Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 18.10.2024, Az.: 13 B 2401/24
Auslegung der Stellenausschreibung; Auswahlentscheidung; Auswertung der dienstlichen Beurteilungen; beamtenrechtliches Konkurrentenverfahren; Bestellung als Jugendamtsleiter; Beurteilungsrichtlinien außer Kraft; Bewerbungsverfahrensanspruch; konstitutives Anforderungsprofil; Öffnung für Beamte und Angestellte; Organisationsermessen des Dienstherrn; strukturiertes Auswahlgespräch; Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen; Einstweiliger Rechtsschutz gegen Stellenbesetzung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 18.10.2024
- Aktenzeichen
- 13 B 2401/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 26234
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2024:1018.13B2401.24.00
Rechtsgrundlagen
- VwGO § 123
- SGB VIII § 70 Abs. 2
- SGB VIII § 72 Abs. 1, 2
- GG Art. 33 Abs. 2
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Entscheidung, ob eine Stellenbesetzung im Beamten- oder Angestelltenverhältnis erfolgt, ist dem Anwendungs- und Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagert und unterfällt dem Organisationsermessen des Dienstherrn.
- 2.
Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt keinen Anspruch auf die (weitere) Verengung des möglichen Bewerberfeldes durch ein restriktiveres Anforderungsprofil.
- 3.
Der Dienstherr hat sein Organisationsermessen nicht durch eine (allgemeine) Arbeitsplatz- und Stellenbeschreibung, welche Monate zuvor und ohne Bezug zu dem konkreten Stellenbesetzungsverfahren erstellt worden ist, erschöpfend ausgeübt.
- 4.
Die Bestellung zur Jugendamtsleitung im Sinne des § 70 Abs. 2 SGB VIII setzt nicht den Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums im sozialen Bereich voraus.
- 5.
Es liegt im Auswahlermessen des Dienstherrn, welche Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung er überhaupt oder in besonderem Maße zur Bewertung der Eignung der Bewerber heranzieht. Eine Pflicht, alle Einzelmerkmale gleich zu gewichten und sie dann im Wege des Notenstufenvergleichs gegeneinander aufzusummieren, besteht für den Dienstherrn ebenso wenig wie die Verpflichtung zu einer bestimmten Gewichtung einzelner Merkmale, wenn dies die gleichmäßig anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien nicht vorsehen.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 47.103,78 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die beabsichtigte Übertragung der Leitung des Dezernates F. (G.) bei dem Antragsgegner auf den Beigeladenen.
Der Antragsteller steht als Kreisverwaltungsrat (Besoldungsgruppe A13) im Dienst des Antragsgegners.
Von 2001 bis 2003 absolvierte er ein Studium der "Organisation Studies" im Fachbereich Sozial- und Erziehungswissenschaften der H. I.. Ein dreijähriges Studium der "Public Administration" an der Universität J. schloss er 2016 mit seiner Masterarbeit zum Thema "Qualitätsentwicklung im Jugendamt" erfolgreich ab.
Von April 2018 bis Dezember 2023 war der Antragsteller im Statusamt eines Kreisoberamtsrates (Besoldungsgruppe A 13) an das K. I. abgeordnet. Dort war er stellvertretender Geschäftsführer und Bereichsleitung des Bereichs "Leistungsgewährung". Mit Wirkung vom 11. Dezember 2023 wurde der Antragsteller zum Kreisverwaltungsrat (Besoldungsgruppe A13) ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13 eingewiesen.
Seine letzte dienstliche Beurteilung wurde während seiner Abordnung am 8. August 2023 von dem Geschäftsführer des L. angefertigt. Sie erfolgte als Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 2. April 2018 bis 8. August 2023 und endet mit dem Gesamturteil, dass der Antragsteller die Anforderungen erheblich übertreffe, was der höchsten von fünf Stufen entspricht. Im Rahmen der 24 Einzelkriterien erhielt er 15-mal die höchste der fünf Stufen "übertrifft erheblich die Anforderungen". Neun Einzelkriterien wurden mit der vierthöchsten Stufe "übertrifft die Anforderungen" bewertet. Die Bewertungen der 24 Einzelkriterien wurden jeweils individuell begründet. Unter Ziffer 1 der dienstlichen Beurteilung "Dienstliche Verwendung im Beurteilungszeitraum" wurden keine Angaben gemacht. Die Beurteilung umfasst neun Seiten. Am Ende jeder Seite finden sich die Hinweise "Beurteilungsrichtlinie - Anlage 1 - Beurteilungsvordruck" sowie "Stand: 23.01.2020". Auf der ersten Seite sind über der Überschrift "Dienstliche Beurteilung" der Name des Antragsgegners, "Der Landrat" sowie "Team, Amt bzw. Organisationseinheit: K." abgedruckt. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Beurteilung verwiesen.
Nach seiner Rückkehr aus der Abordnung wurde dem Antragsteller im Dezember 2023 der Dienstposten als Bildungskoordinator im Amt für M. N. beim Antragsgegner übertragen.
Der Antragsteller war in der Zeit vom 3. bis einschließlich 26. Januar 2024 sowie vom 2. bis einschließlich 5. April 2024 erkrankt. In der Zeit vom 8. bis 12. April 2024 war er urlaubsbedingt abwesend.
Der Beigeladene, der eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten absolviert und am Angestelltenlehrgang II teilgenommen hat, steht ebenfalls im Dienst des Antragsgegners. Er ist tariflich beschäftigt und wird nach EG 12 TVÖD vergütet. Seit Mai 2018 ist er Amtsleiter des Amtes O. P. und nach der Darstellung des Antragsgegners stellvertretender Leiter des Dezernates Q., nach Darstellung des Antragstellers lediglich Abwesenheitsvertreter der Dezernatsleitung Q..
Unter dem 23. Februar 2024 schrieb der Antragsgegner intern den Dienstposten der Leitung des Dezernates F. (G.; Besoldungsgruppe A 16) aus. Das Stellenbesetzungsverfahren wird unter der Kennnummer R. geführt.
Zuvor hatte der Antragsteller am 18. Oktober 2023 eine Arbeitsplatz- und Stellenbeschreibung der Stelle des Leiters des Dezernats F. S. erstellt. Als Fachrichtung wird darin die "Hochschulqualifikation" genannt. Die unter Ziffer 1 aufgeführte Arbeitsbeschreibung beginnt mit der Vorbemerkung, dass die Dezernatsleitung als Jugendamtsleiter*in im Sinne des § 70 Abs. 2 SGB VIII bestellt werden solle, sofern die rechtlichen Anforderungen erfüllt seien. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Arbeitsplatz- und Stellenbeschreibung verwiesen.
In der Stellenausschreibung vom 23. Februar 2024 sind als Ausbildungsvoraussetzungen folgende drei Alternativen festgelegt:
"Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, der Fachrichtung Allgemeine Dienste
oder
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, der Fachrichtung Allgemeine Dienste mit der Bereitschaft, die von der hiesigen obersten Dienstbehörde bestimmte Qualifizierung mit dem Ziel des Erwerbs der laufbahnrechtlichen Befähigung für das Beförderungsamt der Bes.-Gr. A 14 NBesG zeitnah zu absolvieren
oder
tariflich Beschäftigte mit erfolgreich absolviertem Angestelltenlehrgang II mit der Bereitschaft, an einer zeitnah zu absolvierenden zweijährigen Personalentwicklungsmaßnahme zur Erlangung gleichwertiger Fähigkeiten und entsprechender Erfahrungen (Entgeltordnung - VKA - zum TVöD, Teil A - Allgemeiner Teil, I. - Allgemeine Tätigkeitsmerkmale, 4., EG 13 Fallgruppe 1, zweite Alternative) teilzunehmen. Diese Personalentwicklungsmaßnahme entspricht inhaltlich der von der hiesigen obersten Dienstbehörde bestimmten Qualifizierung mit dem Ziel der laufbahnrechtlichen Befähigung für das Beförderungsamt der Bes.-Gr. A 14 NBesG (die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Verbeamtung wird jedoch nicht erworben). Bis dahin ist lediglich die Eingruppierung eine Entgeltgruppe niedriger möglich."
Als fachliche und persönliche Voraussetzungen benennt die Stellenausschreibung u.a., dass Kenntnisse der Sozialgesetzbücher I, VIII und IX erforderlich und, falls nicht vorhanden, zu erwerben seien. In der Rubrik "Besonderheiten/Hinweise" wird aufgeführt, dass die Bestellung als Jugendamtsleitung im Sinne des § 70 Abs. 2 SGB VIII erfolge und die Stellenbesetzung grundsätzlich nach Auswahlgesprächen mit den Bewerber*innen in einer Auswahlkommission unter Leitung des Landrates erfolge. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Stellenausschreibung Bezug genommen.
Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene bewarben sich auf die Stellenausschreibung vom 23. Februar 2024.
Mit E-Mail vom 14. März 2024 informierte eine Mitarbeiterin des Personal- und Organisationsamtes des Antragsgegners den Landrat darüber, dass fünf Bewerbungen eingegangen seien. Zwei Bewerbungen würden direkt ausscheiden, da das ausgeschriebene Profil nicht erfüllt werde. Der Antragsteller, der Beigeladene sowie der weitere Bewerber T. erfüllten grundsätzlich das ausgeschriebene Profil. Daher seien aus Gründen der Vergleichbarkeit und als Grundlage für das weitere Verfahren aktuelle dienstliche Beurteilungen anzufordern. Dies werde nun veranlasst.
Im Rahmen des Auswahlverfahrens wurde für den Beigeladenen eine dienstliche Anlassbeurteilung, die auf den 25. März 2023 datiert ist, eingeholt. Das Gesamturteil lautet "übertrifft erheblich die Anforderungen", was nach der herangezogenen Beurteilungsrichtlinie des Antragsgegners, die am 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten ist, der höchsten von fünf Stufen entspricht. Alle 24 Einzelkriterien wurden ebenfalls mit der höchsten der fünf Stufen bewertet. Wie auch die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 8. August 2023 umfasst die Beurteilung des Beigeladenen neun Seiten und enthält am Ende der Seiten die Hinweise "Beurteilungsrichtlinie - Anlage 1 - Beurteilungsvordruck" sowie "Stand: 23.01.2020". Über der Überschrift "Dienstliche Beurteilung" auf der ersten Seite sind der Name des Antragsgegners, "Der Landrat" sowie "Team, Amt bzw. Organisationseinheit: O." abgedruckt.
Am 13. Mai 2024 fanden die Auswahlgespräche statt. Mit Stimmberechtigung nahmen an den Auswahlgesprächen der Landrat und eine Mitarbeiterin des Personalbereichs teil sowie ohne Stimmrecht der Personalratsvorsitzende und die Gleichstellungsbeauftragte. In dem Auswahlvermerk vom 14. Mai 2024 wurden die einzelnen Gespräche zusammengefasst. Es wurde festgehalten, dass der Beigeladene sich am besten präsentiert habe, er habe mit der Beantwortung der fachlichen Fragestellung und seiner Darstellung vollumfänglich überzeugen können.
Der Entscheidungsvermerk vom 14. Mai 2024 führt aus, dass die Leitung des neu gegründeten Dezernates F. U. neu zu besetzen sei. Auf die hausinterne Ausschreibung vom 23. Februar 2024 hin hätten sich fünf Beschäftigte beworben, von denen nur der tariflich beschäftigte Beigeladene, der verbeamtete Herr T. sowie der verbeamtete Antragsteller das ausgeschriebene Ausbildungsprofil erfüllten. Der Tenor der jeweiligen dienstlichen Beurteilungen der drei genannten Bewerber habe "übertrifft erheblich die Anforderungen" gelautet. Im Rahmen der Betrachtung der einzelnen zu beurteilenden Punkte habe einzig der Beigeladene ausnahmslos bei "übertrifft erheblich die Anforderungen" gelegen. Der Bewerber T. habe bei den im Rahmen der einzelnen zu beurteilenden Punkten zwölfmal ein "übertrifft erheblich die Anforderungen" sowie zwölfmal ein "übertrifft die Anforderungen" erreicht, der Antragsteller sei in 15 Einzelkriterien mit "übertrifft erheblich die Anforderungen" sowie neunmal mit "übertrifft die Anforderungen" bewertet worden. Dies zugrunde gelegt, weise der Beigeladene gegenüber seinen Mitbewerbern bereits einen Vorsprung auf. Zur finalen Klärung der Konkurrenzsituation seien Auswahlgespräche mit den drei Bewerbern geführt worden. Die Gespräche hätten am 13. Mai 2024 unter Leitung des Landrates im Beisein der Gleichstellungsbeauftragten sowie einer Vertretung des Personal- und Organisationsamtes stattgefunden. Der Personalratsvorsitzende sei ebenfalls zugegen gewesen. Nach Beendigung der Gespräche sei festgestellt worden, dass der Beigeladene seinen aufgrund seiner dienstlichen Beurteilung bereits bestehenden Vorsprung gegenüber den beiden weiteren Bewerbern habe bestätigen können. Er habe sich gut vorbereitet gezeigt und habe zu allen Themenbereichen der Fragestellungen facettenreiche und vertiefte Ausführungen machen können. Der Beigeladene werde daher für die Besetzung der 1,00-Stelle vorgeschlagen und zum Leiter des Dezernates F. bestellt.
Auf Basis dieses Vorschlags entschied der Landrat, dem Beigeladenen zum nächstmöglichen Zeitpunkt die 1,00 Stelle zu übertragen und ihn zum Leiter des Dezernates F. zu bestellen. Seine Entscheidung hielt er in demselben Aktenvermerk, in dem sich auch unter Ziffer 1 der Entscheidungsvermerk vom 14. Mai 2024 befindet, in Ziffer 3 fest.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2024, dem Antragsteller am 29. Mai 2024 persönlich übergeben, teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, er habe sich nach Auswertung der vorliegenden dienstlichen Beurteilungen und dem Ergebnis der Vorstellungsgespräche entschieden, die ausgeschriebene Stelle dem Beigeladenen zu übertragen.
Der Antragsteller hat am 11. Juni 2024 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Ferner hat er bei dem erkennenden Gericht Klage (13 A 2400/24) erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.
Zur Begründung trägt er vor, dass das Bewerbungsverfahren erhebliche Rechtsmängel aufweise, die sowohl die der Stellenausschreibung zugrundeliegenden Bewertungsmaßstäbe als auch das Auswahlverfahren selbst beträfen. Er sei in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch erheblich verletzt.
Die Öffnung der Ausbildungsvoraussetzungen für Bewerber ohne entsprechende Hochschulqualifikation widerspreche der der Stellenausschreibung zugrungeliegenden Arbeitsplatz- und Stellenbeschreibung. Nach der Arbeitsplatz- und Stellenbeschreibung seien eine Hochschulqualifikation als "Fachrichtung" und die "Befähigung für das 2. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 / Abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium" als "Ausbildung" erforderlich. Alternativen hierzu seien nicht vorgesehen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsgegner in der Stellenausschreibung erheblich von den in der Arbeitsplatz- und Stellenbeschreibung festgelegten Zugangsvoraussetzungen abweiche. Vielmehr seien die in der Arbeitsplatz- und Stellenbeschreibung festgelegten Kriterien für die Stellenausschreibung verbindlich und würden der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, da der Antragsgegner das ihm zustehende Organisationsermessen durch die Arbeitsplatz- und Stellenbeschreibung vollumfänglich ausgeschöpft habe. Die Divergenz führe zur Rechtswidrigkeit der Stellenausschreibung, da die Zugangshürden für die Bewerber nachträglich verändert worden seien. Der Beigeladene und der weitere Bewerber hätten, da sie die in der Arbeitsplatz- bzw. Stellenbeschreibung festgelegten Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllten, in der ersten Auswahl ausgeschlossen werden müssen.
Ungeachtet dessen, sei die alternativ zum Hochschulabschluss zu absolvierende Qualifizierung mit dem Ziel der laufbahnrechtlichen Befähigung sowie die zweijährige Teilnahme an Personalentwicklungsmaßnahmen - anders als das wissenschaftliche Hochschulstudium - prüfungsfrei, weshalb sie von der Wertigkeit her nicht mit dem Abschluss eines Hochschulstudiums vergleichbar seien.
Außerdem hätte der Antragsgegner den Bewerbervorteil, den er, der Antragsteller, habe, berücksichtigen müssen. Er sei im Vergleich zu den anderen Bewerbern in der engeren Auswahl der einzige Bewerber, der mit Antritt der ausgeschriebenen Stelle nicht nur bereits alle erforderlichen Ausbildungs- und Qualifikationsvoraussetzungen erfülle, sondern durch seine zurückliegende Ernennung zum 11. Dezember 2023 in das 2. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 bereits als Laufbahnbewerber gelte, während die anderen Bewerber weder über die Laufbahnbefähigung noch die erforderlichen Qualifikationen verfügten. Aus der Kreistagsvorlage V. "Beförderungen von Führungskräften innerhalb der Laufbahngruppe 2 mit Wechsel des Eingangsamtes" vom 9. August 2023, welche die Anforderungen an die Beförderungsvoraussetzungen für Bewerber gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 NLVO festlege, gehe hervor, dass die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 NBesG die Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 oder die Bildungsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 oder einen erfolgreichen Abschluss einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten Qualifizierung voraussetze. Danach sei der erfolgreiche Abschluss einer gleichwertigen Qualifizierung erforderlich, während das Anforderungsprofil der streitgegenständlichen Stellenausschreibung ausdrücklich den nachträglichen Erwerb der geforderten Qualifikation zulasse. In der zusammenfassenden Bewertung der Vorentscheidung des Bewerberfeldes vom 14. März 2024 des Antragsgegners finde sich diese Unterscheidung nicht wieder. Die unterschiedlichen Laufbahnbefähigungen bzw. Qualifikationen der Bewerber seien weder im Rahmen der Vorauswahl noch im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigt worden. Die fehlende Ungleichgewichtung der Ausbildungs- und Qualifikationsvoraussetzungen sowie der Status als Laufbahnbewerber, den nur er innehabe, seien bereits allein nicht mit dem Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar und verletzten ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch erheblich.
Die Stellenausschreibung sei ferner fehlerhaft, weil sie vorgebe, dass eine Bestellung als Jugendamtsleitung im Sinne des § 70 Abs. 2 SGB VIII erfolge. Diese Aufgabenübertragung sei gesetzlich an eigene Voraussetzungen geknüpft, die in der Stellenausschreibung jedoch nicht erwähnt werden würden. Beispielsweise sehe § 72 Abs. 2 SGB VIII vor, dass leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts in der Regel nur Fachkräften übertragen werden würden. In der Stellenausschreibung werde unter dem Merkmal der Ausbildungsvoraussetzungen jedoch an keiner Stelle der Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums im sozialen Bereich verlangt. In der Rubrik "fachliche und persönliche Voraussetzungen" würden lediglich Kenntnisse der Sozialgesetzbücher (SGB) I, VIII und X gefordert werden. Diese Kenntnisse seien allein nicht ausreichend für die Anforderungen an die Stelle der Jugendamtsleitung. Zudem weiche die Stellenausschreibung auch in diesem Punkt von der Arbeitsplatz- und Stellenbeschreibung ab. Denn in der Arbeitsplatz- und Stellenbeschreibung sei festgelegt, dass die Dezernatsleistung als Jugendamtsleiter*in im Sinne des § 70 Abs. 2 SGB VIII bestellt werden solle, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien.
Zudem sei er, der Antragsteller, der einzige Bewerber in der engeren Auswahl, der über diverse Studienabschlüsse, wovon einige dem sozialen Bereich zuzuordnen seien, verfüge. Der Antragsgegner habe dies nicht berücksichtigt. Es sei zudem rechtsfehlerhaft, einem Bewerber den Vorzug zu geben, der die rechtlichen Voraussetzungen für die Jugendamtsleitung rein formal schon nicht erfülle.
Ferner sei - auch ausweislich des Entscheidungsvermerks - nicht erkennbar, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Auswahlentscheidung berücksichtigt habe, dass er, der Antragsteller, während seiner mehr als fünfjährigen Abordnung an das K. I. eine Position ausgeübt habe, die zwar rein formal auf einer niedrigeren Besoldungsstufe A 13, aber insbesondere im Hinblick auf die erlangte Führungserfahrung vergleichbar sei mit einer Dezernentenstelle. Der Beigeladene habe lediglich Führungserfahrung auf der niedriger eingruppierten Amtsleiterebene erlangt und nur in Abwesenheit des Dezernenten Führungserfahrung auf vergleichbarer Ebene erzielen können. Ein ausgeübter Dienstposten mit entsprechender Personalverantwortung und Entscheidungsbefugnis stelle deutlich andere Anforderungen als ein Posten auf Amtsleiterebene. Eine sachgerechte Auswahlentscheidung setze eine umfassende inhaltliche Auswertung der dienstlichen Beurteilungen auch in Relation zu dem dienstlichen Anforderungsprofil und der ausgeübten Dienstpostenkompetenz voraus, was hier nicht erfolgt sei.
Darüber hinaus sei ein aussagekräftiger Leistungsvergleich vorliegend nicht möglich, weil es an tragfähigen Erkenntnissen über das Leistungsvermögen fehle. Es lägen keine aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen vor.
Seine dienstliche Beurteilung weise bereits einen erheblichen Formfehler auf. Unter Ziffer 1 des Beurteilungsvordrucks fehle die Angabe der dienstlichen Verwendung im Beurteilungszeitraum. Auch fehle eine Angabe der Stellung der beurteilten Person.
Außerdem seien die herangezogenen dienstlichen Beurteilungen nicht miteinander vergleichbar und als Bewertungsgrundlage von vorneherein untauglich. Für den Beigeladenen sowie den Bewerber T. seien im Zuge des vorliegenden Auswahlverfahrens am 25. März 2024 bzw. am 3. April 2024 dienstliche Beurteilungen erstellt worden. Für ihn, den Antragsteller, sei dies zunächst beabsichtigt gewesen. Eine aktuelle dienstliche Beurteilung sei im Ergebnis jedoch bewusst nicht eingeholt worden. Vielmehr habe der Antragsgegner die dienstliche Beurteilung vom 8. August 2023 herangezogen, die während seiner Abordnung beim K. angefertigt worden sei im Hinblick auf seine Rückkehr in die Dienststelle des Antragsgegners für eine höherwertige Stelle im Amt für Migration, Integration und Demographie. Sie weise keinen Bezug zu dem streitgegenständlichen Bewerbungsverfahren auf. Zudem hätte eine aktuelle dienstliche Beurteilung deshalb eingeholt werden müssen, weil er zwischenzeitlich zum Kreisverwaltungsrat befördert worden sei. Die Erlangung eines höherwertigen Statusamtes sei per se zwingend bei der Bewertung der dienstlichen Beurteilungen zu berücksichtigen. Eine neue Beurteilung sei im Zeitraum von Dezember 2023 bis März 2024 problemlos möglich gewesen.
Ferner lägen den Beurteilungen unterschiedliche Beurteilungskonzepte zugrunde. Er, der Antragsteller, sei - wie die weiteren Beschäftigten des L. - nach den Beurteilungsrichtlinien des L. im "Personalentwicklungskonzept K.", welche auf den Bewertungsmaßstäben der W. beruhen würden, beurteilt worden. Denn er habe sich zum Zeitpunkt seiner Anlassbeurteilung außerhalb des Organisationsbereichs des Antragsgegners befunden. Die Richtlinien über die dienstlichen Beurteilungen für Mitarbeitende des Antragsgegners hätten daher nicht für ihn gegolten. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtskonformität der Beurteilungspraxis des Antragsgegners, da seine Beurteilungsrichtlinien am 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten seien.
Die Annahme des Antragsgegners, die Beurteilungen seien vergleichbar, da sie die Bewertungen von Leistungen in identischen Ämtern betreffen würden, sei falsch. Beim K. handele es sich funktionell bereits nicht um ein Amt, sondern gemäß § 44b Abs. 1 S. 1 SGB II um eine gemeinsame Einrichtung, die vom Antragsgegner und der W. getragen werde.
Darüber hinaus stelle die Vorgehensweise des Antragsgegners, an das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung anzuknüpfen, die verschiedenen Einzelkriterien nur knapp und pauschal zu vergleichen sowie auf das Ergebnis der strukturierten Auswahlgespräche abzustellen, keine sachgerechte Auswahlentscheidung dar. Bei gleichem Gesamturteil der Bewerber sei eine umfassende inhaltliche Auswertung der dienstlichen Beurteilungen nach Maßgabe der festgesetzten Leistungskriterien aus der Stellenausschreibung erforderlich, was nicht erfolgt sei. Auch fehle ein inhaltlicher Bezug zu den Anforderungen, die für die ausgeschriebene Stelle von hervorgehobener Bedeutung seien, sodass diesen Kriterien im Wege einer umfassenden inhaltlichen Gesamtbetrachtung und Ausdifferenzierung ein stärkeres Gewicht hätte beigemessen werden müssen. Zudem habe sich der Antragsgegner nicht mit den zu berücksichtigenden Besonderheiten seiner dienstlichen Beurteilung, wie den erheblichen formalen Mängel, dem Anlasszweck der dienstlichen Beurteilung, dem Verzicht auf die Einholung einer aktuellen dienstlichen Beurteilung sowie den unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäben, auseinandergesetzt. Er habe in unzulässiger Weise auf die Auswahlgespräche als weitere Erkenntnisquelle Bezug genommen. Sie hätten vorliegend allerdings lediglich ergänzend nach einer umfassenden inhaltlichen Auswertung der dienstlichen Beurteilungen zu dem Leistungsvergleich der Bewerber herangezogen werden dürfen.
Außerdem stehe das konkrete Abstimmungsverhalten des Antragsgegners vorliegend im Widerspruch zu der Stellenausschreibung. In der Stellenausschreibung sei festgelegt worden, dass die Stellenbesetzung grundsätzlich nach Auswahlgesprächen mit den Bewerber*innen in einer Auswahlkommission unter Leitung des Landrates erfolge. Ausweislich des Entscheidungsvermerks habe der Landrat die Entscheidung der Bewerberauswahl jedoch allein getroffen, nachdem die Entscheidung im Rahmen der Auswahlgespräche durch eine Mitarbeiterin des Personalbereichs und von ihm selbst vorbereitet worden sei. Von einer Entscheidung durch eine Auswahlkommission könne nicht die Rede sein.
Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass der Antragsgegner mit Schreiben vom 28. Mai 2024 angekündigt habe, den Beigeladenen ernennen zu wollen. Die Ernennung vereitele wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität seinen Rechtsschutz.
Der Antragsteller beantragt,
dem Antragsgegner bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, die Stelle einer Leitung des Dezernates F. - G. - der Besoldungsgruppe A 16 NBesG (Stellenbesetzungsverfahren Nr. R.) bei dem Antragsgegner dem Beigeladenen zu übertragen und den dieser Stelle zugeordneten Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er verteidigt die getroffene Auswahlentscheidung. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Laufbahnbefähigung für die Wahrnehmung eines Dienstpostens für erforderlich erachtet werde, sei seinem Organisationsermessen zuzuordnen, welches dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagert sei. Durch die konkrete Ausschreibung sei der Antragsteller nicht benachteiligt, da nur eine Verengung, nicht aber eine Erweiterung des Anforderungsprofils im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG rechtfertigungsbedürftig sei. Die gleichberechtigte Öffnung für Bewerberinnen und Bewerber, die entweder schon über die Laufbahnbefähigung für das zweite Eingangsamt der Laufbahngruppe 2 in der Laufbahn "Allgemeine Dienste" verfügten und für diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die diese Qualifikation erst noch durch eine in der Ausschreibung genannte Personalentwicklungsmaßnahme erwerben müssten, werde von ihm, dem Antragsgegner, seit 2022 für alle vergleichbaren Besetzungsverfahren praktiziert. Die Leitgedanken seien hierfür zum einen, Konzepte der Arbeitgeberattraktivität und zur Mitarbeiterbindung anbieten zu können. Zum anderen solle angesichts des auch im Bereich der Führungskräfte erkennbaren Arbeitskräftemangels ein Zeichen für das Bestandspersonal gesetzt werden, das mit seinem regelmäßig über Jahrzehnte gewachsenen Fachwissen und mit den Kenntnissen zu den Strukturen und führungsrelevanten Herausforderungen der Kreisverwaltung bestens vertraut sei.
Der Antragsteller verkenne das Verhältnis von Arbeitsplatz- bzw. Stellenbeschreibung und Stellenausschreibung. Für den Dienstherrn bleibe das anlässlich einer Stellenausschreibung festgelegte Anforderungsprofil eines Beförderungsdienstpostens verbindlich. Er, der Antragsgegner, habe die streitgegenständliche Stelle bewusst als Beförderungsdienstposten ausgeschrieben und das Bewerberfeld zulässig auf solche Bewerberinnen und Bewerber erweitert, die bereit seien, sich für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt zu qualifizieren.
Aus dem Vorbringen des Antragstellers gehe hervor, dass er eine Verengung des Bewerberfeldes wolle, weil er davon ausgehe, dass er als einziger Bewerber mit der schon bestehenden Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt auszuwählen sei. Auf eine Verengung des (konstitutiven) Anforderungsprofils habe er aber keinen Anspruch.
Die vom Antragsteller genannte Kreistagsvorlage V. spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil es vorliegend allein um die Übertragung des Dienstpostens und noch nicht um die Übertragung eines Statusamtes der Besoldungsgruppe A 14 gehe.
Ferner habe sich aus der Formulierung in der Stellenausschreibung, dass eine Bestellung als Jugendamtsleitung im Sinne des § 70 Abs. 2 SGB VIII erfolgen werde, kein Missverständnis für Bewerber und Bewerberinnen ergeben können und den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht berührt. Es handele sich nicht um ein Anforderungskriterium, diese seien in den Rubriken "Ausbildungsvoraussetzungen" und "fachliche und persönliche Voraussetzungen" formuliert. Eine Wiedergabe der Merkmale bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen für die Bestellung als Jugendamtsleitung in der Ausschreibung sei gesetzlich nicht gefordert und lasse sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG ableiten. Wie aus der Arbeitsplatz- und Stellenbeschreibung hervorgehe, werde die Bestellung nur erfolgen, sofern die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
Regelbeurteilungen nach den als Anlage zur Antragserwiderung eingereichten Beurteilungsrichtlinien seien derzeit ausgesetzt, weil neue Beurteilungsrichtlinien zum 1. Januar 2025 in Kraft treten würden. Erst dann könnten neue Regelbeurteilungen erstellt werden. Aus diesem Grund seien im vorliegenden Bewerbungsverfahren Anlassbeurteilungen eingeholt worden. Im Übrigen wende er, der Antragsgegner, die bisherigen Beurteilungsrichtlinien bis zum Inkrafttreten der neuen Beurteilungsrichtlinien weiter an.
Für den Antragsteller sei die Anlassbeurteilung vom 8. August 2023 zugrunde gelegt worden, weil die Anfertigung einer aktuelleren Anlassbeurteilung nicht möglich gewesen sei. Ein beurteilungsfähiger Zeitraum habe nicht zur Verfügung gestanden. Wegen der Feiertage im Dezember 2023, der dreieinhalbwöchigen Erkrankung des Antragstellers im Januar 2024 sowie der krankheits- und urlaubsbedingten Abwesenheit des Antragstellers in den ersten beiden Aprilwochen seien für eine mögliche Beurteilung durch den neuen Beurteilungsvorgesetzten nur etwas mehr als zwei Monate in Betracht gekommen. Eine inhaltliche Einschätzung der Leistungen des Antragstellers auf dem neuen Dienstposten sei in einem solch kurzen Zeitraum nicht möglich.
Der Anlassbeurteilung vom 8. August 2023 sei, wie auch bei den anderen Bewerbern, das Bewertungsschema der erwähnten ausgesetzten Beurteilungsrichtlinie zugrunde gelegt worden. Die Behauptung, die dienstlichen Beurteilungen seien nach unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben erstellt worden, treffe nicht zu. Die miteinander verglichenen Beurteilungen, inklusive der des Antragstellers, seien zudem alle auf dem gleichen Entscheidungsvordruck - dem Entscheidungsvordruck des Antragsgegners - erstellt worden. Ferner seien die Beurteilungen des Antragstellers, des Beigeladenen und des weiteren Bewerbers vergleichbar, da sie die Bewertung von Leistungen in identischen Ämtern betreffen würden. Denn maßgeblich sei nicht das konkret-funktionelle Amt, sondern das Statusamt. Der Antragsteller sei in der Anlassbeurteilung im Statusamt A 13 beurteilt worden. Dieses Statusamt habe sich mit der Übertagung des Dienstpostens eines Bildungskoordinators nicht geändert. An der Vergleichbarkeit ändere auch die Eingruppierung des Beigeladenen in die EG 12 der Entgeltordnung zum TVöD nichts, da diese Entgeltgruppe im Bereich des bewertungstechnisch relevanten "Bürodienstes" der Besoldungsgruppe A 13 entspreche. Auf der Stelle des Beigeladenen wäre eine Beförderung eines Beamtenbewerbers nach A 13 "gehobener Dienst" erfolgt. Darüber hinaus würden die unterschiedlichen Zeitpunkte der drei Anlassbeurteilungen der Vergleichbarkeit nicht entgegenstehen, da dies auf dem bereits erwähnten sachlichen Grund beruhe.
Zudem sei unproblematisch, dass im Rahmen der ausschärfenden Betrachtung der Beurteilungen den Einzelleistungsmerkmalen gleiches Gewicht beigemessen worden sei. Es stehe im Ermessen des Dienstherrn, festzulegen, wie er die einzelnen Beurteilungsmerkmale gewichte.
Der Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
II.
1.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl seinen materiell-rechtlichen Anspruch, der durch die begehrte Anordnung vorläufig zu seinen Gunsten gesichert bzw. geregelt werden soll (Anordnungsanspruch), als auch Gründe, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund), gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft macht.
Der Antragsteller hat den für die begehrte Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Ausgangspunkt der rechtlichen Erwägungen ist Art. 33 Abs. 2 GG. Diese Vorschrift gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Öffentliche Ämter in diesem Sinne sind sowohl Beamtenstellen als auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Juli 2023 - 5 ME 32/23 -, juris Rn. 23). Das hierin zum Ausdruck kommende Leistungsprinzip eröffnet dem Einzelnen keinen Anspruch auf Beförderung bzw. auf Übertragung des begehrten Amtes, sondern gibt ihm lediglich Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Maßgabe dieser Kriterien entschieden wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, juris Rn. 11). Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2012 - 5 ME 240/12 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu dem Beförderungsamt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern er nur das Prinzip selbst nicht in Frage stellt (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 2 B 130/11 -, juris Rn. 14 m.w.N.).
Vorliegend sind weder das von dem Antragsgegner in der Stellenausschreibung festgelegte konstitutive Anforderungsprofil noch das von ihm durchgeführte Auswahlverfahren noch die Auswahlentscheidung selbst, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, rechtlich zu beanstanden.
a.
Die vom Antragsteller gerügte Entscheidung des Antragsgegners, den Bewerberkreis zu erweitern und auch auf Bewerber zu erstrecken, die nicht über einen Hochschulabschluss und (noch) nicht über die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt verfügen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist ein davon abzugrenzender Bereich der allein öffentlichen Interessen dienenden Organisationshoheit des Dienstherrn vorgelagert. Diese ist mit einem weiten Gestaltungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielraum verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2020 - 2 A 2.20 - juris, Rn. 13). Der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist erst auf der Grundlage einer vom Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 5 ME 93/22 - juris Rn. 24; VGH München, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 6 CE 21.2833 - juris Rn. 13). Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG erstreckt sich insbesondere nicht auf die Frage, ob eine Stellenbesetzung im Beamtenverhältnis oder im Angestelltenverhältnis erfolgt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 5 ME 93/22 - juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2020 - 2 A 2.20 - juris, Rn. 13 f; VGH München, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 6 CE 22.710 -, juris Rn. 11). Vielmehr folgt aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn ein Wahlrecht, ob und in welcher Form er eine freie Stelle besetzen will, insbesondere ob ein öffentliches Amt mittels Arbeitsvertrags an einen Arbeitnehmer vergeben wird, es durch die Übertragung eines Statusamtes einem Beamten verliehen wird oder ob es sowohl für Arbeitnehmer als auch für Beamte offensteht. Wie der Dienstherr sich hierbei entscheidet, ist ihm - jenseits der zwingend mit Beamten zu besetzenden Ämter, in denen staatliche Hoheitsgewalt im Sinne von Art. 33 Abs. 4 GG ausgeübt wird - im Rahmen seiner Organisationsgewalt überlassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 - 2 B 3. 21 - juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 5 ME 93/22 - juris Rn. 25). Grundrechte der - verbeamteten oder angestellten - Beschäftigten werden in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung nicht berührt. Betroffenen steht daher keine subjektiv-rechtliche Rechtsposition zu, kraft derer sie auf dem Organisationsermessen des Dienstherrn beruhende Entscheidungen zur gerichtlichen Überprüfung stellen könnten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Juli 2023 - 5 ME 32/23 -, juris Rn. 23).
Das Organisationsermessen umfasst grundsätzlich auch die Entscheidung, welche Laufbahnbefähigung der Dienstherr für die Wahrnehmung eines Dienstpostens für erforderlich erachtet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 5 ME 12/22 - juris Rn. 19). Entschließt sich der Dienstherr dafür, den potentiellen Bewerberkreis über Beamte hinaus auf Tarifbeschäftigte zu erweitern, liegt darin keine Verengung des Bewerberfelds, welche im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG rechtfertigungsbedürftig wäre. Die Erweiterung des Bewerberkreises ist vielmehr grundsätzlich vom Organisationsermessen gedeckt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Juli 2023 - 5 ME 32/23 -, juris Rn. 31).
Hieran anknüpfend handelt es sich vorliegend um eine dem Anwendungs- und Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerte Organisationsentscheidung, da der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Stellenausschreibung das mögliche Bewerberfeld nicht nur auf Beamte beschränkt hat, die bereits über die Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Laufbahn "Allgemeine Dienste" verfügen, sondern auch geöffnet hat für verbeamtete Bewerber, die die Laufbahnbefähigung durch eine entsprechende Qualifizierung erst noch erwerben müssen und gegebenenfalls keine Hochschulqualifikation vorweisen können, sowie für tariflich Beschäftigte, die eine in der Stellenausschreibung genannte Personalentwicklungsmaßnahme durchführen werden. Eine den Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG betreffende Verengung des potentiellen Bewerberfeldes mittels eines Anforderungsprofils liegt demnach nicht vor.
Die Organisationsgrundentscheidung des Antragsgegners ist gerichtlich lediglich darauf überprüfbar, ob sachfremde Erwägungen vorliegen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 5 ME 141/18 - juris, Rn. 23 f.). Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung findet hierbei nicht statt. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich vielmehr auf eine Willkür- und Missbrauchskontrolle zu beschränken (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. September 2019 - OVG 4 B 17.18 - juris, Rn. 21).
Der Antragsteller hat keine durchgreifenden Argumente glaubhaft gemacht, die für die Annahme einer willkürlichen oder missbräuchlichen Entscheidung sprechen könnten. Vielmehr hat der Antragsgegner in überzeugender Weise dargelegt, dass seine Entscheidung, das Bewerberfeld zu erweitern für Beamte, die die entsprechende Laufbahnbefähigung noch erwerben müssen, und für tariflich Beschäftigte, die bereit sind, eine entsprechende Personalentwicklungsmaßnahme durchzuführen, auf sachlichen Gründen beruht. Denn er hat ausgeführt, dass mit der Öffnung des Bewerberkreises dem auch im Bereich der Führungskräfte vorhandenen Arbeitskräftemangel entgegengewirkt werden soll. Es solle ein Zeichen für das Bestandspersonal gesetzt werden, das mit seinem regelmäßig über Jahrzehnte gewachsenen Fachwissen und mit den Kenntnissen zu den Strukturen und führungsrelevanten Herausforderungen der Kreisverwaltung bestens vertraut ist. Die Öffnung diene auch der Steigerung der Arbeitgeberattraktivität sowie der Mitarbeiterbindung und werde seit dem Jahr 2022 in allen vergleichbaren Besetzungsverfahren praktiziert.
Vor diesem Hintergrund ist - anders als der Antragsteller meint - rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Bewerberkreis für solche Bewerber geöffnet hat, die über keinen Hochschulabschluss verfügen. Auch mit seiner Behauptung, die alternativ zum Hochschulabschluss zu absolvierende Qualifizierung mit dem Ziel der laufbahnrechtlichen Befähigung sowie die zweijährige Teilnahme an Personalentwicklungsmaßnahmen seien von der Wertigkeit her nicht mit dem Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums vergleichbar, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Im Rahmen seines Organisationsermessens entscheidet der Dienstherr - solange damit noch keine Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden sind - auch darüber, wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, BVerwGE 147, 20-37 Rn. 25). Die Entscheidung, die Dienstpostenübertragung nicht an das Vorliegen eines Hochschulabschlusses zu knüpfen, fällt demnach auch in das dem Schutzbereich von Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerte Organisationsermessen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist nicht berührt. Er hat diese Entscheidung, die der Willkürkontrolle - wie bereits dargestellt - standhält, hinzunehmen.
Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass der Antragsgegner das ihm zustehende Organisationsermessen durch die Arbeitsplatz- und Stellenbeschreibung vollumfänglich ausgeschöpft und darin für das streitgegenständliche Stellenbesetzungsverfahren bindend festgelegt habe, dass eine Hochschulqualifikation als "Fachrichtung" sowie die "Befähigung für das 2. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 / Abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium" als "Ausbildung" erforderlich sei und Alternativen hierzu nicht vorgesehen seien. Er verkennt dabei, dass der Antragsgegner im streitgegenständlichen Auswahlverfahren nicht an die in der in der Arbeitsplatz- und Stellenbeschreibung aus Oktober 2023 niedergelegten Kriterien gebunden ist, sondern für ihn ausschließlich die in der Stellenausschreibung vom 23. Februar 2024 bestimmten (Ausbildungs-)Voraussetzungen verbindlich sind.
Der Dienstherr kann die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegen. Er ist berechtigt, die Aufgaben und den Zuschnitt eines Dienstpostens zu ändern und die Anforderungen, die an den Inhaber gestellt werden, zu modifizieren, solange eine rechtnormative Festlegung nicht besteht (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31/06 -, BVerwGE 128, 329-342, Rn. 55 m.w.N.). Für das jeweilige Auswahlverfahren bleibt die Dienstpostenbeschreibung aber verbindlich, der Dienstherr ist an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden (BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58-62, Rn. 32; OVG Münster, Beschluss vom 14. Mai 2002 - 1 B 40/02 -, juris Rn. 14).
Vorliegend hat der Antragsgegner für das streitgegenständliche Auswahlverfahren ein Anforderungsprofil erstellt. Diesbezüglich hat er in der Stellenausschreibung vom 23. Februar 2024 u.a. konkret bestimmt, welche Ausbildungsvoraussetzungen von den Bewerbern zu erfüllen sind. An diese Festlegungen ist er im vorliegenden Auswahlverfahren gebunden. Dass das von ihm gewählte Anforderungsprofil nicht mit den Kriterien übereinstimmt, die in der Arbeitsplatz- und Stellenbeschreibung genannt werden, ist zulässig und rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Arbeitsplatz- und Stellenbeschreibung wurde Monate zuvor und ohne Bezug zu dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren erstellt. Der Antragsgegner hat dadurch sein Organisationsermessen auch nicht (einmalig) erschöpfend ausgeübt. Vielmehr ist es ihm aus Anlass eines Auswahlverfahrens erlaubt, von den in einer allgemeinen Arbeitsplatz- und Stellenbeschreibung festgelegten Anforderungen an zukünftige Dienstposteninhabern abzuweichen.
Darüber hinaus ist - anders als der Antragsteller meint - rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den nachträglichen Erwerb der in der Stellenausschreibung als Ausbildungsvoraussetzungen angegebenen Qualifikationen zugelassen hat. Der diesbezügliche Verweis auf die Kreistagsvorlage V. verfängt. Denn - wie der Antragsgegner zutreffend anführt - ist die genannte Kreistagsvorlage vorliegend nicht einschlägig, da es im streitgegenständlichen Auswahlverfahren um die Übertragung des Dienstpostens, nicht um die Übertragung eines Statusamtes geht.
Mit seinem Einwand, im Rahmen der Vorauswahl hätte zu seinen Gunsten zwingend berücksichtigt werden müssen, dass er der einzige Bewerber in der engeren Auswahl sei, der mit Antritt der ausgeschriebenen Stelle nicht nur bereits alle Ausbildungs- und Qualifizierungsvoraussetzung erfülle, sondern seit Dezember 2023 bereits als Laufbahnbewerber gelte, dringt der Antragsteller ebenso wenig durch. Denn der Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt keinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Kreis des möglichen Bewerberfeldes durch ein restriktiveres Anforderungsprofil noch weiter einschränkt. Art. 33 Abs. 2 GG schützt nicht vor Konkurrenz; er vermittelt lediglich ein grundrechtsgleiches Recht auf fehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 2 VR 3/23 -, juris Rn. 37). Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene erfüllen die als konstitutives Anforderungsprofil festgelegten Ausbildungsvoraussetzungen. Da sich der Antragsgegner hinsichtlich der Ausbildungsvoraussetzungen in rechtsfehlerfreier Weise für drei gleichberechtigte Alternativen entschieden hat, kommt dem Antragsteller kein Bewerbervorteil dadurch zu, dass er eine von ihm als höherwertig angesehene Alternative erfüllt. Auch der Beigeladene erfüllt das konstitutive Anforderungsprofil.
Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, die Stellenausschreibung sei fehlerhaft, weil sie vorgebe, dass eine Bestellung als Jugendamtsleitung im Sinne des § 70 Abs. 2 SGB VIII erfolge, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen, an die eine solche Aufgabenübertragung geknüpft seien, nicht in der Stellenausschreibung erwähnt werden würden. Denn anders als der Antragsteller meint, stellt die Bestellung als Jugendamtsleiter im Sinne des § 70 Abs. 2 SGB VIII kein konstitutives Merkmal des Anforderungsprofils dar.
Ein konstitutives Anforderungsprofil führt zum Ausschluss von Bewerbern auf einer ersten Stufe. Sind in der Ausschreibung zwingende Qualifikationsanforderungen genannt, so haben diese Vorrang vor der auf dienstliche Beurteilungen (oder andere Auswahlinstrumente) gestützten Eignungsprognose. Erfüllt ein Bewerber auch nur eines der zwingenden Qualifikationsmerkmale nicht, so bleibt seine Bewerbung unberücksichtigt, unabhängig davon, wie er beurteilt worden ist (OVG Münster, Beschluss vom 27. August 2024 - 6 B 300/24 -, juris Rn. 7). Ob der Dienstherr konstitutive Anforderungsmerkmale aufgestellt hat und welchen Inhalt diese haben, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Maßgeblich ist dabei das Verständnis aus Sicht der Empfänger. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Inhalt eines in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln ist. Danach kommt es hauptsächlich darauf an, wie die möglichen Bewerber die Ausschreibung nach Treu und Glauben sowie mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durften (OVG Münster, Beschluss vom 27. August 2024 - 6 B 300/24 -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.).
Dies zugrunde gelegt, ergibt sich durch Auslegung der Stellenausschreibung, dass die Bestellung zum Jugendamtsleiter kein konstitutives Anforderungsmerkmal darstellt. Denn bereits aus der Anordnung und Gestaltung der Stellenausschreibung geht hervor, dass die Bewerber keine weiteren als die in der Kategorie "Ausbildungsvoraussetzungen" sowie "fachliche und persönliche Voraussetzungen" genannten Voraussetzungen erfüllen müssen, um nicht in der ersten Stufe des Auswahlverfahrens ausgeschlossen zu werden. Die Stellenausschreibung ist so aufgebaut, dass in der Rubrik "Ausbildungsvoraussetzungen" zunächst die Qualifikationsanforderungen als konstitutives Anforderungsprofil aufgelistet werden. Anschließend werden in einer weiteren Kategorie, die durch eine eigenständige Umrandung optisch von den Ausbildungsvoraussetzungen abgetrennt ist, die erforderlichen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen dargelegt. Im Hinblick auf die fachlichen Kenntnisse, u.a. Kenntnisse der Sozialgesetzbücher (SGB) I, VIII und IX, wird ausdrücklich auf die Möglichkeit des zukünftigen Erwerbs hingewiesen. Daraus ergibt sich bereits, dass Kenntnisse des Sozialrechts nicht dem konstitutiven Anforderungsprofil zuzuordnen sind. Erst in der letzten Rubrik der Stellenausschreibung, die erneut durch eine eigene Umrandung optisch abgetrennt ist und den Titel "Besonderheiten/Hinweise" trägt, wird aufgeführt, dass die Bestellung als Jugendamtsleitung im Sinne des § 70 Abs. 2 SGB VIII erfolge. Auch die optische Gestaltung und die Zuordnung zur Rubrik "Besonderheiten/Hinweise" sprechen dafür, dass die Bestellung zur Jugendamtsleitung jedenfalls nicht dem konstitutiven Anforderungsprofil zuzurechnen ist. Gestützt wird diese Auslegung auch dadurch, dass die weiteren in der Rubrik "Besonderheiten/Hinweise" genannten Punkte nicht Teil des konstitutiven Anforderungsprofils sind, sondern einen eher informatorischen Charakter aufweisen. In der vorherigen Formulierung wird beispielsweise darauf hingewiesen, dass sich die Besoldung bzw. Eingruppierung nach den vorliegenden persönlichen Voraussetzungen richte. Nachfolgend wird mitgeteilt, dass sich der Antragsgegner für die berufliche Gleichstellung aller Geschlechter einsetze.
Darüber hinaus spricht für diese Auslegung, dass im Rahmen der Arbeitsplatz- und Stellenausschreibung der ausgeschriebenen Stelle als Vorbemerkung darauf hingewiesen wird, dass die Dezernatsleitung als Jugendamtsleiter im Sinne des § 70 Abs. 2 SGB VIII bestellt werden solle, sofern die rechtlichen Anforderungen erfüllt seien. Auch aus der Arbeitsplatz- und Stellenbeschreibung geht dadurch der Wille des Antragsgegners deutlich hervor, dass ein Dezernatsleiter nicht zwingend die gesetzlichen Voraussetzungen, die eine Bestellung zum Jugendamtsleiter erfordern, erfüllen muss, sondern die Bestellung nur erfolgt, falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Dass die in der Stellenausschreibung gewählte Formulierung "es erfolgt die Bestellung als Jugendamtsleitung im Sinne des § 70 Abs. 2 SGB VIII" von der Wortwahl in der Arbeitsplatz- und Stellenbeschreibung abweicht, ist nicht zu beanstanden. Denn zum einen hat der Antragsgegner - wie bereits dargestellt - von seinem Ermessen nicht erschöpfend in der Arbeitsplatz- und Stellenbeschreibung Gebrauch gemacht. Zum anderen ist der Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch durch die Abweichung nicht berührt, denn potentielle Bewerber konnten vor dem Hintergrund der Gestaltung, der Anordnung und des Inhalts der Stellenausschreibung erkennen, dass mit der Formulierung, es erfolge die Bestellung zur Jugendamtsleitung, keine weitere zwingende Qualifikationsanforderung festgelegt wird.
In diesem Zusammenhang kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg einwenden, dass zum einen der Beigeladene die rechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung zur Jugendamtsleitung nicht erfülle und er, der Antragsteller, zum anderen der einzige Bewerber sei, der über Studienabschlüsse im sozialen Bereich verfüge, was der Antragsgegner nicht hinreichend berücksichtigt habe.
Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bestellung zur Jugendamtsleitung - wie bereits dargelegt - vorliegend nicht Teil des konstitutiven Anforderungsprofils ist. Auch hat der Antragsgegner in der maßgeblichen Stellenausschreibung nicht festgelegt, dass ein Hochschulabschluss im sozialen Bereich zwingende Qualifikationsvoraussetzung für die zu besetzende Stelle ist. Vielmehr erfüllt der Beigeladene eine der alternativ aufgezählten Ausbildungsvoraussetzung und somit das konstitutive Anforderungsprofil.
Ungeachtet dessen geht der Antragsteller mit seiner Annahme fehl, dass die Bestellung zum Jugendamtsleiter im Sinne des § 70 Abs. 2 SGB VIII den Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums im sozialen Bereich voraussetze. Dasselbe Schicksal teilt auch seine Behauptung, die unter dem Merkmal der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen in der Stellenausschreibung geforderten "Kenntnisse der Sozialgesetzbücher (SGB) I, VIII und IX" würden allein nicht ausreichen, um die Anforderungen an die Stelle der Jugendamtsleitung zu erfüllen.
Denn das Gesetz sieht zur Überzeugung der Kammer nicht vor, dass zur Jugendamtsleitung nur eine Person bestellt werden kann, die eine abgeschlossene Ausbildung oder Hochschulqualifikation im sozialen Bereich nachweisen kann.
Aus § 72 Abs. 2 SGB VIII folgt, dass leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts in der Regel nur Fachkräften übertragen werden sollen. Dabei geht bereits aus dem Wortlaut hervor, dass die Jugendamtsleitung in begründeten Einzelfällen auch keinen Fachkräften übertragen werden kann. Unabhängig davon ist die in § 72 Abs. 2 SGB VIII verwendete Formulierung nicht dahingehend zu verstehen, dass mit Fachkräften nur Personen gemeint sind, die eine Ausbildung oder ein Studium im sozialen Bereich abgeschlossen haben (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 6 B 1180/15 -, BeckRS 2016, 40092 Rn. 4, 6).
Eine Fachkraft ist gemäß der Legaldefinition in § 72 Abs. 1 S. 1 1. HS SGB VIII eine Person, sie sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignet und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten hat. Die gesetzliche Regelung schreibt mithin keine spezifischen Ausbildungsgänge oder Qualifikationen vor. Die Qualifikation ist vielmehr abhängig vom Kontext und richtet sich nach der jeweils im Jugendamt wahrgenommenen Aufgabe (VG Köln, Beschluss vom 30. September 2015 - 19 L 1981/15 -, juris Rn. 13; Jox in BeckOGK, SGB VIII, 1. Mai 2024, SGB VIII § 72 Rn. 11). Dabei kommt es - wie auch bei der von § 72 Abs. 1 S. 1 1. HS SGB VIII ebenfalls vorausgesetzten persönlichen Eignung - bei einem Verwaltungsmitarbeiter oder Leiter auf eine andere Ausbildung an als bei einem Mitarbeiter, der mit Klienten und Klientinnen in der Einzelfallhilfe zusammenarbeitet (Jox in BeckOGK, SGB VIII, 1. Mai 2024, SGB VIII, § 72 Rn. 10).
Eine Eingrenzung auf Berufe des sozialen Bereichs lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers dabei weder dem Gesetzeszusammenhang noch der Entstehungsgeschichte entnehmen (OVG Münster, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 6 B 1180/15 -, BeckRS 2016, 40092 Rn. 5). Die Regelung des § 72 Abs. 1 S. 3 SGB VIII zeigt, dass das Gesetz selbst davon ausgeht, dass es Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen gibt. Darüber hinaus lässt sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien keine Stütze dafür finden, dass Fachkraft nur sein kann, wer eine Ausbildung im sozialen Bereich absolviert hat. In dem Entwurf der Bundesregierung für das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts werden zwar Berufe, die dem sozialen Bereich zuzuordnen sind, aufgeführt. So seien Fachkräfte der Jugendhilfe "vor allem Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Erzieher, Psychologen, Diplompädagogen, Heilpädagogen, Sonderschulpädagogen, Psychagogen, Jugendpsychiater, Psychotherapeuten und Pädiater" (BT-Drs. 11/5948, S. 97). Jedoch ergibt sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut "vor allem", dass diese Aufzählung nicht abschließend ist, sondern mögliche Berufe lediglich beispielhaft genannt werden.
Dies zugrunde gelegt ist für die Kammer angesichts dessen, dass vorliegend die Leitung des Jugendamts betroffen ist, nicht ersichtlich, weshalb mit dem Erfordernis der Fachkraft zwingend ein Studium oder eine Ausbildung im sozialen Bereich verbunden sein sollte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Leiter des Jugendamtes überwiegend mit Führungs- und Verwaltungstätigkeiten betraut sein dürfte. Dass der Antragsgegner als Ausbildungsvoraussetzungen keine Ausbildungen oder Hochschulqualifikationen im sozialen Bereich fordert, ist auch vor diesem Hintergrund rechtlich nicht zu beanstanden.
b.
Der Antragsgegner hat vorliegend auch das weitere Auswahlverfahren fehlerfrei durchgeführt. Er hat insbesondere vergleichbare dienstliche Beurteilungen herangezogen und ausgewertet sowie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Ergebnisse von strukturierten Auswahlgesprächen zurückgegriffen.
Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie unmittelbar leistungsbezogene Kriterien heranzuziehen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2022 - 5 ME 161/21 -, juris Rn. 18 m.w.N.), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2024 - 5 ME 94/23 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Für den Leistungsvergleich ist das abschließende Gesamturteil maßgeblich, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21). Ist aufgrund der aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 -, juris Rn. 22 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Mai 2005 - 5 ME 57/05 -, juris Rn. 20), ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt. Leistungsbezogene Auswahlkriterien können sich auch aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergeben, wenn die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einen Leistungsunterschied hervortreten lassen (sogenannte ausschärfende Betrachtung; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Als unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium kann der Dienstherr aber auch die Ergebnisse von strukturierten Auswahlgesprächen abstellen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 23 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juli 2008 - 5 ME 49/08 -, juris Rn. 25 f.).
Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner zunächst rechtsfehlerfrei die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 8. August 2023 sowie die Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 25. März 2024 herangezogen und miteinander hinsichtlich des Gesamturteils verglichen. Er hat dabei zutreffend festgestellt, dass die Gesamturteile beider Beurteilungen gleich ausgefallen sind. Beide Bewerber wurden mit der höchsten der fünf Stufen "übertrifft die Anforderungen erheblich" bewertet.
Dass der Antragsgegner im Rahmen des Leistungsvergleichs auf die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 8. August 2023 abgestellt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem steht - anders als der Antragsteller meint - nicht entgegen, dass in seiner dienstlichen Beurteilung unter Ziffer 1 des Beurteilungsvordrucks die Angabe der dienstlichen Verwendung im Beurteilungszeitraum fehlt.
Die von einem Beamten während des Beurteilungszeitraums wahrgenommenen Aufgaben müssen eindeutig aus der dienstlichen Beurteilung, ggf. im Zusammenhang mit dem übrigen Personalakteninhalt, zu entnehmen sein (vgl. Bodanowitz in Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, 11. Auflage 2024, § 11 Rn. 38). Obwohl die wesentlichen Aufgaben, die der Antragsteller während des Beurteilungszeitraums vom 3. April 2018 bis zum 8. August 2023 wahrgenommen hat, nicht explizit unter Ziffer 1 der Beurteilung aufgeführt werden, führt dies nicht dazu, dass die dienstliche Beurteilung rechtswidrig wäre. Denn die Aufgaben, die der Antragsteller im Beurteilungszeitraum ausgeübt hat, ergeben sich hinreichend deutlich aus der Beurteilung selbst. Sie werden an anderer Stelle ausdrücklich genannt, was davon zeugt, dass sie dem Beurteiler in ausreichendem Maße bekannt gewesen sind. Denn der Beurteiler hat die Bewertung der 24 Einzelkriterien jeweils individuell begründet und ist hierbei vor allem bei der Begründung der Fachkenntnisse unter Ziffer 2.1 auf die Aufgaben eingegangen, die der Antragsteller im Beurteilungszeitraum ausgeübt hat. Der Begründung der Fachkenntnisse zu Ziffer 2.1 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller Bereichsleiter für die Gewährung passiver Leistungen nach dem SGB II war. Ihm habe im Beurteilungszeitraum die Führung und Steuerung einschließlich die Verantwortung für die Zielerreichung des Leistungsbereichs oblegen. Er habe die Dienst- und Fachaufsicht sowie Personalverantwortung für rund 120 Mitarbeitende besessen. Darüber hinaus habe die Koordination von bereichsübergreifenden Prozessabläufen in seiner Verantwortung gelegen. Als stellvertretender Geschäftsführer habe er zudem die Außenvertretung des gesamten L. wahrgenommen.
Außerdem kann der Antragsteller mit seiner Rüge, aus der dienstlichen Beurteilung gehe die Stellung der beurteilten Person nicht hervor, nicht durchdringen. Für die erkennende Kammer ist bereits nicht ersichtlich, welcher vermeintliche Fehler mit diesem Einwand gerügt werden soll. Denn in der dienstlichen Beurteilung vom 8. August 2023 wird die Dienst- bzw. Amtsbezeichnung des Antragstellers für den damaligen Zeitpunkt zutreffend mit "Kreisoberamtsrat" angegeben. Auch ist als Amt bzw. Organisationseinheit das K. angegeben.
Ferner wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, dass seine Beurteilung vom 8. August 2023 und die Beurteilung des Beigeladenen vom 25. März 2024 nicht vergleichbar seien, weil sie nach unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien ergangen seien. Die erkennende Kammer ist nach eigener Würdigung und vor dem Hintergrund der plausiblen Angaben des Antragsgegners zu der Überzeugung gelangt, dass die betreffenden Beurteilungen nach denselben Beurteilungsrichtlinien erstellt worden sind. Diesbezüglich hat der Antragsgegner schlüssig vorgetragen, dass derzeit zwar keine Regelbeurteilungen mehr erstellt werden würden, da die entsprechenden Beurteilungsrichtlinien mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten seien. Diese Beurteilungsrichtlinien würden aber für Anlassbeurteilungen bis zum Inkrafttreten neuer Beurteilungsrichtlinien zum 1. Januar 2025 weiterverwendet werden. Er versicherte zudem, dass sowohl die Beurteilung des Antragstellers als auch die des Beigeladenen nach denselben Beurteilungsrichtlinien angefertigt worden seien. Für die Richtigkeit dieser Angabe spricht auch der optische Eindruck, denn für beide Beurteilungen wurde nach Einschätzung der Kammer der gleiche Vordruck verwendet. Die optische Gestaltung beider Beurteilungen ist identisch. Auf den Seiten finden sich am Seitenende jeweils die Hinweise "Beurteilungsrichtlinie - Anlage 1 - Beurteilungsvordruck" sowie "Stand: 23.01.2020". Ferner stehen jeweils auf der ersten Seite der Name des Antragsgegners und die Bezeichnung "Der Landrat". Beide Beurteilungen verfügen über die gleichen Kategorien und die gleiche Anzahl an zu bewertenden Einzelkriterien. Anhaltspunkte, die dafürsprechen, dass der Beurteilung des Antragstellers ein anderer Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt worden ist, sind weder glaubhaft gemacht worden noch ersichtlich. Die vage Behauptung des Antragstellers, die Beurteilung beruhe auf den Bewertungsmaßstäben der W., hat er nicht näher begründet. Es ist weder überzeugend dargelegt, noch sonst erkennbar, inwiefern Maßstäbe der W. überhaupt herangezogen worden sind.
Der Vergleichbarkeit der Beurteilungen steht - anders als der Antragsteller meint - auch nicht entgegen, dass er im Beurteilungszeitraum, der seiner Anlassbeurteilung vom 8. August 2023 zugrunde liegt, an das K. abgeordnet war oder der Beigeladene in die Entgeltgruppe EG 12 TVöD eingruppiert ist. Denn ein Qualifikationsvergleich anhand dienstlicher Beurteilungen setzt nicht voraus, dass die beurteilten Bewerber dasselbe Statusamt innehaben (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4. September 2014 - 6 B 476/14 -, juris Rn. 3). Vielmehr obliegt der Auswahlbehörde, die Bewertungen in den Beurteilungen, die gegebenenfalls unterschiedliche Statusämter betreffen, zu würdigen und zu gewichten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 5 ME 177/14 -, juris Rn. 21). Demnach ist der Vortrag des Antragstellers, es handele sich nicht um identische Ämter, weil das K. kein Amt sei, sondern lediglich eine gemeinsame Einrichtung des Antragsgegners und der W., rechtlich nicht erheblich. Überdies sind die Ämter vorliegend vergleichbar, da - wie auch der Antragsgegner substantiiert dargelegt hat - die Entgeltgruppe 12 TVöD, in die der Beigeladene als Angestellter eingruppiert ist, der der Besoldungsgruppe A 13 vorliegend entspricht.
Des Weiteren ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Rahmen des streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahrens keine weitere Anlassbeurteilung für den Antragsteller eingeholt hat.
In einem auf Regelbeurteilungen basierenden Beurteilungssystem drängt sich grundsätzlich der Bedarf nach einer Anlassbeurteilung unabweisbar auf, wenn ein Bewerber nach Erstellung der letzten Beurteilung befördert worden ist und sich nun um einen höher bewerteten Dienstposten bewirbt (VG München, Beschluss vom 31. Juli 2024 - M 5 E 24.2198 -, juris Rn. 39). Zwar ist eine solche Konstellation vorliegend gegeben, denn der Antragsteller hatte zum Zeitpunkt der Anlassbeurteilung vom 8. August 2023 das Statusamt des Kreisoberamtsrates (Besoldungsgruppe A13, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt) inne und wurde zwischenzeitlich durch Ernennung zum Kreisverwaltungsrat (Besoldungsgruppe A13, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt) zum 11. Dezember 2023 befördert. Allerdings folgt daraus nicht, dass der Antragsgegner eine Anlassbeurteilung für den Antragsteller hätte einholen müssen. Denn dem Antragsteller ist mit der Beförderung im Dezember 2023 auch ein neuer Dienstposten, der des Bildungskoordinators, übertragen worden. Angesichts der Weihnachtsfeiertage im Dezember sowie der Osterfeiertage Ende März und Anfang April 2024, der insgesamt viereinhalbwöchigen krankheitsbedingten Abwesenheit des Antragstellers vom 3. bis 26. Januar 2024 sowie vom 2. bis 5. April 2024 und des einwöchigen Urlaubs des Antragstellers vom 8. bis 12. April 2024 stand zur Überzeugung der Kammer hinsichtlich des erst Mitte Dezember übertragenen Dienstpostens kein beurteilungsfähiger Zeitraum zur Verfügung. Selbst wenn ein Zeitraum von drei Monaten als ausreichend angesehen wird (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 5 ME 197/15 -, juris Rn. 25), ist dieser im Falle des Antragstellers nicht gegeben. Denn wegen der krankheits- sowie urlaubsbedingten Abwesenheit und der nicht unerheblichen Anzahl an Feiertagen liegt noch nicht einmal ein Zeitraum von drei Monaten vor, in dem der Antragsteller seinen Dienst tatsächlich erbracht hat. Mangels eines beurteilungsfähigen Zeitraums war der Antragsgegner jedenfalls nicht verpflichtet, im vorliegenden Stellenbesetzungsverfahren eine neue Anlassbeurteilung einzuholen.
Der Vergleichbarkeit der Beurteilungen steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller an der Rechtskonformität der Beurteilungspraxis des Antragsgegners zweifelt, weil dessen Beurteilungsrichtlinien am 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten sind. Eine dienstliche Beurteilung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie unter Anwendung außer Kraft getretener Beurteilungsrichtlinien angefertigt worden ist (VG Stuttgart, Urteil vom 2. März 2016 - 7 K 3296/14 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27/14 -, BVerwGE 153, 48-63 Rn. 41). Maßgeblich ist nur die einheitliche Anwendung von Beurteilungsrichtlinien für alle Beamte. Auch wenn eine Beurteilungsrichtlinie außer Kraft getreten ist, aber noch einheitlich für alle Beamte angewendet wird, folgt hieraus keine Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27/14 -, BVerwGE 153, 48-63 Rn. 41). Vorliegend wendet der Antragsgegner für alle (Anlass-)Beurteilungen, die bis zum Inkrafttreten der neuen Beurteilungsrichtlinien am 1. Januar 2025 erstellt werden, die außer Kraft getretenen Beurteilungsrichtlinien an. Damit ist eine einheitliche Anwendung gewährleistet. Dass die Beurteilungsrichtlinien außer Kraft getreten sind, ist unerheblich.
Ebenso wenig kann der Antragsteller mit seinen Einwänden durchdringen, der Antragsgegner habe eine umfassende inhaltliche Auswertung der dienstlichen Beurteilungen vermissen lassen und sich nicht mit der Gewichtung der einzelnen Kriterien nach Maßgabe der Stellenausschreibung auseinandergesetzt.
Denn der Antragsgegner hat in rechtsfehlerfreier Weise die Einzelkriterien der dienstlichen Beurteilungen berücksichtigt und sie, ohne einzelnen Merkmalen eine besondere Bedeutung zuzuschreiben, ausgewertet. Er war insbesondere nicht gehalten, die Einzelmerkmale unterschiedlich zu gewichten.
Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien beimisst, liegt grundsätzlich in seinem Ermessen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 19). Das dem Dienstherrn zustehende Organisations- und Auswahlermessen beim Rückgriff auf Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung ist nur dahingehend überprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (OVG Münster, Beschluss vom 8. November 2004 - 1 B 1387/04 -, juris Rn. 28; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 22). Es liegt im Auswahlermessen des Dienstherrn, welche Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung er überhaupt oder in besonderem Maße zur Bewertung der Eignung der Bewerber heranzieht. Eine Pflicht, alle Einzelmerkmale gleich zu gewichten und sie dann im Wege des Notenstufenvergleichs gegeneinander aufzusummieren, besteht für den Dienstherrn ebenso wenig wie die Verpflichtung zu einer bestimmten Gewichtung einzelner Merkmale, wenn dies die gleichmäßig anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien nicht vorsehen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 5 ME 217/15 -, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschluss vom 8. November 2004 - 1 B 1387/04 -, juris Rn. 28; VG Köln, Beschluss vom 26. Januar 2021 - 19 L 1728/20 -, juris Rn. 15).
Dies zugrunde gelegt, begegnet es - anders als der Antragsteller meint - insbesondere keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner die Einzelkriterien nicht nach Maßgabe der Stellenausschreibung gewichtet hat oder es unterlassen hat, einzelnen Kriterien ein höheres Gewicht beizumessen. Er durfte insbesondere alle einzelnen Kriterien gleich gewichten und vergleichen. Gegenteiliges ist auch den Beurteilungsrichtlinien nicht zu entnehmen. Der Antragsgegner ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem Vorsprung des Beigeladenen ausgegangen, da dieser in allen Einzelkriterien die bestmögliche Bewertung erhalten hat, während der Antragsteller in den Einzelmerkmalen lediglich 15 Mal mit der höchsten und neunmal mit der zweithöchsten Stufe bewertet worden ist.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auch darauf, dass der Antragsgegner die "Besonderheiten" seiner Beurteilung nicht ausreichend berücksichtigt habe, womit er auf die von ihm dargelegten Rügen bezüglich der Rechtmäßigkeit seiner Anlassbeurteilung vom 8. August 2023 anspielt. Wie bereits dargestellt, gehen die diesbezüglichen Rügen des Antragstellers fehl, weshalb der Antragsgegner im Rahmen des anhand der Beurteilungen vorgenommenen Leistungsvergleichs auch nicht gehalten gewesen ist, rechtlich unerhebliche Umstände zu berücksichtigen.
Ferner ist eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers auch nicht darin zu erkennen, dass der Antragsgegner - trotz des festgestellten Vorsprungs des Beigeladenen nach der ausschärfenden Betrachtung - auf das Erkenntnismittel eines sogenannten strukturierten Auswahlgesprächs zurückgegriffen und den Ergebnissen dieser strukturierten Auswahlgespräche die ausschlagegebende Bedeutung für seine Auswahlentscheidung zugemessen hat. Der Antragsteller kann diesbezüglich auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Antragsgegner die Auswahlgespräche erst nach einer umfassenden inhaltlichen Auswertung der Beurteilungen hätte ergänzend heranziehen dürfen.
Dem Dienstherrn steht ein weiter Ermessensspielraum zu, wie er das Auswahlverfahren gestaltet. Er kann insbesondere weitere leistungsbezogene Erkenntnisquellen jenseits der Gesamtnoten der dienstlichen Beurteilungen heranziehen (OVG Bremen, Beschluss vom 2. September 2011 - 2 B 64/11 -, juris Rn. 35). Bei einem strukturierten, nach festgelegten Kriterien bewerteten Auswahlgespräch handelt es sich um eine leistungsbezogene Erkenntnisquelle, der gemessen an den Kriterien der Bestenauslese Aussagekraft zukommt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 5 LA 171/06 -, juris Rn. 15). Dem Dienstherrn ist der Rückgriff auf ein strukturiertes Auswahlgespräch wegen seines weiten Ermessensspielraums auch nicht verwehrt, wenn er zuvor nicht alle sonstigen unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juli 2008 - 5 ME 49/08 -, juris Rn. 26; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 5 ME 177/14 -, juris Rn. 29).
Nach diesem Maßstab ist das Vorgehen des Antragsgegners, den Ergebnissen der strukturierten Auswahlgespräche die ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen, rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat er im Rahmen der Auswertung der herangezogenen Beurteilungen festgestellt, dass der Vergleich der in den Beurteilungen aufgeführten Einzelkriterien bereits zu einem Vorsprung für den Beigeladenen geführt hat. Wegen seines weiten Ermessensspielraums ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner keine abschließende Auswahlentscheidung auf Grundlage der dienstlichen Beurteilungen getroffen hat, sondern sich nach der Auswertung der Beurteilungen zur endgültigen Klärung der Konkurrenzsituation für die Durchführung von strukturierten Auswahlgesprächen entschieden hat. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Ergebnis der Auswahlgespräche damit letztlich ausschlaggebend für die Auswahlentscheidung des Antragsgegners gewesen ist. Der Antragsgegner hat zunächst das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen in den Blick genommen, sodann im Wege einer ausschärfenden Betrachtung die Einzelmerkmale ausgewertet und dann, weil ein eindeutiger Leistungsvorsprung nicht zu erkennen war, die Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines Auswahlgesprächs getroffen. Dieses Verfahren wird dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) gerecht.
Letztlich wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, dass das konkrete Abstimmungsverhalten des Antragsgegners im Widerspruch zur Stellenbeschreibung stehe. Soweit er meint, dass vorliegend nicht von einer Entscheidung durch die Auswahlkommission gesprochen werden könne, weil der Landrat die Entscheidung ausweislich des Entscheidungsvermerks alleine getroffen habe, kann er damit nicht durchdringen. Aus dem Entscheidungsvermerk, der im Rahmen des Aktenvermerks vom 14. Mai 2024 als Ziffer 1 angefertigt worden ist, geht deutlich hervor, dass die Auswahlkommission - bestehend aus der Gleichstellungsbeauftragten, einer Vertretung des Personal- und Organisationsamtes, dem Personalratsvorsitzenden und dem Landrat als Leiter - nach Durchführung der Gespräche am 13. Mai 2024 festgelegt hat, dass der Beigeladene für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle vorgeschlagen und zum Leiter des Dezernates F. bestellt wird. Zu keiner anderen Bewertung führt der Umstand, dass der Aktenvermerk in Ziffer 3 einen Vermerk des Landrats enthält, in dem die Entscheidung, dem Beigeladenen die Stelle zu übertragen und ihn zum Dezernatsleiter zu bestellen, niedergeschrieben ist.
c.
Darüber hinaus bleibt auch die Rüge des Antragstellers ohne Erfolg, der Beigeladene habe lediglich Führungserfahrung auf der niedriger eingruppierten Amtsleiterebene erlangt und nur in Abwesenheit des Dezernenten Führungserfahrung auf vergleichbarer Ebene erzielen können, während er, der Antragsteller, in seiner fünfjährigen Abordnung an das K. eine Position ausgeübt habe, die zwar rein formal mit einer niedrigeren Besoldungsgruppe A 13 eingestuft sei, im Hinblick auf die erlangte Führungserfahrung aber vergleichbar mit der ausgeschriebenen Dezernentenstelle sei. Denn - wie bereits dargestellt - ist es dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für Ermessensfehler ersichtlich oder vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden. Dass der Antragsgegner den ausgeübten Tätigkeiten des Antragstellers ein aus seiner Sicht zu geringes Gewicht beigemessen hat und andere Kompetenzen stärker hätte gewichten müssen, ist rechtlich unerheblich, da dies dem Ermessen des Antragsgegners unterfällt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Rüge, dass seine Hochschulabschlüsse im sozialen Bereich nicht ausreichend berücksichtigt und gewichtet worden seien.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko im Sinne des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
3.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, S. 4 GKG. Danach ist für ein Hauptsacheverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe des in dem Verfahren in Rede stehenden Dienstpostens anzusetzen. Vorliegend geht es um einen Dienstposten nach A 16 NBesG, weshalb der sechsfache Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 16 NBesG gemäß § 7 Abs. 2 NBesG in Verbindung mit Anlage 5 bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung anzusetzen ist (7.850,63 EUR x 6). Hiernach ergibt sich ein Betrag in Höhe von 47.103,78 EUR. Eine Halbierung des so ermittelten Streitwertes für das Eilverfahren findet nicht statt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 5 ME 92/13 - juris Rn. 29).