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§ 2 NEFG - Registriernummer

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG)
Amtliche Abkürzung
NEFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

1Die Bewilligungsstelle teilt auf Antrag einer Person, die bei ihr erstmals eine Förderung beantragt, zu Zwecken der Identifizierung eine Registriernummer zu. 2Eine bereits nach § 7 GAPInVeKoSG zuge-teilte Betriebsnummer dient auch als Registriernummer.