Landgericht Oldenburg
Urt. v. 21.10.2024, Az.: 3 KLs 512 Js 15169/24 (62/24)
Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs und sexueller Nötigung gegenüber einer wahllos ausgesuchten Passantin
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 21.10.2024
- Aktenzeichen
- 3 KLs 512 Js 15169/24 (62/24)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2024, 34263
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 177 Abs. 1 StGB
Tenor:
Der Angeklagte ist des sexuellen Übergriffs sowie der besonders schweren sexuellen Nötigung schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren 8 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Nebenklage und notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Gründe
A.
XXX
XXX
XXX
XXX
XXX
B.
1.
Am 03.02.2024 war die Zeugin XXX nach dem Besuch eines Clubs XXX in den frühen Morgenstunden in der Dunkelheit auf dem Nachhauseweg. Sie war mit dem Fahrrad unterwegs, und zwar allein auf einem Fahrradweg von der XXX in Richtung XXX. Nachdem sie einen Teil der Strecke zurückgelegt hatte, bemerkte sie etwa gegen 03:50 Uhr plötzlich ein Geräusch hinter sich, dass sie für ein nahendes Fahrrad hielt. Sie reduzierte ihre Geschwindigkeit, um ein Überholmanöver zu ermöglichen. Tatsächlich befand sich der Angeklagte auf einem E-Scooter der Leihfirma XXX hinter der Zeugin. Er holte die Zeugin ein und fuhr dabei bewusst seitlich so gegen ihr Rad, dass die Zeugin ins Straucheln kam und ihr Gleichgewicht verlor. Sie kam zum Stehen und konnte einen Sturz noch verhindern, indem sie sich auf ihr Rad stützte, hat sich aber durch einen Anstoß am Zaun ein Hämatom am rechten Arm zugezogen. Der Angeklagte gab nun vor, dass es sich bei der Kollision um ein Versehen handelte und sagte daher "Sorry, sorry" zu der Zeugin. Die Zeugin stieg wieder auf ihr Rad. Diese Gelegenheit nutzte der Angeklagte, um ihr aus sexuellem Interesse oberhalb der Bekleidung deutlich spürbar an das Gesäß zu greifen. Die völlig überrumpelte und irritierte Zeugin XXX setzte sofort zum Wegfahren an und setzte ihren Heimweg fort.
Als die Zeugin am Ende des Fahrradweges in die XXX einbog, musste sie feststellen, dass der Angeklagte sie verfolgte. Er näherte sich ihr auf dem E-Scooter und fuhr erneut absichtlich so gegen das Rad der Zeugin, dass diese an einer Hecke zum Stehen kam. Die Zeugin verspürte sofort große Angst und versuchte, sich gegen neue Übergriffe zu wehren. Sie trat in Richtung des Angeklagten und schrie. Der Angeklagte griff der Zeugin trotz ihres von ihm erkannten, entgegenstehenden Willens nochmals aus sexuellem Interesse fest oberhalb der Kleidung an ihr Gesäß. Er wollte sie nun auch am Oberkörper berühren, was die Zeugin jedoch abwehren konnte. Die Zeugin setzte nämlich ihre Gegenwehr in Form von Tritten in Richtung des Angeklagten und ihre Schreie fort.
Durch die Schreie war die in unmittelbarer Nähe wohnende Zeugin XXX Vorfall wach geworden und in ihr Wohnzimmer gegangen. Sie öffnete ihr zur Straße gelegenes Wohnungsfenster, rief heraus und bot lautstark ihre Hilfe an. In seinem Vorhaben, weiteren Sexualkontakt mit der Zeugin XXX durchzuführen, auf diese Weise gestört, ließ der Angeklagte von der Zeugin ab und flüchtete aus Angst vor Entdeckung. Die Zeugin XXX ihrerseits begab sich schnell in das Mehrparteienhaus der Zeugin XXX. Dort sackte sie im Treppenhaus in sich zusammen und begann zu weinen. Der Zeugin XXX gelang es, ein Teil des Geschehens zu erfragen, und sie bat ihren Freund, die Polizei anzurufen. Jener informierte die Polizei um 4:09 Uhr.
Die Zeugin XXX war nach dem Tatgeschehen sehr ängstlich. Sie traute sich mehrere Wochen nicht, mit dem Rad zu fahren, und musste auch eine psychologische Beratung an der Universität in Anspruch genommen. Mittlerweile hat sich die Zeugin wieder gefangen und verlebt ihren Alltag wie vor der Tat.
2.
Am 21.02.2024 war die Zeugin XXX gegen 01:00 Uhr nachts auf ihrem Nachhauseweg von einem Treffen mit Freunden. Sie war mit dem Bus gefahren, an der Haltestelle ausgestiegen und hatte nun noch einen etwa zehnminütigen Fußweg zu bewältigen. Nachdem sie eine Teilstrecke zurückgelegt hatte, hörte die Zeugin ein Geräusch und sah plötzlich eine Person rechts neben ihr, nämlich den Angeklagten.
Der Angeklagte trug eine dunkle Sturmhaube, die nur den Augenbereich sichtbar ließ. Er gab der Zeugin gestisch zu verstehen, dass sie leise sein sollte, indem er einen Zeigefinger auf die verdeckten Lippen legte. Sodann griff er die Zeugin mit der linken Hand fest an die rechte Schulter an der Jacke und zog sie, obwohl sie versuchte, sich dagegen zu sperren, in die nächstgelegene Hauseinfahrt. Auch das Bemühen der Zeugin, sich dem Griff zu entwinden, blieb erfolglos. Auf die Frage der Zeugin, ob er Geld wolle, reagierte der Angeklagte nicht. Plötzlich zog der Angeklagte ein Messer und hielt es mit der Spitze auf die Zeugin gerichtet, um weiteren Widerstand von ihr zu unterbinden und seine sexuellen Interessen durchsetzen zu können. Das Messer hatte eine beidseitig geschärfte, oben spitze Klinge. Aus Angst um ihre Gesundheit gab die Zeugin nun jegliche Gegenwehr auf und sagte nur noch: "Nein. Bitte nicht. Bitte nicht!". Sie befürchtete, dass der Angeklagte sie jetzt vergewaltigen würde.
Der Angeklagte ergriff die Zeugin nun links an der Taille und drehte sie mit dem Gesicht zu einem Busch um, so dass er hinter ihr stand. Das Messer steckte er weg. Sodann fuhr er mit der rechten Hand über den Oberkörper der Zeugin, steckte die Hand unter die kurze Jacke der Zeugin und fasste ihr aus sexuellem Interesse an die Brust. Dort drückte er, gleichsam knetend, fest zu, was für die Zeugin sehr schmerzhaft war. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass die Zeugin solche Handlungen ablehnte.
Die Zeugin schrie vor Schmerz laut auf. Von dem Schrei überrascht ließ der Angeklagte die Zeugin kurz los, was jene sofort für eine Flucht ausnutzte. Sie rannte direkt nach Hause und konnte bei einem kurzen Rückblick noch erkennen, dass der Angeklagte ihr nicht folgte.
Nachdem die Zeugin kurz mit ihrer besten Freundin telefoniert hatte, rief sie auf deren Rat die Polizei, die kurze Zeit später bei ihr eintraf.
Die Zeugin leidet bis heute deutlich unter der Tat. Anfangs hat sie ihre Wohnung gar nicht verlassen, mittlerweile ist sie wieder mobil, allerdings fährt sie nicht mehr Bus, sondern nur noch Auto. Sie hat Probleme, sich allein außerhalb der Wohnung zu bewegen und ängstigt sich vor jeder XXX Person. Die Zeugin hat sich Hilfe bei einem Psychotherapeuten gesucht, dessen Therapie sie nun laufend in Anspruch nimmt. Immer noch hat sie Schlafstörungen, gegen die sie Tabletten nimmt, und muss fortwährend wieder und wieder an den Vorfall denken.
Der Angeklagte handelte in beiden Fällen mit voll erhaltener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit.
C.
Der Angeklagte hat sich weder zu seiner Person noch zur Sache eingelassen, sondern umfassend von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
Zur Person hat die Kammer die Feststellungen den Schilderungen der Mutter des Angeklagten, der Zeugin XXX, sowie der Freundin des Angeklagten, der Zeugin XXX, entnommen, die Werdegang und beruflichen Fortgang und Freizeitgestaltung wie festgestellt geschildert haben. Nach dem Bundeszentralregisterauszug liegen keine Voreintragungen vor. Die Haftdaten beruhen auf dem Bericht der Vorsitzenden.
I. Zur Tat 1
1.
Die Kammer ist überzeugt davon, dass sich das objektive Tatgeschehen wie festgestellt zugetragen hat. Dabei stützt sie sich vor allem auf die Angaben der Zeugin und Geschädigten XXX Jene hat ihr Erlebnis feststellungsgemäß geschildert. Sie hat insbesondere dargelegt, dass sie auf dem Nachhauseweg von einer Feier war und wie es zu der ersten Kollision gekommen ist. Die Zeugin hat sehr genau beschrieben, wie sie das Gleichgewicht auf dem Rad verloren hat, jedoch nicht stürzte, weil es ihr möglich war, sich auf dem Rad abzustützen. Sie hat auch dargelegt, dass sie auf einmal einen deutlichen Griff an ihrem Po gespürt habe. Anhand des deutlichen Drucks der gesamten Hand auf ihrem Gesäß schloss sie ein Versehen aus; es sei "ein richtiges Anfassen" gewesen. Auch den zweiten Kollisionsvorgang hat die Zeugin plausibel dargelegt und sich sehr genau an die Position von ihr und dem Täter erinnert. Sie hat ferner geschildert, wie ihr erneut an den Po gegriffen worden sei, und erinnerte zwar einen weiteren Griffversuch Richtung Oberkörper, hat sich insoweit aber nicht sicher entsinnen können, wohin der Griff genau gezielt hat. Ihre Gegenwehr durch Tritte in Richtung des Täters hat die Zeugin ebenso beschrieben wie ihre Hilfeschreie. Ob der Täter erst nach den Rufen der sich nun einmischenden Zeugin XXX die Flucht antrat oder schon vorher, hat die Zeugin nicht aufklären können. Sie erinnerte nur, dass der Täter unerwartet von ihr abgelassen habe. Sie habe die Rufe erst in dem Moment wahrgenommen, als der Täter sich plötzlich umdrehte, könne aber nicht ausschließen, dass es vorher schon Rufe gegeben habe.
Die Aussage der Zeugin zeigte deutlich, dass jene sehr bemüht war, nur eigene Erinnerungen zu beschreiben, und Erinnerungslücken wie Unsicherheiten aufzuzeigen. Ihre Schilderungen waren in sich stimmig und widerspruchsfrei. Die Zeugin hat ihre Gefühlslage während des Tatgeschehens nachvollziehbar beschreiben können. So hat sie berichtet, dass sie bei der ersten Kollision zunächst noch keine Angst gehabt und auch keinen Verdacht geschöpft habe. Den Griff an den Hintern habe sie wahrgenommen, aber sie habe Schwierigkeiten gehabt, dieses Verhalten für sich sofort zu bewerten. Mit der Wahrnehmung der Verfolgung und dann der zweiten Kollision in der dunklen, menschenleeren Umgebung habe ihre Angst eingesetzt. Belastungstendenzen zeigten sich in der Aussage nicht. Die Zeugin hat ruhig und sachlich gesprochen. Sie hat deutlich gemacht, dass die Griffe an ihr Gesäß zwar deutlich fühlbar waren, jedoch nicht schmerzhaft. Die Tatfolgen hat die Zeugin auch zurückhaltend beschrieben, insbesondere auch berichtet, dass es ihr jetzt wieder bessergehe und sie das Geschehen "verdrängt" habe. Ein Motiv für eine Falschaussage war für die Kammer nicht erkennbar.
Die Hämatome durch das Stolpern gegen den Zaun im Rahmen der ersten Kollision hat die Kammer auf einem Lichtbild der Zeugin erkennen können. Auf dem Arm waren mehrere Hämatome zu sehen. Sie bestätigen und ergänzen die Angaben der Zeugin zum Tatgeschehen.
Die Darstellung der Zeugin wird in Teilen ferner durch die Angaben der Zeugin XXX bestätigt und ergänzt. Jene war durch Außengeräusche wachgeworden und war zum Fenster gegangen. Sie habe Schreie wahrgenommen und auf der Straße schemenhaft Personen gesehen. Sie habe sodann aus ihrem Fenster herausgerufen, unter anderem habe sie gerufen: "Hallo! Alles in Ordnung? Brauchen Sie Hilfe?" Eine Antwort habe sie nicht bekommen. Sie habe dann eine Bewegung wahrgenommen und erkannt, dass sich mindestens zwei schemenhaft zu erkennende Personen nun trennten. Vorher habe sie einen eher einheitlichen Schatten wahrgenommen und der habe sich nun in zwei Schatten aufgeteilt. Nach rechts habe sich dann jemand schnell entfernt, ob laufend oder auf einem Roller könne sie nicht sagen. Die Zeugin XXX ihrerseits sei mit ihrem Fahrrad in das Treppenhaus gekommen. Dort sei sie sofort zusammengebrochen. Frau XXX sei auf dem Boden zusammengesackt und habe bitterlich geweint. Dann habe sie sich aber wieder gefasst und berichtet was geschehen sei. Die Zeugin XXX hat aus ihrer Erinnerung berichtet, was ihr die Geschädigte XXX geschildert hatte. Insbesondere sei ihr erzählt worden, die Geschädigte sei mit dem Rad unterwegs gewesen, es habe eine Kollision mit einem E-Roller gegeben, der Fahrer habe sich mit "sorry, sorry" entschuldigt und habe ihr helfen wollen. Dann aber habe er der Geschädigten an den Po gefasst. Nach einer Weiterfahrt sei es erneut zu einer Kollision mit dem Täter gekommen. Die Geschädigte sei gegen den Zaun gedrückt worden und sie habe geschrien und getreten und sich so gegen den Mann gewehrt.
Die Angaben der Zeugin XXX für die ebenfalls ein Lügenmotiv nicht erkennbar ist, waren von erstaunlichem Detailgrad angesichts des Zeitablaufs; vor allem hat sie viel von der Schilderung der Zeugin erinnern können. Weiterhin zeichneten sich die Angaben durch hohe Genauigkeit und die Fähigkeit, Beobachtungen von Schlussfolgerungen zu unterscheiden, aus. Zum Roller befragt hat die Zeugin XXX beispielsweise erklärt, sie habe den Roller nicht gesehen und wisse auch nicht mehr, ob die Geschädigten in ihrem Bericht den Begriff E-Roller oder den Begriff E-Scooter benutzt habe. In ihrem Kopf sei nach den Schilderungen das Bild eines Leih-E-Scooters entstanden. Auch bei der Darstellung der Beobachtungen hat die Zeugin genau erklärt, dass sie erst einen großen Schatten und dann - gleich nach ihrem Rufen - zwei Schatten gesehen hat, so dass sie daraus folgerte, dass sich von mindestens zwei Personen eine entfernte.
Aus den Angaben der Zeugin XXX konnte die Kammer klar entnehmen, dass sich der Täter direkt im Anschluss an ihre Rufe plötzlich entfernte. Daraus zieht die Kammer den Schluss, dass es gerade die Rufe der Zeugin waren, die den Täter in die Flucht trieben und von weiteren sexuellen Handlungen abhielten.
Die Kammer hat weiterhin eine hohe Konstanz zwischen den Angaben der Zeugin XXX in der Hauptverhandlung und ihren vorigen Angaben gegenüber die Polizei sowie der Zeugin XXX feststellen können. Durch Schilderungen der Vernehmungsbeamtin KOKin hat die Kammer in Erfahrung gebracht, dass die Zeugin XXX auch bei der Polizei bereits von ihrem Nachhauseweg und der vermeintlich unfallbedingten Kollision berichtet hatte. Zu den weiteren Angaben der Zeugin XXX hat die Zeugin XXX berichtet, die Zeugin habe angegeben, dass sie nach der ersten Kollision an die linke Pohälfte gefasst worden sei. Weiterhin habe es in der XXX erneut eine Kollision mit demselben Mann gegeben, wobei sie erneut am Gesäß angefasst worden sei. Sie sei dann panisch geworden und habe getreten und geschrien. Sie habe später eine Frau rufen hören, zu der sie sich in den Hausflur geflüchtet habe. Dies entspricht auch den Erstangaben gegenüber der Einsatzbeamtin PHKin XXX die über die Angaben noch im Hausflur in Tatortnähe berichtet hat.
2.
Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte die beschriebene Tat begangen hat.
Die Zeugin XXX hat allerdings den Angeklagten weder in der Hauptverhandlung noch zuvor bei einer Wahllichtbildvorlage identifizieren können. Die Täteridentität ergibt sich hingegen aus folgender Beweiskette:
a)
Die Zeugin XXX hat sich erinnern können, dass der E-Scooter des Täters grünlich war, und zwar türkis oder vielleicht auch limettenfarben. Bei der Polizei hatte sie - so die Vernehmungsbeamtin XXX - von einem türkisgrün gesprochen. Laut der Zeugin in der Hauptverhandlung hat es sich um eine helle Farbe gehandelt. Auch am Lenker oben sei der Roller von der grünlichen Farbe gewesen. Besondere Schriftzüge habe sie nicht erkennen können. Der Roller sei sehr stabil gebaut und optisch wie ein typischer Mietroller gewesen.
Nach den Ermittlungen der Zeugin XXX gab es im Tatzeitraum - und gibt es immer noch - nur einen Anbieter für XXX roller in XXX, nämlich die Firma XXX. Deren Roller passen nach den in Augenschein genommenen Fotos optisch genau zu der Beschreibung des Täterrollers. Die Roller sind stabil gebaut, haben schwarze Lenkergriffe und sind im Übrigen hell-türkisgrün, und zwar auch am Lenker. Deutliche Schriftzüge haben die Roller nicht, lediglich seitlich an der Lenkerstange findet man einen kleineren weißen XXX Schriftzug. (Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder, Hauptverhandlungsprotokoll vom 23.09.2024 Bezug genommen.)
Da es nur sehr wenige private E-Scooter im Straßenverkehr gibt und für jene nach allgemeiner Lebenserfahrung eine deutlich zierlichere Bauweise typisch ist, gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass der Täter mit einem Mietroller gefahren ist. Die zu einem XXX Roller vollkommen passende Beschreibung des Täterrollers durch die Zeugin XXX bestätigt diese Schlussfolgerung zusätzlich und zeigt, dass der Roller des Täters von der Firma XXX gemietet worden ist.
Die weiteren Ermittlungen der Zeugin XXX und zwar ihre Rückfragen bei der Firma XXX haben ergeben, dass zur Tatzeit im Tatbereich nur ein Roller der Firma XXX in XXX vermietet war. Die Zeugin XXX hat ferner mitgeteilt, dass dieser XXX Roller von einem Account auf den Namen XXX gemietet worden war. Solche Abwandlungen des Namens des Angeklagten habe jener nach ihren Erkenntnissen aus der Handyauswertung häufiger benutzt. Als Telefonnummer des Roller-Mieters habe die Firma XXX eine Nummer angegeben, die in einem anderen Ermittlungsverfahren als Erreichbarkeit des Angeklagten bekannt geworden war. Der Angeklagte hatte auf seinem Handy auch die XXX App.
Weiterhin hat die Kammer Screenshots, die vom beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeklagten gemacht worden sind, angeschaut und verlesen. Daraus ergibt sich, dass über die App auf dem Mobiltelefon des Angeklagten am 03.02.2024 um 3:20 Uhr ein Roller in der XXX angemietet worden ist. Eine weitere Anmietung fand um 4:26 Uhr desselben Tages in der XXX statt.
In Ergänzung dazu hat die Kammer Mitteilungen der Firma XXX verlesen. So hat XXX zunächst informiert, dass der angemietete Roller am 03.02.2024 um 03:20 Uhr angemietet und am selben Tag um 04:11 Uhr wieder abgestellt worden sei. Auf weitere Nachfrage hat die Firma XXX per eMail am 29.02.2024 mitgeteilt, dass der Roller sich in der Zeit zwischen 3:53 und 4:08 Uhr in den Bereichen XXX bewegt hat, was die von der Zeugin beschrieben Tatortbereiche sind. Der Zeitraum der Nutzung des E-Scooters bis 04.11 Uhr umfasst den Tatzeitpunkt. Nach den Bekundungen der Zeugin XXX wurde der Notruf um 04.09 Uhr abgesetzt.
Schließlich hat der vom Angeklagten benannte Zeuge XXX sein Freund, den Angeklagten in der Hauptverhandlung stets mit dem Spitznamen "XXX benannt. Unter diesem Spitznamen kannten ihn auch die Zeugen XXX und XXX.
Aus diesem Zusammenspiel der Angaben der Firma XXX und der Handyauswertung ergibt sich für die Kammer zum einen, dass ein XXX Roller mit dem Mobiltelefon des Angeklagten gemietet worden ist und die Tatzeit in die Mietzeit fällt. Zum anderen befand sich der XXX Roller zur Tatzeit im Tatortbereich, was insgesamt zu dem sicheren Schluss führt, dass der Täter genau den Roller benutzt hat, der mit dem Telefon des Angeklagten angemietet worden ist.
b)
Die Kammer geht auch davon aus, dass es der Angeklagte war, der den Roller genutzt hat und keine unbekannte dritte Person:
Zwar hat die Zeugin XXX die Freundin des Angeklagten, mitgeteilt, dass es möglich sei, einen Roller anzumieten, ohne selbst an diesem Roller zu stehen, indem man die Rollernummer der Person mitteilt, die über die App Zugriff auf das Buchungssystem hat, was auch der Zeuge XXX bestätigt hat. Sie hat auch berichtet, dass der Angeklagte auch in Einzelfällen für andere einen Roller gemietet oder auch vergessen hat, seinen Roller wieder abzumelden. Letzteres habe zu einer sehr hohen XXX Rechnung geführt, die ihr der Angeklagte gezeigt habe. Die Zeugin hat aber nicht sagen können, ob der Angeklagte auch in dieser Tatnacht einen Roller für einen Dritten gemietet hat. Jenes wusste auch der Zeuge XXX nicht, der vorher mit dem Angeklagten auf einer Party gewesen sein will.
Für eine Anmietung für einen Dritten hat die Kammer der Beweisaufnahme auch im Übrigen keine Hinweise entnehmen können. So hat die Ermittlungsbeamtin XXX bei ihrer Handyauswertung keine Kommunikation mit einem Dritten finden können, die die Anmietung eines E-Scooters zum Gegenstand hat, beispielsweise die Mitteilung der Rollernummer, so dass die Kammer ausschließen kann, dass der Angeklagte aus der Ferne einem Dritten den Roller gemietet hat. Dass der Angeklagte mit dem Dritten sowohl bei Anmietung wie Abstellen des Rollers zusammen war, ist als lebensfremd auszuschließen. Woher sollte der Angeklagte ohne Telekommunikation wissen, wann und wo der Roller durch den Dritten nach der Nutzung geparkt wird, um sich dorthin zu begeben und ihn abmelden zu können.
Die Kammer hat auch geprüft, ob der Angeklagte möglicherwiese sein Mobiltelefon einem Dritten geliehen hatte. Hier wäre allerdings zu beachten, dass es nur etwa eine halbe Stunde nach der Tat einen Chat über das Mobiltelefon des Angeklagte gab, in dem sich der Telefonnutzer mit einer weiter nicht bekannten Frau zum Geschlechtsverkehr verabredet und diese mit Kondomen und einer XXX Guthabenkarte aufsucht. Es ist für die Kammer lebensfern, dass ein Dritter derart höchstpersönliche Verabredungen über das Mobiltelefon des Angeklagten trifft.
Im Übrigen ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2023 - 2 StR 366/22 unter Verweis auf ein Urteil vom 1. Februar 2017 - 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183, 184).
Schließlich passt ferner die Täterbeschreibung der Zeugin XXX zum Angeklagten. Sie hat die Tätergröße mit etwa XXX cm angegeben, was mit der Größe des Angeklagten laut seiner im Vermerk von der Ermittlungsbesamten XXX wiedergegebenen erkennungsdienstlichen Behandlung übereinstimmt. Die von der Zeugin beschriebene normale bis XXX Statur weist der Angeklagte ebenfalls auf.
Die Kammer verkennt nicht, dass die am Tattag abgegebenen Altersschätzung von XXX Jahren nicht zum erst XXX Angeklagten passt. Die Zeugin hat aber in der Hauptverhandlung erläutert, dass sie auf das Gesicht des Täters nicht geachtet habe. Sie habe sich eher bemüht, dem Täter nicht ins Gesicht zu schauen und habe daher die Gesichtszüge gar nicht richtig wahrgenommen. Die Altersschätzung habe sie eher daraus abgeleitet, dass der Mann ein "gestandenes Auftreten" gehabt habe. Dies zeigt, dass die Altersschätzung der Zeugin keine wirklich belastbare Grundlage hatte und ihr keine Bedeutung beizumessen ist.
3.
Nicht erheblich waren für die Kammer die Angaben der Zeugen XXX und XXX Diese Zeugen, alles Freunde des Angeklagten, haben mitgeteilt, mit dem Angeklagten in der Nacht vom 02.02.2024 auf den 03.02.2024 auf einer Party in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wohnsitz des Angeklagten gewesen zu sein, laut XXX sei auch sein Bruder XXX dabei gewesen. Die Angaben sind schon nicht ergiebig, denn keiner der drei Freunde hat Angaben dazu machen können, wo sich der Angeklagte nach etwa 3:00 Uhr, also zur Tatzeit, aufgehalten hat.
Der Zeuge XXX hat dazu erklärt, er selbst sie gegen vier oder fünf Uhr gefahren, es sei spät gewesen, an eine konkrete Uhrzeit erinnere er sich nicht. Der Angeklagte sei wohl bis etwa 03:00 Uhr oder 04:00 Uhr da gewesen, er sei sich aber nicht sicher und könne sich auch nicht erinnern, wann er den Angeklagten zum letzten Mal gesehen habe. Der Zeuge XXX will selbst nur bis 02:00 Uhr auf der Party geblieben sein; und der Zeuge XXX hat bekundet, der Angeklagte habe die Party etwa um 01:00 Uhr oder 02:00 Uhr verlassen. Er habe bis etwa 03:00 Uhr habe er aber noch von der Terrasse der Partylokalität mit dem Angeklagten kommuniziert, während der Angeklagte sich auf seinem, in Sicht- und Hörweite gelegenen Balkon aufgehalten habe. Außerdem habe sein kleiner XXX Bruder gegen 03:00 Uhr oder 04:00 Uhr noch einen Klingelstreich bei dem Angeklagten unternommen, worauf der Angeklagte reagiert habe. Keine dieser Aussage steht einer Täterschaft des Angeklagten zeitlich entgegen.
Hinzu tritt, dass die Unterschiede zwischen den Beschreibungen der Party durch die Freunde die Überzeugungskraft der Aussagen stark schwächen. So hat XXX bekundet, man sei die ganze Zeit über auf der Party gewesen und nur kurz zum Rauchen draußen, die Party sei nur 3-4 Minuten vom Angeklagten entfernt gewesen, auf dem Weg habe man neu veröffentlichte Lieder gehört und man sei via XXX eingeladen worden. Der Zeuge XXX hingegen hat geschildert, man sei spontan aus der Nachbarschaft eingeladen worden, in Blickrichtung vom Balkon des Angeklagten sei eine Party gewesen und aus dem Garten sei ihnen zugerufen worden, sie mögen auch kommen. Man sei von der Party in die Stadt gefahren und sodann wieder zur Party zurück. Die deutlichen Abweichungen in diesen Aussagen zum Einladungsprozess, der Örtlichkeit Party und den Anwesenheiten, ziehen deren Validität stark in Frage.
Gänzlich verlieren die Aussagen ihre Überzeugungskraft angesichts der Widersprüche zu den Bekundungen von zwei neutralen Zeugen: Der Zeuge XXX hat seinerseits erklärt, niemals mit dem Angeklagten gemeinsam auf einer Party gewesen zu sein und auch niemals einen Klingelstreich beim Angeklagten unternommen zu haben. Er sei zwar mit seinem Bruder auf einer Feier in der XXX gewesen, aber der Angeklagte nicht. Und die Zeugin XXX, nach ihren und XXX Angaben damals Gastgeberin der Feier in der XXX, hat gleichermaßen ausgeschlossen, dass der Angeklagte Gast auf ihrer Feier gewesen ist. Da es sich bei den Zeugen XXX und XXX um unbeteiligte Personen ohne eine freundschaftliche Beziehung zum Angeklagten handelt, war ihren Angaben auch ein besonderer Wert beizumessen, weil es an einem Motiv für eine Gefälligkeitsaussage fehlt.
Insgesamt schließt die Kammer angesichts der dargelegten Beweislage aus, dass es einen unbekannten Dritten von schwarzer Hautfarbe und von der Größe und Statur des Angeklagten gibt, der mit einem vom Handy des Angeklagten aus gemieteten XXX Roller zur Tatzeit am Tatort war.
II. Zur Tat 2
1.
Das Tatgeschehen selbst hat die Kammer auch in diesem Fall den Angaben der Geschädigten, der Nebenklägerin und Zeugin XXX entnehmen können.
Die Zeugin XXX hat nachvollziehbar und ohne Widersprüche das festgestellte Geschehen geschildert. Dabei hat sie erstaunliche viele Details erinnert. Die Zeugin hat beispielsweise beschrieben, dass der Täter plötzlich neben ihr gestanden habe. Er habe eine Kapuze getragen und eine dunkle Sturmhaube. Die Sturmhaube habe die Augen freigelassen. Jene seien groß und dunkel gewesen, die sichtbare Haut sei XXX gewesen. Der Mann habe seinen einen Zeigefinger auf den Mundbereich gelegt und so eine Leisezeichen gegeben. Er habe sie sodann mit seiner linken Hand an den ihren rechten Oberarm-/Schulterbereich gepackt. Sie habe sich nicht losreißen können. Zum Messer hat sie mitgeteilt, dass dieses "militärisch" gewirkt habe. Auf Nachfragen hat sich herausgestellt, dass sie es damit von üblichen Alltagsmessern wie Küchenmessern oder Taschenmessern abgrenzen wollte. Während sie die Klingenform wie festgestellt beschrieben hat, hat sie zu der Länge von Messer oder Klinge keine Angaben machen können.
Sie hat auch ungewöhnliche Einzelheiten schildern können, beispielsweise, dass sie gefragt habe, ob er denn Geld wolle, er aber überhaupt nicht auf diese Frage reagiert habe. Weiterhin hat sie sich erinnert, dass der Täter einen für sie merkwürdigen Satz gesagt habe. Auf Vorhalt ihres Vernehmungsprotokolls fiel ihr dessen Inhalt auch wieder ein, nämlich "Dann kannst Du gehen". Da der Satz unvermittelt und zusammenhanglos geäußert worden war, hatte die Zeugin ihn als nicht eindeutig verständlich eingeordnet. Ein derart originelles, ja störendes Detail ist als Realkennzeichen anzusehen.
Die Beschreibung des Kerngeschehens entsprechend den Feststellungen war ebenfalls sehr detailreich, wobei auch hier deutlich wurde, dass die Zeugin zwischen ihren Wahrnehmungen und Schlussfolgerungen zu trennen vermochte. Sie hat mitgeteilt, der Täter habe sie umgedreht, so dass er hinter ihr stand und sie zu einem Busch guckte. Der Täter habe dabei noch das Messer in der rechten Hand gehabt. Festhalten habe er sie mit der linken Hand, und zwar in der Taille und zwar auf der nackten Haut, weil sie eine kurze Jacke und ein kurzes Oberteil getragen habe. Dann habe er das Messer irgendwie weggelegt. Das habe sie nicht gesehen, aber der Täter habe plötzlich beide Hände frei gehabt und sie damit erfasst. Seine rechte Hand sei von hinten auf ihrem Oberkörper "nach oben gewandert", und zwar unter der Jacke, aber über ihrem Shirt. Der Täter habe dann fest in ihre Brust gegriffen, es sei schmerzhaft gewesen, wie ein festes Kneten. Sie habe dann sehr laut aufgeschrien und der Täter habe sie ganz kurz losgelassen. Das habe sie genutzt und sei losgerannt.
Die Schilderungen des eigenen emotionalen Erlebens waren gleichermaßen plausibel wie für solche Vorfälle typisch. Nach der Angst hat die Nebenklägerin eine Art Verwirrung beschrieben, sie habe das Erlebnis noch nicht einordnen können und erst einmal mit ihrer besten Freundin telefoniert, die ihr dann gesagt habe, sie müsse die Polizei informieren. Auch ihre beharrlichen Ängste vor dem Ausgehen oder anderen Menschen nach dem Vorfall und ihre andauernde Schlaflosigkeit hat die Zeugin überzeugend dargestellt. Solche Emotionslagen sind nach Erfahrung der Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren typisch für Oper sexueller Übergriffe.
Übertreibungen hat die Kammer in der gesamten Aussage nicht erkennen können. Die Zeugin blieb sachlich und ruhig und stets bemüht, die Frage so präzise wie möglich zu beantworten. Hinweise auf ein Motiv für eine falsche Aussage gab es nicht.
Die Aussage der Zeugin und Nebenklägerin blieb auch über die verschiedenen Vernehmungen hinweg konstant. So hat die Nebenklägerin direkt nach dem Tatgeschehen der Zeugin PKA'in XXX ebenfalls berichtet, dass sie auf ihrem Nachhauseweg überfallen worden ist. Laut der Zeugin sXXX ei ihr weiterhin mitgeteilt worden, dass dem Täter Geld angeboten worden sei, worauf er nicht reagiert habe. Der Täter habe dann aber ein Messer gezogen und die Nebenklägerin bedroht. Danach habe er die Nebenklägerin gegen ihren Willen angefasst und nach deren Aufschrei losgelassen, weshalb die Nebenklägerin dann habe weglaufen können. Eine Verfolgung durch den Täter habe es nicht gegeben. Der Täter habe auch etwas zur Nebenklägerin gesagt, nämlich etwa, dass jene "dann gehen könne."
In der späteren förmlichen Vernehmung durch die Zeugin KHK'in XXX hatte die Nebenklägerin das Tatgeschehen noch detaillierter beschrieben. Laut Frau XXX hatte ihr die Nebenklägerin von ihrer Busfahrt, dem Ausstieg, dem Heimweg von dort in Richtung ihrer Wohnung berichtet. Die Nebenklägerin habe dann ein Geräusch wahrgenommen und neben sich einen Mann gesehen, der mit einer Sturmhaube maskiert gewesen sei. Der Mann habe mittels Finger auf den Lippen bedeutet, die Nebenklägerin möge leise sein, sie sodann fest an Oberarm/Schulter gepackt und in eine Einfahrt gedrückt. Versuche der Nebenklägerin, sich loszureißen, seien erfolglos gewesen, weil sie zu fest gegriffen worden sei. Der Täter habe weiterhin ein Messer in der Hand gehabt. Später habe er das Messer wieder weggesteckt. Der Täter habe die Nebenklägerin umgedreht und in der Taille fixiert. Dann habe er mit einer Hand unter die Jacke der Nebenklägerin gegriffen und deren Brust grob berührt, wie einen Massageball. Es sei sehr schmerzhaft gewesen. Aufgrund dessen habe die Nebenklägerin laut aufgeschrien. Der Täter habe sie losgelassen und die Nebenklägerin sei dann sofort losgerannt. Bei einem kurzen Umdrehen während der Flucht habe die Nebenklägerin noch erkennen können, dass der Täter einfach stehen geblieben war.
Es zeigt sich, dass die Nebenklägerin in der Lage war, ihre Angaben über drei Befragungen mit hoher Übereinstimmung zu tätigen. Einzige Abweichung war, dass in der förmlichen Vernehmung noch von einem Ergreifen an Arm und Schulter mit beiden Händen gesprochen worden sein soll. Dies hat die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung klargestellt, indem sie erläuterte, der Griff mit beiden Händen sei erst später erfolgt, als sie von dem Täter umgedreht worden sei. Anfangs habe der Täter sie nur mit einer Hand ergriffen, und zwar der linken. Derartige leichte Abweichungen sind nicht ungewöhnlich, können auf typische Erinnerungsveränderungen oder auch Missverständnisse bei der Vernehmung zurückzuführen sein und sind daher nicht geeignet, am Wahrheitsgehalt der Aussage zu zweifeln.
Die Vernehmungsbeamtin XXX hat auch über das Verhalten der Nebenklägerin in der Vernehmung gesprochen. Sie habe die Nebenklägerin zu Beginn als sehr ruhig und gefasst wahrgenommen. Die Nebenklägerin habe sich sehr bemüht, sich an möglichst viele Einzelheiten zu erinnern. Erst bei den persönlicheren Fragen nach der Befindlichkeit habe man der Zeugin den emotionalen Stress anmerken können. Die Zeugin habe dann auch beschrieben, dass sie sich gar nicht mehr aus dem Haus traue, ja nicht einmal aus dem Fenster schauen mag. Einzig zum Arzt habe sie fahren können, um sich krankschreiben zu lassen. Für die Vernehmung habe sie das Haus verlassen, den Weg aber mit einem Auto zurücklegen müssen, weil sie sich eine Fahrt mit Bus oder Fahrrad nicht zugetraut habe. Sie habe insbesondere den Weg von der Busstation nach Hause, am Tatort vorbei, nicht gehen können.
2.
Die Kammer hat auch in diesem Fall eine sichere Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewinnen können.
Zwar hat die Zeugin XXX den Angeklagten weder bei einer Lichtbildvorlage noch in der Hauptverhandlung als Täter identifizieren können, was bereits angesichts der vom Täter getragenen Sturmhaube nachvollziehbar ist.
Die Zeugin hat jedoch sicher die Hautfarbe des Täters als XXX und zwar im dunklen Schattierungsbereich, bestimmen können und konkretisierend erklärt, dass die Hautfarbe des Angeklagten zu der des Täter passen würde. Die von der Zeugin geschätzte Größe von etwa XXX cm passt ebenfalls zum Angeklagten, wie das Resultat der erkennungsdienstlichen Behandlung zeigt.
Vor allem aber hat die Kammer sich auf das Ergebnis von zwei DNA-Gutachten vom 29.04.2024 und vom 07.08.2024 gestützt, in dem DNA-Spuren auf dem Shirt und der Jacke der Zeugin untersucht worden sind und auf Anforderung der Kammer eine Häufigkeitsberechung angefertigt worden ist. Die Gutachten stammen vom XXX. Die molekularbiologische Untersuchung wurde in 16 autosomalen Merkmalssystemen durchgeführt sowie in 23 Y-chromosomalen Merkmalssystemen und dem geschlechtsabhängigen System Amelogenin ausgeführt.
DNA-Untersuchungen von Spurenmaterial vom Brustbereich des Shirts der Nebenklägerin XXX war ergebnislos im Hinblick auf den Angeklagten. Im Taillenbereich des Shirts war die autosomal zu erkennende Spurenlegerin im Wesentlichen die Nebenklägerin selbst, während Spuren des Angeklagten insoweit nicht nachzuweisen waren. Für die Y-chromosomale Befundbewertung, also die Auswertung der genetischen Informationen auf dem Y-Chromosom, der Spuren im Taillenbereich ergab sich eine Mischspur. Die Allele aus der Stammlinie des Angeklagten waren in diesem Mischbefund jedoch vollständig nachweisbar, so dass der Angeklagte ein möglicher Mitspurenverursacher ist.
Die Untersuchung der Winterjacke ergab: Der autosomale Befund führte für die DNA-Spuren an der Winterjacke am rechten Schulterbereich und rechten Oberarmbereich zu einem komplexen Mischbefund, in dem die DNA-Allele des Angeklagten jeweils vollständig enthalten sind. Der Angeklagte ist damit ein möglicher Mitspurenverursacher. Die Mischbefunde sind allerdings für eine Häufigkeitsberechnung zu komplex.
Der Y-chromosomale Befund ergab, dass die Y-chromosomalen DNA-Allele des Angeklagten im Schulterbereich und Oberarmbereich der Jacke jeweils vollständig wiedergefunden werden können, und zwar auch jeweils mit den stärker ausgeprägten Y-DNA-Allelen, so dass der Angeklagte als Hauptspurenverursacher in Betracht kommt.
Für die stärker ausgeprägte Spur am Oberarmbereich der Jacke ist eine Häufigkeitsberechnung durchgeführt worden, für die schwächere Spur im Schulterbereich ist dies laut dem Gutachten nicht möglich gewesen. Für seine Berechnung hat der Sachverständige entsprechend den Fachempfehlungen auf eine forensische Populationsdatenbank zurückgegriffen, um die Haplotyphäufigkeit in relevanten Bezugsgruppen berechnen zu können. Weil die tatsächliche Häufigkeitsverteilung in der Bevölkerung unbekannt ist, erfolgt die Schätzung auf der Grundlage solcher repräsentativen Referenzdaten, hier der YHRD-Datenbank, die nach Einschätzung des Sachverständigen in Größe, Struktur, Qualitätssicherung, Datenpflege und Zugänglichkeit die Anforderungen an eine valide Schätzgrundlage erfüllt.
Es ergab sich sodann eine Häufigkeitsverteilung des hier vorliegenden Befundes von 1 in 81.980.989 Haplotypen. Die in der Spur auf der Jacke nachgewiesenen Y-chromosomalen Merkmale sind 81.980.989mal wahrscheinlicher anzutreffen, wenn die DNA-Merkmale vom Angeklagten oder einer in väterlicher Linie eng verwandten Person stammen, als wenn man die Hypothese zugrunde legen würde, dass eine nicht verwandte Person aus der XXX Urheber der Spur ist.
Einen Hinweis auf den Phänotyp, z.B. die Hautfarbe enthält die DNA-Spur nicht.
Die Kammer verkennt nicht, dass damit eine Häufigkeitsverteilung gegeben ist, die sowohl im Hinblick auf den Häufigkeitswert wie auch die Übereinstimmung mit engen Verwandten in der väterlichen Linie für sich genommen noch keinen vollkommen sicheren Schluss auf eine Spurenlegung durch den Angeklagten zulässt. Im Zusammenhang mit folgenden Umständen, war aber im Ergebnis der sichere Schluss der Täterschaft des Angeklagten zu ziehen:
Laut der Nebenklägerin und Zeugin XXX war der Täter etwa XXX cm groß, was auf die Körpergröße des Angeklagten zutrifft. Seine schlanke Statur entspricht ebenfalls der Beschreibung durch die Zeugin. Zur Hautfarbe des Täters hat die Zeugin mitgeteilt, dass jene sehr XXX gewesen sei und nicht etwa ein helleres XXX und erläutert, dass die Hautfarbe des Angeklagten zur Hautfarbe des Täters passe. Nach dem Alter des Täters befragt hat die Zeugin erklärt, dieser müsse noch eher jung gewesen sein, weil sie keine Falten um die Augen hätte wahrnehmen können.
Dass der Täter nach der Wahrnehmung der Zeugin kein deutscher Muttersprachler war, entspricht dem Lebensweg des Angeklagten und dem hörbaren Akzent des Angeklagten im letzten Wort.
Der Angeklagte verfügte nach dem Ergebnis der Durchsuchung in seiner Wohnung auch über Sturmmasken entsprechend der vom Täter getragenen Maske. Bei seiner Festnahme wurde nach dem verlesenen Sicherstellungsprotokoll eine schwarzeSturmmaske mit Augenschlitz in dem von ihm mitgeführten Rucksack aufgefunden.
Markant ist für die Kammer ferner, dass die dem Angeklagten mit der oben beschriebenen Wahrscheinlichkeit zuzuordnenden DNA-Spuren gerade an der Stelle der Jacke gefunden werden konnten, an der nach dem festgestellten Tathergang auch am ehesten mit einer Spurenlegung zu rechnen war, weil ein längerer und intensiver Kontakt stattgefunden hat, nämlich am Jackenoberarm. Dieser Befund spricht auch gegen eine zufällige Übertragung von DNA durch den Angeklagten als Nichttäter zu einem anderen Zeitpunkt. Für eine solche Übertragung hat die Kammer in der Befragung der Zeugin zudem keinen Anhaltspunkt gefunden. Die Zeugin hat erklärt, den Angeklagten vor dem Tatgeschehen noch nie gesehen zu haben. Auch eine ähnliche schwarze Person habe sie vorher nicht getroffen.
Die Kammer hat bedacht, dass beim Angeklagten keine Jacke gefunden werden konnte, die auf die Beschreibung durch die Zeugin passt, nämlich eine dunkle, möglicherweise dunkelgrüne, Winterjacke mit aufgesetzten Taschen im Brustbereich. Dies spricht jedoch nicht gegen eine Täterschaft des Angeklagten. Abgesehen davon, dass Zeugen gerade in derartigen Detailfragen auch Wahrnehmungsfehlern unterliegen, könnte der Angeklagte eine geliehene Jacke getragen oder die Jacke später entsorgt oder außerhalb der Wohnung aufbewahrt haben. Dagegen spricht auch nicht, dass dem als Zeugen vernommenen Bruder des Angeklagten eine Jacke mit Brusttaschen nicht bekannt war. Sowohl der Angeklagte als auch sein Bruder sind erwachsene Männer, die beide einer geregelten Beschäftigung nachgehen/nachgingen und daher einen Großteil ihrer Zeit getrennt voneinander verbringen. Es ist daher auszuschließen, dass der Bruder des Angeklagten über dessen Garderobe mit Sicherheit vollständig informiert ist.
Insgesamt kann die Kammer also den sicheren Schluss ziehen, dass es der Angeklagte war, der die DNA-Spuren auf der Jacke der Zeugin legte, während ein zufälliger Dritter mit passender DNA, passender Statur und passender Hautfarbe als Täter auszuschließen ist.
Die Gesamtbetrachtung beider Vorfälle führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass ein Täter, der zwei derartige Delikte begeht, bereits vorher durch unangemessenes Verhalten gegenüber Frauen aufgefallen ist, so dass die Darstellung der Mutter des Angeklagten, der Zeugin XXX sowie der Freundin des Angeklagten, der Zeugin XXX zu dessen unauffälligem Sozialverhaltenbedeutungslos waren.
Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Ausfallerscheinungen wurden von den beiden geschädigten Zeuginnen nicht geschildert. Hinweise auf psychische Erkrankungen oder eine Suchtmittelabhängigkeit haben auch die Vernehmungen der Mutter und Freundin des Angeklagten nicht erbracht.
D.
Der Angeklagte hat sich damit wie erkannt strafbar gemacht. Für die Tat 1 zu Lasten der Zeugin XXX ist von einem sexuellen Übergriff gemäß § 177 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 3 StGB auszugehen.
Für den ersten Griff an den Po noch auf dem Radweg nutzte der Angeklagte die Ahnungslosigkeit der Zeugin aus und überrumpelte diese. Bei dem zweiten Zusammentreffen in der Tannenkampstraße hat die Zeugin durch ihre Schreie und ihre Trittversuche ihren entgegenstehenden Willen unzweifelhaft und unübersehbar kundgetan, bevor der Angeklagte ihr erneut aus sexueller Absicht an den Po griff. Zwar handelte es sich bei dem ersten und zweiten Griff nur um zeitlich kurze Berührungen über der Oberbekleidung, angesichts der äußeren Umstände, insbesondere der gezielten Behinderung der Zeugin in ihrer Fahrt, um einen Zugriff auf sie zu erlangen, und der angsteinflößenden Begleitumständen wie Dunkelheit und Menschenleere hält die Kammer die Griffe aber in beiden Fällen für hinreichend erheblich im Sinne von § 177 StGB, weil Grenze bloßer Belästigungen oder Geschmacklosigkeiten überschritten worden ist.
Beide sexuellen Handlungen sind von einem einheitlichen Tatwillen getragen und lagen zeitlich so dicht beieinander, dass von einer Tateinheit auszugehen ist, § 52 StGB.
Bei der Tat 2 zu Lasten der Zeugin und Nebenklägerin XXX liegt eine besonders schwere sexuelle Nötigung gem. § 177 Abs. 1, 5, 8 Nr. 1 StGB vor. Durch das Vorhalten des Messers hat der Angeklagte der Nebenklägerin konkludent mit einem Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit gedroht, um sie - erfolgreich - zu einem Dulden seiner Handlungen zu bringen. Damit hat er das Messer im Sinne der Vorschrift verwendet.
Beide Taten stehen im Konkurrenzverhältnis der Tatmehrheit zueinander, § 53 StGB.
E.
Die Kammer hat die Strafe für die Tat 1 dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen. Für die Tat zu Ziff. 2 hat die Kammer den Strafrahmen des § 177 Abs. 8 StGB zugrunde gelegt.
Dabei hat die Kammer zunächst für beide Fälle geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 177 Abs. 9 StGB anzuwenden war, dies aber im Ergebnis verneint.
Ein minder schwerer Fall der Abs. 1 und 2 liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle des sexuellen Übergriffs derart abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl. 2021, StGB § 177 Rn. 203, beck-online), was hier zu verneinen war:
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer insoweit beachtet, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und die sexuelle Handlungen als solche im Vergleich zu anderen Taten als eher weniger schwerwiegend anzusehen waren, weil der Po bzw. die Brust über der Kleidung angefasst worden sind und es sich - im Vergleich zum Vaginalbereich - nicht um die intimsten Körperstellen gehandelt hat. Weiterhin ist bei der Tat 2 das Messer zwar vorgehalten worden, aber eine Berührung der Zeugin mit dem Messer hat nicht stattgefunden.
Andererseits hat die Kammer im Fall 2 langwierige und alltagseinschränkende Folgen für die Zeugin XXX feststellen können, die einer therapeutischen Behandlung bedarf, im Alltag fortdauernd Ängste erduldet, ihre Wahl von Fortbewegungsmittel erheblich eingeschränkt hat und immer noch unter Schlaflosigkeit und den Taterinnerungen leidet. Dies war angesichts bewusst gewählten Tatumstände für den Angeklagten auch vorhersehbar. Die Folgen für die Zeugin XXX waren zwar weniger schwerwiegend, aber einer Annahme eines minder schweren Falls stand nach Einschätzung der Kammer die Mehraktigkeit des Geschehens entgegen, denn der Angeklagte hat die Zeugin nach einem ersten Übergriff verfolgt und erneut mittels einer Kollision gestoppt, um in einem zweiten Zugriff seine sexuellen Interessen durchzusetzen, worin sich eine gesteigerte kriminelle Energie zeigt. Nicht zuletzt hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte in beiden Fällen ein Szenario und ein Vorgehen gewählt hat, das geeignet war, bei den Zeuginnen in besonderer Weise das Gefühl von Schutzlosigkeit sowie Ängste hervorzurufen und ihr Sicherheitsempfinden nachhaltig zu beeinträchtigen. Bei beiden Taten überraschte der Angeklagte die Opfer, handelte in der Dunkelheit und hatte Orte und Tageszeiten ausgesucht, die tatsächliche Menschenleere nahezu garantierten. Die Mobilität der Zeugin XXX hat er durch die Rollerkollisionen beeinträchtigt und bei der Zeugin XXX durch das Zerren in ein Privatgrundstück. Die angsteinflößende Wirkung hat der Angeklagte durch das Tragen der Sturmmaske im zweiten Fall noch erhöht. Ein solches Vorgehen ist gerade in Fällen bloßer Berührungsdelikte keinesfalls typisch und damit erst recht nicht tatbestandsimmanent. Die Empfindungen der Opfer während der Taten und danach, die beide ihre starken Ängste und ihre Hilflosigkeit dargelegt haben, sind derart naheliegend, dass der Angeklagte sie sicher vorhergesehen und mit seinem Vorgehen billigend in Kauf genommen hat.
In den sich so ergebenden Strafrahmen von 6 Monaten bis 5 Jahren für die Tat 1 und 5 Jahren bis 15 Jahren für Fall 2 hat die Kammer die benannten Umstände erneut bedacht und nach ihrer Abwägung folgende Einzelstrafen verhängt:
Tat 1: 1 Jahr 2 Monate Tat 2: 5 Jahre 2 Monate
Unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe hat die Kammer sodann unter Beachtung der Gleichartigkeit der Taten und der zeitlichen Nähe die folgende Gesamtstrafe bestimmt:
5 Jahre 8 Monate
F.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 465, § 472 StPO.