Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.04.2025, Az.: 10 SLa 694/24
Rechtmäßigkeit der Einbehaltung von Arbeitsentgelt bei Verursachung von Schäden; Handeln des Arbeitnehmers im Betriebsinteresse
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 01.04.2025
- Aktenzeichen
- 10 SLa 694/24
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 13656
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2025:0401.10SLa694.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Verden - 20.08.2024 - AZ: 2 Ca 171/24
Rechtsgrundlagen
- § 611a BGB
- § 280 Abs. 1 BGB
Fundstelle
- NWB 2025, 1641
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Handeln eines Arbeitnehmers ist betrieblich veranlasst, wenn bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Schädigers im Betriebsinteresse zu handeln war, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch war und keinen Exzess darstellte. Der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei der Durchführung der Tätigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Verhaltenspflichten verletzt, auch wenn ein solches Verhalten grundsätzlich nicht im Interesse des Arbeitgebers liegt.
- 2.
Bei betrieblich veranlasster Tätigkeit vorsätzlich verursachte Schäden hat der Arbeitnehmer in vollem Umfang zu tragen, bei leichter Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen. Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, doch können Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig sind, in Betracht kommen.
- 3.
Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein.
- 4.
Eine in einer schriftlichen Lohnabrechnung des Arbeitgebers vorbehaltlos ausgewiesene Lohnforderung ist zunächst streitlos gestellt und muss nicht noch einmal zur Wahrung einer Ausschlussfrist schriftlich geltend gemacht werden. Die Obliegenheit zur Geltendmachung lebt nicht wieder auf, wenn der Arbeitgeber die Forderung später bestreitet.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 20. August 2024 - 2 Ca 171/24 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch um die Zahlung von Arbeitsentgelt. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien nebst Anträgen sowie der Würdigung, die jenes Vorbringen dort erfahren hat, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Verden (Bl. 115 bis 120 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit sie den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Kläger stehe weitere Vergütung für die Monate August bis Dezember 2023 in der geltend gemachten Höhe zu. Gründe für die vorgenommenen Abzüge von den durch die Entgeltabrechnungen ausgewiesenen Nettobeträgen bestünden nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, in welchem Umfang der Kläger einen Schaden verursacht habe, inwieweit die Betriebshaftpflichtversicherung für ihn eingetreten sei und mit welchem Verschuldensgrad der Kläger gehandelt habe. Es sei davon auszugehen, dass das Verschulden so gering sei, dass der Kläger nicht haften müsse.
Gegen das ihr am 28. August 2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am Montag, den 30. September 2024 Berufung eingelegt und sie innerhalb der verlängerten Frist am 8. November 2024 begründet.
Die Berufung führt aus: Die Beklagte habe zu Recht einen Gesamtbetrag von 1.221,46 Euro von den Nettoentgelten des Klägers für die Monate August bis Dezember 2023 als Ersatz für einen vom Kläger vorsätzlich verursachten Schaden abgezogen. Der Kläger habe seine Ansprüche nicht innerhalb der zweimonatigen tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht, sondern erst mit seiner Klageschrift vom 4. April 2024. Der Anspruch sei daher jedenfalls verfallen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit es die Zahlung von Arbeitsentgelt in Höhe von 10.935,05 Euro brutto abzüglich 6.609,38 Euro netto als Arbeitsentgelt für die Monate August bis Dezember 2023 nebst Zinsen betrifft.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil und trägt vor, es handele sich um deliktische Ansprüche, die nicht der tariflichen Ausschlussfrist unterfielen. Auch habe die Beklagte den Kläger und seinen Betreuer stetig vertröstet und hingehalten und sei daher nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Ausschlussfristen zu berufen, zumal sie Kenntnis von der geistigen Behinderung des Klägers gehabt habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der aufgrund des der Beklagten gewährten Schriftsatznachlasses am 31. März 2025 stattgehabten Beratung des Berufungsgerichts gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung bleibt erfolglos.
I.
Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist von dieser fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 2 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
II.
Die Berufung ist nicht begründet. Der Abzug des streitigen Betrages vom abgerechneten Arbeitsentgelt des Klägers erfolgte ohne Rechtsgrund, so dass die Zahlungsklage begründet ist.
1.
Im Ergebnis und in Teilen der Begründung zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass der Beklagten Schadensersatzansprüche, mit denen sie gegen Entgeltansprüche des Klägers hätte aufrechnen können, nicht zustanden. Das Vorbringen der Beklagten lässt nicht erkennen, dass der Kläger mit einem Verschuldensgrad handelte, der leichte Fahrlässigkeit überstieg. Daher schuldet er nach den Grundsätzen über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung keinen Schadensersatz.
a)
Bei dem Bewegen der Schubkarre handelt es sich um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit. Das Handeln ist betrieblich veranlasst, wenn bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Schädigers im Betriebsinteresse zu handeln war, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch war und keinen Exzess darstellte. Der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei der Durchführung der Tätigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Verhaltenspflichten verletzt, auch wenn ein solches Verhalten grundsätzlich nicht im Interesse des Arbeitgebers liegt (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 14 mwN). Die Arbeit mit der - beladenen - Schubkarre geschah mangels ersichtlicher gegenteiliger Anhaltspunkte im Rahmen der Arbeitsleistung des Klägers und war mithin betrieblich veranlasst.
b)
Das betrieblich veranlasste Handeln des Klägers ist nach den Grundsätzen über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung zu beurteilen. Danach hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichter Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, jedoch können Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig sind, in Betracht kommen (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 17 mwN). Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 18).
c)
Nach § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Kläger vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB der Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet ist, bei der Beklagten. Dies gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen des Klägers (vgl. BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 116/14 - Rn. 25).
d)
Das Vorbringen der Beklagten zum Schadenshergang ermöglicht dem Gericht jedoch nicht die Feststellung des Verschuldensgrades.
aa)
Es erschöpft sich darin, dass der Kläger angewiesen worden sei, mindestens einen Meter Abstand von dem Zaun zu halten, jedoch dreimal mit einer vollbeladenen Schubkarre "vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig" gegen ihn gefahren zu sein, was auf die vom Kläger vorgetragenen geistigen Beeinträchtigungen zurückzuführen sein möge.
bb)
Dieser Vortrag ermöglicht es dem Gericht nicht, sich ein Bild von dem Geschehen zu machen. So bleibt offen, ob der Kläger frontal auf den Zaun zuhielt, was für ein vorsätzliches Handeln sprechen könnte, oder ob er sich mit der Schubkarre parallel, wenn auch (zu) dicht am Zaun entlang bewegte. Letzteres spräche eher für Fahrlässigkeit, deren Grad jedoch mangels Schilderung der Umstände, etwa der örtlichen Gegebenheiten wie der Breite eines eventuell vorhandenen Weges, der Anwesenheit anderer Personen oder Maschinen, nicht auszumachen ist.
Die Vernehmung der von der Beklagten angebotenen Zeugen liefe unter diesen Umständen auf einen prozessual unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus: Das Gericht könnte ihnen keine mit "ja" oder "nein" zu beantwortenden Fragen stellen, sondern müsste erkunden, welche Angaben sie zu einem möglichen Schadenshergang machen könnten. Dies ist mit den zivilprozessualen Regeln nicht vereinbar.
2.
Der Entgeltanspruch des Klägers ist nicht verfallen.
a)
Zwar findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft Allgemeinverbindlichkeit der Bundesrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Anwendung, dessen Ausschlussfrist der Kläger für die Geltendmachung seiner Entgeltansprüche nicht eingehalten hat.
b)
Die Geltendmachung der Forderung innerhalb der Ausschlussfrist war indes entbehrlich, weil die Beklagte sie durch die Erteilung vorbehaltloser Lohnabrechnungen unstreitig gestellt hatte.
aa)
Eine in einer schriftlichen Lohnabrechnung des Arbeitgebers vorbehaltlos ausgewiesene Lohnforderung ist zunächst streitlos gestellt und muss nicht noch einmal zur Wahrung einer Ausschlussfrist schriftlich geltend gemacht werden (BAG 18. November 2020 - 5 AZR 57/20 - Rn. 30). Das folgt aus dem Zweck von Ausschlussfristen. Der Gläubiger soll durch diese angehalten werden, die Begründetheit und Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zu prüfen. Er soll den Schuldner innerhalb der maßgebenden Fristen darauf hinweisen, ob und welche Ansprüche im Einzelnen noch erhoben werden. Der Schuldner soll sich darauf verlassen können, nach Ablauf der Verfallfrist nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Mit der Zuleitung einer vorbehaltlosen Lohnabrechnung ist dieser Zweck der Ausschlussfrist erreicht, ohne dass es einer weiteren Geltendmachung bedarf (BAG 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 18, BAGE 135, 197; 21. April 1993 - 5 AZR 399/92 - BAGE 73, 54; 20. Oktober 1982 - 5 AZR 110/82 - BAGE 40, 258; 29. Mai 1985 - 7 AZR 124/83 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 92; 8. August 1979 - 5 AZR 660/77 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 67). Die Obliegenheit zur Geltendmachung lebt nicht wieder auf, wenn der Arbeitgeber die Forderung später bestreitet (BAG 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 18, BAGE 135, 197; 21. April 1993 - 5 AZR 399/92 - aaO).
bb)
Die Beklagte erteilte dem Kläger Entgeltabrechnungen, die jeweils die ungekürzten Brutto- und Nettoentgeltansprüche vorbehaltlos auswiesen. Damit waren diese Forderungen zunächst dem Streit entzogen mit der Folge, dass der Kläger sie nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfristen geltend machen musste.
cc)
Das Vorbringen der Beklagten aus dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 12. März 2025 (Bl. 313 bis 317 d.A.) ist unbehelflich.
(1)
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass einer Entgeltabrechnung nicht der Erklärungswert eines Anerkenntnisses zukomme, ist das zwar grundsätzlich richtig; hierum geht es indes nicht. Durch die Abrechnungserteilung wird dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit genommen, die dort ausgewiesene Forderung wie geschehen zu bestreiten. Jedoch besteht aufgrund der Abrechnung nicht mehr die Obliegenheit, die ausgewiesene Forderung innerhalb der Ausschlussfrist schriftlich geltend zu machen.
(2)
Der "tatsächliche Einbehalt der jeweiligen streitgegenständlichen Beträge" stellt, anders als die Beklagte meint, nicht die konkludente Erklärung eines Vorbehalts dar. Ein solches Verhalten kann verschiedene Gründe haben, etwa mangelnde Zahlungsfähigkeit. Es ist nicht Aufgabe des Arbeitnehmers, Vermutungen darüber anzustellen, warum der Arbeitgeber abweichend von einer vorbehaltlosen Abrechnung nicht den gesamten Abrechnungsbetrag auszahlt.
(3)
Einen vor oder bei Erteilung der Abrechnungen erklärten Vorbehalt hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan. Die Beklagte behauptet insoweit: Ihr Geschäftsführer habe "im Zeitraum des ersten Lohnabzuges mündlich darauf hingewiesen, dass die einbehaltenen Beträge aufgrund des durch den Berufungsbeklagten verursachten Schaden (sic) am Zaun zurückzuführen sind". Er habe "mitgeteilt, auf welcher (sic) Höhe sich der Schaden beläuft und dass er für diesen Schaden aufzukommen hat bzw. diese (sic) von seiner Lohnforderung in Abzug gebracht werden". Daraus geht weder hervor, wann, insbesondere ob vor oder nach Erteilung der ersten Abrechnung, diese Äußerungen getätigt worden sein sollen, noch welche Beträge jeweils zum Ausgleich des behaupteten Schadens einbehalten werden sollten. Nach dem objektiven Empfängerhorizont musste der Kläger derart unkonkrete Erklärungen nicht dahin verstehen, dass die in den Abrechnungen ausgewiesenen Beträge nicht streitlos gestellt werden sollten, sondern vielmehr innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht werden mussten.
(4)
Aus der nunmehr von der Beklagten vorgetragenen Kommunikation mittels elektronischer Textnachrichten zwischen dem Betreuer des Klägers und dem Geschäftsführer der Beklagten geht ein Vorbehalt hinsichtlich der abgerechneten Beträge gleichfalls nicht hervor. Zum einen ist das Gericht nicht gehalten, sich aus ohne hinreichende Erläuterung übersandten Anlagen das für die Beklagte möglicherweise Günstige herauszusuchen. Zum anderen ergäbe sich aus einer Aufforderung des Klägers, einen von der Beklagten behaupteten Schaden näher zu erläutern, nichts für den Grund eines weder in der Abrechnung noch sonstwie nachvollziehbar erläuterten Abzugs.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Gegen diese Entscheidung ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen.