§ 5c NFVG - Leistungen für die Erfüllung des Anspruchs nach § 24 Abs. 4 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG -)
- Amtliche Abkürzung
- NFVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330110000000
(1) 1Für die Erfüllung des Anspruchs nach § 24 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) in der ab dem 1. August 2026 geltenden Fassung erhalten die Kommunen, die nach den §§ 102 und 195 NSchG Schulträger von öffentlichen Schulen mit Primarbereich sind, vom Land
- 1.
im Jahr 2026 1 269 000 Euro,
- 2.
im Jahr 2027 4 322 000 Euro,
- 3.
im Jahr 2028 7 376 000 Euro,
- 4.
im Jahr 2029 10 335 000 Euro und
- 5.
ab dem Jahr 2030 12 214 000 Euro.
2Die Leistungen werden bis zum 30. September eines jeden Jahres erbracht.
(2) 1Die Beträge nach Absatz 1 Satz 1 werden auf die einzelnen Kommunen nach dem Verhältnis der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die den Primarbereich einer öffentlichen Schule in Trägerschaft dieser Kommune besuchen, zu der Zahl aller Schülerinnen und Schüler, die in Niedersachsen den Primarbereich einer öffentlichen Schule besuchen, aufgeteilt. 2Die Zahl der Schülerinnen und Schüler richtet sich nach der Schulstatistik des Vorjahres.
(3) 1Eine Kommune nach Absatz 1 Satz 1, die nicht örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, hat für jede öffentliche Schule mit Primarbereich in ihrer Trägerschaft, die nicht als Ganztagsschule nach § 23 Abs. 1 NSchG geführt wird, dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Betrag weiterzuleiten, den sie im Rahmen der Aufteilung der Beträge nach Absatz 2 nach dem Verhältnis der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die den Primarbereich dieser Schule besuchen, zu der Zahl aller Schülerinnen und Schüler, die in Niedersachsen den Primarbereich einer öffentlichen Schule besuchen, erhalten hat. 2Ist die Kommune eine Gemeinde, die gemäß § 13 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission vom 5. Februar 1993 (Nds. GVBl. S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 204), im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufgabe der Betreuung von Schülerinnen und Schülern des Primarbereichs in Tageseinrichtungen wahrnimmt, so wird bei der Berechnung des weiterzuleitenden Betrages nach Satz 1 die Zahl der Schülerinnen und Schüler im Primarbereich, die eine Schule nach Satz 1 besuchen, um die von der Gemeinde zur Förderung von Schülerinnen und Schülern des Primarbereichs in Tageseinrichtungen bereitgestellten Plätze verringert. 3Die Zahl der von der Gemeinde zur Förderung der Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs in Tageseinrichtungen bereitgestellten Plätze richtet sich nach den im Vorjahr beim Landesjugendamt in dieser Gemeinde genehmigten Plätzen, und die Zahl der Schülerinnen und Schüler richtet sich nach der Schulstatistik des Vorjahres.