Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 10.03.2025, Az.: 9 W 22/25
Einsetzung eines Notgeschäftsführers bei der betroffenen Gesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 10.03.2025
- Aktenzeichen
- 9 W 22/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 12103
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 03.03.2025
Rechtsgrundlage
- § 58 FamFG
Fundstellen
- GmbHR 2025, 526-527
- NZG 2025, 702-703
In der Handelsregister-Beschwerdesache wegen Notgeschäftsführerbestellung
betreffend die H. GmbH, ...,
weitere Beteiligte:
1. H. GmbH & Co. KG, ...,
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro B., ...,
2. H. e. V., ...,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsgesellschaft B., ...,
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 10. März 2025 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 vom 5. März 2025 (Bd. II, Bl. 136 ff. d. A.) gegen den ihren Antrag auf Einsetzung eines Notgeschäftsführers bei der betroffenen Gesellschaft zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Hannover vom 3. März 2025 (Bd. I, Bl. 152 f. d. A.) wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 60.000 €.
Gründe
I.
Die weitere Beteiligte zu 1 ist die (einzige) Kommanditaktionärin der H. GmbH & Co. KGaA (im Folgenden: H. KGaA), deren (ebenfalls einzige) Komplementärin die betroffene Gesellschaft, die H. GmbH, ist. Deren einziger Gesellschafter wiederum ist der weitere Beteiligte zu 2, der H. e.V. Die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 sind durch einen schuldrechtlichen Vertrag, den H.-Vertrag vom 23. August 2019 (Bd. II, Bl. 17 ff. d. A.) verbunden, in welchem sie ihre Zusammenarbeit in der H. KGaA (die als Lizenznehmerin der Deutschen Fußball Liga GmbH eine Profifußballmannschaft betreibt) und in der betroffenen Gesellschaft als deren Komplementärin geregelt haben.
Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2025 (Bd. II, Bl. 2 ff. d. A.) hat die weitere Beteiligte zu 1 beantragt, für die betroffene Gesellschaft einen Notgeschäftsführer einzusetzen, beschränkt auf den Aufgabenbereich der Einreichung und Unterzeichnung von Lizenzierungsunterlagen für die Teilnahme am Spielbetrieb der Profifußballligen in der kommenden Saison. Sie macht im Kern geltend, die weiteren Beteiligten seien - nach der Abberufung des bisherigen Geschäftsführers durch den weiteren Beteiligten zu 2 (Gegenstand des Rechtsstreits 32 O 119/22 LG Hannover, nachfolgend 9 U 102/22 Senat, nachfolgend II ZR 71/23 BGH) - nicht in der Lage, sich über die von ihnen entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen entsandten Vertreter im (fakultativen) Aufsichtsrat der betroffenen Gesellschaft auf die Person eines neuen Geschäftsführers zu verständigen, weshalb im Hinblick auf die alsbald erforderliche Einreichung von Lizenzierungsunterlagen ein Eilbedürfnis für die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers bestehe.
Das Registergericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil ein dringender Fall für die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers nicht vorliege. Der Aufsichtsrat der betroffenen Gesellschaft sei besetzt und in der Lage, einen Geschäftsführer zu bestellen. Es sei nicht Aufgabe des Registergerichts, Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft zu entscheiden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1, die ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug wiederholt und vertieft.
Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 5. März 2025, Bd. II, Bl. 156 d. A.).
II.
Die nach § 58 FamFG zulässige Beschwerde erweist sich aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat beitritt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, als unbegründet. Ergänzend ist allein Folgendes festzuhalten:
Die betroffene Gesellschaft ist selbst dann, wenn sich ihr entsprechend den Vereinbarungen in dem H. -Vertrag besetzter Aufsichtsrat nicht über die grundsätzlich ihm obliegende Bestellung eines neuen Geschäftsführers einigen würde, ohne Eingreifen des Registergerichts in der Lage, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Entgegen der Auffassung der weiteren Beteiligten zu 1 (S. 9 f. der Beschwerdeschrift, Bd. II, Bl. 140 f. d. A.) kann die betroffene Gesellschaft durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss ihres Alleingesellschafters, des weiteren Beteiligten zu 2, wirksam einen Geschäftsführer bestellen, wenn sich ihr für diese Aufgabe nach dem Gesellschaftsvertrag zuständiger Aufsichtsrat hierzu nicht willens oder in der Lage - mithin im Hinblick auf die Beseitigung der Führungslosigkeit der Gesellschaft funktionsunfähig - zeigt (so ausdrücklich und bezogen auf die auch hier streitgegenständliche Auseinandersetzung BGH, Urteil vom 16. Juli 2024, II ZR 71/23, Rn. 51).
Der Beschwerdeführerin stehen als an der betroffenen Gesellschaft nicht Beteiligte, sondern lediglich durch deren Satzungsregelungen - in Umsetzung des H.-Vertrags als bloßer schuldrechtlicher Vereinbarung - als Nichtgesellschafterin Begünstigte keine gesellschaftsrechtlichen Mittel, wie die im vorliegenden Verfahren erstrebte Einsetzung eines Notgeschäftsführers durch das Registergericht, zu. Sie ist vielmehr gehalten, ihre schuldrechtlichen Ansprüche aus dem H.-Vertrag außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses gegen den Verein als Verpflichteten durchzusetzen (BGH, a.a.O., Rn. 24 f.).
Der weitere Beteiligte zu 2 ist auch willens, von seiner in der genannten BGH-Entscheidung beschriebenen Bestellungskompetenz Gebrauch zu machen (Seiten 3 und 17 ff. der Erwiderung des weiteren Beteiligten zu 2 vom 28. Februar 2025 auf den Antrag, so auch der Schriftsatz vom 7. März 2025, der in der Sache keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte aufzeigt); der Antragstellerin ist es zuzumuten, abzuwarten, wie der Alleingesellschafter der betroffenen Gesellschaft mit dem Zwist der wirtschaftlich Beteiligten in der Frage (insb. durch Gestaltung des Eingriffs in die vertraglichen Rechte) umgeht. Es ist weder Sache des Registergerichts, durch Notmaßnahmen schuldrechtlichen Bindungen der Beteiligten Rechnung zu tragen, noch könnte ein Registergericht dergleichen leisten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG; die Wertfestsetzung beruht auf § 67 Abs. 1 GNotKG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) liegen nicht vor.