§ 2 NEFG - Registriernummer
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG)
- Amtliche Abkürzung
- NEFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78210
1Die Bewilligungsstelle teilt auf Antrag einer Person, die bei ihr erstmals eine Förderung beantragt, zu Zwecken der Identifizierung eine Registriernummer zu. 2Eine bereits nach § 7 GAPInVeKoSG zuge-teilte Betriebsnummer dient auch als Registriernummer.