. Zuletzt mit Schreiben vom 12.12.2023 (Bl. 49 der erstinstanzlichen Akte) lehnte die Beklagte die Höhergruppierung des Klägers ab und bot ihm an, zum nächstmöglichen Zeitpunkt den Angestelltenlehrgang I zu absolvieren.
Mit Schriftsatz vom 11.02.2024, bei dem Arbeitsgericht Oldenburg eingegangen am 13.02.2024, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei, obwohl er den Angestelltenlehrgang I nicht absolviert habe, in die Entgeltgruppe 9 a Entgeltordnung VKA einzugruppieren. Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppen ab Entgeltgruppe 6 EntgO VKA sei der Angestelltenlehrgang I nicht erforderlich. Im Übrigen seien die von ihm absolvierten Ausbildungen der Qualifikation durch den Angestelltenlehrgang I gleichwertig.
Der Kläger hat beantragt:
- 1.
Festzustellen, dass der Kläger in die Entgeltgruppe (EG 9a) nach dem TVöD einzugruppieren ist,
- 2.
Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 09.09.2023 die Differenz zwischen EG 8 und EG 9a TVöD in Höhe von 548,00 EUR brutto monatlich zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 03.06.2024 hat das Arbeitsgericht Oldenburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei korrekt in die EG 8 an EntgO VKA eingruppiert. Für die Eingruppierung in die EG 9a EntgO VKA sei die erfolgreiche Teilnahme an dem Angestelltenlehrgang I erforderlich. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht oder das Absehen von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prüfung seien nicht erfüllt. Die vom Kläger absolvierten Ausbildungen seien nicht mit dem Angestelltenlehrgang I gleichwertig.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 87 der erstinstanzlichen Akte), wegen der rechtlichen Würdigung durch das Arbeitsgericht auf die Entscheidungsgründe (Bl. 88 und 89 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen.
Gegen das ihm am 06.06.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.06.2024, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 28.06.2024 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 02.07.2024, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 02.07.2024, begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er trägt vor, gleichwertig im Tarifsinne meine die Erlangung eines ähnlich hohen Bildungsgrades oder die Zurschaustellung gleichwertigen Engagements. Er verfüge über zwei Gesellenbriefe, einen Meisterbrief, einen Verwaltungslehrgang mit Zertifikat und eine langjährige Berufserfahrung. Jede dieser Qualifikationen umfasse eine höhere zu absolvierende Stundenzahl als der Angestelltenlehrgang I. Im Zusammenhang mit seinen Ausbildungen habe er sich auch mit rechtlichen Regelungen auseinandersetzen müssen. In der Gesamtschau mit seiner langjährigen Berufserfahrung sei seine Qualifikation als gleichwertig mit der durch den Angestelltenlehrgang I vermittelten Qualifikation anzusehen.
Der Kläger beantragt:
- 1.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 03.06.2024 (Az.: 4 Ca 54/24 Ö) aufzuheben,
- 2.
Festzustellen, dass der Kläger in die Entgeltgruppe (EG) 9a nach dem TVöD einzugruppieren ist,
- 3.
Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 09.09.2023 die Differenz zwischen der EG 8 und der EG 9a TVöD in Höhe von 548,00 EUR monatlich zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil als richtig und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 02.07.2024, 31.07.2024, 12.08.2024 und 29.10.2024 jeweils mit Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 11.11.2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG und §§ 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da sie zwar zulässig aber unbegründet ist.
1.
Der Antrag zu 2. (erstinstanzlicher Antrag zu 1.) ist zulässig, aber unbegründet.
a.
Der Antrag zu 2. ist als übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig, vgl. zuletzt BAG 17.7.2024, 4 AZR 273/23, Juris Rn. 13.
b.
Der Antrag zu 2. ist unbegründet. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a EntgO VKA.
(1)
In diesem Zusammenhang erscheint bereits fraglich, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 EntgO VKA erfüllt. Zwar gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Kläger jedenfalls in die Entgeltgruppe 8 EntgO VKA einzugruppieren ist. Die Berufungskammer kann aber auch nach der gebotenen pauschalen summarischen Prüfung (vgl. insoweit BAG, 22.6.2022, 4 AZR 440/21, Juris Rn 34) nicht feststellen, dass diese Eingruppierung zutreffend ist.
Es kann nicht festgestellt werden, ob sich die Eingruppierung des Klägers nach § 12 TVöD/VKA i. V. m. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) oder nach §§ 22,23, BAT i. V. m. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA und der Anlage 3 TVÜ-VKAin der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung richtet.
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gelten für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD/VKA und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, ab dem 1. Januar 2017 für (Neu-)Eingruppierungen §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung anhand dieser Vorschriften fand jedoch anlässlich der Überleitung in die Entgeltordnung nicht statt (§ 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA). Vielmehr erfolgte die Überleitung zum 1. Januar 2017 gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Dies ist nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA diejenige, die nach Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der Vergütungsgruppe des BAT, deren tarifliche Anforderungen die Tätigkeit erfüllte, zugeordnet war.
Nach diesen Bestimmungen verbleibt es grundsätzlich nach dem 1. Januar 2017 bei der zuvor zutreffenden Eingruppierung. Ändert sich allerdings zugleich mit Einführung der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA oder danach die Tätigkeit des Beschäftigten, greift die Tarifautomatik mit der Folge, dass die Eingruppierung nach den §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA vorzunehmen ist. Bei unveränderter Tätigkeit kommt eine Eingruppierung nach §§ 12, 13 TVöD/VKA nur in Betracht, wenn sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA eine höhere Entgeltgruppe als in der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA vorgesehen ergibt, und der Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2017 eine entsprechende Eingruppierung beantragt hat; vgl. BAG, 5.7.2023, 4 AZR 289/22, Juris Rn. 15 - 17.
Ob nach diesen Grundsätzen die Tarifautomatik in Gang gesetzt worden ist, lässt sich nicht feststellen. Der Kläger ist am 14.9.2015 und damit zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und dem 31.12.2016 in die Dienste der Beklagten eingetreten. Ob mit der Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 8 EntgeltO VKA eine Änderung seiner Tätigkeiten einhergegangen ist, ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien nicht.
(2)
Dies kann aber auch für die Entscheidung des Rechtsstreits offenbleiben. Jedenfalls erfüllt der Kläger nicht alle Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a EntgeltO VKA.
(a)
Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der Nr. 7 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zur Anlage EntgeltO VKA für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a EntgeltO VKA, denn er hat nicht den Angestelltenlehrgang I erfolgreich abgeschlossen.
Nach der Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 1 sind Beschäftigte im Büro-, Buchalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst im Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes Niedersachsen die nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in die in in Absatz 2 genannten Entgeltgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit ausüben und nach der Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben.
(aa)
Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 EntgeltO VKA, denn er übt keine, seinen Ausbildungsberufen entsprechenden Tätigkeiten aus.
(bb)
Nach der Regelung ist die erfolgreiche Teilnahme an dem Angestelltenlehrgang I auch Voraussetzung für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a EntgeltO VKA, denn die Entgeltgruppe ist in der Aufzählung des Absatzes 2 der Vorbemerkung Nr. 7 ausdrücklich aufgeführt.
(b)
Der Kläger ist nicht gemäß der Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 5 von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit, da er unstreitig die dort geregelten Voraussetzungen für die Befreiung nicht erfüllt.
(c)
Auch die Voraussetzungen für ein Absehen von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht gemäß der Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 6 liegen nicht vor, da der Kläger nicht außerhalb des kommunalen Bereichs Prüfungen abgelegt hat, die den Prüfungen nach Absatz 2 gleichwertig sind.
Die Beurteilung der Frage, ob eine Ausbildung mit der Ersten oder Zweiten Prüfung gleichwertig ist, hängt davon ab, ob eine in wesentlichen Grundzügen übereinstimmende theoretische Ausbildung stattgefunden hat, die Beschäftigte in die Lage versetzt, aufgrund der Ausbildung und Prüfung gleichwertige Aufgaben in der Kommunalverwaltung nach nur kurzer Anweisung zu übernehmen, wie sie Beschäftigten mit Erster bzw. Zweiter Prüfung übertragen werden können. Die Gleichwertigkeit richtet sich nicht nur nach der Qualität der Ausbildung, sondern insbesondere nach dem Inhalt dieser Ausbildung, wobei es darauf ankommt, in welchem Umfang dem Beschäftigten in seiner Ausbildung Kenntnisse vermittelt worden sind, die auch in den Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Erste bzw. Zweite Prüfung vermittelt werden. Gleichwertig ist eine Ausbildung nur dann, wenn eine gewisse Identität des Lehrstoffs vorliegt. So müssen neben Kenntnissen über das allgemeine Verwaltungsrecht und Staatsrecht sowie die fachbezogenen Lehrfächer des Kommunalrechts, des Baurechts, Haushalts- und Kassenrechts, des Steuerrechts, des Dienstrechts usw. in dem Maße vermittelt worden sein, das dem Ausbildungsinhalt der Ersten bzw. Zweiten Prüfung vergleichbar ist. Die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit sind nicht erfüllt, wenn im Wesentlichen ein von der Ersten bzw. Zweiten Prüfung inhaltlich abweichender und zudem begrenzter Wissensstoff vermittelt und geprüft wird; vgl. Breier/Dassau/Faber/Hoffmann, TVöD Entgeltordnung VKA, Vorbemerkung Nr. 7 Rn. 92 und 93.
Die vom Kläger absolvierten Ausbildungen zum KfZ-Mechatroniker und Malermeister haben nicht die Kenntnisse vermittelt, die dem Ausbildungsinhalt der Ersten Prüfung entsprechen. Dabei kommt es nicht in erster Linie darauf an, welchen Stundenumfang die Ausbildungen gehabt haben und welches Niveau die Ausbildungsabschlüsse des Klägers haben. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Ausbildungen inhaltlich decken. Die Berufungskammer verkennt nicht, dass die Ausbildungen des Klägers auch Rechtskenntnisse vermittelt haben. Sie erstrecken sich aber nicht auf die Bereiche, die im Rahmen des Angestelltenlehrgangs I vermittelt und geprüft werden.
In diesem Zusammenhang spielt auch die Berufserfahrung des Klägers keine entscheidende Rolle. Die Berufserfahrung ist von den Tarifvertragsparteien im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht in Absatz 5 der Vorbemerkung Nr. 7 geregelt worden. Dies schließt es aus, eine geringere Berufserfahrung im Rahmen des Absatzes 6 der Vorbemerkung Nr. 7 heranzuziehen.
Auf die Frage, was daraus folgt, dass Abs. 6 der Vorbemerkung Nr. 7 als Rechtsfolge die Möglichkeit regelt, von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht absehen zu können, kommt es nach allem für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht an.
2.
Der Antrag zu 3. (erstinstanzlicher Antrag zu 2.) ist ebenfalls unbegründet.
Da der Kläger nach dem oben Gesagten die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a EntgeltO VKA nicht erfüllt, kann er die Zahlung der sich daraus ergebenden Vergütung nicht verlangen.
III.
Auch das weitere Vorbringen des Klägers, auf das in diesem Urteil nicht mehr besonders eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision ergibt sich aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.