Quelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/e9830f98-4e5b-30be-992e-6f4f9947e0e4

 
Bibliografie
TitelNiedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG)
Amtliche AbkürzungNBGG
NormtypGesetz
NormgeberNiedersachsen
Gliederungs-Nr.84200

§ 9e NBGG - Verordnungsermächtigung

Das für Soziales zuständige Ministerium erlässt durch Verordnung Bestimmungen über

  1. 1.

    diejenigen Websites und mobilen Anwendungen sowie Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, auf die sich der Geltungsbereich der Verordnung bezieht,

  2. 2.

    die technischen Standards, die öffentliche Stellen bei der barrierefreien Gestaltung anzuwenden haben, und den Zeitpunkt, ab dem diese Standards anzuwenden sind,

  3. 3.

    die Bereiche und Arten amtlicher Informationen, die barrierefrei zu gestalten sind,

  4. 4.

    die konkreten Anforderungen der Erklärung zur Barrierefreiheit,

  5. 5.

    die konkreten Anforderungen der Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit und

  6. 6.

    die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens nach § 9c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.