Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 06.11.2025, Az.: 3 Ws 94/25

Haftaufschub wegen gesundheitsbedingter Haftunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
06.11.2025
Aktenzeichen
3 Ws 94/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 27215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 08.03.2019
LG Hildesheim - 12.09.2025 - AZ: 15 KLs 5423 Js 18850/16

Tenor:

  1. 1.

    Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten werden

    1. a)

      der Beschluss der 1. großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim vom 12. September 2025 und

    2. b)

      der Bescheid der Staatsanwaltschaft Hannover vom 20. August 2025 aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Hannover zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil der 1. großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim vom 8. März 2019 wegen Betruges in 103 Fällen, davon in einem Fall in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 16. Oktober 2019 rechtskräftig.

Nachdem ihm - u.a. aufgrund eines am 19. November 2020 erlittenen Schlaganfalls - mehrfach Strafaufschub bewilligt worden war, wurde der Beschwerdeführer zuletzt mit Bescheid vom 14. Juli 2025 zum Strafantritt geladen. Den erneuten Antrag des Beschwerdeführers vom 11. August 2025 auf weiteren Strafaufschub lehnte die Staatsanwaltschaft Hannover mit Bescheid vom 20. August 2025 ab mit der Begründung, die Erkrankungen des Beschwerdeführers könnten uneingeschränkt und leitliniengerecht in der Justizvollzugsanstalt S. behandelt werden. Die Vormedikation könne problemlos und übergangslos fortgeführt werden. Die medizinische Fachabteilung sei dauerhaft mit erfahrenem Sanitätspersonal besetzt. Darüber hinaus sei wochentags ein Facharzt vor Ort. Zudem sei die Justizvollzugsanstalt S. behindertengerecht konzipiert und für Rollstuhlfahrer geeignet. Sollte sich eine akute Verschlechterung der gesundheitlichen Situation einstellen, könne jederzeit eine Mitbehandlung durch das Justizvollzugskrankenhaus L. erfolgen. Sofern operative Eingriffe erforderlich würden, könnten sie aus der Haft heraus veranlasst werden.

Die mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. August 2025 erhobenen Einwendungen gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft hat die 1. große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim mit Beschluss vom 12. September 2025 zurückgewiesen.

Gegen diesen - dem Beschwerdeführer am 18. September 2025 zugestellten - Beschluss hat der Beschwerdeführer durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 19. September 2025 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Gutachtens des Medizinischen Dienstes Niedersachsen vom 8. Februar 2024 der Pflegegrad 4 zuerkannt worden sei. Zudem sei dem u.a. an Diabetes Mellitus Typ 2 und Arterieller Hypertonie leidenden Beschwerdeführer, dem bereits 2020 ein Zeh amputiert worden ist, am 8. August 2025 nach längerer Krankheitsphase wegen beginnender Sepsis der linke große Zeh amputiert worden. Wegen der sich "rasant entwickelnden" Demenz habe der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2025 einen Termin bei einem Neurologen. Inzwischen sei die Bewilligung der Pflegestufe 5 beantragt worden.

II.

Die gemäß § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und zulässig erhobene sofortige Beschwerde hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Die angefochtenen Entscheidungen des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft werden den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an eine Entscheidung über die Ablehnung des Aufschubs der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gemäß § 455 StPO nicht gerecht.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelten insoweit folgende Grundsätze (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Juli 2022 - 2 BvR 2061/19 -, NJW 2022, 2744):

Die Regelung des § 455 StPO trägt dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zur Durchsetzung seines Strafanspruchs einerseits und dem Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner Gesundheit und der Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit andererseits Rechnung. Bei der Auslegung von § 455 StPO hat die Vollstreckungsbehörde die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in Rechnung zu stellen. § 455 StPO verbietet einen Vollzug, von dem eine nahe Lebensgefahr oder schwere Gesundheitsgefahren drohen. Stehen hingegen ausreichende Mittel zur medizinischen Betreuung und zur Abwehr vorhandener Gesundheitsgefahren zur Verfügung, bedarf es eines Zurücktretens des staatlichen Strafanspruchs nicht.

Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht. Drängen sich Anhaltspunkte für eine Ausnahmesituation auf, die in Anbetracht der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG einen Strafaufschub gebieten könnte, ist die Vollstreckungsbehörde von Verfassungs wegen gehalten, den Gesundheitszustand des Verurteilten zu klären. Gegebenenfalls hat sie insoweit ergänzende ärztliche Stellungnahmen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen.

2. Gemessen hieran genügen die angegriffenen Entscheidungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine zureichende Sachaufklärung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht.

Zwar haben die Staatsanwaltschaft und das Landgericht die bestehende Aufklärungspflicht im Grundsatz nicht verkannt. Die Staatsanwaltschaft hat auf die Anträge des Beschwerdeführers auf Strafaufschub zunächst ein Gutachten des Gerichtsärztlichen Notdienstes H. vom 4. Dezember 2023 sowie ergänzende Gutachten vom 5. September 2024 und vom 13. März 2025 eingeholt. Sie hat zudem Stellungnahmen des Anstaltsarztes der Justizvollzugsanstalt S. vom 12. Dezember 2023 und vom 27. März 2025 eingeholt. Im Ergebnis als unzureichend erweist es sich jedoch, dass nur dem Gutachten vom 4. Dezember 2023 eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2023 vorausging, während die folgenden ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen allein auf der Aktenkenntnis beruhten. Dies ist zwar nicht per se und generell fehlerhaft. So können gutachterliche Stellungnahmen auch ohne eigene Untersuchung auf Vorbefunde gestützt werden, sofern der Gutachter diese für hinreichend aussagekräftig erachtet und nicht in Zweifel zieht. Will der hinzugezogene Sachverständige indes von vorausgegangenen ärztlichen Befunden und Stellungnahmen abweichen oder hält diese für nicht hinreichend aussagekräftig, so bedarf es hierfür einer anderen tragfähigen Befunderhebung (vgl. BVerfG aaO). Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - seit der letzten körperlichen Untersuchung des Verurteilten durch einen Sachverständigen längere Zeit verstrichen ist und der Verurteilte neuere ärztliche Atteste vorlegt, die auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hindeuten.

Der ärztliche Sachverständige Dr. med. S., der nicht die körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2023 durchgeführt und auch nicht das Gutachten vom 4. Dezember 2023 verfasst hat, hat in seinem Gutachten vom 5. September 2024 nach Zusammenfassung der sich aus den ihm zugeleiteten Unterlagen ergebenden Informationen ausgeführt:

"Sollte die hier dargestellte Konstellation den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, wäre eine Haftfähigkeit aufgrund des erheblichen Pflegebedarfs und der deutlich eingeschränkten Mobilität kaum vorstellbar."

Allerdings kommt er sodann - in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Vorgutachterin O. - zu dem Ergebnis, dass die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers "wahrscheinlich nicht eingeschränkt" sei, weil dessen "gesundheitliche Situation (...) mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in einer deutlich übertriebenen, mindestens aber aggravierendbetonenden, vielleicht sogar vollständig simulierenden Ausprägung präsentiert" werde. Es sei "möglich, dass der gutachterliche Eindruck nicht den Tatsachen entspricht". Es liege nun ausschließlich an dem Beschwerdeführer dafür zu sorgen, dass der von ihm kommunizierte und eventuell einer Haftstrafe widersprechende Gesundheitszustand objektiviert werden könne. Möglichkeiten dazu seien die Entbindung der behandelnden Ärzte und sonstigen Behandler von der Schweigepflicht und die Bereitstellung aussagekräftiger Unterlagen.

Nach Vorlage weiterer ärztliche Atteste und Befundberichte kommt der Sachverständige Dr. med. S. in seinem Gutachten vom 13. März 2025 zu dem Ergebnis, dass die "bisherigen Einschätzungen zur Haftfähigkeit unverändert" bleiben. Wie bereits im September 2024 sei es "auch aktuell möglich, dass der gutachterliche Eindruck nicht den Tatsachen entspricht". Bei "fehlender Entbindung von der Schweigepflicht" sei es jedoch auch aktuell nicht möglich, "die Angaben des Patienten durch Rücksprachen mit den Behandelnden zu objektivieren". Es liege nun ausschließlich an dem Beschwerdeführer dazu dafür zu sorgen, dass der von ihm kommunizierte und eventuell einer Haftstrafe widersprechende Gesundheitszustand objektiviert werden kann.

Dabei hat der Sachverständige jedoch außer Acht gelassen oder ihm war nicht bekannt, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers am 6. Februar 2025 neben ärztlichen Bescheinigungen auch eine schriftliche Schweigepflichtentbindung des Beschwerdeführers mit Datum 22. Oktober 2023 für seine Hausärztin Dr. med. N. D., weitere Ärztinnen und Ärzte sowie den Pflegedienst M. erteilt hatte.

Vor diesem Hintergrund kann das Gutachten vom 13. März 2025 keine tragfähige Grundlage für die zu treffende Entscheidung bilden. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bewertung des Sachverständigen von dem Eindruck mitgeprägt worden ist, der Beschwerdeführer versuche durch die Nichtentbindung seiner behandelnden Ärztinnen und Ärzte von der Schweigepflicht, die Überprüfung seiner Angaben und der Vorbefunde zu verhindern. Die Auffassung des Landgerichts, dass die Nichtberücksichtigung der Schweigepflichtentbindung unschädlich sei, weil es im Rahmen des § 455 Abs. 3 StPO allein auf die Behandelbarkeit in der Strafanstalt ankomme, die sich aus der Stellungnahme des Anstaltsarztes vom 27. März 2025 ergebe, teilt der Senat nicht. Denn der Anstaltsarzt hat seine Stellungnahme u.a. auf der Grundlage des Gutachtens vom 13. März 2025 abgegeben. Hinzu kommt die Bewertung des Sachverständigen Dr. med. S. aus seinem Gutachten vom 5. September 2024, dass bei tatsächlichem Vorliegen der in den Vorbefunden dargelegten Beeinträchtigungen "eine Haftfähigkeit aufgrund des erheblichen Pflegebedarfs und der deutlich eingeschränkten Mobilität kaum vorstellbar" sei. Schließlich hat das Landgericht die eingeschränkte Befunderhebung des Gutachtens vom 13. März 2025 nur im Hinblick auf den fakultativen Vollstreckungsaufschub nach § 455 Abs. 3 StPO gewürdigt. Der Aufklärungsmangel wirkt sich jedoch auch auf die Befunderhebung und Beurteilung des Sachverständigen zu der Frage aus, ob die Vorbefunde zu einer Demenz des Beschwerdeführers tatsachenbasiert sind und insoweit der für eine Geisteskrankheit im Sinne von § 455 Abs. 1 StPO erforderliche Schweregrad (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 2 Ws 522/12 -, NStZ-RR 2013, 29 [OLG Nürnberg 19.07.2012 - 1 Ws 324/12]) erreicht ist. Die Verneinung der Voraussetzungen für einen Vollstreckungsaufschub nach dieser Vorschrift hat das Landgericht in seiner Entscheidung auch auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. XXX vom 13. März 2025 gestützt. In diesem Zusammenhang greift aber das Argument der Behandelbarkeit in der Strafanstalt nicht. Denn bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen zwingenden Vollstreckungsaufschub nach § 455 Abs. 1 StPO kann nicht darauf verwiesen werden, dass nach Haftantritt gegebenenfalls adäquat auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers reagiert werden könnte (BVerfG aaO).

Die Sache bedarf daher weiterer Aufklärung. Da die Entscheidung über den Vollstreckungsaufschub nach § 455 Abs. 3 StPO im Ermessen der Vollstreckungsbehörde steht und es untunlich wäre, das Verfahren in zwingende und fakultative Aufschubgründe aufzuspalten, hat der Senat die Vorentscheidungen aufgehoben und die Sache insgesamt zur erneuten Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Hannover zurückverwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.