Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 12.08.2022, Az.: 5 A 5761/18
EATRR; Verantwortungsübergang; Familienasyl; Flüchtlingseigenschaft
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 12.08.2022
- Aktenzeichen
- 5 A 5761/18
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2022, 71433
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2022:0812.5A5761.18.00
Rechtsgrundlagen
- AsylG § 26 Abs. 2
- AsylG § 26 Abs. 5
Amtlicher Leitsatz
Ein Anspruch auf Familienasyl gem. § 26 Abs. 5, Abs. 2 AsylG kann auch von einer stammberechtigten Person abgeleitet werden, der ein Drittstaat internationalen Schutz zuerkannt hat, wenn die Verantwortung für diese Person nach dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (BGBl. 1994 II, S. 2645 f.; EATRR) auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist.
Tenor:
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Der Bescheid der Beklagten vom 29. August 2018 wird aufgehoben, soweit er entgegensteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er ist 2017 im Bundesgebiet geboren und, soweit ersichtlich, sudanesischer Staatsangehöriger.
Seinem Vater wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 9. Mai 2012 subsidiärer Schutz zuerkannt. Seiner Schwester wurde, abgeleitet von ihrem Vater, ebenfalls subsidiärer Schutz zuerkannt.
Der Mutter des Klägers wurde im Jahr 2011 in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. In der Folgezeit erhielt sie eine bis zum 20. Februar 2017 gültige Aufenthaltserlaubnis ("permesso di soggiorno - asilo politico") sowie ein bis zum 20. Februar 2017 gültiges Reisedokument ("documento di viaggio - convenzione del 28 luglio 1951"). Im Oktober 2012 reiste sie in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 7. März 2014 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass der Klägerin auf Grund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zustehe (Nr. 1) und ordnete ihre Abschiebung nach Italien an (Nr. 2). Auf die Klage der Klägerin und deren Teilrücknahme hob das erkennende Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 14. September 2016 - 5 A 5860/14 - den Bescheid hinsichtlich der Nr. 2 auf und stellte das Verfahren im Übrigen ein. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass einer Rücküberstellung der Klägerin nach Italien Abschiebungsverbote entgegenstünden. Sie gehöre zu dem Kreis von besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, auch wenn sie nicht als Asylsuchende, sondern als bereits Schutzberechtigte nach Italien rücküberstellt werden solle. Die vom EGMR geforderte individuelle Garantieerklärung liege nicht vor.
Am 29. Juli 2015 erhielt die Mutter des Klägers eine zunächst auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die bis zum 10. Januar 2017 verlängert wurde. In der Folgezeit erhielt sie Fiktionsbescheinigungen. Die zwischenzeitlich zuständig gewordene Ausländerbehörde erteilte ihr am 23. August 2018 eine bis zum 22. Februar 2019 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und auf weiteren Antrag der Mutter des Klägers am 9. August 2019 eine bis zum 2. April 2020 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.
Der Kläger beantragte, vertreten durch seine Eltern, am 2. März 2018 internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 29. August 2018 erkannte ihm die Beklagte subsidiären Schutz zu und lehnte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der im Wege des Familienasyls zugesprochene Schutz nur gleichwertig mit dem internationalen Schutz des Stammberechtigten sein könne. Seinem Vater sei (nur) subsidiärer Schutz zuerkannt worden, so dass die Zuerkennung eines höherwertigen Status ausscheide. Der Bescheid wurde dem Kläger am 4. September 2018 über seine Bevollmächtigte zugestellt.
Der Kläger hat am 13. September 2018 Klage erhoben. Er macht geltend, dass er den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von seiner Mutter ableiten könne, der dieser (insoweit gleichwertige) Status in Italien zuerkannt worden sei. Zwischenzeitlich sei die Verantwortung für seine Mutter von Italien auf die Bundesrepublik übergegangen. Auch seiner Schwester sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 29. August 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Der Schwester des Klägers sei ebenfalls nur subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Auf Familienschutz könne sich der Kläger nur berufen, wenn der oder die Stammberechtigte in Deutschland anerkannt sei. Auf eine Anerkennung des Stammberechtigten durch einen Drittstaat könne er sich nur ausnahmsweise berufen, wenn die Verantwortung zwischenzeitlich auf Deutschland übergangen sei. Das sei derzeit (der Schriftsatz datiert vom 7. Januar 2019) nicht erkennbar und werde bei der Ausländerbehörde abgefragt.
Am 9. März 2020 verlängerte die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis der Mutter des Klägers nach § 25 Abs. 5 AufenthG bis zum 8. März 2022 und stellte ihr einen bis zum 8. März 2022 gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge aus. Auf die Klage der Mutter des Klägers verpflichtete das erkennende Gericht mit Urteil vom 1. März 2022 - 5 A 1392/21 - die Ausländerbehörde, ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG zu erteilen, und führte zur Begründung aus, dass die völkerrechtliche Verantwortung für die Mutter des Klägers nach Art. 2 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (BGBl. 1994 II, S. 2645 f.; EATRR) auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sei. Ihr italienisches Reisedokument "documento di viaggio - convenzione del 28 luglio 1951" sei bereits am 20. Februar 2017 abgelaufen. Ein Antrag an die italienischen Behörden auf Wiederaufnahme der Klägerin sei offenbar nicht gestellt worden. Dementsprechend und folgerichtig habe die Ausländerbehörde auf den Übergang der Verantwortung nach dem EATRR reagiert und der Mutter des Klägers am 9. März 2020 einen Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt.
Mit Schriftsatz vom 13. April 2022 erklärte die Beklagte im hier streitgegenständlichen Verfahren, dass es in der Zuständigkeit der Ausländerbehörde liege, einen Verantwortungsübergang nach dem EATRR zu prüfen. Die Ausländerbehörde werde entsprechend informiert; eine Abhilfe sehe die Beklagte derzeit nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. Mai 2019 zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG), und im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 2 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der angefochtene Bescheid erweist sich deshalb als rechtswidrig, soweit darin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden ist, und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von § 26 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG, da er ein (bei Stellung seines Asylantrags und immer noch) minderjähriges Kind ist, dessen Mutter unanfechtbar als Flüchtling anerkannt worden ist. Es ist dabei unbeachtlich, dass die Flüchtlingseigenschaft durch einen Drittstaat zuerkannt worden ist. Zwar entfaltet eine derartige Statusentscheidung durch einen anderen Mitgliedstaat grundsätzlich keine Bindungswirkung für die Entscheidung des Bundesamts über einen in Deutschland gestellten Asylantrag (vgl. ausführlich VG Minden, Urteil vom 2.3.2022 - 1 K 194/21.A -, juris).
Wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 7. Januar 2019 selbst ausgeführt hat, gilt dieser Grundsatz jedoch nicht (mehr), wenn die völkerrechtliche Verantwortung für eine als Flüchtling anerkannte Person auf die Bundesrepublik übergegangen ist. Insofern geht mit dem Übergang der Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises nach dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (BGBl. 1994 II, S. 2645 f.; EATRR) auch die Verantwortung für den Flüchtling selbst von dem Staat, der diesem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, auf den Staat, in dem sich der Flüchtling rechtmäßig niedergelassen hat, dergestalt über, dass die statusrechtliche Zuerkennungsentscheidung jenes Staates auch in diesem Staat Geltung beansprucht (BTDrs. 13/4948 S. 11; BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 - 1 C 41/20 -, BVerwGE 172, 125-139, Rn. 32). Diese Geltung erstreckt sich zur Wahrung der Familieneinheit auch auf die Ableitungsfähigkeit der verliehenen Rechtsposition.
Dass die Voraussetzungen für einen Übergang der Verantwortung nach dem EATRR hinsichtlich der Mutter des Klägers vorliegen, hat das erkennende Gericht durch rechtskräftiges Urteil vom 1. März 2022 - 5 A 1392/22 - festgestellt und hierzu ausgeführt:
"Gemäß Art. 2 Abs. 1 Var. 1 EATRR gilt die Verantwortung nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden als übergegangen. Zudem bestimmt Art. 2 Abs. 3 EATRR, dass die Verantwortung auch dann als übergegangen gilt, wenn die Wiederaufnahme des Flüchtlings durch den Erststaat nach Art. 4 EATRR nicht mehr beantragt werden kann. Gemäß Art. 4 Abs. 1 EATRR wird der Flüchtling, solange die Verantwortung nicht nach Art. 2 Abs. 1 und 2 EATRR übergegangen ist, jederzeit im Hoheitsgebiet des Erststaats wiederaufgenommen, selbst nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises. In letzterem Fall erfolgt die Wiederaufnahme auf einfachen Antrag des Zweitstaats unter der Bedingung, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises gestellt wird. Dies zu Grunde gelegt, ist die Verantwortung für die Klägerin jedenfalls gemäß Art. 2 Abs. 3 EATRR i. V. m. Art. 4 Abs. 1 EATRR auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Ihr italienisches Reisedokument "documento di viaggio - convenzione del 28 luglio 1951" ist bereits am 20. Februar 2017 abgelaufen. Ein Antrag an die italienischen Behörden auf Wiederaufnahme der Klägerin wurde offenbar nicht gestellt. Dementsprechend hat die Beklagte auf den Übergang der Verantwortung nach dem EATRR reagiert und der Klägerin am 9. März 2020 einen Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt."
Angesichts dessen bestand auch tatsächlich kein Anlass mehr für die Beklagte, bei der Ausländerbehörde erneut abzufragen, ob ein Übergang der Verantwortung erfolgt ist.
Anhaltspunkte dafür, dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen oder zurückzunehmen ist, sind weder von der - infolge des Verantwortungsübergangs zuständigen - Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden aufgrund von § 83 b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.