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§ 5 NRKVO - Wegstreckenentschädigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO)
Amtliche Abkürzung
NRKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 3 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt.

(2) Die Wegstreckenentschädigung beträgt bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges oder eines anderen privaten motorbetriebenen Beförderungsmittels mit Ausnahme von Elektrokleinstfahrzeugen gemäß § 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191), 25 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 125 Euro je Dienstreise.

(3) 1Die Wegstreckenentschädigung beträgt 38 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, wenn vor Antritt der Dienstreise das erhebliche dienstliche Interesse an der Benutzung eines privaten Kraftwagens festgestellt wurde. 2Bei der Benutzung eines privaten LKW-Pferdetransporters beträgt die Wegstreckenentschädigung 1 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke.

(4) 1Die Wegstreckenentschädigung nach Absatz 3 erhöht sich für das Mitführen

  1. 1.

    eines privaten Pferdeanhängers um 20 Cent,

  2. 2.

    eines sonstigen privaten Kraftfahrzeuganhängers um 10 Cent,

  3. 3.

    eines dienstlich zur Verfügung gestellten Pferdeanhängers um 10 Cent und

  4. 4.

    eines sonstigen dienstlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuganhängers um 5 Cent

je Kilometer zurückgelegter Strecke, wenn vor Antritt der Dienstreise das erhebliche dienstliche Interesse an der Mitführung festgestellt wurde. 2Wird ein Anhänger nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 mit einem dienstlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug mitgeführt und ist vor Antritt der Dienstreise für das Mitführen ein erhebliches dienstliches Interesse festgestellt worden, so beträgt die Wegstreckenentschädigung bei einem Anhänger nach Satz 1 Nr. 1 10 Cent und bei einem Anhänger nach Satz 1 Nr. 2 5 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke.

(5) 1Für Fahrten mit einem privaten Fahrrad wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 10 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt. 2Die Wegstreckenentschädigung nach Satz 1 wird auch gewährt für Fahrten

  1. 1.

    mit einem privaten Fahrrad mit Elektroantrieb, wenn es nach § 1 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310919), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), kein Kraftfahrzeug ist, und

  2. 2.

    mit einem privaten Elektrokleinstfahrzeug gemäß § 1 eKFV.

(6) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

(7) Eine Wegstreckenentschädigung wird nicht gewährt, wenn die oder der Dienstreisende

  1. 1.

    ein dienstlich zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug ohne hinreichenden Grund nicht benutzt oder

  2. 2.

    von einer oder einem anderen Beschäftigten des eigenen oder eines anderen Dienstherrn, die oder der für die Fahrt eine Wegstreckenentschädigung oder eine ähnliche Entschädigung beanspruchen kann, mitgenommen wird.